51. Gesetz vom 16. April 2020 über aufgrund des Auftretens von COVID-19 erforderliche Anpassungen der Tiroler Landesrechtsordnung (Tiroler COVID-19-Anpassungsgesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
Artikel 1
Gesetz, mit dem besondere Vorschriften aufgrund des Auftretens von COVID-19 erlassen werden (Tiroler COVID-19-Gesetz)
Artikel 2
Änderung des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
Artikel 3
Änderung der Tiroler Gemeindeordnung 2001
Artikel 4
Änderung des Innsbrucker Stadtrechts 1975
Artikel 5
Änderung des Landesbeamtengesetzes 1998
Artikel 6
Änderung des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
Artikel 7
Änderung des Landesbedienstetengesetzes
Artikel 8
Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1970
Artikel 9
Änderung des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
Artikel 10
Änderung des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012
Artikel 11
Änderung des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970
Artikel 12
Änderung des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes
Artikel 13
Änderung des Tiroler Teilhabegesetzes
Artikel 14
Änderung des Tiroler Jugendgesetzes
Artikel 15
Änderung des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes
Artikel 16
Änderung des Tiroler Krankenanstaltengesetzes
Artikel 17
Änderung des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes
Artikel 18
Änderung des Gemeindesanitätsdienstgesetzes
Artikel 19
Änderung des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991
Artikel 20
Änderung des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012
Artikel 21
Änderung des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994
Artikel 22
Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes
Artikel 23
Änderung des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes
Artikel 24
Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004
Artikel 25
Änderung des Tiroler Tierseuchenfondsgesetzes
Artikel 26
Änderung des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012
Artikel 27
Änderung des Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetzes
Artikel 28
Änderung des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1970
Artikel 29
Änderung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996
Artikel 30
Änderung der Tiroler Waldordnung 2005
Artikel 31
Änderung des Tiroler Wettunternehmergesetzes
Artikel 32
Änderung des Landes-Polizeigesetzes
Artikel 33
Änderung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003
Artikel 34
Änderung des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012
Artikel 35
Änderung des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013
Artikel 36
Änderung des Tiroler Dienstleistungsgesetzes
Artikel 37
Änderung des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes
Artikel 38
Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996
Artikel 39
Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016
Artikel 40
Änderung der Novellen LGBl. Nr. 110/2019 und LGBl. Nr. 122/2019 zum Tiroler Raumordnungsgesetz 2016Änderung der Novellen Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2019, und Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2019, zum Tiroler Raumordnungsgesetz 2016
Artikel 1
Gesetz, mit dem besondere Vorschriften aufgrund des Auftretens von COVID-19
erlassen werden (Tiroler COVID-19-Gesetz)
1. Abschnitt
Verfahrensrechtliche Bestimmungen
§ 1Paragraph eins
Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften
(1)Absatz eins,Auf Verfahren, für die landesgesetzlich die Geltung der Verwaltungsverfahrensgesetze, wenn auch nur teilweise, vorgesehen ist, finden die §§ 1 bis 4 des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 16/2020, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 24/2020, Anwendung.Auf Verfahren, für die landesgesetzlich die Geltung der Verwaltungsverfahrensgesetze, wenn auch nur teilweise, vorgesehen ist, finden die Paragraphen eins bis 4 des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, Anwendung.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung kann für den nach Abs. 1 bestimmten Geltungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze durch Verordnung Festlegungen über Fristen im Sinn von § 5 erster, zweiter und dritter Satz des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes treffen. Dabei sind die Interessen an der Fortsetzung dieser Verfahren, insbesondere der Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit der Verfahrensparteien oder die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens von diesen, einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie am Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes andererseits gegeneinander abzuwägen.Die Landesregierung kann für den nach Absatz eins, bestimmten Geltungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze durch Verordnung Festlegungen über Fristen im Sinn von Paragraph 5, erster, zweiter und dritter Satz des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes treffen. Dabei sind die Interessen an der Fortsetzung dieser Verfahren, insbesondere der Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit der Verfahrensparteien oder die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens von diesen, einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie am Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes andererseits gegeneinander abzuwägen.
§ 2Paragraph 2
Hemmung des Fristenlaufes
(1)Absatz eins,Der Lauf von Fristen, die aufgrund von Landesgesetzen oder Verordnungen aufgrund von Landesgesetzen vorgesehen sind oder die auf deren Grundlage behördlich bestimmt werden, wird für die Dauer des durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 bestimmten Zeitraumes gehemmt, wennDer Lauf von Fristen, die aufgrund von Landesgesetzen oder Verordnungen aufgrund von Landesgesetzen vorgesehen sind oder die auf deren Grundlage behördlich bestimmt werden, wird für die Dauer des durch Verordnung der Landesregierung nach Paragraph 6, bestimmten Zeitraumes gehemmt, wenn
das fristauslösende Ereignis in diesen Zeitraum fällt oder die Frist zu Beginn dieses Zeitraumes noch nicht abgelaufen ist und
die Frist nicht nach § 3 unterbrochen ist und nach § 4 weder gehemmt noch unterbrochen wird.die Frist nicht nach Paragraph 3, unterbrochen ist und nach Paragraph 4, weder gehemmt noch unterbrochen wird.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch für Fristen in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes, die aufgrund von Landesgesetzen oder Verordnungen aufgrund von Landesgesetzen oder in Richtlinien vorgesehen sind oder die auf deren Grundlage bestimmt werden.Absatz eins, gilt auch für Fristen in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes, die aufgrund von Landesgesetzen oder Verordnungen aufgrund von Landesgesetzen oder in Richtlinien vorgesehen sind oder die auf deren Grundlage bestimmt werden.
(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt auch für Fristen in landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinden.Absatz 2, gilt auch für Fristen in landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinden.
(4)Absatz 4,Die Abs. 1, 2 und 3 gelten nicht für Fristen, dieDie Absatz eins, 2 und 3 gelten nicht für Fristen, die
in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes dessen Organe oder die sonst mit ihrer Besorgung beauftragten Rechtsträger,
in Angelegenheiten der landesgesetzlich geregelten Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinden die Organe der Gemeinden oder die von diesen beauftragten Rechtsträger,
die Organe von landesgesetzlich oder auf landesgesetzlicher Grundlage eingerichteten Rechtsträgern, insbesondere von Körperschaften öffentlichen Rechts und Fonds, bei der Besorgung ihrer und der ihnen übertragenen Aufgaben
binden.
§ 3Paragraph 3
Unterbrechung des Fristenlaufes
(1)Absatz eins,Der Lauf folgender Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in den durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 bestimmten Zeitraum fällt oder die zu Beginn dieses Zeitraumes noch nicht abgelaufen sind, gilt als unterbrochen:Der Lauf folgender Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in den durch Verordnung der Landesregierung nach Paragraph 6, bestimmten Zeitraum fällt oder die zu Beginn dieses Zeitraumes noch nicht abgelaufen sind, gilt als unterbrochen:
im Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41/2004: die Frist nach § 26 Abs. 3 betreffend die Erlösanteile und die Frist nach § 46a Abs. 2 betreffend die Untersagung der Ausführung von Fütterungsanlagen;im Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41/2004: die Frist nach Paragraph 26, Absatz 3, betreffend die Erlösanteile und die Frist nach Paragraph 46 a, Absatz 2, betreffend die Untersagung der Ausführung von Fütterungsanlagen;
im Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61/1996: die Frist nach § 7a Abs. 2 betreffend die Anmeldefrist für Interessenten; diesfalls haben die Gemeinde und die Grundverkehrsbehörde die Kundmachung nach § 7a Abs. 1 und 3 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 mit dem in Abs. 2 angeführten Zeitpunkt neuerlich zu veranlassen.im Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61/1996: die Frist nach Paragraph 7 a, Absatz 2, betreffend die Anmeldefrist für Interessenten; diesfalls haben die Gemeinde und die Grundverkehrsbehörde die Kundmachung nach Paragraph 7 a, Absatz eins und 3 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 mit dem in Absatz 2, angeführten Zeitpunkt neuerlich zu veranlassen.
(2)Absatz 2,Die Fristen nach Abs. 1 beginnen mit dem Tag, der dem Ablauf des durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 bestimmten Zeitraumes folgt, neu zu laufen. Bei der Berechnung des Fristenlaufes gilt dieser Tag als der Tag, an dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat.Die Fristen nach Absatz eins, beginnen mit dem Tag, der dem Ablauf des durch Verordnung der Landesregierung nach Paragraph 6, bestimmten Zeitraumes folgt, neu zu laufen. Bei der Berechnung des Fristenlaufes gilt dieser Tag als der Tag, an dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat.
§ 4Paragraph 4
Fortlaufende Fristen
Der Lauf folgender Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in den durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 bestimmten Zeitraum fällt oder die zu Beginn dieses Zeitraumes noch nicht abgelaufen sind, wird weder gehemmt noch unterbrochen:Der Lauf folgender Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in den durch Verordnung der Landesregierung nach Paragraph 6, bestimmten Zeitraum fällt oder die zu Beginn dieses Zeitraumes noch nicht abgelaufen sind, wird weder gehemmt noch unterbrochen:
im Gesetz über das Verfahren in Fällen der Unvereinbarkeit, LGBl. Nr. 44/1999: die Frist nach § 3 Abs. 2 betreffend den Nachweis, dass dem Beschluss des Unvereinbarkeitsausschusses entsprochen worden ist;im Gesetz über das Verfahren in Fällen der Unvereinbarkeit, LGBl. Nr. 44/1999: die Frist nach Paragraph 3, Absatz 2, betreffend den Nachweis, dass dem Beschluss des Unvereinbarkeitsausschusses entsprochen worden ist;
im Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65/1998: die Fristen zur Meldung von Überstunden, zur Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubes für Väter, zur Abgabe der Erklärung über die Versetzung in den Ruhestand und für deren Widerruf nach § 2 lit. a Z 1 sublit. bb sowie die Fristen im Zusammenhang mit Meldepflichten;im Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65/1998: die Fristen zur Meldung von Überstunden, zur Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubes für Väter, zur Abgabe der Erklärung über die Versetzung in den Ruhestand und für deren Widerruf nach Paragraph 2, Litera a, Ziffer eins, Sub-Litera, b, b, sowie die Fristen im Zusammenhang mit Meldepflichten;
im Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001: die Fristen nach § 28 Abs. 1 lit. d betreffend die Meldung von Überstunden und § 67a Abs. 2 betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubes für Väter;im Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001: die Fristen nach Paragraph 28, Absatz eins, Litera d, betreffend die Meldung von Überstunden und Paragraph 67 a, Absatz 2, betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubes für Väter;
im Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9/1970: die Fristen nach § 24h Abs. 1 lit. d betreffend die Meldung von Überstunden und § 36d Abs. 2 betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubes für Väter;im Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9/1970: die Fristen nach Paragraph 24 h, Absatz eins, Litera d, betreffend die Meldung von Überstunden und Paragraph 36 d, Absatz 2, betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubes für Väter;
im Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, LGBl. Nr. 119/2011: die Fristen nach § 29 Abs. 1 lit. d betreffend die Meldung von Überstunden und § 85 Abs. 2 betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubes für Väter;im Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, LGBl. Nr. 119/2011: die Fristen nach Paragraph 29, Absatz eins, Litera d, betreffend die Meldung von Überstunden und Paragraph 85, Absatz 2, betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubes für Väter;
im Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44/1970: die Fristen nach § 24i Abs. 1 lit. d betreffend die Meldung von Überstunden und § 32d Abs. 2 betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubes für Väter;im Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44/1970: die Fristen nach Paragraph 24 i, Absatz eins, Litera d, betreffend die Meldung von Überstunden und Paragraph 32 d, Absatz 2, betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubes für Väter;
im Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 35/2003: die Fristen nach § 28 Abs. 1 lit. d betreffend die Meldung von Überstunden und § 67a Abs. 2 betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubes für Väter;im Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 35/2003: die Fristen nach Paragraph 28, Absatz eins, Litera d, betreffend die Meldung von Überstunden und Paragraph 67 a, Absatz 2, betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubes für Väter;
im Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 86/2016: die Frist nach § 70 Abs. 4 betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubes für Väter;im Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 86/2016: die Frist nach Paragraph 70, Absatz 4, betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubes für Väter;
im Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 63/2005: die Fristen nach
§ 20 Abs. 4 betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes,Paragraph 20, Absatz 4, betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes,
§ 21 Abs. 3 betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes im Anschluss an einen Karenzurlaub des Vaters,Paragraph 21, Absatz 3, betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes im Anschluss an einen Karenzurlaub des Vaters,
§ 22 Abs. 3 und 4 betreffend die Einigung über die Inanspruchnahme bzw. die Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines aufgeschobenen Karenzurlaubes,Paragraph 22, Absatz 3 und 4 betreffend die Einigung über die Inanspruchnahme bzw. die Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines aufgeschobenen Karenzurlaubes,
§ 29 Abs. 6 bis 9 betreffend den Antritt, die Verschiebung des Antritts auf einen späteren Zeitpunkt, die Änderung sowie die vorzeitige Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung,Paragraph 29, Absatz 6 bis 9 betreffend den Antritt, die Verschiebung des Antritts auf einen späteren Zeitpunkt, die Änderung sowie die vorzeitige Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung,
§ 30 betreffend die einzuhaltenden Verfahrensschritte bei Vereinbarung, Änderung oder vorzeitiger Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung,Paragraph 30, betreffend die einzuhaltenden Verfahrensschritte bei Vereinbarung, Änderung oder vorzeitiger Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung,
§ 31 betreffend die Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs aufgrund einer nicht zustande gekommenen Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung sowie aufgrund der Stattgabe einer Klage des Dienstgebers auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung,Paragraph 31, betreffend die Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs aufgrund einer nicht zustande gekommenen Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung sowie aufgrund der Stattgabe einer Klage des Dienstgebers auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung,
§ 33 in Verbindung mit den §§ 30 und 31 betreffend die einzuhaltenden Verfahrensschritte bei Vereinbarung, Änderung oder vorzeitiger Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung und die Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs aufgrund einer nicht zustande gekommenen Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung sowie aufgrund der Stattgabe einer Klage des Dienstgebers auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung für eine Adoptiv- oder Pflegemutter,Paragraph 33, in Verbindung mit den Paragraphen 30 und 31 betreffend die einzuhaltenden Verfahrensschritte bei Vereinbarung, Änderung oder vorzeitiger Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung und die Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs aufgrund einer nicht zustande gekommenen Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung sowie aufgrund der Stattgabe einer Klage des Dienstgebers auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung für eine Adoptiv- oder Pflegemutter,
§ 34 in Verbindung mit den §§ 30 und 31 betreffend die einzuhaltenden Verfahrensschritte bei Vereinbarung, Änderung oder vorzeitiger Beendigung einer Änderung der Lage der Dienstzeit und die Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs aufgrund einer nicht zustande gekommenen Einigung über eine Änderung der Lage der Dienstzeit sowie aufgrund der Stattgabe einer Klage des Dienstgebers auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Änderung der Lage der Dienstzeit undParagraph 34, in Verbindung mit den Paragraphen 30 und 31 betreffend die einzuhaltenden Verfahrensschritte bei Vereinbarung, Änderung oder vorzeitiger Beendigung einer Änderung der Lage der Dienstzeit und die Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs aufgrund einer nicht zustande gekommenen Einigung über eine Änderung der Lage der Dienstzeit sowie aufgrund der Stattgabe einer Klage des Dienstgebers auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Änderung der Lage der Dienstzeit und
§ 35 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 29 Abs. 6 bis 9 und 31 betreffend den Antritt, die Verschiebung des Antritts auf einen späteren Zeitpunkt, die Änderung sowie die vorzeitige Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung sowie die Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs aufgrund einer Ablehnung des Antrags auf eine Teilzeitbeschäftigung durch die Dienstbehörde bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung für eine Dienstnehmerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis;Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 29, Absatz 6 bis 9 und 31 betreffend den Antritt, die Verschiebung des Antritts auf einen späteren Zeitpunkt, die Änderung sowie die vorzeitige Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung sowie die Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs aufgrund einer Ablehnung des Antrags auf eine Teilzeitbeschäftigung durch die Dienstbehörde bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung für eine Dienstnehmerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis;
im Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, LGBl. Nr. 64/2005: die Fristen nach
§ 2 Abs. 5 betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes,Paragraph 2, Absatz 5, betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes,
§ 3 Abs. 3 betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes im Anschluss an einen Karenzurlaub des Vaters,Paragraph 3, Absatz 3, betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes im Anschluss an einen Karenzurlaub des Vaters,
§ 4 Abs. 3 erster Satz und 4 erster Satz betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines aufgeschobenen Karenzurlaubes,Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz und 4 erster Satz betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines aufgeschobenen Karenzurlaubes,
§ 5 Abs. 3 betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes für Adoptiv- oder Pflegeväter zum frühest möglichen Zeitpunkt,Paragraph 5, Absatz 3, betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes für Adoptiv- oder Pflegeväter zum frühest möglichen Zeitpunkt,
§ 12 Abs. 6 bis 9 betreffend den Antritt, die Verschiebung des Antritts auf einen späteren Zeitpunkt, die Änderung sowie die vorzeitige Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung,Paragraph 12, Absatz 6 bis 9 betreffend den Antritt, die Verschiebung des Antritts auf einen späteren Zeitpunkt, die Änderung sowie die vorzeitige Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung,
§ 13 betreffend die einzuhaltenden Verfahrensschritte bei Vereinbarung, Änderung oder vorzeitiger Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung,Paragraph 13, betreffend die einzuhaltenden Verfahrensschritte bei Vereinbarung, Änderung oder vorzeitiger Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung,
§ 14 betreffend die Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs aufgrund einer nicht zustande gekommenen Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung sowie aufgrund der Stattgabe einer Klage des Dienstgebers auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung,Paragraph 14, betreffend die Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs aufgrund einer nicht zustande gekommenen Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung sowie aufgrund der Stattgabe einer Klage des Dienstgebers auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung,
§ 16 in Verbindung mit den §§ 13 und 14 betreffend die einzuhaltenden Verfahrensschritte bei Vereinbarung, Änderung oder vorzeitiger Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung und die Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs aufgrund einer nicht zustande gekommenen Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung sowie aufgrund der Stattgabe einer Klage des Dienstgebers auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung für einen Adoptiv- oder Pflegevater,Paragraph 16, in Verbindung mit den Paragraphen 13 und 14 betreffend die einzuhaltenden Verfahrensschritte bei Vereinbarung, Änderung oder vorzeitiger Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung und die Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs aufgrund einer nicht zustande gekommenen Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung sowie aufgrund der Stattgabe einer Klage des Dienstgebers auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung für einen Adoptiv- oder Pflegevater,
§ 17 in Verbindung mit den §§ 13 und 14 betreffend die einzuhaltenden Verfahrensschritte bei Vereinbarung, Änderung oder vorzeitiger Beendigung einer Änderung der Lage der Dienstzeit und die Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs aufgrund einer nicht zustande gekommenen Einigung über eine Änderung der Lage der Dienstzeit sowie aufgrund der Stattgabe einer Klage des Dienstgebers auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Änderung der Lage der Dienstzeit undParagraph 17, in Verbindung mit den Paragraphen 13 und 14 betreffend die einzuhaltenden Verfahrensschritte bei Vereinbarung, Änderung oder vorzeitiger Beendigung einer Änderung der Lage der Dienstzeit und die Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs aufgrund einer nicht zustande gekommenen Einigung über eine Änderung der Lage der Dienstzeit sowie aufgrund der Stattgabe einer Klage des Dienstgebers auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Änderung der Lage der Dienstzeit und
§ 18 in Verbindung mit den §§ 12 Abs. 6 bis 9 und 14 betreffend den Antritt, die Verschiebung des Antritts auf einen späteren Zeitpunkt, die Änderung sowie die vorzeitige Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung sowie die Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs aufgrund einer Ablehnung des Antrags auf eine Teilzeitbeschäftigung durch die Dienstbehörde bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung für einen Dienstnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis;Paragraph 18, in Verbindung mit den Paragraphen 12, Absatz 6 bis 9 und 14 betreffend den Antritt, die Verschiebung des Antritts auf einen späteren Zeitpunkt, die Änderung sowie die vorzeitige Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung sowie die Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs aufgrund einer Ablehnung des Antrags auf eine Teilzeitbeschäftigung durch die Dienstbehörde bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung für einen Dienstnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis;
im Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, LGBl. Nr. 84/1991: die Frist nach § 99d Abs. 1 betreffend die Anzeige der Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule und die Aufhebung dieser Bestimmung;im Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, LGBl. Nr. 84/1991: die Frist nach Paragraph 99 d, Absatz eins, betreffend die Anzeige der Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule und die Aufhebung dieser Bestimmung;
im Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 48/2010: die Fristen nach
§ 13 Abs. 3 betreffend die Anzeige der Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung,Paragraph 13, Absatz 3, betreffend die Anzeige der Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung,
§ 14 Abs. 1 betreffend die Mitteilung der Stilllegung der Kinderbetreuungseinrichtung undParagraph 14, Absatz eins, betreffend die Mitteilung der Stilllegung der Kinderbetreuungseinrichtung und
§ 21 Abs. 5 betreffend die Anzeige der Einrichtung einer alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppe;Paragraph 21, Absatz 5, betreffend die Anzeige der Einrichtung einer alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppe;
im Sammlungsgesetz 1977, LGBl. Nr. 40/1977: die Frist nach § 4 Abs. 1 betreffend Ansuchen um Erteilung einer Sammlungsbewilligung;im Sammlungsgesetz 1977, LGBl. Nr. 40/1977: die Frist nach Paragraph 4, Absatz eins, betreffend Ansuchen um Erteilung einer Sammlungsbewilligung;
im Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl. Nr. 15/1995: die Frist nach
§ 4b Abs. 2 betreffend die Meldung der Gemeinden, in deren Gebiet im Rahmen des Ausflugsverkehrs eine Tätigkeit als Schilehrer ausgeübt wurde (lit. a), betreffend die Zeiten, während deren eine Tätigkeit im Sinn der lit. a ausgeübt wurde (lit. b) sowie betreffend die Anzahl der Gruppen und Gäste in den einzelnen Gruppen (lit. c) undParagraph 4 b, Absatz 2, betreffend die Meldung der Gemeinden, in deren Gebiet im Rahmen des Ausflugsverkehrs eine Tätigkeit als Schilehrer ausgeübt wurde (Litera a,), betreffend die Zeiten, während deren eine Tätigkeit im Sinn der Litera a, ausgeübt wurde (Litera b,) sowie betreffend die Anzahl der Gruppen und Gäste in den einzelnen Gruppen (Litera c,) und
§ 11a Abs. 3 betreffend die Meldung des Ruhens des Schischulbetriebes nach § 11a Abs. 1 lit. b und betreffend die Wiederaufnahme des Betriebs;Paragraph 11 a, Absatz 3, betreffend die Meldung des Ruhens des Schischulbetriebes nach Paragraph 11 a, Absatz eins, Litera b und betreffend die Wiederaufnahme des Betriebs;
im Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz, LGBl. Nr. 24/2004: die Frist nach § 2 Abs. 7 betreffend die Anzeige der Anführung von Indikationen oder der Anwendung von therapeutischen Anwendungsformen, die über § 2 Abs. 4 hinausgehen;im Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz, LGBl. Nr. 24/2004: die Frist nach Paragraph 2, Absatz 7, betreffend die Anzeige der Anführung von Indikationen oder der Anwendung von therapeutischen Anwendungsformen, die über Paragraph 2, Absatz 4, hinausgehen;
im Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. Nr. 9/2009: die Fristen nach
§ 26 Abs. 3 lit. a betreffend die Anzeige des Beginns und der geplanten Dauer eines Ausbildungslehrganges sowie die Prüfungstermine (Abschluss-, Fach- oder Diplomprüfungen) undParagraph 26, Absatz 3, Litera a, betreffend die Anzeige des Beginns und der geplanten Dauer eines Ausbildungslehrganges sowie die Prüfungstermine (Abschluss-, Fach- oder Diplomprüfungen) und
§ 31 Abs. 3 erster Satz betreffend die Vorlage der Lehrgangsordnung oder ihrer Änderung zur Genehmigung;Paragraph 31, Absatz 3, erster Satz betreffend die Vorlage der Lehrgangsordnung oder ihrer Änderung zur Genehmigung;
in der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018: die Fristen nach
§ 43 Abs. 3 betreffend die Verständigung von der Durchführung der Bauarbeiten,Paragraph 43, Absatz 3, betreffend die Verständigung von der Durchführung der Bauarbeiten,
§ 56 Abs. 2 lit. b und § 59 Abs. 5 betreffend die Errichtung, Aufstellung und Entfernung von Anlagen mit Hinweisen auf vorübergehende Veranstaltungen,Paragraph 56, Absatz 2, Litera b und Paragraph 59, Absatz 5, betreffend die Errichtung, Aufstellung und Entfernung von Anlagen mit Hinweisen auf vorübergehende Veranstaltungen,
§ 56 Abs. 2 lit. c betreffend die Errichtung, Aufstellung und Entfernung von Anlagen zum Anschlagen von Plakaten im Zusammenhang mit Wahlen, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Volksbegehren undParagraph 56, Absatz 2, Litera c, betreffend die Errichtung, Aufstellung und Entfernung von Anlagen zum Anschlagen von Plakaten im Zusammenhang mit Wahlen, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Volksbegehren und
§ 59 Abs. 5 betreffend die Anbringung und Entfernung von Plakaten, Anschlägen und dergleichen im Zusammenhang mit Wahlen, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Volksbegehren;Paragraph 59, Absatz 5, betreffend die Anbringung und Entfernung von Plakaten, Anschlägen und dergleichen im Zusammenhang mit Wahlen, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Volksbegehren;
im Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005: die Fristen nach
§ 15 Abs. 2 lit. d betreffend die Errichtung, Aufstellung und Entfernung von Anlagen mit Hinweisen auf vorübergehende Veranstaltungen undParagraph 15, Absatz 2, Litera d, betreffend die Errichtung, Aufstellung und Entfernung von Anlagen mit Hinweisen auf vorübergehende Veranstaltungen und
§ 15 Abs. 2 lit. e betreffend die Errichtung, Aufstellung und Entfernung von Anlagen zum Anschlagen von Plakaten im Zusammenhang mit Wahlen, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Volksbegehren;Paragraph 15, Absatz 2, Litera e, betreffend die Errichtung, Aufstellung und Entfernung von Anlagen zum Anschlagen von Plakaten im Zusammenhang mit Wahlen, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Volksbegehren;
im Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989: die Frist nach § 70 Abs. 2 lit. b betreffend die Ausführung des Straßenbauvorhabens im Fall einer Enteignung;im Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989: die Frist nach Paragraph 70, Absatz 2, Litera b, betreffend die Ausführung des Straßenbauvorhabens im Fall einer Enteignung;
im Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41/2004 die Fristen nachim Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2004, die Fristen nach
§ 37a Abs. 8 betreffend die Übermittlung des Abschussplanes,Paragraph 37 a, Absatz 8, betreffend die Übermittlung des Abschussplanes,
§ 37b Abs. 8 in Verbindung mit § 3 Abs. 6 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 betreffend die Abschussmeldung,Paragraph 37 b, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 6, der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 betreffend die Abschussmeldung,
§ 38a Abs. 4 betreffend die Abschussmeldung undParagraph 38 a, Absatz 4, betreffend die Abschussmeldung und
§ 52b Abs. 4 betreffend die Abschussmeldung;Paragraph 52 b, Absatz 4, betreffend die Abschussmeldung;
im Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86/2003: die Fristen nach
§ 6 Abs. 2 betreffend die Anmeldung von Veranstaltungen undParagraph 6, Absatz 2, betreffend die Anmeldung von Veranstaltungen und
§ 21 Abs. 1 zweiter Satz betreffend die Mitteilung des Veranstalters, Kindern und Jugendlichen den Besuch einer Filmvorführung zu gestatten;Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz betreffend die Mitteilung des Veranstalters, Kindern und Jugendlichen den Besuch einer Filmvorführung zu gestatten;
im Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952: die Frist nach § 37 Abs. 1 betreffend die Errichtung oder Erweiterung des Friedhofes im Fall der Enteignung.im Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952: die Frist nach Paragraph 37, Absatz eins, betreffend die Errichtung oder Erweiterung des Friedhofes im Fall der Enteignung.
§ 5Paragraph 5
Abweichende Regelung des Fristenlaufs
(1)Absatz eins,Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass der Lauf bestimmter Fristen abweichend von
§ 2 Abs. 1, 2 und 3 unterbrochen oder weder gehemmt noch unterbrochen,Paragraph 2, Absatz eins, 2 und 3 unterbrochen oder weder gehemmt noch unterbrochen,
§ 2 Abs. 4 gehemmt oder unterbrochen,Paragraph 2, Absatz 4, gehemmt oder unterbrochen,
§ 3 Abs. 1 gehemmt oder weder gehemmt noch unterbrochen oderParagraph 3, Absatz eins, gehemmt oder weder gehemmt noch unterbrochen oder
§ 4 gehemmt oder unterbrochenParagraph 4, gehemmt oder unterbrochen
wird, wenn dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege oder des Schutzes berechtigter Interessen von Beteiligten gelegen ist. Dabei ist auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Vollzuges der betroffenen Rechtsvorschriften sowie gegebenenfalls auch auf einen billigen Ausgleich widersprechender Interessen besonders Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Verordnungen nach Abs. 1 wirken für den gesamten zeitlichen Geltungsbereich der Verordnung der Landesregierung nach § 6.Verordnungen nach Absatz eins, wirken für den gesamten zeitlichen Geltungsbereich der Verordnung der Landesregierung nach Paragraph 6,
§ 6Paragraph 6
Zeitlicher Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden oder voraussichtlich fortdauernden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte und deren Auswirkungen auf die Verwaltungsrechtspflege durch Verordnung den zeitlichen Geltungsbereich der §§ 2, 3 und 4 über den Fristenlauf festzulegen. Dabei ist auf aufrechte oder voraussichtlich zu erwartende weitere behördliche Maßnahmen insbesondere auf der Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, und des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung, Bedacht zu nehmen.Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden oder voraussichtlich fortdauernden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte und deren Auswirkungen auf die Verwaltungsrechtspflege durch Verordnung den zeitlichen Geltungsbereich der Paragraphen 2, 3 und 4 über den Fristenlauf festzulegen. Dabei ist auf aufrechte oder voraussichtlich zu erwartende weitere behördliche Maßnahmen insbesondere auf der Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, und des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, in der jeweils geltenden Fassung, Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Verordnungen nach Abs. 1 können auch rückwirkend erlassen werden.Verordnungen nach Absatz eins, können auch rückwirkend erlassen werden.
2. Abschnitt
Anhörungs- und Auflegungsverfahren, Kundmachungen
§ 7Paragraph 7
Anhörungsrechte
Ist landesgesetzlich vorgesehen, dass Personen oder Stellen vor der beabsichtigten Erlassung einer Verordnung das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer bestimmten Frist zukommt, so können die Anhörungsberechtigten Stellungnahmen hierzu jedenfalls auch unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, abgeben.
§ 8Paragraph 8
Auflegungsverfahren
(1)Absatz eins,Ist landesgesetzlich vorgesehen, dass Personen oder Stellen das Recht zukommt, zu zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Entwürfen von Verordnungen innerhalb einer bestimmten Frist eine Stellungnahme abzugeben, so ist die Auflegung zu wiederholen, wenn der Beginn in einen Zeitraum fällt, in dem aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte eine Einsicht in aufliegende Entwürfe nicht möglich ist.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Zeiträume datumsmäßig festzulegen, während deren die Voraussetzungen nach Abs. 1 als gegeben anzunehmen sind. Solche Verordnungen sind möglichst zeitgleich mit dem Inkrafttreten der betreffenden Beschränkungen oder, wenn dies nicht möglich ist, ohne unnötigen Aufschub rückwirkend auf diesen Zeitpunkt zu erlassen. Sie werden auch für im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits laufende Auflegungsverfahren wirksam.Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Zeiträume datumsmäßig festzulegen, während deren die Voraussetzungen nach Absatz eins, als gegeben anzunehmen sind. Solche Verordnungen sind möglichst zeitgleich mit dem Inkrafttreten der betreffenden Beschränkungen oder, wenn dies nicht möglich ist, ohne unnötigen Aufschub rückwirkend auf diesen Zeitpunkt zu erlassen. Sie werden auch für im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits laufende Auflegungsverfahren wirksam.
(3)Absatz 3,Im ursprünglichen Auflegungsverfahren bereits abgegebene Stellungnahmen sind im neuerlichen Auflegungsverfahren zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Ist landesgesetzlich vorgesehen, dass in einem Auflegungsverfahren das Recht zur Stellungnahme nicht allgemein, sondern nur für bestimmte Personen, Stellen oder Rechtsträger besteht, so kann die Einsicht in die aufliegenden Unterlagen jedenfalls auch durch bevollmächtigte Vertreter erfolgen, solange behördliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 aufrecht sind.
§ 9Paragraph 9
Kundmachungen an der Amtstafel bzw. durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme
(1)Absatz eins,Werden Rechtsakte, insbesondere Verordnungen oder Teile davon, aufgrund landesgesetzlicher Anordnung an der Amtstafel der Behörde oder durch Auflegung zur öffentlichen bzw. allgemeinen Einsichtnahme bei der Behörde oder in beiderlei Weise kombiniert kundgemacht, so wird die Rechtswirksamkeit der Kundmachung durch behördliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht berührt.
(2)Absatz 2,Wurde ein Rechtsakt, insbesondere eine Verordnung oder ein Teil davon, nach Abs. 1 kundgemacht, so ist während der Dauer behördlicher Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 jedermann auf Verlangen eine Kopie unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, oder im Postweg zu übermitteln. Ist dies insbesondere aufgrund des Formates oder Umfanges des betreffenden Rechtsaktes nicht oder nicht ohne unvertretbaren Aufwand möglich, so sind so weit wie möglich relevante Auszüge desselben in Kopie zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn der betreffende Rechtsakt zusätzlich zur Kundmachung nach Abs. 1 auf der Internetseite oder in einem Publikationsorgan der Behörde bekanntgemacht worden ist.Wurde ein Rechtsakt, insbesondere eine Verordnung oder ein Teil davon, nach Absatz eins, kundgemacht, so ist während der Dauer behördlicher Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 jedermann auf Verlangen eine Kopie unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, oder im Postweg zu übermitteln. Ist dies insbesondere aufgrund des Formates oder Umfanges des betreffenden Rechtsaktes nicht oder nicht ohne unvertretbaren Aufwand möglich, so sind so weit wie möglich relevante Auszüge desselben in Kopie zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn der betreffende Rechtsakt zusätzlich zur Kundmachung nach Absatz eins, auf der Internetseite oder in einem Publikationsorgan der Behörde bekanntgemacht worden ist.
3. Abschnitt
Aufschiebung bestimmter Amtshandlungen
§ 10Paragraph 10
Haushaltsrechtliche Angelegenheiten
(1)Absatz eins,Können aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte bestimmte Amtshandlungen in haushaltsrechtlichen Angelegenheiten, wie die Beschlussfassung über Rechnungsabschlüsse und Voranschläge sowie deren Vorlage an übergeordnete Stellen oder Aufsichtsbehörden, die Durchführung von Kassaprüfungen und dergleichen nicht zum gesetzlich vorgesehenen Termin erfolgen, so sind diese nach dem Wegfall der genannten Einschränkungen ehestmöglich, längstens aber binnen zwei Monaten nachzuholen.
(2)Absatz 2,Ist landesgesetzlich die Auflegung des jeweiligen haushaltsrechtlichen Entwurfes zur allgemeinen Einsicht vorgesehen, so gilt § 8 sinngemäß.Ist landesgesetzlich die Auflegung des jeweiligen haushaltsrechtlichen Entwurfes zur allgemeinen Einsicht vorgesehen, so gilt Paragraph 8, sinngemäß.
§ 11Paragraph 11
Berichtspflichten, Tätigkeitsberichte
Sehen Landesgesetze oder Verordnungen aufgrund von Landesgesetzen die Erstattung von Berichten, Tätigkeitsberichten und dergleichen bis zu einem Zeitpunkt vor, der zwischen dem 15. März 2020 und dem 1. August 2020 liegt, so werden diese Termine jeweils um fünf Monate hinausgeschoben.
4. Abschnitt
Organisationsrechtliche Bestimmungen
§ 12Paragraph 12
Funktionsdauer von Organen und Mitgliedern von Kollegialorganen
(1)Absatz eins,Endet die Funktionsdauer von auf Zeit bestellten Organen oder Mitgliedern von Kollegialorganen, die landesgesetzlich vorgesehen bzw. eingerichtet sind, nach dem 14. März 2020 und vor dem Ablauf des 31. Dezember 2020, so verlängert sich diese davon abweichend bis zum 31. Dezember 2020 und beginnt die nächste Funktionsperiode mit 1. Jänner 2021.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist auch auf gewählte Organe und Mitglieder von Kollegialorganen der landesgesetzlich geregelten Selbstverwaltungskörper anzuwenden, nicht jedoch auf Mitglieder von allgemeinen Vertretungskörpern einschließlich ihrer Ausschüsse.Absatz eins, ist auch auf gewählte Organe und Mitglieder von Kollegialorganen der landesgesetzlich geregelten Selbstverwaltungskörper anzuwenden, nicht jedoch auf Mitglieder von allgemeinen Vertretungskörpern einschließlich ihrer Ausschüsse.
§ 13Paragraph 13
Turnusmäßige Sitzungen von Kollegialorganen
(1)Absatz eins,Ist landesgesetzlich vorgesehen, dass Sitzungen von Kollegialorganen in einem bestimmten Turnus, in einer bestimmten Anzahl über einen bestimmten Zeitraum oder auf Verlangen einzuberufen sind, so gelten diese gesetzlichen Bestimmungen während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte als sistiert. Die betreffenden Kollegialorgane haben während dieses Zeitraums nur dann zu Sitzungen unter persönlicher Anwesenheit ihrer Mitglieder zusammenzutreten, wenn in den zur Beratung und Beschlussfassung anstehenden Angelegenheiten eine Beschlussfassung im Umlaufweg (§ 14) oder die Durchführung der Sitzung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz (§ 15) nicht in Betracht kommen.Ist landesgesetzlich vorgesehen, dass Sitzungen von Kollegialorganen in einem bestimmten Turnus, in einer bestimmten Anzahl über einen bestimmten Zeitraum oder auf Verlangen einzuberufen sind, so gelten diese gesetzlichen Bestimmungen während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte als sistiert. Die betreffenden Kollegialorgane haben während dieses Zeitraums nur dann zu Sitzungen unter persönlicher Anwesenheit ihrer Mitglieder zusammenzutreten, wenn in den zur Beratung und Beschlussfassung anstehenden Angelegenheiten eine Beschlussfassung im Umlaufweg (Paragraph 14,) oder die Durchführung der Sitzung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz (Paragraph 15,) nicht in Betracht kommen.
(2)Absatz 2,Durch Abs. 1 werden die Vorschriften über die Einberufung und das ZusammentretenDurch Absatz eins, werden die Vorschriften über die Einberufung und das Zusammentreten
allgemeiner Vertretungskörper und ihrer Ausschüsse,
satzungsgebender Organe von landesgesetzlich geregelten Selbstverwaltungskörpern einschließlich Verbandsversammlungen von Gemeindeverbänden
nicht berührt.
§ 14Paragraph 14
Beschlussfassungen im Umlaufweg
(1)Absatz eins,Während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte können landesgesetzlich eingerichtete Kollegialorgane Beschlüsse im Umlaufweg auch dann fassen, wenn dies materiengesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Im Übrigen bleiben die für das Zustandekommen von Beschlüssen geltenden materiengesetzlichen Voraussetzungen unberührt. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung des Kollegialorgans mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(2)Absatz 2,Für den Gemeinderat gilt Abs. 1 unter der Voraussetzung, dass eine Beschlussfassung im Umlaufweg bundesverfassungsgesetzlich ausdrücklich für zulässig erklärt wird, und mit der Maßgabe, dass für solche Beschlüsse die einfache Mehrheit der Mitglieder erforderlich ist, soweit gesetzlich nicht die Mehrheit von zwei Dritteln vorgesehen ist.Für den Gemeinderat gilt Absatz eins, unter der Voraussetzung, dass eine Beschlussfassung im Umlaufweg bundesverfassungsgesetzlich ausdrücklich für zulässig erklärt wird, und mit der Maßgabe, dass für solche Beschlüsse die einfache Mehrheit der Mitglieder erforderlich ist, soweit gesetzlich nicht die Mehrheit von zwei Dritteln vorgesehen ist.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für die BeschlussfassungAbsatz eins, gilt nicht für die Beschlussfassung
im Landtag einschließlich seiner Ausschüsse,
in satzungsgebenden Organen von landesgesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörpern mit Ausnahme der Verbandsversammlung von Gemeindeverbänden und
§ 15Paragraph 15
Videokonferenzen
(1)Absatz eins,Während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte können landesgesetzlich eingerichtete Kollegialorgane Sitzungen unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchführen, auch wenn dies materiengesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
(2)Absatz 2,Für den Gemeinderat gilt Abs. 1 unter der Voraussetzung, dass die Durchführung von Sitzungen in Form einer Videokonferenz bundesverfassungsgesetzlich ausdrücklich für zulässig erklärt wird; für Beschlüsse ist die einfache Mehrheit der Mitglieder erforderlich, soweit gesetzlich nicht die Mehrheit von zwei Dritteln vorgesehen ist.Für den Gemeinderat gilt Absatz eins, unter der Voraussetzung, dass die Durchführung von Sitzungen in Form einer Videokonferenz bundesverfassungsgesetzlich ausdrücklich für zulässig erklärt wird; für Beschlüsse ist die einfache Mehrheit der Mitglieder erforderlich, soweit gesetzlich nicht die Mehrheit von zwei Dritteln vorgesehen ist.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für SitzungenAbsatz eins, gilt nicht für Sitzungen
des Landtages einschließlich seiner Ausschüsse,
der satzungsgebenden Organe von landesgesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörpern mit Ausnahme der Verbandsversammlung von Gemeindeverbänden und
von Prüfungskommissionen.
5. Abschnitt
Bestimmte direkt-demokratische Instrumente
§ 16Paragraph 16
Sonderbestimmungen für das Einleitungsverfahren
Während des Zeitraumes der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte gelten die landesgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Einleitung und Ausschreibung von Volksbefragungen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und der Bürgerinitiative als sistiert. Mit dem Wegfall der Einschränkungen beginnen in den sistierten Bestimmungen enthaltene Fristen neu zu laufen und sind unverzüglich zu treffende Maßnahmen sofort nachzuholen.
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 17Paragraph 17
Verweisungen
Verweisungen auf Landesgesetze beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung des betreffenden Gesetzes.
§ 18Paragraph 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Der 1. Abschnitt sowie die §§ 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 16 treten mit 15. März 2020 in Kraft.Der 1. Abschnitt sowie die Paragraphen 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 16 treten mit 15. März 2020 in Kraft.
(3)Absatz 3,Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Artikel 2
Änderung des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
Das Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 148/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 148 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach dem § 11 wird folgende Bestimmung als § 11a eingefügt:Nach dem Paragraph 11, wird folgende Bestimmung als Paragraph 11 a, eingefügt:
„§ 11a
Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse
(1)Absatz eins,Die Beratung und Beschlussfassung im Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss und im Dienst- und Disziplinarausschuss kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz erfolgen. In diesem Fall gilt § 10 Abs. 7 bis 10 bzw. § 11 Abs. 6 bis 8 mit der Maßgabe, dassDie Beratung und Beschlussfassung im Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss und im Dienst- und Disziplinarausschuss kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz erfolgen. In diesem Fall gilt Paragraph 10, Absatz 7 bis 10 bzw. Paragraph 11, Absatz 6 bis 8 mit der Maßgabe, dass
die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend gelten und an der Abstimmung in der Weise teilnehmen, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung vollständig vorliegt,
in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten sind.
(2)Absatz 2,Die Beratung und Beschlussfassung in der Vollversammlung außer in den Angelegenheiten des § 9 Abs. 2 lit. d, im Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss und im Dienst- und Disziplinarausschuss kann ohne das Zusammentreten der Mitglieder im Weg eines Umlaufs durch die Einholung von Erklärungen unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, erfolgen. In diesem Fall gilt § 9 Abs. 3 und 4, § 10 Abs. 7 bis 10 bzw. § 11 Abs. 6 bis 8 mit der Maßgabe, dassDie Beratung und Beschlussfassung in der Vollversammlung außer in den Angelegenheiten des Paragraph 9, Absatz 2, Litera d,, im Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss und im Dienst- und Disziplinarausschuss kann ohne das Zusammentreten der Mitglieder im Weg eines Umlaufs durch die Einholung von Erklärungen unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, erfolgen. In diesem Fall gilt Paragraph 9, Absatz 3 und 4, Paragraph 10, Absatz 7 bis 10 bzw. Paragraph 11, Absatz 6 bis 8 mit der Maßgabe, dass
alle an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder als anwesend gelten und die Abstimmung per E-Mail an eine vom Vorsitzenden bestimmte E-Mail-Adresse bis zu einem von diesem zu bestimmenden Zeitpunkt zu erfolgen hat,
durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist, dass allen Mitgliedern die Tagesordnung und alle im Zuge der Beratung gestellten Anträge, Gegen- und Abänderungsanträge, vollständig vorliegen,
in der Niederschrift die Namen der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder entsprechend festzuhalten sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 15 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 15, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ist Abs. 5 dritter und vierter Satz nicht anzuwenden. § 11a gilt sinngemäß.“Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ist Absatz 5, dritter und vierter Satz nicht anzuwenden. Paragraph 11 a, gilt sinngemäß.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 36 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 36, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die §§ 11a und 15 Abs. 6 treten mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Die Paragraphen 11 a und 15 Absatz 6, treten mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung der Tiroler Gemeindeordnung 2001
Die Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:Die Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 1 des § 36 hat der erste Satz zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 36, hat der erste Satz zu lauten:
„Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.“„Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, soweit im Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der Abs. 3 des § 36 hat zu lauten:Der Absatz 3, des Paragraph 36, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3,Die Öffentlichkeit ist mit Ausnahme der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss der Gemeinde von einer Sitzung ausgeschlossen, wenn aufgrund von behördlichen Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung einer der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 unterliegenden Krankheit getroffen werden, die Bewegungsfreiheit und die zwischenmenschlichen Kontakte eingeschränkt sind. Darüber hinaus ist in Ausnahmefällen die Öffentlichkeit von einer Sitzung für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand auszuschließen, wenn es der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließt. Bei der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss der Gemeinde, über die Ausschreibung der Gemeindeabgaben und über die Bezüge der Gemeindefunktionäre darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Beschlüsse des Gemeinderates, die entgegen dieser Bestimmung gefasst werden, sind nichtig.“
3.Novellierungsanordnung 3, Der Abs. 2 des § 145 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 145, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2018;E-Government-Gesetz (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,;
Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020.“Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,.“
Artikel 4
Änderung des Innsbrucker Stadtrechts 1975
Das Innsbrucker Stadtrecht 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:Das Innsbrucker Stadtrecht 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 1 des § 25 hat der erste Satz zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 25, hat der erste Satz zu lauten:
„Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.“„Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der Abs. 2 des § 25 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 25, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Die Öffentlichkeit ist mit Ausnahme der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss der Gemeinde von einer Sitzung ausgeschlossen, wenn aufgrund von behördlichen Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung einer der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020, unterliegenden Krankheit getroffen werden, die Bewegungsfreiheit und die zwischenmenschlichen Kontakte eingeschränkt sind. Darüber hinaus kann der Gemeinderat in Ausnahmefällen den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. In diesem Fall sind die Mitglieder des Gemeinderates und die der Gemeinderatssitzung beigezogenen Personen zur Verschwiegenheit über die Einzelheiten der Beratung und der Abstimmung verpflichtet.“Die Öffentlichkeit ist mit Ausnahme der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss der Gemeinde von einer Sitzung ausgeschlossen, wenn aufgrund von behördlichen Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung einer der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, unterliegenden Krankheit getroffen werden, die Bewegungsfreiheit und die zwischenmenschlichen Kontakte eingeschränkt sind. Darüber hinaus kann der Gemeinderat in Ausnahmefällen den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. In diesem Fall sind die Mitglieder des Gemeinderates und die der Gemeinderatssitzung beigezogenen Personen zur Verschwiegenheit über die Einzelheiten der Beratung und der Abstimmung verpflichtet.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 29 wird folgende Bestimmung als § 29a eingefügt:Nach Paragraph 29, wird folgende Bestimmung als Paragraph 29 a, eingefügt:
„§ 29a
Umlaufbeschlüsse, Videokonferenzen
(1)Absatz eins,Der Stadtsenat kann in dringenden Fällen Beschlüsse auch im Umlaufweg herbeiführen. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Bürgermeister unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Bürgermeister innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung des Stadtsenates mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(2)Absatz 2,Der Bürgermeister kann im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse oder, wenn die Teilnahme nicht am Sitzungsort anwesender Mitglieder des Stadtsenates besonders dringlich ist, anlässlich der Einberufung einer Sitzung des Stadtsenates festlegen, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall gilt § 29 Abs. 1, 2, 4 und 5 mit der Maßgabe, dassDer Bürgermeister kann im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse oder, wenn die Teilnahme nicht am Sitzungsort anwesender Mitglieder des Stadtsenates besonders dringlich ist, anlässlich der Einberufung einer Sitzung des Stadtsenates festlegen, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall gilt Paragraph 29, Absatz eins, 2, 4 und 5 mit der Maßgabe, dass
die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend gelten und an der Abstimmung in der Weise teilnehmen, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten sind,
auch der Schriftführer, der Magistratsdirektor und sonstige beigezogene Personen per Video an der Sitzung teilnehmen können.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 6 des § 30 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 6, des Paragraph 30, wird folgender Satz angefügt:
„Für Beschlüsse im Umlaufweg und die Durchführung von Sitzungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz gilt § 29a sinngemäß.“„Für Beschlüsse im Umlaufweg und die Durchführung von Sitzungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 29 a, sinngemäß.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 2 des § 38a wird in der lit. c das Zitat „, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010,“ aufgehoben.Im Absatz 2, des Paragraph 38 a, wird in der Litera c, das Zitat „, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,“ aufgehoben.
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 1 des § 83 wird das Zitat „, BGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 3/2008“ aufgehoben.Im Absatz eins, des Paragraph 83, wird das Zitat „, BGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 3/2008“ aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des Landesbeamtengesetzes 1998
Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2020, wird wie folgt geändert:Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 wird in der lit. a am Schluss der Z 43 der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 44 angefügt:Im Paragraph 2, wird in der Litera a, am Schluss der Ziffer 43, der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 44, angefügt:
der Art. 29 Z 1 des 2. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 16/2020;“der Artikel 29, Ziffer eins, des 2. COVID-19-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,;“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 133 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 5 eingefügt; der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“:Im Paragraph 133, wird folgende Bestimmung als neuer Absatz 5, eingefügt; der bisherige Absatz 5, erhält die Absatzbezeichnung „(6)“:
„(5)Absatz 5,§ 2 lit. a Z 44 in der Fassung des Tiroler COVID-19-Anpassungsgesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 2, Litera a, Ziffer 44, in der Fassung des Tiroler COVID-19-Anpassungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020,, tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
Das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:Das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 25 werden folgende Bestimmungen als Abs. 1a und 1b eingefügt:Im Paragraph 25, werden folgende Bestimmungen als Absatz eins a und eins b eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, sind Dienstunfälle auch Unfälle, die sich in zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit dem die Unfallfürsorge begründenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder mit der die Unfallfürsorge begründenden Funktion am Aufenthaltsort des Beamten (Home Office) ereignen. Dies gilt für alle Unfälle, die sich ab dem 15. März 2020 ereignen bzw. ereignet haben.Für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, sind Dienstunfälle auch Unfälle, die sich in zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit dem die Unfallfürsorge begründenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder mit der die Unfallfürsorge begründenden Funktion am Aufenthaltsort des Beamten (Home Office) ereignen. Dies gilt für alle Unfälle, die sich ab dem 15. März 2020 ereignen bzw. ereignet haben.
(1b)Absatz eins b,Der Aufenthaltsort des Beamten (Home Office) gilt für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes als Dienststätte im Sinne des Abs. 2 lit. a, b, f, g, h und i.“Der Aufenthaltsort des Beamten (Home Office) gilt für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes als Dienststätte im Sinne des Absatz 2, Litera a, b, f, g, h und i.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Wortlaut des § 78 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.Der bisherige Wortlaut des Paragraph 78, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 78 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:Im Paragraph 78, wird folgende Bestimmung als Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 25 Abs. 1a und 1b tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 25, Absatz eins a und eins b tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Landesbedienstetengesetzes
Das Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 11/2020, wird wie folgt geändert:Das Landesbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 1 hat die lit. i zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph eins, hat die Litera i, zu lauten:
Konsiliarärzte sowie Epidemieärzte nach § 27 des Epidemiegesetzes 1950;“Konsiliarärzte sowie Epidemieärzte nach Paragraph 27, des Epidemiegesetzes 1950;“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 57 wird folgende Bestimmung als Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 57, wird folgende Bestimmung als Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Abweichend vom Abs. 1 kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Vertragsbedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Vertragsbedienstete, denen in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig.“Abweichend vom Absatz eins, kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Vertragsbedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Vertragsbedienstete, denen in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 2 des § 81 wird folgende neue Z 20 eingefügt; die bisherigen Z 20 bis 49 erhalten die Ziffernbezeichnungen „21“ bis „50“:Im Absatz 2, des Paragraph 81, wird folgende neue Ziffer 20, eingefügt; die bisherigen Ziffer 20 bis 49 erhalten die Ziffernbezeichnungen „21“ bis „50“:
Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020,“Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,,“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 83 wird folgende Bestimmung als Abs. 12 angefügt:Im Paragraph 83, wird folgende Bestimmung als Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,§ 57 Abs. 1a tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 57, Absatz eins a, tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1970
Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 12/2020, wird wie folgt geändert:Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Im § 34d wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 2 eingefügt; der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“:Im Paragraph 34 d, wird folgende Bestimmung als neuer Absatz 2, eingefügt; der bisherige Absatz 2, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“:
„(2)Absatz 2,Abweichend vom Abs. 1 kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Beamte, denen in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig.“Abweichend vom Absatz eins, kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Beamte, denen in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig.“
Artikel 9
Änderung des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
Das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:Das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 22 werden folgende Bestimmungen als Abs. 1a und 1b eingefügt:Im Paragraph 22, werden folgende Bestimmungen als Absatz eins a und eins b eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, sind Dienstunfälle auch Unfälle, die sich in zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit dem die Unfallfürsorge begründenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder mit der die Unfallfürsorge begründenden Funktion am Aufenthaltsort des Beamten (Home Office) ereignen. Dies gilt für alle Unfälle, die sich ab dem 15. März 2020 ereignen bzw. ereignet haben.Für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, sind Dienstunfälle auch Unfälle, die sich in zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit dem die Unfallfürsorge begründenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder mit der die Unfallfürsorge begründenden Funktion am Aufenthaltsort des Beamten (Home Office) ereignen. Dies gilt für alle Unfälle, die sich ab dem 15. März 2020 ereignen bzw. ereignet haben.
(1b)Absatz eins b,Der Aufenthaltsort des Beamten (Home Office) gilt für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes als Dienststätte im Sinne des Abs. 2 lit. a, b, f, g, h und i.“Der Aufenthaltsort des Beamten (Home Office) gilt für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes als Dienststätte im Sinne des Absatz 2, Litera a, b, f, g, h und i.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Wortlaut des § 89 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.Der bisherige Wortlaut des Paragraph 89, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 89 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:Im Paragraph 89, wird folgende Bestimmung als Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 22 Abs. 1a und 1b tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 22, Absatz eins a und eins b tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, LGBl. Nr. 119/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2020, wird wie folgt geändert:Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Im § 76 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 2 eingefügt; der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“:Im Paragraph 76, wird folgende Bestimmung als neuer Absatz 2, eingefügt; der bisherige Absatz 2, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“:
„(2)Absatz 2,Abweichend vom Abs. 1 kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Vertragsbedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Vertragsbedienstete, denen in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig.“Abweichend vom Absatz eins, kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Vertragsbedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Vertragsbedienstete, denen in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig.“
Artikel 11
Änderung des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970
Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 14/2020, wird wie folgt geändert:Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Im § 30d wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 2 eingefügt; der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“:Im Paragraph 30 d, wird folgende Bestimmung als neuer Absatz 2, eingefügt; der bisherige Absatz 2, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“:
„(2)Absatz 2,Abweichend vom Abs. 1 kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Beamte, denen in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig.“Abweichend vom Absatz eins, kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Beamte, denen in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig.“
Artikel 12
Änderung des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes
Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 35/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 15/2020, wird wie folgt geändert:Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Im § 57 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 2 eingefügt; der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“:Im Paragraph 57, wird folgende Bestimmung als neuer Absatz 2, eingefügt; der bisherige Absatz 2, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“:
„(2)Absatz 2,Abweichend vom Abs. 1 kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Vertragsbedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Vertragsbedienstete, denen in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig.“Abweichend vom Absatz eins, kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Vertragsbedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Vertragsbedienstete, denen in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig.“
Artikel 13
Änderung des Tiroler Teilhabegesetzes
Das Tiroler Teilhabegesetz, LGBl. Nr. 32/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Teilhabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2018,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 33 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 33, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Leistungen und Zuschüsse, die nicht in einer einmaligen Leistung bestehen, können während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte abweichend von Abs. 1 bereits vor dem 1. Tag des Monates, in dem der Antrag bei einer Einbringungsstelle eingelangt ist, frühestens jedoch vom 15. März 2020 an, gewährt werden.“Leistungen und Zuschüsse, die nicht in einer einmaligen Leistung bestehen, können während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte abweichend von Absatz eins, bereits vor dem 1. Tag des Monates, in dem der Antrag bei einer Einbringungsstelle eingelangt ist, frühestens jedoch vom 15. März 2020 an, gewährt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 46 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 46, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Eine Verordnung nach Abs. 1 kann während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte rückwirkend, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, in Kraft gesetzt werden.“Eine Verordnung nach Absatz eins, kann während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte rückwirkend, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, in Kraft gesetzt werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 1 des § 50 wird die Wortfolge „31. Dezember 2020“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2021“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 50, wird die Wortfolge „31. Dezember 2020“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2021“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 2 des § 50 hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 50, hat der zweite Satz zu lauten:
„Wurden derartige Vereinbarungen unbefristet oder für eine längere als eine dreijährige Laufzeit, die erst nach dem 31. Dezember 2020 endet, abgeschlossen, so gelten sie als bis zum 31. Dezember 2021 befristet.“
Artikel 14
Änderung des Tiroler Jugendgesetzes
Das Tiroler Jugendgesetz, LGBl. Nr. 4/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 7/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Jugendgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 22a werden am Schluss der Z 9 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die Z 10 aufgehoben.Im Absatz 2, des Paragraph 22 a, werden am Schluss der Ziffer 9, der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die Ziffer 10, aufgehoben.
Artikel 15
Änderung des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes
Das Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 150/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 12 werden folgende Bestimmungen als neue Abs. 9 und 10 angefügt:Im Paragraph 12, werden folgende Bestimmungen als neue Absatz 9 und 10 angefügt:
„(9)Absatz 9,Stehen während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte nicht genügend für die Pflege und Erziehung der Minderjährigen fachlich geeignete Personen (§ 7) zur Verfügung, so können hierfür auch persönlich geeignete Personen herangezogen werden, soweit damit eine ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe gewährleistet werden kann.Stehen während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte nicht genügend für die Pflege und Erziehung der Minderjährigen fachlich geeignete Personen (Paragraph 7,) zur Verfügung, so können hierfür auch persönlich geeignete Personen herangezogen werden, soweit damit eine ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe gewährleistet werden kann.
(10)Absatz 10,Während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte können auch weitere Unterkünfte von Trägern der Kinder- und Jugendhilfe in Betrieb genommen werden, wenn dies notwendig ist, um eine teilstationäre Betreuung von Familien sowie Minderjährigen im Sinn des § 20 Abs. 1 gewährleisten zu können. Die Leistung kann auch von jungen Erwachsenen im Sinn des § 5 Abs. 2 in Anspruch genommen werden. Der Träger der Einrichtung hat jede beabsichtigte weitere Inbetriebnahme von Unterkünften der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Die Landesregierung hat die angezeigte InbetriebnahmeWährend der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte können auch weitere Unterkünfte von Trägern der Kinder- und Jugendhilfe in Betrieb genommen werden, wenn dies notwendig ist, um eine teilstationäre Betreuung von Familien sowie Minderjährigen im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, gewährleisten zu können. Die Leistung kann auch von jungen Erwachsenen im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, in Anspruch genommen werden. Der Träger der Einrichtung hat jede beabsichtigte weitere Inbetriebnahme von Unterkünften der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Die Landesregierung hat die angezeigte Inbetriebnahme
zur Kenntnis zu nehmen, wenn diese eine ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe gewährleistet und über die Kenntnisnahme eine Bescheinigung auszustellen oder
die angezeigte Inbetriebnahme mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn eine ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nicht gewährleistet werden kann.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 22 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 13 angefügt:Im Paragraph 22, wird folgende Bestimmung als neuer Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,Stehen während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte entgegen dem Abs. 1 lit. b nicht genügend für die Pflege und Erziehung der Minderjährigen fachlich geeignete Personen (§ 7) zur Verfügung, so können hierfür auch persönlich geeignete Personen herangezogen werden, soweit damit eine ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe gewährleistet werden kann.“Stehen während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte entgegen dem Absatz eins, Litera b, nicht genügend für die Pflege und Erziehung der Minderjährigen fachlich geeignete Personen (Paragraph 7,) zur Verfügung, so können hierfür auch persönlich geeignete Personen herangezogen werden, soweit damit eine ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe gewährleistet werden kann.“
Artikel 16
Änderung des Tiroler Krankenanstaltengesetzes
Das Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 151/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Krankenanstaltengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 wird in der lit. f der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als lit. g angefügt:Im Paragraph 2, wird in der Litera f, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als Litera g, angefügt:
medizinische Versorgungseinrichtungen für an COVID-19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige für die Dauer der Pandemie.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 64b wird folgende Bestimmung als § 64c eingefügt:Nach Paragraph 64 b, wird folgende Bestimmung als Paragraph 64 c, eingefügt:
„§ 64c
Sonderbestimmungen für Krisensituationen
(1)Absatz eins,Die Landesregierung kann im Fall einer Epidemie, Pandemie, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung oder sonstigen Krisensituation, wenn und solange dies aufgrund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt, durch Verordnung hinsichtlich der Anforderungen nach den Bestimmungen der §§ 2a bis 6, § 8, § 9, §§ 10a bis 11a, § 12 Abs. 1 und 2, §§ 13a bis 13d, § 13f, § 13g, § 16a, § 26a, §§ 31 bis 31b, § 32a, § 32b, § 38 und § 62a Ausnahmen vorsehen.Die Landesregierung kann im Fall einer Epidemie, Pandemie, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung oder sonstigen Krisensituation, wenn und solange dies aufgrund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt, durch Verordnung hinsichtlich der Anforderungen nach den Bestimmungen der Paragraphen 2 a bis 6, Paragraph 8,, Paragraph 9,, Paragraphen 10 a bis 11 a, Paragraph 12, Absatz eins und 2, Paragraphen 13 a bis 13 d, Paragraph 13 f,, Paragraph 13 g,, Paragraph 16 a,, Paragraph 26 a,, Paragraphen 31 bis 31 b, Paragraph 32 a,, Paragraph 32 b,, Paragraph 38 und Paragraph 62 a, Ausnahmen vorsehen.
(2)Absatz 2,Verordnungen nach Abs. 1 dürfen höchstens sechs Monate gelten.“Verordnungen nach Absatz eins, dürfen höchstens sechs Monate gelten.“
Artikel 17
Änderung des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes
Das Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, LGBl. Nr. 2/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 151/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 2 wird in der lit. d der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. e angefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 2, wird in der Litera d, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Litera e, angefügt:
die ausnahmsweise Abgeltung von stationären Leistungen der Tiroler PRIKRAF-Krankenanstalten für die Dauer eines zusätzlichen Bettenbedarfes bei Pandemien und anderen Krisensituationen für Personen, für die ein Träger der Sozialversicherung oder ein Träger der Kranken- und Unfallfürsorge im Sinn des § 6 leistungspflichtig ist; dies unter der Voraussetzung, dass die Zuweisung durch eine Fondskrankenanstalt erfolgt.“die ausnahmsweise Abgeltung von stationären Leistungen der Tiroler PRIKRAF-Krankenanstalten für die Dauer eines zusätzlichen Bettenbedarfes bei Pandemien und anderen Krisensituationen für Personen, für die ein Träger der Sozialversicherung oder ein Träger der Kranken- und Unfallfürsorge im Sinn des Paragraph 6, leistungspflichtig ist; dies unter der Voraussetzung, dass die Zuweisung durch eine Fondskrankenanstalt erfolgt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 18 wird folgende Bestimmung als Abs. 7 angefügt:Im Paragraph 18, wird folgende Bestimmung als Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Kann einer Berichts- oder Übermittlungspflicht nach den Abs. 1 bis 4 während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte nicht nachgekommen werden, so ist dieser Verpflichtung nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Monaten, nachzukommen.“Kann einer Berichts- oder Übermittlungspflicht nach den Absatz eins bis 4 während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte nicht nachgekommen werden, so ist dieser Verpflichtung nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Monaten, nachzukommen.“
Artikel 18
Änderung des Gemeindesanitätsdienstgesetzes
Das Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:Das Gemeindesanitätsdienstgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1952,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 5 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 11 angefügt:Im Paragraph 5, wird folgende Bestimmung als neuer Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,Die dreiwöchige Bewerbungsfrist nach Abs. 5 lit. c läuft auch dann weiter, wenn der Beginn der Ausschreibung in den durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 des Tiroler COVID-19-Gesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, bestimmten Zeitraum fällt oder die Ausschreibung zu Beginn dieses Zeitraumes noch fortdauert.“Die dreiwöchige Bewerbungsfrist nach Absatz 5, Litera c, läuft auch dann weiter, wenn der Beginn der Ausschreibung in den durch Verordnung der Landesregierung nach Paragraph 6, des Tiroler COVID-19-Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020,, bestimmten Zeitraum fällt oder die Ausschreibung zu Beginn dieses Zeitraumes noch fortdauert.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Wortlaut des § 52 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:Der bisherige Wortlaut des Paragraph 52, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgende Bestimmung als Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 5 Abs. 11 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 5, Absatz 11, tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991
Das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 40/2020, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 126a wird die Z 1 aufgehoben. Die bisherigen Z 2 bis 7 erhalten die Ziffernbezeichnungen „1“ bis „6“.Im Absatz 2, des Paragraph 126 a, wird die Ziffer eins, aufgehoben. Die bisherigen Ziffer 2 bis 7 erhalten die Ziffernbezeichnungen „1“ bis „6“.
Artikel 20
Änderung des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012
Das Tiroler Landwirtschaftliche Schulgesetz 2012, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Landwirtschaftliche Schulgesetz 2012, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 129 wird folgende Bestimmung als § 129a eingefügt:Nach Paragraph 129, wird folgende Bestimmung als Paragraph 129 a, eingefügt:
„§ 129a
Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
(1)Absatz eins,Abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes kann die Landesregierung für die Schuljahre 2019/2020 und 2020/2021 durch VerordnungAbweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes kann die Landesregierung für die Schuljahre 2019 aus 2020, und 2020 aus 2021, durch Verordnung
bestehende Stichtage anderweitig festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen,
den Einsatz von elektronischer Kommunikation für Unterricht, Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung regeln,
für einzelne Jahrgänge oder Gruppen oder Teile von diesen einen ortsungebundenen Unterricht mit angeleitetem oder ohne angeleitetes Erarbeiten des Lehrstoffes anordnen,
den Schulleiter
ermächtigen, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen in den Lehrplänen abzuweichen,
ermächtigen oder verpflichten, den Unterricht, abweichend von der Stundentafel, in bestimmten Unterrichtsgegenständen teilweise oder zur Gänze auf Teile des Unterrichtsjahres zusammenzuziehen,
ermächtigen, anstelle von Pflichtgegenständen verbindliche Übungen vorzusehen, wenn keine sichere Beurteilung möglich wäre.
(2)Absatz 2,Eine Verordnung nach Abs. 1 muss unter Angabe ihres zeitlichen Geltungsbereiches jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von denen abgewichen wird. Die Verordnung kann rückwirkend, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, in Kraft gesetzt werden.“Eine Verordnung nach Absatz eins, muss unter Angabe ihres zeitlichen Geltungsbereiches jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von denen abgewichen wird. Die Verordnung kann rückwirkend, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, in Kraft gesetzt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der Abs. 2 des § 132 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 132, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020,Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,,
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2019,Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,,
Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 138/2017.“Religionsunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,.“
Artikel 21
Änderung des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994
Das Tiroler Berufsschulorganisationsgesetz 1994, LGBl. Nr. 90, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Berufsschulorganisationsgesetz 1994, LGBl. Nr. 90, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 76a wird die Z 1 aufgehoben. Die bisherigen Z 2 bis 6 erhalten die Ziffernbezeichnungen „1“ bis „5“.Im Absatz 2, des Paragraph 76 a, wird die Ziffer eins, aufgehoben. Die bisherigen Ziffer 2 bis 6 erhalten die Ziffernbezeichnungen „1“ bis „5“.
Artikel 22
Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes
Das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Im § 38 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 38, wird folgende Bestimmung als neuer Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Laufende Förderungen können während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte in der Höhe, die bei einem regulären Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung gewährt würde, weiter gewährt werden, wenn aufgrund dieser behördlichen Einschränkungen der reguläre Betrieb nicht möglich ist bzw. den Vorgaben des Abs. 3 lit. a und c nicht entsprochen werden kann.“Laufende Förderungen können während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte in der Höhe, die bei einem regulären Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung gewährt würde, weiter gewährt werden, wenn aufgrund dieser behördlichen Einschränkungen der reguläre Betrieb nicht möglich ist bzw. den Vorgaben des Absatz 3, Litera a und c nicht entsprochen werden kann.“
Artikel 23
Änderung des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes
Das Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, LGBl. Nr. 72/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 5 des § 26 wird das Zitat „, BGBl. Nr. 53,“ aufgehoben.Im Absatz 5, des Paragraph 26, wird das Zitat „, Bundesgesetzblatt Nr. 53,“ aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 1 des § 80 wird das Zitat „, BGBl. Nr. 51,“ aufgehoben.Im Absatz eins, des Paragraph 80, wird das Zitat „, Bundesgesetzblatt Nr. 51,“ aufgehoben.
Artikel 24
Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004
Das Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 163/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 163 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 22 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 22, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Eine Kundmachung nach Abs. 3 ist zu wiederholen, wenn der kundgemachte Versteigerungstermin in den durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 des Tiroler COVID-19-Gesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, bestimmten Zeitraum fällt.“Eine Kundmachung nach Absatz 3, ist zu wiederholen, wenn der kundgemachte Versteigerungstermin in den durch Verordnung der Landesregierung nach Paragraph 6, des Tiroler COVID-19-Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020,, bestimmten Zeitraum fällt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 37 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 37, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Für Jagdjahrvorbesprechungen betreffend das Jagdjahr 2020/21 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann; Erörterungen und Stellungnahmen können diesfalls auf schriftlichem oder elektronischem Weg erfolgen.“Für Jagdjahrvorbesprechungen betreffend das Jagdjahr 2020/21 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann; Erörterungen und Stellungnahmen können diesfalls auf schriftlichem oder elektronischem Weg erfolgen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 37b wird folgende Bestimmung als Abs. 10 angefügt:Im Paragraph 37 b, wird folgende Bestimmung als Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,Für die Genehmigung, Festsetzung und Sicherstellung des Abschussplans sowie die Abschussmeldung betreffend das Jagdjahr 2020/21 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung nach Abs. 2 unterbleiben kann; Erörterungen und Stellungnahmen können diesfalls auf schriftlichem oder elektronischem Weg erfolgen.“Für die Genehmigung, Festsetzung und Sicherstellung des Abschussplans sowie die Abschussmeldung betreffend das Jagdjahr 2020/21 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 9 mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung nach Absatz 2, unterbleiben kann; Erörterungen und Stellungnahmen können diesfalls auf schriftlichem oder elektronischem Weg erfolgen.“
Artikel 25
Änderung des Tiroler Tierseuchenfondsgesetzes
Das Tiroler Tierseuchenfondsgesetz, LGBl. Nr. 33/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Tierseuchenfondsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 7 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 7, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Fällt die Frist zur öffentlichen Einsicht nach Abs. 3 in den durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 des Tiroler COVID-19-Gesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, bestimmten Zeitraum, so hat die Gemeinde anstelle der Auflage nach Abs. 3 die Tierbesitzer in geeigneter Weise, allenfalls auf elektronischem Weg, zu informieren.“Fällt die Frist zur öffentlichen Einsicht nach Absatz 3, in den durch Verordnung der Landesregierung nach Paragraph 6, des Tiroler COVID-19-Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020,, bestimmten Zeitraum, so hat die Gemeinde anstelle der Auflage nach Absatz 3, die Tierbesitzer in geeigneter Weise, allenfalls auf elektronischem Weg, zu informieren.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Wortlaut des § 13 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.Der bisherige Wortlaut des Paragraph 13, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 13 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:Im Paragraph 13, wird folgende Bestimmung als Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 7 Abs. 5 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 7, Absatz 5, tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 26
Änderung des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012
Das Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 141/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 141 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 2 des § 25 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 25, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 79/2019,Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2019,,
Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2016,Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,,
Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2019.“Chemikaliengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,.“
Artikel 27
Änderung des Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetzes
Das Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetz, LGBl. Nr. 36/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 5 wird das Zitat „, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 33/2013,“ aufgehoben.Im Absatz eins, des Paragraph 5, wird das Zitat „, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,,“ aufgehoben.
Artikel 28
Änderung des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1970
Das Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970, LGBl. Nr. 40, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:Das Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970, LGBl. Nr. 40, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 7 des § 15 werden die Zitate „des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53“ und „des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VVG. 1950“ jeweils durch das Zitat „des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991“ ersetzt.Im Absatz 7, des Paragraph 15, werden die Zitate „des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53“ und „des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VVG. 1950“ jeweils durch das Zitat „des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 3 des § 23 wird das Zitat „, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 138/2000“ aufgehoben.Im Absatz 3, des Paragraph 23, wird das Zitat „, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 138/2000“ aufgehoben.
Artikel 29
Änderung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996
Das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 5 des § 85 wird das Zitat „, BGBl. Nr. 52“ aufgehoben.Im Absatz 5, des Paragraph 85, wird das Zitat „, Bundesgesetzblatt Nr. 52“ aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 2 des § 86b werden am Schluss der Z 7 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die Z 8 aufgehoben.Im Absatz 2, des Paragraph 86 b, werden am Schluss der Ziffer 7, der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die Ziffer 8, aufgehoben.
Artikel 30
Änderung der Tiroler Waldordnung 2005
Die Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:Die Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 71 wird die Z 3 aufgehoben. Die bisherige Z 4 erhält die Ziffernbezeichnung „3“.Im Absatz 2, des Paragraph 71, wird die Ziffer 3, aufgehoben. Die bisherige Ziffer 4, erhält die Ziffernbezeichnung „3“.
Artikel 31
Änderung des Tiroler Wettunternehmergesetzes
Das Tiroler Wettunternehmergesetz, LGBl. Nr. 98/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Wettunternehmergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 53 wird die Z 13 aufgehoben. Die bisherigen Z 14 und 15 erhalten die Ziffernbezeichnungen „13“ bzw. „14“.Im Absatz 2, des Paragraph 53, wird die Ziffer 13, aufgehoben. Die bisherigen Ziffer 14 und 15 erhalten die Ziffernbezeichnungen „13“ bzw. „14“.
Artikel 32
Änderung des Landes-Polizeigesetzes
Das Landes-Polizeigesetz, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 5/2020, wird wie folgt geändert:Das Landes-Polizeigesetz, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1976,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Im § 30 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 30, wird folgende Bestimmung als neuer Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 6a Abs. 9 ist im Zeitraum von 1. April 2020 bis 30. September 2020 nicht anzuwenden. Die Landesregierung kann diesen Zeitraum mit Verordnung verlängern, wenn aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte Hundehalter den Sachkundenachweis nicht erlangen können.“Paragraph 6 a, Absatz 9, ist im Zeitraum von 1. April 2020 bis 30. September 2020 nicht anzuwenden. Die Landesregierung kann diesen Zeitraum mit Verordnung verlängern, wenn aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte Hundehalter den Sachkundenachweis nicht erlangen können.“
Artikel 33
Änderung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003
Das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 2 des § 31 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 31, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2018,Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018,,
Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2019,Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,,
Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 77/2019.“Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2019,.“
Artikel 34
Änderung des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012
Das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012, LGBl. Nr. 134/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 20/2020, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 134 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 85 werden am Schluss der lit. o der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die lit. b, d, p, q und r aufgehoben. Die bisherige lit. c erhält die Buchstabenbezeichnung „b)“ und die bisherigen lit. e bis o erhalten die Buchstabenbezeichnungen „c)“ bis „m)“.Im Absatz 2, des Paragraph 85, werden am Schluss der Litera o, der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die Litera b, d, p, q und r aufgehoben. Die bisherige Litera c, erhält die Buchstabenbezeichnung „b)“ und die bisherigen Litera e bis o erhalten die Buchstabenbezeichnungen „c)“ bis „m)“.
Artikel 35
Änderung des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013
Das Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, LGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, LGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 43 werden die Z 1, 6 und 7 aufgehoben. Die bisherigen Z 2 bis 5 und 8 erhalten die Ziffernbezeichnungen „1“ bis „5“.Im Absatz 2, des Paragraph 43, werden die Ziffer eins, 6 und 7 aufgehoben. Die bisherigen Ziffer 2 bis 5 und 8 erhalten die Ziffernbezeichnungen „1“ bis „5“.
Artikel 36
Änderung des Tiroler Dienstleistungsgesetzes
Das Tiroler Dienstleistungsgesetz, LGBl. Nr. 124/2011, zuletzt geändert durch das LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Dienstleistungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Im § 19 werden am Schluss der lit. b der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die lit. c aufgehoben.Im Paragraph 19, werden am Schluss der Litera b, der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die Litera c, aufgehoben.
Artikel 37
Änderung des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes
Das Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, LGBl. Nr. 86/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 26 hat zu lauten:Paragraph 26, hat zu lauten:
„§ 26
Verweisungen
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.“
Artikel 38
Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996
Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 17 wird nach Abs. 1 folgende Bestimmung als neuer Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 17, wird nach Absatz eins, folgende Bestimmung als neuer Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Die Zeiten, in denen die Frist nach § 16 Abs. 1 in dem durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 des Tiroler COVID-19-Gesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, bestimmten Zeitraum gehemmt ist, sind bei der Bestimmung des Zeitpunktes, ab dem das Verlassenschaftsgericht nach Abs. 1 Mitteilung an die Grundverkehrsbehörde zu erstatten hat, nicht einzurechnen.“Die Zeiten, in denen die Frist nach Paragraph 16, Absatz eins, in dem durch Verordnung der Landesregierung nach Paragraph 6, des Tiroler COVID-19-Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020,, bestimmten Zeitraum gehemmt ist, sind bei der Bestimmung des Zeitpunktes, ab dem das Verlassenschaftsgericht nach Absatz eins, Mitteilung an die Grundverkehrsbehörde zu erstatten hat, nicht einzurechnen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 20 wird folgende Bestimmung als Abs. 9 angefügt:Im Paragraph 20, wird folgende Bestimmung als Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Die Fristen nach den Abs. 3, 4 und 5 werden unterbrochen, wenn die Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins in den durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 des Tiroler COVID-19-Gesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, bestimmten Zeitraum fällt oder wenn diese Fristen in diesem Zeitraum noch nicht abgelaufen sind; sie beginnen mit dem Tag nach dem Ablauf dieses Zeitraumes neu zu laufen. Das Exekutionsgericht hat den neuen Versteigerungstermin entsprechend anzuberaumen.“Die Fristen nach den Absatz 3, 4 und 5 werden unterbrochen, wenn die Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins in den durch Verordnung der Landesregierung nach Paragraph 6, des Tiroler COVID-19-Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020,, bestimmten Zeitraum fällt oder wenn diese Fristen in diesem Zeitraum noch nicht abgelaufen sind; sie beginnen mit dem Tag nach dem Ablauf dieses Zeitraumes neu zu laufen. Das Exekutionsgericht hat den neuen Versteigerungstermin entsprechend anzuberaumen.“
Artikel 39
Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 122/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 11 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 11, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Die Frist nach Abs. 4 wird für die Dauer des durch Verordnung der Landesregierung nach § 8 Abs. 2 des Tiroler COVID-19-Gesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, bestimmten Zeitraums gehemmt, wenn die Frist zur Widmung von Grundflächen als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche zu Beginn dieses Zeitraumes noch nicht abgelaufen ist oder die Ermächtigung hierzu während dieses Zeitraums erteilt wird.“Die Frist nach Absatz 4, wird für die Dauer des durch Verordnung der Landesregierung nach Paragraph 8, Absatz 2, des Tiroler COVID-19-Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020,, bestimmten Zeitraums gehemmt, wenn die Frist zur Widmung von Grundflächen als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche zu Beginn dieses Zeitraumes noch nicht abgelaufen ist oder die Ermächtigung hierzu während dieses Zeitraums erteilt wird.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 31c wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 31 c, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Die Frist zur Fortschreibung jener örtlichen Raumordnungskonzepte, die in dem durch Verordnung der Landesregierung nach § 8 Abs. 2 des Tiroler COVID-19-Gesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, bestimmten Zeitraum oder innerhalb des Folgezeitraumes von sechs Monaten fortzuschreiben wären (Abs. 2), verlängert sich um weitere sechs Monate.“Die Frist zur Fortschreibung jener örtlichen Raumordnungskonzepte, die in dem durch Verordnung der Landesregierung nach Paragraph 8, Absatz 2, des Tiroler COVID-19-Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020,, bestimmten Zeitraum oder innerhalb des Folgezeitraumes von sechs Monaten fortzuschreiben wären (Absatz 2,), verlängert sich um weitere sechs Monate.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 122 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 122, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die §§ 11 Abs. 5 und 31c Abs. 5 treten mit dem Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“Die Paragraphen 11, Absatz 5 und 31 c Absatz 5, treten mit dem Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“
Artikel 40
Änderung der Novellen LGBl. Nr. 110/2019 und LGBl. Nr. 122/2019 zum Tiroler Raumordnungsgesetz 2016
Das Gesetz vom 3. Juli 2019, mit dem das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 geändert wird, LGBl. Nr. 110/2019, und das Gesetz vom 9. Oktober 2019, mit dem das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 geändert wird, LGBl. Nr. 122/2019, werden wie folgt geändert:Das Gesetz vom 3. Juli 2019, mit dem das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 geändert wird, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2019,, und das Gesetz vom 9. Oktober 2019, mit dem das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 geändert wird, Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2019,, werden wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2019 und im Abs. 5 des Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 122/2019 wird jeweils folgender Satz angefügt:Im Absatz 2, des Artikel römisch zwei, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2019, und im Absatz 5, des Artikel römisch zwei, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2019, wird jeweils folgender Satz angefügt:
„Die Landesregierung kann für das Inkrafttreten durch Verordnung einen späteren Zeitpunkt, längstens jedoch den 1. Oktober 2020, festlegen, wenn aufgrund der Erschwernisse für die Verwaltungsrechtspflege infolge des Auftretens und der Verbreitung von COVID-19 die erforderlichen EDV-technischen Voraussetzungen für die Implementierung der befristeten Widmung als Bauland im elektronischen Flächenwidmungsplan zeitlich früher nicht geschaffen werden können.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2019 wird folgende Bestimmung als Abs. 2a eingefügt:Im Artikel römisch zwei, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2019, wird folgende Bestimmung als Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,§ 37a in der Fassung des Art. I Z 18 ist auf am 1. Juli 2020 oder, wenn in einer Verordnung nach Abs. 2 zweiter Satz ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt wurde, auf in diesem Zeitpunkt bei der Gemeinde anhängige Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht anzuwenden, wenn die endgültige Beschlussfassung über die Änderung im Gemeinderat spätestens innerhalb eines Jahres ab diesem Zeitpunkt erfolgt. Dies gilt auch im Fall, dass in diesem Zeitpunkt zwar die Beschlussfassung im Gemeinderat über die Änderung des Flächenwidmungsplanes bereits erfolgt ist, die Änderung des Flächenwidmungsplanes aber noch nicht aufsichtsbehördlich genehmigt oder noch nicht kundgemacht worden ist.“Paragraph 37 a, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 18, ist auf am 1. Juli 2020 oder, wenn in einer Verordnung nach Absatz 2, zweiter Satz ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt wurde, auf in diesem Zeitpunkt bei der Gemeinde anhängige Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht anzuwenden, wenn die endgültige Beschlussfassung über die Änderung im Gemeinderat spätestens innerhalb eines Jahres ab diesem Zeitpunkt erfolgt. Dies gilt auch im Fall, dass in diesem Zeitpunkt zwar die Beschlussfassung im Gemeinderat über die Änderung des Flächenwidmungsplanes bereits erfolgt ist, die Änderung des Flächenwidmungsplanes aber noch nicht aufsichtsbehördlich genehmigt oder noch nicht kundgemacht worden ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 122/2019 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 angefügt:Im Artikel römisch zwei, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2019, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 117 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z 28 ist auf am 1. Juli 2020 oder, wenn in einer Verordnung nach Abs. 5 zweiter Satz ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt wurde, auf in diesem Zeitpunkt bei der Stadt Innsbruck anhängige Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht anzuwenden, wenn die endgültige Beschlussfassung über die Änderung im Gemeinderat spätestens innerhalb eines Jahres ab diesem Zeitpunkt erfolgt. Dies gilt auch im Fall, dass in diesem Zeitpunkt zwar die Beschlussfassung im Gemeinderat über die Änderung des Flächenwidmungsplanes bereits erfolgt ist, die Änderung des Flächenwidmungsplanes aber noch nicht aufsichtsbehördlich genehmigt oder noch nicht kundgemacht worden ist.“Paragraph 117, Absatz 3, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 28, ist auf am 1. Juli 2020 oder, wenn in einer Verordnung nach Absatz 5, zweiter Satz ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt wurde, auf in diesem Zeitpunkt bei der Stadt Innsbruck anhängige Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht anzuwenden, wenn die endgültige Beschlussfassung über die Änderung im Gemeinderat spätestens innerhalb eines Jahres ab diesem Zeitpunkt erfolgt. Dies gilt auch im Fall, dass in diesem Zeitpunkt zwar die Beschlussfassung im Gemeinderat über die Änderung des Flächenwidmungsplanes bereits erfolgt ist, die Änderung des Flächenwidmungsplanes aber noch nicht aufsichtsbehördlich genehmigt oder noch nicht kundgemacht worden ist.“
Artikel 41
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Die Art. 6, 9, 13, 15, 17, 20 Z 1 und 22 treten mit 15. März 2020 in Kraft.Die Artikel 6, 9, 13, 15, 17, 20, Ziffer eins und 22 treten mit 15. März 2020 in Kraft.
Die Landtagspräsidentin:
Ledl-Rossmann
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Geisler
Der Landesamtsdirektor:
Forster