Jahrgang 2019

Kundgemacht am 17. Jänner 2019

7.

Änderung des Tiroler Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetzes

7. Gesetz vom 14. November 2018, mit dem das Tiroler Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Tiroler Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Kurztitel hat zu lauten:

„Tiroler Jugendgesetz“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz eins, des Paragraph eins, werden am Schluss der Litera f, das Wort „und“ und in der Litera g, der Punkt jeweils durch einen Beistrich ersetzt; folgende Bestimmungen werden als neue Litera h und i angefügt:

  1. Litera h
    die Förderung und die nachhaltige Pflege der Jugendbeteiligung auf den verschiedenen Ebenen sicherzustellen und
  2. Litera i
    Kinder und Jugendliche durch Präventionsmaßnahmen vor Gefahren aufzuklären.“

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 2, des Paragraph eins, wird das Zitat „das Tabakgesetz“ durch das Zitat „das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz 2, des Paragraph 2, wird das Wort „Erstberatung“ durch das Wort „Beratung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz 2, des Paragraph 3, hat die Litera a, zu lauten:

  1. Litera a
    die Errichtung, Änderung, Erhaltung und Führung von Jugendzentren, Jugendwarteräumen, Jugendbildungs- und -freizeitstätten und sonstigen Räumen für Jugendorganisationen und Jugendgruppen sowie von Einrichtungen der mobilen Jugendarbeit;“

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz eins, des Paragraph 10, hat die Litera a, zu lauten:

  1. Litera a
    vier Vertreter der offenen Jugendarbeit auf Vorschlag der Plattform Offene Jugendarbeit Tirol (POJAT),“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 13, wird die Zeitangabe „22 Uhr“ durch die Zeitangabe „23 Uhr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Absatz eins, des Paragraph 14, hat die Litera a, zu lauten:

  1. Litera a
    Kinder um 23 Uhr;“

Novellierungsanordnung 9, Die Paragraphen 18 a und 18b haben zu lauten:

„§ 18a

Tabak

  1. Absatz einsAn Kinder und Jugendliche darf Tabak (Kautabak, Schnupftabak, Rauchtabak und Lutschtabak) nicht weitergegeben werden.
  2. Absatz 2Kinder und Jugendliche dürfen Tabak im Sinn des Absatz eins, nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.

Paragraph 18 b,

Andere jugendgefährdende Waren

  1. Absatz einsAn Kinder und Jugendliche dürfen Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas, elektronische Zigaretten sowie die dafür verwendeten Tabake, Melasse-Mischungen und Liquids zur Verbrennung bzw. zur Verdampfung nicht weitergegeben werden.
  2. Absatz 2Kinder und Jugendliche dürfen Waren im Sinn des Absatz eins, nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.“

Novellierungsanordnung 10, Im Absatz eins, des Paragraph 21, wird in der Litera f, das Zitat „§ 18b Absatz 2 “, durch das Zitat „§ 18b Absatz eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Absatz 2, des Paragraph 21, wird am Beginn der Litera e, die Wortfolge „entgegen dem Paragraph 17 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Im Absatz 2, des Paragraph 21, hat die Litera h, zu lauten:

  1. Litera h
    entgegen dem Paragraph 18 b, Absatz 2, andere jugendgefährdende Waren erwirbt, in der Öffentlichkeit konsumiert oder diese entgegen dem Paragraph 18 b, Absatz eins, Kindern oder Jugendlichen weitergibt oder“

Novellierungsanordnung 13, Im Absatz 3, des Paragraph 21, wird die Wortfolge „im Rahmen des Jugendberatungsdienstes“ durch die Wortfolge „im Rahmen des Jugendberatungsdienstes einer Einrichtung der offenen Jugendarbeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Nach dem Absatz 3, des Paragraph 21, werden folgende Bestimmungen als neue Absatz 4 und 5 eingefügt; die bisherigen Absatz 4,, 5, 6 und 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“, „(7)“, „(8)“ und „(9)“:

  1. Absatz 4Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei der zweiten Übertretung der Paragraphen 18 a, oder 18b von einer Bestrafung des Jugendlichen nach Absatz 2, abzusehen, wenn sich dieser verpflichtet, an einer Suchtberatung im Ausmaß von mindestens drei Stunden teilzunehmen und Grund zur Annahme besteht, dass die Teilnahme an dieser Suchtberatung den Jugendlichen von weiteren Übertretungen dieses Gesetzes abhalten wird. Nimmt der Jugendliche innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ohne wichtigen Grund an einer Suchtberatung nicht teil, so ist das Strafverfahren fortzusetzen.
  2. Absatz 5Abweichend von den Bestimmungen der Absatz 3 und 4 hat die Bezirksverwaltungsbehörde Jugendliche zwischen dem 16. und dem 18. Lebensjahr bei den beiden ersten Übertretungen der Paragraphen 18 a, oder 18b nachweislich zu verwarnen. Bei der dritten Übertretung der Paragraphen 18 a, oder 18b gilt Absatz 4, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 15, Der bisherige Paragraph 22 b, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 22a“.

Novellierungsanordnung 16, Der Absatz 2, des neuen Paragraph 22 a, hat zu lauten:

  1. Absatz 2Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
    1. Ziffer eins
      Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2018,,
    2. Ziffer 2
      Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,,
    3. Ziffer 3
      Pornographiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,,
    4. Ziffer 4
      Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1992,,
    5. Ziffer 5
      Suchtmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,,
    6. Ziffer 6
      Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,,
    7. Ziffer 7
      Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,,
    8. Ziffer 8
      Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,
    9. Ziffer 9
      Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,,
    10. Ziffer 10
      Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,.“

Novellierungsanordnung 17, Der bisherige Paragraph 22 c, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 22b“.

Novellierungsanordnung 18, Nach dem neuen Paragraph 22 b, wird folgende Bestimmung als Paragraph 22 c, eingefügt:

„§ 22c

Notifikation

Dieses Gesetz wurde in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2019, unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 2015 Nr. L 241, Sitzung 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2018/0353/A).“

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Die Landtagspräsidentin:

Ledl-Rossmann

Der Landeshauptmann:

Platter

Das Mitglied der Landesregierung:

Zoller-Frischauf

Der Landesamtsdirektor:

Liener