7. Gesetz vom 14. November 2018, mit dem das Tiroler Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz, LGBl. Nr. 4/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Kurztitel hat zu lauten:
„Tiroler Jugendgesetz“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 1 des § 1 werden am Schluss der lit. f das Wort „und“ und in der lit. g der Punkt jeweils durch einen Beistrich ersetzt; folgende Bestimmungen werden als neue lit. h und i angefügt:Im Absatz eins, des Paragraph eins, werden am Schluss der Litera f, das Wort „und“ und in der Litera g, der Punkt jeweils durch einen Beistrich ersetzt; folgende Bestimmungen werden als neue Litera h und i angefügt:
die Förderung und die nachhaltige Pflege der Jugendbeteiligung auf den verschiedenen Ebenen sicherzustellen und
Kinder und Jugendliche durch Präventionsmaßnahmen vor Gefahren aufzuklären.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 2 des § 1 wird das Zitat „das Tabakgesetz“ durch das Zitat „das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph eins, wird das Zitat „das Tabakgesetz“ durch das Zitat „das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 2 des § 2 wird das Wort „Erstberatung“ durch das Wort „Beratung“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 2, wird das Wort „Erstberatung“ durch das Wort „Beratung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 2 des § 3 hat die lit. a zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 3, hat die Litera a, zu lauten:
die Errichtung, Änderung, Erhaltung und Führung von Jugendzentren, Jugendwarteräumen, Jugendbildungs- und -freizeitstätten und sonstigen Räumen für Jugendorganisationen und Jugendgruppen sowie von Einrichtungen der mobilen Jugendarbeit;“
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 1 des § 10 hat die lit. a zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 10, hat die Litera a, zu lauten:
vier Vertreter der offenen Jugendarbeit auf Vorschlag der Plattform Offene Jugendarbeit Tirol (POJAT),“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 13 wird die Zeitangabe „22 Uhr“ durch die Zeitangabe „23 Uhr“ ersetzt.Im Paragraph 13, wird die Zeitangabe „22 Uhr“ durch die Zeitangabe „23 Uhr“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im Abs. 1 des § 14 hat die lit. a zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 14, hat die Litera a, zu lauten:
9.Novellierungsanordnung 9, Die §§ 18a und 18b haben zu lauten:Die Paragraphen 18 a und 18b haben zu lauten:
„§ 18a
Tabak
(1)Absatz einsAn Kinder und Jugendliche darf Tabak (Kautabak, Schnupftabak, Rauchtabak und Lutschtabak) nicht weitergegeben werden.
(2)Absatz 2Kinder und Jugendliche dürfen Tabak im Sinn des Abs. 1 nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.Kinder und Jugendliche dürfen Tabak im Sinn des Absatz eins, nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.
§ 18bParagraph 18 b,
Andere jugendgefährdende Waren
(1)Absatz einsAn Kinder und Jugendliche dürfen Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas, elektronische Zigaretten sowie die dafür verwendeten Tabake, Melasse-Mischungen und Liquids zur Verbrennung bzw. zur Verdampfung nicht weitergegeben werden.
(2)Absatz 2Kinder und Jugendliche dürfen Waren im Sinn des Abs. 1 nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.“Kinder und Jugendliche dürfen Waren im Sinn des Absatz eins, nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im Abs. 1 des § 21 wird in der lit. f das Zitat „§ 18b Abs. 2“ durch das Zitat „§ 18b Abs. 1“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 21, wird in der Litera f, das Zitat „§ 18b Absatz 2 “, durch das Zitat „§ 18b Absatz eins “, ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im Abs. 2 des § 21 wird am Beginn der lit. e die Wortfolge „entgegen dem § 17“ eingefügt.Im Absatz 2, des Paragraph 21, wird am Beginn der Litera e, die Wortfolge „entgegen dem Paragraph 17 “, eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im Abs. 2 des § 21 hat die lit. h zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 21, hat die Litera h, zu lauten:
entgegen dem § 18b Abs. 2 andere jugendgefährdende Waren erwirbt, in der Öffentlichkeit konsumiert oder diese entgegen dem § 18b Abs. 1 Kindern oder Jugendlichen weitergibt oder“entgegen dem Paragraph 18 b, Absatz 2, andere jugendgefährdende Waren erwirbt, in der Öffentlichkeit konsumiert oder diese entgegen dem Paragraph 18 b, Absatz eins, Kindern oder Jugendlichen weitergibt oder“
13.Novellierungsanordnung 13, Im Abs. 3 des § 21 wird die Wortfolge „im Rahmen des Jugendberatungsdienstes“ durch die Wortfolge „im Rahmen des Jugendberatungsdienstes einer Einrichtung der offenen Jugendarbeit“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 21, wird die Wortfolge „im Rahmen des Jugendberatungsdienstes“ durch die Wortfolge „im Rahmen des Jugendberatungsdienstes einer Einrichtung der offenen Jugendarbeit“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Nach dem Abs. 3 des § 21 werden folgende Bestimmungen als neue Abs. 4 und 5 eingefügt; die bisherigen Abs. 4, 5, 6 und 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“, „(7)“, „(8)“ und „(9)“:Nach dem Absatz 3, des Paragraph 21, werden folgende Bestimmungen als neue Absatz 4 und 5 eingefügt; die bisherigen Absatz 4,, 5, 6 und 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“, „(7)“, „(8)“ und „(9)“:
„(4)Absatz 4Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei der zweiten Übertretung der §§ 18a oder 18b von einer Bestrafung des Jugendlichen nach Abs. 2 abzusehen, wenn sich dieser verpflichtet, an einer Suchtberatung im Ausmaß von mindestens drei Stunden teilzunehmen und Grund zur Annahme besteht, dass die Teilnahme an dieser Suchtberatung den Jugendlichen von weiteren Übertretungen dieses Gesetzes abhalten wird. Nimmt der Jugendliche innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ohne wichtigen Grund an einer Suchtberatung nicht teil, so ist das Strafverfahren fortzusetzen.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei der zweiten Übertretung der Paragraphen 18 a, oder 18b von einer Bestrafung des Jugendlichen nach Absatz 2, abzusehen, wenn sich dieser verpflichtet, an einer Suchtberatung im Ausmaß von mindestens drei Stunden teilzunehmen und Grund zur Annahme besteht, dass die Teilnahme an dieser Suchtberatung den Jugendlichen von weiteren Übertretungen dieses Gesetzes abhalten wird. Nimmt der Jugendliche innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ohne wichtigen Grund an einer Suchtberatung nicht teil, so ist das Strafverfahren fortzusetzen.
(5)Absatz 5Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 hat die Bezirksverwaltungsbehörde Jugendliche zwischen dem 16. und dem 18. Lebensjahr bei den beiden ersten Übertretungen der §§ 18a oder 18b nachweislich zu verwarnen. Bei der dritten Übertretung der §§ 18a oder 18b gilt Abs. 4 sinngemäß.“Abweichend von den Bestimmungen der Absatz 3 und 4 hat die Bezirksverwaltungsbehörde Jugendliche zwischen dem 16. und dem 18. Lebensjahr bei den beiden ersten Übertretungen der Paragraphen 18 a, oder 18b nachweislich zu verwarnen. Bei der dritten Übertretung der Paragraphen 18 a, oder 18b gilt Absatz 4, sinngemäß.“
15.Novellierungsanordnung 15, Der bisherige § 22b erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 22a“.Der bisherige Paragraph 22 b, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 22a“.
16.Novellierungsanordnung 16, Der Abs. 2 des neuen § 22a hat zu lauten:Der Absatz 2, des neuen Paragraph 22 a, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 45/2018,Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2018,,
Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 107/2017,Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,,
Pornographiegesetz, BGBl. Nr. 97/1950, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2012,Pornographiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,,
Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 148/1992,Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1992,,
Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 37/2018,Suchtmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,,
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 37/2018,Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,,
Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2017,Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,,
Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz, BGBl. I Nr. 146/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 37/2018Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,
Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2018,Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,,
Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018.“Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,.“
17.Novellierungsanordnung 17, Der bisherige § 22c erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 22b“.Der bisherige Paragraph 22 c, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 22b“.
18.Novellierungsanordnung 18, Nach dem neuen § 22b wird folgende Bestimmung als § 22c eingefügt:Nach dem neuen Paragraph 22 b, wird folgende Bestimmung als Paragraph 22 c, eingefügt:
„§ 22c
Notifikation
Dieses Gesetz wurde in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2019 unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2018/0353/A).“Dieses Gesetz wurde in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2019, unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 2015 Nr. L 241, Sitzung 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2018/0353/A).“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Die Landtagspräsidentin:
Ledl-Rossmann
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Zoller-Frischauf
Der Landesamtsdirektor:
Liener