93. Gesetz vom 29. Juni 2016, mit dem das Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/2015, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 1 hat die lit. d zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph eins, hat die Litera d, zu lauten:
die Sicherung des Lebensraumes, insbesondere der Siedlungsgebiete und der wichtigen Verkehrswege, vor Naturgefahren unter besonderer Beachtung der Auswirkungen des Klimawandels,“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 2 des § 1 hat in der lit. i die Z 1 zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph eins, hat in der Litera i, die Ziffer eins, zu lauten:
die Sicherung geeigneter und ausreichend großer landwirtschaftlich nutzbarer Flächen unter besonderer Beachtung der Bodenbonität, die Verbesserung der agrarischen Infrastruktur und die Erhaltung der bäuerlichen Betriebsstrukturen,“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 2 des § 1 hat in der lit. i die Z 3 zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph eins, hat in der Litera i, die Ziffer 3, zu lauten:
die Sicherung geeigneter und ausreichend großer Gebiete für die Gründung, Ansiedlung und Erweiterung von Gewerbe- und Industriebetrieben, wobei nach Möglichkeit regionale Lösungen anzustreben sind,“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 2 des § 1 hat in der lit. l die Z 3 zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph eins, hat in der Litera l, die Ziffer 3, zu lauten:
die Sicherung der Energieversorgung, insbesondere durch den effizienten Einsatz von Energie, und das Streben nach einer möglichst eigenständigen, den Erfordernissen des Umwelt- und des Klimaschutzes entsprechenden Energieversorgung unter vermehrter Ausnützung der heimischen erneuerbaren Energieträger,“
5.Novellierungsanordnung 5, § 4 hat zu lauten:Paragraph 4, hat zu lauten:
„§ 4
Koordinierung
(1)Absatz einsBei der Erlassung von Verordnungen aufgrund von Landesgesetzen sind Raumordnungsprogramme (§ 7) einschließlich Regionalprogramme (§ 24 Abs. 1 lit. a) zu berücksichtigen. Soweit solche nicht bestehen, ist auf die Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung Bedacht zu nehmen.Bei der Erlassung von Verordnungen aufgrund von Landesgesetzen sind Raumordnungsprogramme (Paragraph 7,) einschließlich Regionalprogramme (Paragraph 24, Absatz eins, Litera a,) zu berücksichtigen. Soweit solche nicht bestehen, ist auf die Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2Investitionen und Förderungsmaßnahmen des Landes Tirol dürfen nur im Einklang mit Raumordnungsprogrammen einschließlich Regionalprogrammen oder, soweit solche nicht bestehen, nur unter Bedachtnahme auf allenfalls bestehende Raumordnungspläne (§ 12) einschließlich Regionalpläne (§ 24 Abs. 1 lit. b) und auf die Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung erfolgen.“Investitionen und Förderungsmaßnahmen des Landes Tirol dürfen nur im Einklang mit Raumordnungsprogrammen einschließlich Regionalprogrammen oder, soweit solche nicht bestehen, nur unter Bedachtnahme auf allenfalls bestehende Raumordnungspläne (Paragraph 12,) einschließlich Regionalpläne (Paragraph 24, Absatz eins, Litera b,) und auf die Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung erfolgen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 1 des § 8 wird im ersten Satz die Wortfolge „Waren oder Waren und Dienstleistungen“ durch die Wortfolge „Waren, Dienstleistungen oder Waren und Dienstleistungen“ ersetzt; weiters wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:Im Absatz eins, des Paragraph 8, wird im ersten Satz die Wortfolge „Waren oder Waren und Dienstleistungen“ durch die Wortfolge „Waren, Dienstleistungen oder Waren und Dienstleistungen“ ersetzt; weiters wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Dabei gelten außer in Kernzonen (Abs. 3) mehrere Gebäude oder Teile von Gebäuden als ein Einkaufszentrum, wenn diese in einem räumlichen Naheverhältnis stehen; ein derartiges Naheverhältnis ist zwischen benachbarten Gebäuden jedenfalls dann gegeben, wenn diese nicht durch öffentliche Straßen, die dem Verkehr von Kraftfahrzeugen dienen, getrennt sind. Die Kundenfläche von Betrieben, die ausschließlich Dienstleistungen anbieten, bleibt unberücksichtigt, wenn sie über von den anderen im selben Gebäude befindlichen Betrieben getrennte Zugänge verfügen. Gebäude, in denen nur solche Betriebe untergebracht sind, gelten für sich genommen nicht als ein Einkaufszentrum.“„Dabei gelten außer in Kernzonen (Absatz 3,) mehrere Gebäude oder Teile von Gebäuden als ein Einkaufszentrum, wenn diese in einem räumlichen Naheverhältnis stehen; ein derartiges Naheverhältnis ist zwischen benachbarten Gebäuden jedenfalls dann gegeben, wenn diese nicht durch öffentliche Straßen, die dem Verkehr von Kraftfahrzeugen dienen, getrennt sind. Die Kundenfläche von Betrieben, die ausschließlich Dienstleistungen anbieten, bleibt unberücksichtigt, wenn sie über von den anderen im selben Gebäude befindlichen Betrieben getrennte Zugänge verfügen. Gebäude, in denen nur solche Betriebe untergebracht sind, gelten für sich genommen nicht als ein Einkaufszentrum.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 2 des § 8 wird folgende Bestimmung als lit. c eingefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 8, wird folgende Bestimmung als Litera c, eingefügt:
Flächen, die der ärztlichen Berufsausübung oder, jeweils bis zu einem Höchstausmaß von 100 m², dem Betrieb von Apotheken dienen,“
8.Novellierungsanordnung 8, Im Abs. 2 des § 8 erhalten die lit. c bis g die Buchstabenbezeichnungen „d)“ bis „h)“.Im Absatz 2, des Paragraph 8, erhalten die Litera c bis g die Buchstabenbezeichnungen „d)“ bis „h)“.
9.Novellierungsanordnung 9, Im Abs. 4 des § 8 wird die Wortfolge „für betriebliche Zwecke“ durch die Wortfolge „für Zwecke der Wirtschaft“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 8, wird die Wortfolge „für betriebliche Zwecke“ durch die Wortfolge „für Zwecke der Wirtschaft“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im Abs. 3 des § 9 haben der vierte und fünfte Satz zu lauten:Im Absatz 3, des Paragraph 9, haben der vierte und fünfte Satz zu lauten:
„Die Landesregierung hat die Auflegung bei den Gemeinden überdies im Bote für Tirol zu verlautbaren und auf der Internetseite des Landes Tirol bekannt zu machen. Die Kundmachungen, Verlautbarungen und Bekanntmachungen haben die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, dass Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträgern, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, das Recht zusteht, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im Abs. 5 des § 10 hat die lit. c zu lauten:Im Absatz 5, des Paragraph 10, hat die Litera c, zu lauten:
die Verlautbarung und Bekanntmachung der Auflegung im Bote für Tirol bzw. auf der Internetseite des Landes Tirol unterbleiben können.“
12.Novellierungsanordnung 12, Der Abs. 3 des § 11 hat zu lauten:Der Absatz 3, des Paragraph 11, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3Vor der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 sind der betroffene Planungsverband und die betroffene Untergruppe des Raumordnungsbeirates (§ 21) zu hören. Die Anhörung der Untergruppe kann unterbleiben, wenn mit der Verwirklichung eines der erteilten Ermächtigung entsprechenden Vorhabens der mit dem Raumordnungsprogramm verfolgte Planungszweck nur geringfügig beeinträchtigt wird.“Vor der Erlassung eines Bescheides nach Absatz eins, sind der betroffene Planungsverband und die betroffene Untergruppe des Raumordnungsbeirates (Paragraph 21,) zu hören. Die Anhörung der Untergruppe kann unterbleiben, wenn mit der Verwirklichung eines der erteilten Ermächtigung entsprechenden Vorhabens der mit dem Raumordnungsprogramm verfolgte Planungszweck nur geringfügig beeinträchtigt wird.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im Abs. 1 des § 13 haben die lit. a und b zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 13, haben die Litera a und b zu lauten:
Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn
Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,
gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters
die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist.
Nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen.Nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Ziffer eins, gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen.
Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden.“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 13 wird folgende Bestimmung als Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 13, wird folgende Bestimmung als Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aIm Rahmen der Vorschriften über Freizeitwohnsitze sind Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen jene Räumlichkeiten nicht zuzurechnen, an denen
Wohnungseigentum besteht, sofern diese vom Eigentümer oder von seiner Familie selbst genutzt werden, oder
Verfügungsrechte bestehen, die über den üblichen Inhalt gastgewerblicher Beherbergungsverträge hinausgehen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im Abs. 2 des § 13 hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 13, hat der zweite Satz zu lauten:
„Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 5a auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist.“„Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des Paragraph 44, Absatz 5 a, auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im Abs. 3 des § 13 wird im dritten Satz die Wortfolge „Häuser- und Wohnungszählung“ durch die Wortfolge „Gebäude- und Wohnungszählung“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 13, wird im dritten Satz die Wortfolge „Häuser- und Wohnungszählung“ durch die Wortfolge „Gebäude- und Wohnungszählung“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Der Abs. 4 des § 13 wird durch folgende Abs. 4 und 4a ersetzt:Der Absatz 4, des Paragraph 13, wird durch folgende Absatz 4 und 4a ersetzt:
„(4)Absatz 4Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Abs. 2 zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1.Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Absatz 2, zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach Paragraph 14, Absatz eins,
(4a)Absatz 4 aUnbeschadet der Abs. 3 und 4 dürfen auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie auf Sonderflächen für Hofstellen Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, nicht errichtet werden. Im Übrigen darf im Fall von Freizeitwohnsitzen auf Sonderflächen für Hofstellen weiters das nach § 44 Abs. 5b lit. c zulässige Höchstausmaß der Wohnnutzfläche nicht überschritten werden.“Unbeschadet der Absatz 3, und 4 dürfen auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie auf Sonderflächen für Hofstellen Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, nicht errichtet werden. Im Übrigen darf im Fall von Freizeitwohnsitzen auf Sonderflächen für Hofstellen weiters das nach Paragraph 44, Absatz 5 b, Litera c, zulässige Höchstausmaß der Wohnnutzfläche nicht überschritten werden.“
18.Novellierungsanordnung 18, Die Abs. 8, 9 und 10 des § 13 werden aufgehoben.Die Absatz 8,, 9 und 10 des Paragraph 13, werden aufgehoben.
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 13 wird folgende Bestimmung als § 13a eingefügt:Nach Paragraph 13, wird folgende Bestimmung als Paragraph 13 a, eingefügt:
„§ 13a
Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 2 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 4 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 5 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 2 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, Litera a,, eine Baubewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 4, erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 5, erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem Paragraph 13, Absatz 2, Litera a, als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;
einen Wohnsitz, dessen Eigenschaft als Freizeitwohnsitz aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. a und 2 erloschen ist oder aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. b oder c und 3 als erloschen festgestellt worden ist, weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt odereinen Wohnsitz, dessen Eigenschaft als Freizeitwohnsitz aufgrund des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a und 2 erloschen ist oder aufgrund des Paragraph 16, Absatz eins, Litera b, oder c und 3 als erloschen festgestellt worden ist, weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt oder
einen Freizeitwohnsitz, für den eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 5 erster Satz vorliegt, anderen als den im Abs. 6 genannten Personen entgeltlich zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt.einen Freizeitwohnsitz, für den eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Absatz 5, erster Satz vorliegt, anderen als den im Absatz 6, genannten Personen entgeltlich zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt.
(2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer von der Behörde verlangte Angaben im Sinn des Abs. 5 nicht, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig macht.Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer von der Behörde verlangte Angaben im Sinn des Absatz 5, nicht, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig macht.
(3)Absatz 3Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,– Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,– Euro, Verwaltungsübertretungen nach Absatz 2, mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.
(4)Absatz 4Im Fall der unzulässigen Überlassung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitze gilt die Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 als an jenem Ort begangen, an dem sich der betreffende Freizeitwohnsitz befindet.Im Fall der unzulässigen Überlassung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitze gilt die Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, als an jenem Ort begangen, an dem sich der betreffende Freizeitwohnsitz befindet.
(5)Absatz 5In Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 hat der Eigentümer des Wohnsitzes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte auf schriftliches Verlangen der Behörde binnen einer angemessen festzusetzenden Frist den Nachweis über die Nutzung des betreffenden Wohnsitzes zu erbringen.In Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, hat der Eigentümer des Wohnsitzes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte auf schriftliches Verlangen der Behörde binnen einer angemessen festzusetzenden Frist den Nachweis über die Nutzung des betreffenden Wohnsitzes zu erbringen.
(6)Absatz 6In Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 ist die Gemeinde, die Anzeige wegen einer solchen Übertretung erstattet hat, Partei und berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und weiters berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Parteistellung der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die Strafbemessung.“In Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, ist die Gemeinde, die Anzeige wegen einer solchen Übertretung erstattet hat, Partei und berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und weiters berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Parteistellung der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die Strafbemessung.“
19a.Novellierungsanordnung 19a, Im Abs. 3 des § 14 wird in der lit. a das Zitat „§ 16 Abs. 1 lit. b“ durch das Zitat „§ 16 Abs. 1 lit. b und c“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 14, wird in der Litera a, das Zitat „§ 16 Absatz eins, Litera b, “, durch das Zitat „§ 16 Absatz eins, Litera b und c“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 14 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 14, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Der Bürgermeister hat der Landesregierung erstmalig bis spätestens 1. Juli 2017 die Anzahl der sich aus dem Verzeichnis ergebenden Freizeitwohnsitze sowie deren Baumasse und Wohnnutzfläche in elektronischer Form mitzuteilen. Der Bürgermeister hat in gleicher Weise laufend sämtliche Änderungen nach Abs. 2 und 3, und zwar jeweils innerhalb eines Monats, der Landesregierung mitzuteilen. Die Landesregierung hat diese Daten auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.“Der Bürgermeister hat der Landesregierung erstmalig bis spätestens 1. Juli 2017 die Anzahl der sich aus dem Verzeichnis ergebenden Freizeitwohnsitze sowie deren Baumasse und Wohnnutzfläche in elektronischer Form mitzuteilen. Der Bürgermeister hat in gleicher Weise laufend sämtliche Änderungen nach Absatz 2 und 3, und zwar jeweils innerhalb eines Monats, der Landesregierung mitzuteilen. Die Landesregierung hat diese Daten auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.“
21.Novellierungsanordnung 21, Der Abs. 3 des § 15 wird durch folgende Abs. 3 und 4 ersetzt:Der Absatz 3, des Paragraph 15, wird durch folgende Absatz 3 und 4 ersetzt:
„(3)Absatz 3Durch Bauvorhaben nach Abs. 1 oder 2 darf die Anzahl der Freizeitwohnsitze nicht geändert werden.Durch Bauvorhaben nach Absatz eins, oder 2 darf die Anzahl der Freizeitwohnsitze nicht geändert werden.
(4)Absatz 4Für Freizeitwohnsitze im Freiland gilt überdies § 42b Abs. 1, 2 und 3, für Freizeitwohnsitze auf Sonderflächen für Hofstellen § 44 Abs. 2 bis 5.“Für Freizeitwohnsitze im Freiland gilt überdies Paragraph 42 b, Absatz eins,, 2 und 3, für Freizeitwohnsitze auf Sonderflächen für Hofstellen Paragraph 44, Absatz 2 bis 5.“
22.Novellierungsanordnung 22, Der Abs. 1 des § 16 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 16, hat zu lauten:
„(1)Absatz einsDie Eigenschaft eines Wohnsitzes im Sinn des § 13 Abs. 2 als Freizeitwohnsitz erlischt, wennDie Eigenschaft eines Wohnsitzes im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, als Freizeitwohnsitz erlischt, wenn
der Eigentümer des Wohnsitzes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte gegenüber dem Bürgermeister schriftlich erklärt, dass der Wohnsitz künftig nicht mehr als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll,
die Baubewilligung für ein Bauvorhaben rechtskräftig erteilt wird, mit dem ein Freizeitwohnsitz über das nach § 15 Abs. 1 oder 2 zulässige Ausmaß hinaus vergrößert wird, oderdie Baubewilligung für ein Bauvorhaben rechtskräftig erteilt wird, mit dem ein Freizeitwohnsitz über das nach Paragraph 15, Absatz eins, oder 2 zulässige Ausmaß hinaus vergrößert wird, oder
im Fall von Freizeitwohnsitzen auf Sonderflächen für Hofstellen eine der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 5b nicht mehr vorliegt.“im Fall von Freizeitwohnsitzen auf Sonderflächen für Hofstellen eine der Voraussetzungen nach Paragraph 44, Absatz 5 b, nicht mehr vorliegt.“
23.Novellierungsanordnung 23, Im Abs. 3 des § 16 hat der erste Satz zu lauten:Im Absatz 3, des Paragraph 16, hat der erste Satz zu lauten:
„In den Fällen des Abs. 1 lit. b und c hat der Bürgermeister mit schriftlichem Bescheid festzustellen, dass für den betreffenden Wohnsitz die Eigenschaft als Freizeitwohnsitz erloschen ist.“„In den Fällen des Absatz eins, Litera b und c hat der Bürgermeister mit schriftlichem Bescheid festzustellen, dass für den betreffenden Wohnsitz die Eigenschaft als Freizeitwohnsitz erloschen ist.“
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 16 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 16, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 16 Abs. 1 lit. c und § 44 Abs. 5b sind auf Freizeitwohnsitze nach § 13 Abs. 2 lit. a und b nicht anzuwenden.“Paragraph 16, Absatz eins, Litera c und Paragraph 44, Absatz 5 b, sind auf Freizeitwohnsitze nach Paragraph 13, Absatz 2, Litera a und b nicht anzuwenden.“
25.Novellierungsanordnung 25, Der Abs. 8 des § 17 wird aufgehoben.Der Absatz 8, des Paragraph 17, wird aufgehoben.
26.Novellierungsanordnung 26, Im Abs. 2 des § 18 hat die lit. j zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 18, hat die Litera j, zu lauten:
ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes – Landesorganisation Tirol,“
27.Novellierungsanordnung 27, Im Abs. 3 des § 22 hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz 3, des Paragraph 22, hat der zweite Satz zu lauten:
„Stimmenthaltung ist außer im Fall der Befangenheit nicht zulässig.“
28.Novellierungsanordnung 28, Im Abs. 2 des § 27 hat die lit. b zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 27, hat die Litera b, zu lauten:
die Ausweisung ausreichender Flächen zur Befriedigung des dauernden Wohnbedarfes der Bevölkerung zu leistbaren Bedingungen und für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Wirtschaft entsprechend dem bei einer zweckmäßigen und Boden sparenden Bebauung im jeweiligen Planungszeitraum (§ 31a) gegebenen Bedarf,“die Ausweisung ausreichender Flächen zur Befriedigung des dauernden Wohnbedarfes der Bevölkerung zu leistbaren Bedingungen und für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Wirtschaft entsprechend dem bei einer zweckmäßigen und Boden sparenden Bebauung im jeweiligen Planungszeitraum (Paragraph 31 a,) gegebenen Bedarf,“
29.Novellierungsanordnung 29, Im Abs. 2 des § 27 wird die lit. h durch folgende lit. h und i ersetzt:Im Absatz 2, des Paragraph 27, wird die Litera h, durch folgende Litera h und i ersetzt:
die Erhaltung zusammenhängender landwirtschaftlich nutzbarer Gebiete, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Bodenbonität,
die Erhaltung zusammenhängender Waldgebiete unter Berücksichtigung ihrer Eignung im Hinblick auf die Wirkungen des Waldes,“
30.Novellierungsanordnung 30, Im Abs. 2 des § 27 erhalten die bisherigen lit. i bis n die Buchstabenbezeichnungen „j)“ bis „o)“Im Absatz 2, des Paragraph 27, erhalten die bisherigen Litera i bis n die Buchstabenbezeichnungen „j)“ bis „o)“
31.Novellierungsanordnung 31, § 28 hat zu lauten:Paragraph 28, hat zu lauten:
„§ 28
Bestandsaufnahme
(1)Absatz einsDie Gemeinde hat die für die örtliche Raumordnung bedeutsamen Gegebenheiten und deren voraussehbare Veränderungen zu erheben und in einer Bestandsaufnahme festzuhalten. Dabei sind der Gemeinde zur Verfügung stehende aktuelle Erhebungen aus anderen Bereichen so weit wie möglich heranzuziehen. Die Bestandsaufnahme ist regelmäßig auf den aktuellen Stand zu bringen.
(2)Absatz 2Die Bestandsaufnahme hat jedenfalls die Gebiete und Grundflächen, die durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch und andere Naturgefahren gefährdet sind, sowie das Ausmaß der Gefährdung zu umfassen. Die Gefahrensituation ist so weit wie möglich aufgrund bestehender Gefahrenzonenpläne zu erheben. Im Fall einer Gefährdung durch Hochwasser sind weiters die erforderlichen Hochwasserrückhalteräume zu erheben. Weiters sind Nutzungsbeschränkungen aufgrund von Umweltbelastungen, insbesondere im Hinblick auf Lärm und Luftschadstoffe, zu erheben.
(3)Absatz 3Hinsichtlich jener Gebiete, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Lage für eine Festlegung als bauliche Entwicklungsbereiche im örtlichen Raumordnungskonzept in Betracht kommen, hat die Bestandsaufnahme jedenfalls zu umfassen:
die bestehenden überörtlichen Anlagen sowie jene überörtlichen Anlagen, für die rechtsverbindliche Planungen bestehen, einschließlich allfälliger Schutz- oder Sicherheitsbereiche; überörtliche Anlagen sind insbesondere Bundes- und Landesstraßen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze, Abfallbehandlungsanlagen und Deponien, Abwasserreinigungsanlagen, Bergbauanlagen, militärische Anlagen sowie Versorgungs- und Entsorgungsleitungen von überörtlicher Bedeutung, die eine Trassenfreihaltung erfordern;
die Gebiete, Grundflächen und Objekte, für die gesetzliche Nutzungsbeschränkungen bestehen, wie öffentliche Gewässer, Wasserschutz- und Wasserschongebiete, Überschwemmungsgebiete, unter besonderem Naturschutz stehende Gebiete, Naturdenkmäler, denkmalgeschützte Objekte, militärische Sperrgebiete und dergleichen;
die Gebiete und Grundflächen, für die in Raumordnungsprogrammen bestimmte Maßnahmen festgelegt sind;
allfällige Gefährdungsbereiche von Seveso-Betrieben;
die Gebiete mit erhaltenswerten Orts- und Straßenbildern sowie erhaltenswerten Gebäudegruppen samt ihrem Umfeld;
die bestehenden für die räumliche Entwicklung bedeutsamen technischen Infrastrukturen einschließlich solcher, für die rechtsverbindliche Planungen bestehen, die Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung dieser Infrastrukturen einschließlich allfälliger Defizite in der Entwicklung.
(4)Absatz 4Hinsichtlich jener Bereiche, die für eine Festlegung als Freihaltegebiete im örtlichen Raumordnungskonzept in Betracht kommen, hat die Bestandsaufnahme eine Erhebung der Naturwerte im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung nach § 27 Abs. 2 lit. h, i, j und k zu umfassen.Hinsichtlich jener Bereiche, die für eine Festlegung als Freihaltegebiete im örtlichen Raumordnungskonzept in Betracht kommen, hat die Bestandsaufnahme eine Erhebung der Naturwerte im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung nach Paragraph 27, Absatz 2, Litera h,, i, j und k zu umfassen.
(5)Absatz 5Im Rahmen der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes hat die Bestandsaufnahme jedenfalls zu umfassen:
die als Bauland gewidmeten unbebauten Grundflächen sowie jene derzeit ungenutzten Gebäude, die für eine spätere Verwendung zu Wohnzwecken oder zu geschäftlichen oder sonstigen betrieblichen Zwecken in Betracht kommen, ferner allfällige für eine Baulandumlegung (§ 75) in Betracht kommende Gebiete;die als Bauland gewidmeten unbebauten Grundflächen sowie jene derzeit ungenutzten Gebäude, die für eine spätere Verwendung zu Wohnzwecken oder zu geschäftlichen oder sonstigen betrieblichen Zwecken in Betracht kommen, ferner allfällige für eine Baulandumlegung (Paragraph 75,) in Betracht kommende Gebiete;
eine gesamthafte Darstellung aller derzeitigen Nutzungen und sonstigen für die bauliche Entwicklung bedeutsamen Gegebenheiten, weiters die Entwicklungstendenzen hinsichtlich der Siedlungsstrukturen;
die Bevölkerungsstrukturen einschließlich absehbarer Entwicklungstendenzen;
einen Überblick über die Entwicklung der Wirtschaft und über die bestehenden Wirtschaftsstrukturen;
die Versorgungsstruktur mit öffentlichen Einrichtungen, insbesondere in den Bereichen Verwaltung, Gesundheitswesen, soziale Belange, Schulen, Kindergärten, Kultur, Sport und Erholung.“
32.Novellierungsanordnung 32, Im Abs. 1 des § 29a wird am Schluss des ersten Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:Im Absatz eins, des Paragraph 29 a, wird am Schluss des ersten Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„eine Änderung des Flächenwidmungsplanes liegt auch vor, wenn zu einer bestehenden Widmung ergänzende Festlegungen getroffen werden.“
33.Novellierungsanordnung 33, Im Abs. 1 des § 31 wird im ersten Satz das Wort „grundsätzliche“ aufgehoben.Im Absatz eins, des Paragraph 31, wird im ersten Satz das Wort „grundsätzliche“ aufgehoben.
34.Novellierungsanordnung 34, Im Abs. 1 des § 31 werden in der lit. a das Zitat „§ 27 Abs. 2 lit. h, i und j“ durch das Zitat „§ 27 Abs. 2 lit. h, i, j und k“ und das Zitat „§ 41 Abs. 2 und § 42“ durch das Zitat „den §§ 41 Abs. 2, 42, 42a und 42b“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 31, werden in der Litera a, das Zitat „§ 27 Absatz 2, Litera h,, i und j“ durch das Zitat „§ 27 Absatz 2, Litera h,, i, j und k“ und das Zitat „§ 41 Absatz 2 und Paragraph 42 “, durch das Zitat „den Paragraphen 41, Absatz 2,, 42, 42a und 42b“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, Im Abs. 1 des § 31 werden die lit. d bis f durch folgende lit. d bis g ersetzt:Im Absatz eins, des Paragraph 31, werden die Litera d bis f durch folgende Litera d bis g ersetzt:
das Höchstausmaß jener Grundflächen, die im Hinblick auf die Festlegungen nach lit. b für Zwecke der Deckung des Wohnbedarfes als bauliche Entwicklungsbereiche ausgewiesen werden dürfen, sowie die Grundflächen, die zu diesem Zweck entsprechend gewidmet werden dürfen, und die zeitliche Abfolge der Widmung dieser Grundflächen,das Höchstausmaß jener Grundflächen, die im Hinblick auf die Festlegungen nach Litera b, für Zwecke der Deckung des Wohnbedarfes als bauliche Entwicklungsbereiche ausgewiesen werden dürfen, sowie die Grundflächen, die zu diesem Zweck entsprechend gewidmet werden dürfen, und die zeitliche Abfolge der Widmung dieser Grundflächen,
das Höchstausmaß jener Grundflächen, die im Hinblick auf die Festlegungen nach lit. c für Zwecke der Wirtschaft als bauliche Entwicklungsbereiche ausgewiesen werden dürfen, sowie die Grundflächen, die zu diesem Zweck entsprechend gewidmet werden dürfen, und die zeitliche Abfolge der Widmung dieser Grundflächen,das Höchstausmaß jener Grundflächen, die im Hinblick auf die Festlegungen nach Litera c, für Zwecke der Wirtschaft als bauliche Entwicklungsbereiche ausgewiesen werden dürfen, sowie die Grundflächen, die zu diesem Zweck entsprechend gewidmet werden dürfen, und die zeitliche Abfolge der Widmung dieser Grundflächen,
im Fall, dass das Ausmaß des bereits gewidmeten Baulandes im Widerspruch zu einer Festlegung nach lit. d oder e über die zeitliche Abfolge der Widmung steht, jene noch unbebauten, als Bauland gewidmeten Grundflächen, die für eine Bebauung innerhalb des Planungszeitraumes grundsätzlich in Betracht kommen, die jedoch erst bei Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen bebaut werden dürfen,im Fall, dass das Ausmaß des bereits gewidmeten Baulandes im Widerspruch zu einer Festlegung nach Litera d, oder e über die zeitliche Abfolge der Widmung steht, jene noch unbebauten, als Bauland gewidmeten Grundflächen, die für eine Bebauung innerhalb des Planungszeitraumes grundsätzlich in Betracht kommen, die jedoch erst bei Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen bebaut werden dürfen,
die Anordnung der baulichen Entwicklungsbereiche, insbesondere unter Berücksichtigung der Vermeidung von Nutzungskonflikten, der Verkehrserfordernisse einschließlich der Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr sowie der Potenziale zur Einsparung von Energie,“
36.Novellierungsanordnung 36, Im Abs. 1 des § 31 erhalten die bisherigen lit. g bis k die Buchstabenbezeichnungen „h)“ bis „l)“. Weiters werden in der nunmehrigen lit. h die Worte „des Baulandes“ jeweils durch die Wortfolge „der baulichen Entwicklungsbereiche“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 31, erhalten die bisherigen Litera g bis k die Buchstabenbezeichnungen „h)“ bis „l)“. Weiters werden in der nunmehrigen Litera h, die Worte „des Baulandes“ jeweils durch die Wortfolge „der baulichen Entwicklungsbereiche“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, Im Abs. 1 des § 31 hat die nunmehrige lit. i zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 31, hat die nunmehrige Litera i, zu lauten:
die für den fließenden und ruhenden Verkehr erforderlichen Verkehrsflächen und ihre großräumige Führung, insbesondere auch zur Lösung bestehender Verkehrsprobleme,“
38.Novellierungsanordnung 38, Der Abs. 6 des § 31 hat zu lauten:Der Absatz 6, des Paragraph 31, hat zu lauten:
„(6)Absatz 6Im örtlichen Raumordnungskonzept können ferner für Gebiete und Grundflächen, für die ein Bebauungsplan nicht besteht, hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung textliche Festlegungen über die Fahrbahnbreiten und hinsichtlich der Bebauung textliche Festlegungen über die Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen, die Mindest- und Höchstnutzflächen, die Mindest- und Höchstbaudichten, die Bauhöhen, die Fassadengestaltung, die Gestaltung der Dachlandschaften und dergleichen sowie textliche Festlegungen über das zulässige Ausmaß von Geländeveränderungen getroffen werden. Mit der Erlassung von Bebauungsplänen treten bestehende textliche Festlegungen hinsichtlich der vom jeweiligen Bebauungsplan umfassten Gebiete bzw. Grundflächen außer Kraft.“
39.Novellierungsanordnung 39, Der Abs. 8 des § 31 wird aufgehoben.Der Absatz 8, des Paragraph 31, wird aufgehoben.
40.Novellierungsanordnung 40, Im § 31b wird folgende Bestimmung als Abs. 2 eingefügt:Im Paragraph 31 b, wird folgende Bestimmung als Absatz 2, eingefügt:
„(2)Absatz 2Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 weiterhin vor, so kann eine längere Frist für die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes auch mehrmals festgelegt werden, sofern das Gesamtausmaß der Frist von 20 Jahren nicht überschritten wird. In der Stadt Innsbruck gilt dies auch für die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes für einzelne Stadtteile.“Liegen die Voraussetzungen nach Absatz eins, weiterhin vor, so kann eine längere Frist für die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes auch mehrmals festgelegt werden, sofern das Gesamtausmaß der Frist von 20 Jahren nicht überschritten wird. In der Stadt Innsbruck gilt dies auch für die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes für einzelne Stadtteile.“
41.Novellierungsanordnung 41, Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 31b erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“. Im nunmehrigen Abs. 3 des § 31b wird im ersten Satz die Wortfolge „Im Fall des Abs. 1“ durch die Wortfolge „In den Fällen der Abs. 1 und 2“ ersetzt.Die bisherigen Absatz 2 und 3 des Paragraph 31 b, erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“. Im nunmehrigen Absatz 3, des Paragraph 31 b, wird im ersten Satz die Wortfolge „Im Fall des Absatz eins “, durch die Wortfolge „In den Fällen der Absatz eins und 2“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, Der Abs. 2 des § 33 wird durch folgende Abs. 2 bis 6 ersetzt:Der Absatz 2, des Paragraph 33, wird durch folgende Absatz 2 bis 6 ersetzt:
„(2)Absatz 2Die Gemeinde kann zum Zweck der Verwirklichung der Ziele der örtlichen Raumordnung, insbesondere jenes nach § 27 Abs. 2 lit. d, und gegebenenfalls auch der Festlegungen übergeordneter Planungsinstrumente Verträge mit Grundeigentümern abschließen. Die Gemeinde hat beim Abschluss von Verträgen sämtliche Grundeigentümer, soweit diese sich in einer vergleichbaren räumlichen Lage befinden, gleich zu behandeln.Die Gemeinde kann zum Zweck der Verwirklichung der Ziele der örtlichen Raumordnung, insbesondere jenes nach Paragraph 27, Absatz 2, Litera d,, und gegebenenfalls auch der Festlegungen übergeordneter Planungsinstrumente Verträge mit Grundeigentümern abschließen. Die Gemeinde hat beim Abschluss von Verträgen sämtliche Grundeigentümer, soweit diese sich in einer vergleichbaren räumlichen Lage befinden, gleich zu behandeln.
(3)Absatz 3Verträge nach Abs. 2 können die Verpflichtung des Grundeigentümers vorsehen, die jeweiligen Grundflächen innerhalb einer angemessenen Frist einer bestimmten Verwendung zuzuführen, insbesondere zu bebauen. Weiters kann die Verpflichtung vorgesehen werden, Grundflächen der Gemeinde oder dem Tiroler Bodenfonds (§ 97) für bestimmte Zwecke, insbesondere für den geförderten Wohnbau, für die verkehrsmäßige Erschließung des Baulandes oder für die Schaffung von infrastrukturellen Einrichtungen, oder als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigungen ausschließlich für Zwecke des geförderten Wohnbaus zu überlassen. Die Überlassung der Grundflächen hat zum Verkehrswert zu erfolgen. Bei Grundflächen, die dem geförderten Wohnbau dienen sollen, ist auch auf § 14 Abs. 1 und 2 des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 55, in der jeweils geltenden Fassung Bedacht zu nehmen. In solchen Verträgen ist weiters vorzusehen, dass die Weiterveräußerung durch die Gemeinde, den Tiroler Bodenfonds bzw. die als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigung jedenfalls innerhalb von zehn Jahren höchstens zu jenem Preis erfolgen darf, der dem seinerzeitigen Grundpreis zuzüglich einer allfälligen indexmäßigen Aufwertung und allfälliger Aufwendungen, insbesondere für die Erschließung, entspricht. Dies ist auch für den Fall weiterer Erwerbsvorgänge während dieses Zeitraumes sicherzustellen.Verträge nach Absatz 2, können die Verpflichtung des Grundeigentümers vorsehen, die jeweiligen Grundflächen innerhalb einer angemessenen Frist einer bestimmten Verwendung zuzuführen, insbesondere zu bebauen. Weiters kann die Verpflichtung vorgesehen werden, Grundflächen der Gemeinde oder dem Tiroler Bodenfonds (Paragraph 97,) für bestimmte Zwecke, insbesondere für den geförderten Wohnbau, für die verkehrsmäßige Erschließung des Baulandes oder für die Schaffung von infrastrukturellen Einrichtungen, oder als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigungen ausschließlich für Zwecke des geförderten Wohnbaus zu überlassen. Die Überlassung der Grundflächen hat zum Verkehrswert zu erfolgen. Bei Grundflächen, die dem geförderten Wohnbau dienen sollen, ist auch auf Paragraph 14, Absatz eins und 2 des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991, Landesgesetzblatt Nr. 55, in der jeweils geltenden Fassung Bedacht zu nehmen. In solchen Verträgen ist weiters vorzusehen, dass die Weiterveräußerung durch die Gemeinde, den Tiroler Bodenfonds bzw. die als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigung jedenfalls innerhalb von zehn Jahren höchstens zu jenem Preis erfolgen darf, der dem seinerzeitigen Grundpreis zuzüglich einer allfälligen indexmäßigen Aufwertung und allfälliger Aufwendungen, insbesondere für die Erschließung, entspricht. Dies ist auch für den Fall weiterer Erwerbsvorgänge während dieses Zeitraumes sicherzustellen.
(4)Absatz 4Die Einhaltung der Verträge nach Abs. 2 ist auf geeignete Weise sicherzustellen. Zu diesem Zweck können, soweit dies zivilrechtlich zulässig ist, insbesondere Vorschlags- und Zustimmungsrechte, Vorkaufsrechte und Optionen einschließlich der dinglichen Absicherung dieser Rechte sowie Vertragsstrafen vereinbart werden. Vorkaufsrechte und Optionen dürfen nur zu Gunsten der Gemeinde und des Tiroler Bodenfonds für bestimmte Zwecke, insbesondere für den geförderten Wohnbau, und weiters zu Gunsten von als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigungen ausschließlich für Zwecke des geförderten Wohnbaus vereinbart werden.Die Einhaltung der Verträge nach Absatz 2, ist auf geeignete Weise sicherzustellen. Zu diesem Zweck können, soweit dies zivilrechtlich zulässig ist, insbesondere Vorschlags- und Zustimmungsrechte, Vorkaufsrechte und Optionen einschließlich der dinglichen Absicherung dieser Rechte sowie Vertragsstrafen vereinbart werden. Vorkaufsrechte und Optionen dürfen nur zu Gunsten der Gemeinde und des Tiroler Bodenfonds für bestimmte Zwecke, insbesondere für den geförderten Wohnbau, und weiters zu Gunsten von als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigungen ausschließlich für Zwecke des geförderten Wohnbaus vereinbart werden.
(5)Absatz 5Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes dürfen nicht ausschließlich vom Abschluss von Verträgen nach Abs. 2 abhängig gemacht und nur nach Maßgabe des Abs. 6 mit ihrem Abschluss verknüpft werden.Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes dürfen nicht ausschließlich vom Abschluss von Verträgen nach Absatz 2, abhängig gemacht und nur nach Maßgabe des Absatz 6, mit ihrem Abschluss verknüpft werden.
(6)Absatz 6Können von der Gemeinde im Rahmen ihres Planungsermessens erwogene, insbesondere von den betroffenen Grundeigentümern vorgeschlagene Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes trotz Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen nur dann in Übereinstimmung mit sämtlichen maßgebenden Zielen der örtlichen Raumordnung bzw. Festlegungen übergeordneter Planungsinstrumente der Gemeinde gebracht werden, wenn ergänzend Verträge nach Abs. 2 mit den betroffenen Grundeigentümern abgeschlossen werden, so dürfen diese Festlegungen nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass vor der Beschlussfassung darüber entsprechende Verträge zustande gekommen sind. Besteht zwischen der Gemeinde und den betroffenen Grundeigentümern Einvernehmen über die im Hinblick auf den Vertragszweck notwendigen und angemessenen Inhalte eines solchen Vertrages, so ist die Gemeinde zum Vertragsabschluss verpflichtet.“Können von der Gemeinde im Rahmen ihres Planungsermessens erwogene, insbesondere von den betroffenen Grundeigentümern vorgeschlagene Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes trotz Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen nur dann in Übereinstimmung mit sämtlichen maßgebenden Zielen der örtlichen Raumordnung bzw. Festlegungen übergeordneter Planungsinstrumente der Gemeinde gebracht werden, wenn ergänzend Verträge nach Absatz 2, mit den betroffenen Grundeigentümern abgeschlossen werden, so dürfen diese Festlegungen nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass vor der Beschlussfassung darüber entsprechende Verträge zustande gekommen sind. Besteht zwischen der Gemeinde und den betroffenen Grundeigentümern Einvernehmen über die im Hinblick auf den Vertragszweck notwendigen und angemessenen Inhalte eines solchen Vertrages, so ist die Gemeinde zum Vertragsabschluss verpflichtet.“
43.Novellierungsanordnung 43, Im Abs. 1 des § 35 wird der dritte Satz aufgehoben.Im Absatz eins, des Paragraph 35, wird der dritte Satz aufgehoben.
44.Novellierungsanordnung 44, Der Abs. 3 des § 35 hat zu lauten:Der Absatz 3, des Paragraph 35, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3Im Flächenwidmungsplan sind die im § 28 Abs. 2 und 3 genannten Gebiete, Grundflächen und Anlagen ersichtlich zu machen, soweit die entsprechenden Daten in elektronischer Form verfügbar sind. Weiters sind die Verkehrsflächen nach § 53 Abs. 3 ersichtlich zu machen, sobald die dafür erforderlichen Geodaten verfügbar sind; der Straßenverwalter hat diese Daten der Landesregierung unverzüglich zur Verfügung zu stellen.“Im Flächenwidmungsplan sind die im Paragraph 28, Absatz 2 und 3 genannten Gebiete, Grundflächen und Anlagen ersichtlich zu machen, soweit die entsprechenden Daten in elektronischer Form verfügbar sind. Weiters sind die Verkehrsflächen nach Paragraph 53, Absatz 3, ersichtlich zu machen, sobald die dafür erforderlichen Geodaten verfügbar sind; der Straßenverwalter hat diese Daten der Landesregierung unverzüglich zur Verfügung zu stellen.“
45.Novellierungsanordnung 45, Im Abs. 1 des § 36 wird in der lit. b das Zitat „§ 31 Abs. 1 lit. d, e und f“ durch das Zitat „§ 31 Abs. 1 lit. d bis g“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 36, wird in der Litera b, das Zitat „§ 31 Absatz eins, Litera d,, e und f“ durch das Zitat „§ 31 Absatz eins, Litera d bis g“ ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, Im § 37 wird im Abs. 1 das Zitat „(Abs. 3)“ durch das Zitat „(Abs. 2)“ ersetzt; weiters erhalten der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(2)“ und der bisherige Abs. 2 die Absatzbezeichnung „(3)“.Im Paragraph 37, wird im Absatz eins, das Zitat „(Absatz 3,)“ durch das Zitat „(Absatz 2,)“ ersetzt; weiters erhalten der bisherige Absatz 3, die Absatzbezeichnung „(2)“ und der bisherige Absatz 2, die Absatzbezeichnung „(3)“.
47.Novellierungsanordnung 47, Im nunmehrigen Abs. 2 des § 37 wird folgender Satz angefügt:Im nunmehrigen Absatz 2, des Paragraph 37, wird folgender Satz angefügt:
„Ist diese Voraussetzung hinsichtlich rechtmäßig bestehender Seveso-Betriebe nicht erfüllt, so genügt es bei Widmungen für diese Betriebe, dass die bestehenden Sicherheitsabstände gewahrt bleiben.“
48.Novellierungsanordnung 48, Im nunmehrigen Abs. 3 des § 37 werden der zweite und dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:Im nunmehrigen Absatz 3, des Paragraph 37, werden der zweite und dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Kann die Eignung als Bauland nur durch entsprechende Maßnahmen gewährleistet werden, so sind diese ergänzend zur Widmung als Bauland textlich festzulegen. Dabei kann ausnahmsweise auch vorgesehen werden, dass die Benutzung bestimmter Arten von Anlagen mit Ausnahme von Gebäuden auf bestimmte Zeiträume zu beschränken ist, wenn dies mit dem Verwendungszweck der betreffenden Anlagen vereinbar und zur Gewährleistung ihrer Nutzungssicherheit unbedingt erforderlich ist; in diesem Fall ist die Baubewilligung unter Auflagen zu erteilen, die die Benützung der betreffenden Anlagen außerhalb dieser Zeiträume ausschließen. Zur Frage der Eignung der betreffenden Grundflächen als Bauland, der Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen und des Vorliegens der Voraussetzungen nach lit. b und c sind facheinschlägige Gutachten einzuholen, soweit der Gemeinde nicht schon entsprechende fachliche Grundlagen zur Verfügung stehen. Aktuelle Gefahrenzonenpläne sind in die Beurteilung miteinzubeziehen.“„Kann die Eignung als Bauland nur durch entsprechende Maßnahmen gewährleistet werden, so sind diese ergänzend zur Widmung als Bauland textlich festzulegen. Dabei kann ausnahmsweise auch vorgesehen werden, dass die Benutzung bestimmter Arten von Anlagen mit Ausnahme von Gebäuden auf bestimmte Zeiträume zu beschränken ist, wenn dies mit dem Verwendungszweck der betreffenden Anlagen vereinbar und zur Gewährleistung ihrer Nutzungssicherheit unbedingt erforderlich ist; in diesem Fall ist die Baubewilligung unter Auflagen zu erteilen, die die Benützung der betreffenden Anlagen außerhalb dieser Zeiträume ausschließen. Zur Frage der Eignung der betreffenden Grundflächen als Bauland, der Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen und des Vorliegens der Voraussetzungen nach Litera b und c sind facheinschlägige Gutachten einzuholen, soweit der Gemeinde nicht schon entsprechende fachliche Grundlagen zur Verfügung stehen. Aktuelle Gefahrenzonenpläne sind in die Beurteilung miteinzubeziehen.“
49.Novellierungsanordnung 49, Im § 37 werden folgende Bestimmungen als Abs. 4 und 5 eingefügt:Im Paragraph 37, werden folgende Bestimmungen als Absatz 4 und 5 eingefügt:
„(4)Absatz 4Die Eignung von Grundflächen als Bauland ist in Bezug auf Beeinträchtigungen durch Lärm jedenfalls gegeben, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht abhängig von der Widmung folgende dB-Werte nicht übersteigt:
| Tag | Abend | Nacht |
| 6:00 bis 19:00 Uhr | 19:00 bis 22:00 Uhr | 22:00 bis 6:00 Uhr |
Wohngebiet | 50 dB | 45 dB | 40 dB |
gemischtes Wohngebiet oder Tourismusgebiet | 55 dB | 50 dB | 45 dB |
Kerngebiet oder landwirtschaftliches Mischgebiet | 60 dB | 55 dB | 50 dB |
allgemeines Mischgebiet | 65 dB | 60 dB | 55 dB |
| | | |
Grundflächen, hinsichtlich deren die Einhaltung der maßgebenden dB-Werte nicht gewährleistet werden kann, deren Eignung als Bauland aber unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen in deren Bereich oder bestimmter organisatorischer Vorkehrungen gegeben ist, dürfen als Bauland gewidmet werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen ergänzend zur Widmung als Bauland textlich festgelegt werden.
(5)Absatz 5Grundflächen, deren Eignung als Bauland wegen einer Beeinträchtigung durch Erschütterungen nur unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen in diesem Bereich gegeben ist, dürfen als Bauland gewidmet werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen ergänzend zur Widmung als Bauland textlich festgelegt werden.“
50.Novellierungsanordnung 50, Der bisherige Abs. 4 des § 37 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.Der bisherige Absatz 4, des Paragraph 37, erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.
51.Novellierungsanordnung 51, Im Abs. 1 des § 38 hat die lit. d zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 38, hat die Litera d, zu lauten:
Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der Versorgung der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes mit Gütern des täglichen Bedarfs oder der Befriedigung ihrer sozialen und kulturellen Bedürfnisse dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität in diesem Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.“
52.Novellierungsanordnung 52, Im § 38 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 38, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die Wohnqualität gilt in Bezug auf Lärm durch ein Bauvorhaben jedenfalls dann nicht als wesentlich beeinträchtigt, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht
die nach § 37 Abs. 4 entsprechend der Widmung maßgebenden dB-Werte nicht übersteigt oderdie nach Paragraph 37, Absatz 4, entsprechend der Widmung maßgebenden dB-Werte nicht übersteigt oder
unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten um nicht mehr als 1 dB angehoben wird.“
53.Novellierungsanordnung 53, Im Abs. 3 des § 39 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 37 Abs. 3 dritter Satz“ durch das Zitat „§ 37 Abs. 2 dritter und vierter Satz“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 39, wird im zweiten Satz das Zitat „§ 37 Absatz 3, dritter Satz“ durch das Zitat „§ 37 Absatz 2, dritter und vierter Satz“ ersetzt.
54.Novellierungsanordnung 54, Im Abs. 4 des § 39 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 4, des Paragraph 39, wird folgender Satz angefügt:
„Liegen im Fall der lit. b angemessene Sicherheitsabstände nicht vor, so genügt es weiters, dass die bestehenden Sicherheitsabstände gewahrt bleiben.“„Liegen im Fall der Litera b, angemessene Sicherheitsabstände nicht vor, so genügt es weiters, dass die bestehenden Sicherheitsabstände gewahrt bleiben.“
55.Novellierungsanordnung 55, Der Abs. 6 des § 40 hat zu lauten:Der Absatz 6, des Paragraph 40, hat zu lauten:
„(6)Absatz 6Für Mischgebiete kann festgelegt werden, dass als Wohnungen nur betriebstechnisch notwendige Wohnungen und Wohnungen für den Betriebsinhaber und das Aufsichts- und Wartungspersonal errichtet werden dürfen, insbesondere wenn diese Gebiete für eine uneingeschränkte Wohnnutzung nicht geeignet sind oder eine solche Einschränkung erforderlich ist, um Nutzungskonflikte oder wechselseitige Beeinträchtigungen zwischen betrieblichen Tätigkeiten und Wohnnutzungen hintanzuhalten.“
56.Novellierungsanordnung 56, Im Abs. 8 des § 40 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:Im Absatz 8, des Paragraph 40, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Bestehen auf solchen Grundflächen rechtmäßig bereits Gebäude für Anlagen von Seveso-Betrieben, so gilt insoweit auch § 39 Abs. 4 sinngemäß.“„Bestehen auf solchen Grundflächen rechtmäßig bereits Gebäude für Anlagen von Seveso-Betrieben, so gilt insoweit auch Paragraph 39, Absatz 4, sinngemäß.“
57.Novellierungsanordnung 57, Im § 40 wird folgende Bestimmung als Abs. 10 angefügt:Im Paragraph 40, wird folgende Bestimmung als Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10§ 38 Abs. 5 ist anzuwenden.“Paragraph 38, Absatz 5, ist anzuwenden.“
58.Novellierungsanordnung 58, Der Abs. 1 des § 41 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 41, hat zu lauten:
„(1)Absatz einsAls Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind.“
59.Novellierungsanordnung 59, Im Abs. 2 des § 41 wird am Ende der lit. a die Wortfolge „sowie Hagelschutznetze und dergleichen,“ angefügt.Im Absatz 2, des Paragraph 41, wird am Ende der Litera a, die Wortfolge „sowie Hagelschutznetze und dergleichen,“ angefügt.
60.Novellierungsanordnung 60, Im Abs. 2 des § 41 hat die lit. b zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 41, hat die Litera b, zu lauten:
Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche sowie Bienenstände, soweit sie nicht ohnehin nach § 1 Abs. 3 lit. m der Tiroler Bauordnung 2011 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,“Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche sowie Bienenstände, soweit sie nicht ohnehin nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera m, der Tiroler Bauordnung 2011 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,“
61.Novellierungsanordnung 61, Im Abs. 2 des § 41 hat die lit. d zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 41, hat die Litera d, zu lauten:
Kapellen und dergleichen mit höchstens 20 m² Grundfläche,“
62.Novellierungsanordnung 62, Der § 42 wird durch folgende §§ 42, 42a, 42b und 42c ersetzt:Der Paragraph 42, wird durch folgende Paragraphen 42,, 42a, 42b und 42c ersetzt:
„§ 42
Um- und Zubauten, Änderung des Verwendungszweckes von land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden und Nachnutzung aufgelassener Hofstellen im Freiland
(1)Absatz einsIm Freiland sind Umbauten von Hofstellen und von sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden sowie Änderungen von land- und forstwirtschaftlichen Anlagen mit Ausnahme von wesentlichen Erweiterungen zulässig. Zubauten zu Hofstellen und die Verwendung von bisher zu betrieblichen Zwecken genutzten Räumen oder von ungenutzten Räumen, wie insbesondere Dachböden, von Hofstellen zu Wohnzwecken sind nur unter den Voraussetzungen nach § 44 Abs. 4 zulässig. Gebäude, die ausschließlich betrieblichen Zwecken dienen, dürfen jedoch nicht zu Wohnzwecken verwendet werden. Zubauten zu sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden mit Ausnahme von Kleingebäuden nach § 41 Abs. 2 lit. b und c, insbesondere zu Almhütten und Forsthütten, und wesentliche Erweiterungen land- und forstwirtschaftlicher Anlagen sind nur zulässig, wenn sie betriebswirtschaftlich erforderlich sind. Zubauten zu Kleingebäuden nach § 41 Abs. 2 lit. b und c sind unter denselben Voraussetzungen wie die Errichtung dieser Gebäude zulässig.Im Freiland sind Umbauten von Hofstellen und von sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden sowie Änderungen von land- und forstwirtschaftlichen Anlagen mit Ausnahme von wesentlichen Erweiterungen zulässig. Zubauten zu Hofstellen und die Verwendung von bisher zu betrieblichen Zwecken genutzten Räumen oder von ungenutzten Räumen, wie insbesondere Dachböden, von Hofstellen zu Wohnzwecken sind nur unter den Voraussetzungen nach Paragraph 44, Absatz 4, zulässig. Gebäude, die ausschließlich betrieblichen Zwecken dienen, dürfen jedoch nicht zu Wohnzwecken verwendet werden. Zubauten zu sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden mit Ausnahme von Kleingebäuden nach Paragraph 41, Absatz 2, Litera b und c, insbesondere zu Almhütten und Forsthütten, und wesentliche Erweiterungen land- und forstwirtschaftlicher Anlagen sind nur zulässig, wenn sie betriebswirtschaftlich erforderlich sind. Zubauten zu Kleingebäuden nach Paragraph 41, Absatz 2, Litera b und c sind unter denselben Voraussetzungen wie die Errichtung dieser Gebäude zulässig.
(2)Absatz 2Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb aufgelassen, so darf das Wohngebäude bzw. der Wohnteil der Hofstelle weiterhin zu Wohnzwecken verwendet werden, wenn die Hofstelle in ihrer Substanz und ihrem Erscheinungsbild im Wesentlichen erhalten wird. Unter dieser Voraussetzung sind auch Zu- und Umbauten des Wohngebäudes bzw. des Wohnteiles zulässig. Durch Zubauten und die Verwendung von ehemals zu betrieblichen Zwecken genutzten Räumen von Hofstellen zu Wohnzwecken darf die Baumasse des Wohngebäudes bzw. Wohnteiles um insgesamt nicht mehr als 25 v. H. vergrößert werden, wobei eine Vergrößerung der Baumasse um höchstens 300 m³ jedenfalls zulässig ist. Die Wohnnutzfläche des Wohngebäudes bzw. Wohnteiles darf dabei höchstens bis auf 300 m² vergrößert werden. Im Übrigen ist die Verwendung von ehemals zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden und Gebäudeteilen zu Lager- und Einstellzwecken zulässig. Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gilt als aufgelassen, wenn die Hofbewirtschaftung eingestellt worden ist und die zum Hof gehörenden landwirtschaftlich nutzbaren Grundflächen veräußert worden sind.
§ 42aParagraph 42 a,
Um- und Zubauten, Änderung des Verwendungszweckes von sonstigen Gebäuden im Freiland
(1)Absatz einsIm Freiland sind Umbauten anderer als land- und forstwirtschaftlicher Gebäude sowie Zubauten zu solchen Gebäuden mit Ausnahme von Kapellen und dergleichen zulässig, mit denen die Baumasse (§ 61 Abs. 3) gegenüber dem ursprünglichen Gebäude um insgesamt nicht mehr als 25 v. H. vergrößert wird, wobei eine Vergrößerung der Baumasse um höchstens 300 m³ jedenfalls zulässig ist. Zubauten zu Kapellen und dergleichen sind nur zulässig, wenn das Gesamtausmaß der Grundfläche 20 m² nicht übersteigt. Die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen ist mit Ausnahme von wesentlichen Erweiterungen zulässig.Im Freiland sind Umbauten anderer als land- und forstwirtschaftlicher Gebäude sowie Zubauten zu solchen Gebäuden mit Ausnahme von Kapellen und dergleichen zulässig, mit denen die Baumasse (Paragraph 61, Absatz 3,) gegenüber dem ursprünglichen Gebäude um insgesamt nicht mehr als 25 v. H. vergrößert wird, wobei eine Vergrößerung der Baumasse um höchstens 300 m³ jedenfalls zulässig ist. Zubauten zu Kapellen und dergleichen sind nur zulässig, wenn das Gesamtausmaß der Grundfläche 20 m² nicht übersteigt. Die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen ist mit Ausnahme von wesentlichen Erweiterungen zulässig.
(2)Absatz 2Gebäude im Sinn des Abs. 1 erster Satz, die ausschließlich betrieblichen Zwecken dienen, dürfen nicht zu Wohnzwecken verwendet werden. Gebäude im Sinn des Abs. 1 erster Satz, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, dürfen nicht zu betrieblichen Zwecken verwendet werden. Der Verwendungszweck von Gebäuden im Sinn des Abs. 1 erster Satz, die teils betrieblichen Zwecken und teils Wohnzwecken dienen, darf insoweit geändert werden, als dadurch die Baumasse der ursprünglich zu betrieblichen Zwecken bzw. zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteile um insgesamt nicht mehr als 25 v. H. erweitert wird, wobei eine Erweiterung der Baumasse um höchstens 300 m³ jedenfalls zulässig ist. Die durch einen allfälligen Zubau nach Abs. 1 neu geschaffene Baumasse ist einzurechnen.Gebäude im Sinn des Absatz eins, erster Satz, die ausschließlich betrieblichen Zwecken dienen, dürfen nicht zu Wohnzwecken verwendet werden. Gebäude im Sinn des Absatz eins, erster Satz, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, dürfen nicht zu betrieblichen Zwecken verwendet werden. Der Verwendungszweck von Gebäuden im Sinn des Absatz eins, erster Satz, die teils betrieblichen Zwecken und teils Wohnzwecken dienen, darf insoweit geändert werden, als dadurch die Baumasse der ursprünglich zu betrieblichen Zwecken bzw. zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteile um insgesamt nicht mehr als 25 v. H. erweitert wird, wobei eine Erweiterung der Baumasse um höchstens 300 m³ jedenfalls zulässig ist. Die durch einen allfälligen Zubau nach Absatz eins, neu geschaffene Baumasse ist einzurechnen.
(3)Absatz 3Werden durch ein Bauvorhaben nach Abs. 1 oder 2 bisher ungenutzte Gebäudeteile, insbesondere leer stehende Dachböden, einer Verwendung zugeführt, so darf die auf diese Gebäudeteile entfallende Baumasse die übrige Baumasse des Gebäudes um höchstens 25 v. H. übersteigen, wobei eine Vergrößerung der Baumasse um höchstens 300 m³ jedenfalls zulässig ist. Die durch einen allfälligen Zubau neu geschaffene Baumasse ist einzurechnen.Werden durch ein Bauvorhaben nach Absatz eins, oder 2 bisher ungenutzte Gebäudeteile, insbesondere leer stehende Dachböden, einer Verwendung zugeführt, so darf die auf diese Gebäudeteile entfallende Baumasse die übrige Baumasse des Gebäudes um höchstens 25 v. H. übersteigen, wobei eine Vergrößerung der Baumasse um höchstens 300 m³ jedenfalls zulässig ist. Die durch einen allfälligen Zubau neu geschaffene Baumasse ist einzurechnen.
§ 42bParagraph 42 b,
Wiederaufbau von Gebäuden im Freiland
(1)Absatz einsIm Fall des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung eines im Freiland nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehenden Gebäudes darf, soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist und sofern die Baubewilligung hierfür innerhalb von fünf Jahren nach der Zerstörung des betreffenden Gebäudes erteilt wird, statt dessen ein neues Gebäude errichtet werden. Dabei darf die Anzahl der oberirdischen Gebäude bzw. Teile von Gebäuden nicht erhöht werden. In die Frist nach dem ersten Satz sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des § 72 nicht einzurechnen. Der Wiederaufbau darf auch in unmittelbarer Nähe des zerstörten Gebäudes erfolgen, wenn dieser an derselben Stelle baurechtlich nicht möglich wäre oder berechtigten Interessen des Bauwerbers widersprechen würde.Im Fall des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung eines im Freiland nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehenden Gebäudes darf, soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist und sofern die Baubewilligung hierfür innerhalb von fünf Jahren nach der Zerstörung des betreffenden Gebäudes erteilt wird, statt dessen ein neues Gebäude errichtet werden. Dabei darf die Anzahl der oberirdischen Gebäude bzw. Teile von Gebäuden nicht erhöht werden. In die Frist nach dem ersten Satz sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des Paragraph 72, nicht einzurechnen. Der Wiederaufbau darf auch in unmittelbarer Nähe des zerstörten Gebäudes erfolgen, wenn dieser an derselben Stelle baurechtlich nicht möglich wäre oder berechtigten Interessen des Bauwerbers widersprechen würde.
(2)Absatz 2Die Wohnnutzfläche (§ 44 Abs. 3) von wieder errichteten Hofstellen darf 300 m² bzw. ein anlässlich der Widmung als Sonderfläche für Hofstellen nach § 44 Abs. 2 zweiter Satz festgelegtes größeres Ausmaß, wenn jedoch die Wohnnutzfläche der früheren Hofstelle rechtmäßig mehr als 300 m² betragen hat, das bisherige Ausmaß der Wohnnutzfläche nicht übersteigen. Die betriebliche Nutzfläche von wieder errichteten Hofstellen und sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden muss unter Bedachtnahme auf die betriebswirtschaftlichen Erfordernisse des jeweiligen Betriebes angemessen sein.Die Wohnnutzfläche (Paragraph 44, Absatz 3,) von wieder errichteten Hofstellen darf 300 m² bzw. ein anlässlich der Widmung als Sonderfläche für Hofstellen nach Paragraph 44, Absatz 2, zweiter Satz festgelegtes größeres Ausmaß, wenn jedoch die Wohnnutzfläche der früheren Hofstelle rechtmäßig mehr als 300 m² betragen hat, das bisherige Ausmaß der Wohnnutzfläche nicht übersteigen. Die betriebliche Nutzfläche von wieder errichteten Hofstellen und sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden muss unter Bedachtnahme auf die betriebswirtschaftlichen Erfordernisse des jeweiligen Betriebes angemessen sein.
(3)Absatz 3Hofstellen aufgelassener land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dürfen nur unter der Voraussetzung, dass sie in ihrer Substanz und ihrem Erscheinungsbild im Wesentlichen wieder hergestellt werden, wieder aufgebaut werden.
(4)Absatz 4Die Baumasse von wieder errichteten anderen als land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden einschließlich der Wohngebäude bzw. Wohnteile von Hofstellen aufgelassener land- und forstwirtschaftlicher Betriebe darf die Baumasse des früheren Gebäudes in seiner ursprünglichen Form um nicht mehr als 25 v. H. übersteigen. Zubauten zu solchen wieder errichteten Gebäuden sind nur insoweit zulässig, als die Baumasse gegenüber dem früheren Gebäude in seiner ursprünglichen Form um insgesamt nicht mehr als 25 v. H. vergrößert wird. Eine Vergrößerung der Baumasse um höchstens 300 m³ ist in diesen Fällen jedenfalls zulässig. Die Wohnnutzfläche des Wohngebäudes bzw. Wohnteiles von Hofstellen aufgelassener land- und forstwirtschaftlicher Betriebe darf überdies 300 m² nicht übersteigen. Im Übrigen gilt § 42a Abs. 3 sinngemäß.Die Baumasse von wieder errichteten anderen als land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden einschließlich der Wohngebäude bzw. Wohnteile von Hofstellen aufgelassener land- und forstwirtschaftlicher Betriebe darf die Baumasse des früheren Gebäudes in seiner ursprünglichen Form um nicht mehr als 25 v. H. übersteigen. Zubauten zu solchen wieder errichteten Gebäuden sind nur insoweit zulässig, als die Baumasse gegenüber dem früheren Gebäude in seiner ursprünglichen Form um insgesamt nicht mehr als 25 v. H. vergrößert wird. Eine Vergrößerung der Baumasse um höchstens 300 m³ ist in diesen Fällen jedenfalls zulässig. Die Wohnnutzfläche des Wohngebäudes bzw. Wohnteiles von Hofstellen aufgelassener land- und forstwirtschaftlicher Betriebe darf überdies 300 m² nicht übersteigen. Im Übrigen gilt Paragraph 42 a, Absatz 3, sinngemäß.
(5)Absatz 5Im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau von anderen als land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden ist eine Änderung des Verwendungszweckes im Rahmen des § 42a Abs. 2 zulässig.Im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau von anderen als land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden ist eine Änderung des Verwendungszweckes im Rahmen des Paragraph 42 a, Absatz 2, zulässig.
§ 42cParagraph 42 c,
Grundlage für Baumassenberechnung
(1)Absatz einsBei anderen als land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden, die am 30. Juni 1976 bereits bestanden haben, ist von der zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig bestandenen Baumasse und bei allen übrigen Gebäuden von jener Baumasse auszugehen, die das ursprüngliche bzw. frühere Gebäude aufgrund der erstmalig erteilten Baubewilligung aufgewiesen hat. Im Fall des § 42 a Abs. 2 dritter Satz gilt dies gleichermaßen hinsichtlich der ursprünglich zu betrieblichen Zwecken bzw. zu Wohnzwecken genützten Gebäudeteile.Bei anderen als land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden, die am 30. Juni 1976 bereits bestanden haben, ist von der zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig bestandenen Baumasse und bei allen übrigen Gebäuden von jener Baumasse auszugehen, die das ursprüngliche bzw. frühere Gebäude aufgrund der erstmalig erteilten Baubewilligung aufgewiesen hat. Im Fall des Paragraph 42, a Absatz 2, dritter Satz gilt dies gleichermaßen hinsichtlich der ursprünglich zu betrieblichen Zwecken bzw. zu Wohnzwecken genützten Gebäudeteile.
(2)Absatz 2Wird ein Grundstück in Freiland rückgewidmet, so ist von der Baumasse im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rückwidmung auszugehen.“
63.Novellierungsanordnung 63, Im Abs. 1 des § 43 hat die lit. a zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 43, hat die Litera a, zu lauten:
Gebäude und sonstige Anlagen errichtet werden sollen, die aufgrund ihres Verwendungszweckes an einen bestimmten Standort gebunden sind oder für die ein bestimmter Standort besonders geeignet ist; jedenfalls einer Widmung als Sonderfläche bedürfen außerhalb des Baulandes Ausflugsgasthäuser, Schutzhütten, Campingplätze, der Wildhege und der Jagdausübung dienende Gebäude, Reitställe, sofern sie nicht Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes sind, Gärtnereien, Dauerkleingärten, Bienenhäuser mit mehr als 20 m² Nutzfläche oder in Massivbauweise und dergleichen,“
64.Novellierungsanordnung 64, Im Abs. 1 des § 43 wird am Ende der lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:Im Absatz eins, des Paragraph 43, wird am Ende der Litera b, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„unter denselben Voraussetzungen können auch Grundflächen, die von baulichen Anlagen aller Art freizuhalten sind, als Sonderflächen gewidmet werden, wie Sonderflächen für Grünzüge, Windschutzgürtel und dergleichen.“
65.Novellierungsanordnung 65, Im Abs. 2 des § 43 hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 43, hat der zweite Satz zu lauten:
„Auf Sonderflächen dürfen unbeschadet des Abs. 1 lit. b zweiter Halbsatz nur Gebäude und sonstige Anlagen, die dem festgelegten Verwendungszweck entsprechen, samt den dazugehörenden Nebengebäuden und Nebenanlagen errichtet werden.“„Auf Sonderflächen dürfen unbeschadet des Absatz eins, Litera b, zweiter Halbsatz nur Gebäude und sonstige Anlagen, die dem festgelegten Verwendungszweck entsprechen, samt den dazugehörenden Nebengebäuden und Nebenanlagen errichtet werden.“
66.Novellierungsanordnung 66, Im Abs. 3 des § 43 hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz 3, des Paragraph 43, hat der zweite Satz zu lauten:
„§ 37 Abs. 1 lit. b und c und, sofern im Rahmen der betreffenden Sonderfläche auch Wohnnutzungen zulässig sind, weiters § 37 Abs. 3 lit. b gelten sinngemäß.“„§ 37 Absatz eins, Litera b und c und, sofern im Rahmen der betreffenden Sonderfläche auch Wohnnutzungen zulässig sind, weiters Paragraph 37, Absatz 3, Litera b, gelten sinngemäß.“
67.Novellierungsanordnung 67, Im Abs. 4 des § 43 haben der zweite und dritte Satz zu lauten:Im Absatz 4, des Paragraph 43, haben der zweite und dritte Satz zu lauten:
„Zur Frage der Eignung der betreffenden Grundflächen als Sonderflächen für den jeweiligen Verwendungszweck und des Vorliegens der Voraussetzungen nach lit. a und b sind facheinschlägige Gutachten einzuholen, soweit der Gemeinde nicht schon entsprechende fachliche Grundlagen zur Verfügung stehen. Aktuelle Gefahrenzonenpläne sind in die Beurteilung miteinzubeziehen.“„Zur Frage der Eignung der betreffenden Grundflächen als Sonderflächen für den jeweiligen Verwendungszweck und des Vorliegens der Voraussetzungen nach Litera a und b sind facheinschlägige Gutachten einzuholen, soweit der Gemeinde nicht schon entsprechende fachliche Grundlagen zur Verfügung stehen. Aktuelle Gefahrenzonenpläne sind in die Beurteilung miteinzubeziehen.“
68.Novellierungsanordnung 68, Im Abs. 5 des § 43 hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz 5, des Paragraph 43, hat der zweite Satz zu lauten:
„§ 37 Abs. 2 dritter und vierter Satz und 6 gilt sinngemäß.“„§ 37 Absatz 2, dritter und vierter Satz und 6 gilt sinngemäß.“
69.Novellierungsanordnung 69, Im § 44 Abs. 1 lit. b und § 46 Abs. 2 lit. b wird das Zitat „§ 27 Abs. 2 lit. f, g, h und i“ jeweils durch das Zitat „§ 27Abs. 2 lit. f, g, h, i und j“ ersetzt.Im Paragraph 44, Absatz eins, Litera b und Paragraph 46, Absatz 2, Litera b, wird das Zitat „§ 27 Absatz 2, Litera f,, g, h und i“ jeweils durch das Zitat „§ 27Abs. 2 Litera f,, g, h, i und j“ ersetzt.
70.Novellierungsanordnung 70, Im Abs. 5 des § 44 wird im ersten Satz das Zitat „§ 42 Abs. 2, 6 vierter Satz, 7 dritter, vierter und fünfter Satz und 8“ durch das Zitat „§ 42 Abs. 2, § 42b Abs. 3 und 4 erster, zweiter und dritter Satz und § 42c“ ersetzt.Im Absatz 5, des Paragraph 44, wird im ersten Satz das Zitat „§ 42 Absatz 2,, 6 vierter Satz, 7 dritter, vierter und fünfter Satz und 8“ durch das Zitat „§ 42 Absatz 2,, Paragraph 42 b, Absatz 3 und 4 erster, zweiter und dritter Satz und Paragraph 42 c, “, ersetzt.
71.Novellierungsanordnung 71, Im § 44 werden folgende Bestimmungen als Abs. 5a und 5b eingefügt:Im Paragraph 44, werden folgende Bestimmungen als Absatz 5 a und 5b eingefügt:
„(5a)Absatz 5 aAbweichend von Abs. 2 zweiter Satz darf auf Sonderflächen für Hofstellen, auf denen aufgrund einer Festlegung im Flächenwidmungsplan nach § 13 Abs. 2 zweiter Satz Freizeitwohnsitze geschaffen werden dürfen, nur im Fall, dass das bisher rechtmäßig bestehende Ausmaß der Wohnnutzfläche mehr als 300 m² betragen hat, eine höchstzulässige Wohnnutzfläche von mehr als 300 m² festgelegt werden. Dabei darf das bisherige Ausmaß der Wohnnutzfläche jedoch nicht überschritten werden.Abweichend von Absatz 2, zweiter Satz darf auf Sonderflächen für Hofstellen, auf denen aufgrund einer Festlegung im Flächenwidmungsplan nach Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz Freizeitwohnsitze geschaffen werden dürfen, nur im Fall, dass das bisher rechtmäßig bestehende Ausmaß der Wohnnutzfläche mehr als 300 m² betragen hat, eine höchstzulässige Wohnnutzfläche von mehr als 300 m² festgelegt werden. Dabei darf das bisherige Ausmaß der Wohnnutzfläche jedoch nicht überschritten werden.
(5b)Absatz 5 bAuf Sonderflächen für Hofstellen dürfen auch im Fall des Bestehens einer Festlegung im Flächenwidmungsplan nach § 13 Abs. 2 zweiter Satz Freizeitwohnsitze nur geschaffen und als solche verwendet werden, wennAuf Sonderflächen für Hofstellen dürfen auch im Fall des Bestehens einer Festlegung im Flächenwidmungsplan nach Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz Freizeitwohnsitze nur geschaffen und als solche verwendet werden, wenn
die Hofbewirtschaftung aufrecht ist,
der erforderliche Wohnbedarf des Hofbetreibers und seiner Familie nicht beeinträchtigt wird,
die als Freizeitwohnsitze genutzten Räume Teil des bestehenden Wohngebäudes bzw. Wohnteiles sind und deren Wohnnutzfläche höchstens 25 v.H. der rechtmäßig bestehenden Wohnnutzfläche der betreffenden Hofstelle beträgt und weiters
an den als Freizeitwohnsitze genutzten Räumen keine vom Eigentum an der Hofstelle sonst abweichenden Eigentumsverhältnisse bestehen und an diesen auch kein der Genehmigungspflicht nach § 4 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 unterliegender Rechtserwerb stattgefunden hat bzw. stattfindet.“an den als Freizeitwohnsitze genutzten Räumen keine vom Eigentum an der Hofstelle sonst abweichenden Eigentumsverhältnisse bestehen und an diesen auch kein der Genehmigungspflicht nach Paragraph 4, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 unterliegender Rechtserwerb stattgefunden hat bzw. stattfindet.“
72.Novellierungsanordnung 72, Im § 44 wird folgende Bestimmung als Abs. 9 eingefügt:Im Paragraph 44, wird folgende Bestimmung als Absatz 9, eingefügt:
„(9)Absatz 9Erfüllt eine Sonderfläche für Hofstellen hinsichtlich eines bestimmten Verwendungszweckes weiters die Voraussetzungen als Sonderfläche nach § 43 Abs. 1 lit. a, so kann durch eine Festlegung im Flächenwidmungsplan zusätzlich zur Widmung als Sonderfläche für Hofstellen bestimmt werden, dass im Rahmen der betreffenden Hofstelle auch eine dem jeweiligen Verwendungszweck entsprechende Tätigkeit ausgeübt werden darf. In diesem Fall darf die betreffende Tätigkeit neben der Hofbewirtschaftung ausgeübt werden. Wird die Hofbewirtschaftung eingestellt, so darf die betreffende Tätigkeit weiter ausgeübt werden, wenn die Hofstelle in ihrer Substanz und ihrem Erscheinungsbild im Wesentlichen erhalten bleibt. Auf solche Sonderflächen finden die Abs. 6, 7 und 8 keine Anwendung.“Erfüllt eine Sonderfläche für Hofstellen hinsichtlich eines bestimmten Verwendungszweckes weiters die Voraussetzungen als Sonderfläche nach Paragraph 43, Absatz eins, Litera a,, so kann durch eine Festlegung im Flächenwidmungsplan zusätzlich zur Widmung als Sonderfläche für Hofstellen bestimmt werden, dass im Rahmen der betreffenden Hofstelle auch eine dem jeweiligen Verwendungszweck entsprechende Tätigkeit ausgeübt werden darf. In diesem Fall darf die betreffende Tätigkeit neben der Hofbewirtschaftung ausgeübt werden. Wird die Hofbewirtschaftung eingestellt, so darf die betreffende Tätigkeit weiter ausgeübt werden, wenn die Hofstelle in ihrer Substanz und ihrem Erscheinungsbild im Wesentlichen erhalten bleibt. Auf solche Sonderflächen finden die Absatz 6,, 7 und 8 keine Anwendung.“
73.Novellierungsanordnung 73, Der bisherige Abs. 9 des § 44 erhält die Absatzbezeichnung „(10)“.Der bisherige Absatz 9, des Paragraph 44, erhält die Absatzbezeichnung „(10)“.
74.Novellierungsanordnung 74, Im Abs. 2 des § 45 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 44 Abs. 2 bis 9“ durch das Zitat „§ 44 Abs. 2 bis 10“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 45, wird im zweiten Satz das Zitat „§ 44 Absatz 2 bis 9“ durch das Zitat „§ 44 Absatz 2 bis 10“ ersetzt.
75.Novellierungsanordnung 75, § 47 hat zu lauten:Paragraph 47, hat zu lauten:
„§ 47
Sonderflächen für land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen
(1)Absatz einsDie Widmung von Grundflächen als Sonderflächen für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen, wie Almgebäude, Kochhütten, Feldställe, Städel in Massivbauweise, Forsthütten, Reitplätze und dergleichen, ist nur zulässig, wenn
die Gebäude oder Anlagen nach Größe, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit für einen bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betriebswirtschaftlich erforderlich sind und
die Widmung insbesondere den Zielen der örtlichen Raumordnung nach § 27 Abs. 2 lit. f, g, h, i und j nicht widerspricht.die Widmung insbesondere den Zielen der örtlichen Raumordnung nach Paragraph 27, Absatz 2, Litera f,, g, h, i und j nicht widerspricht.
(2)Absatz 2Photovoltaikanlagen, die keine Nebenanlagen zu land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden sind, dürfen errichtet werden, wenn dies durch eine Festlegung im Flächenwidmungsplan zusätzlich zur Widmung als Sonderfläche für land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen für zulässig erklärt worden ist. Solche Photovoltaikanlagen dürfen weiters nur errichtet werden, wenn sie in die Außenhaut der jeweiligen baulichen Anlage integriert werden oder der Parallelabstand der Photovoltaikanlage zur Dach- bzw. Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Anlage 30 cm übersteigt.
(3)Absatz 3In Almgebäuden dürfen Ferienwohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten geschaffen werden, wenn dies durch eine Festlegung im Flächenwidmungsplan zusätzlich zur Widmung als Sonderfläche für Almgebäude für zulässig erklärt worden ist. Eine solche Festlegung darf nur getroffen werden, wenn hinsichtlich der Beherbergung von Gästen die Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 lit. a vorliegen undIn Almgebäuden dürfen Ferienwohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten geschaffen werden, wenn dies durch eine Festlegung im Flächenwidmungsplan zusätzlich zur Widmung als Sonderfläche für Almgebäude für zulässig erklärt worden ist. Eine solche Festlegung darf nur getroffen werden, wenn hinsichtlich der Beherbergung von Gästen die Voraussetzungen nach Paragraph 43, Absatz eins, Litera a, vorliegen und
im Hinblick auf den Gebäudebestand gewährleistet werden kann, dass ungeachtet der Beherbergung von Gästen der Charakter des Betriebes als Almwirtschaft bestehen bleibt und die Almbewirtschaftung nicht eingeschränkt wird, insbesondere indem hierzu erforderliche Gebäude oder Teile von Gebäuden als Ferienwohnungen verwendet werden,
die erforderlichen infrastrukturellen Voraussetzungen gegeben sind und deren Inanspruchnahme rechtlich sichergestellt ist; insbesondere darf kein zusätzlicher Aufwand für die verkehrsmäßige Erschließung der betreffenden Grundfläche und deren Erschließung mit Einrichtungen zur Wasser- und Löschwasserversorgung und zur Abwasserentsorgung entstehen,
den Erfordernissen des Schutzes von Leben und Gesundheit der Gäste unbeschadet des § 43 Abs. 4 auch im Umfeld der betreffenden Sonderfläche entsprochen wird.den Erfordernissen des Schutzes von Leben und Gesundheit der Gäste unbeschadet des Paragraph 43, Absatz 4, auch im Umfeld der betreffenden Sonderfläche entsprochen wird.
(4)Absatz 4Zum Zweck der Schaffung von Ferienwohnungen in Almgebäuden nach Abs. 3 dürfen Neubauten nicht errichtet werden. Die Baumasse der als Ferienwohnungen verwendeten Räume darf im Verhältnis zur Baumasse aller Almgebäude nur ein untergeordnetes Ausmaß aufweisen und 300 m³ nicht übersteigen. Ferienwohnungen in Almgebäuden sind nicht mehr zulässig, wenn der Betrieb der Almwirtschaft eingestellt worden ist.“Zum Zweck der Schaffung von Ferienwohnungen in Almgebäuden nach Absatz 3, dürfen Neubauten nicht errichtet werden. Die Baumasse der als Ferienwohnungen verwendeten Räume darf im Verhältnis zur Baumasse aller Almgebäude nur ein untergeordnetes Ausmaß aufweisen und 300 m³ nicht übersteigen. Ferienwohnungen in Almgebäuden sind nicht mehr zulässig, wenn der Betrieb der Almwirtschaft eingestellt worden ist.“
76.Novellierungsanordnung 76, Im Abs. 2 des § 48 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 48, wird folgender Satz angefügt:
„Beherbergungsgroßbetriebe, die in Form eines Hoteldorfes errichtet werden, müssen jedenfalls über ein Hauptgebäude verfügen, in dem die zentralen Infrastruktureinrichtungen, wie Rezeption, Speisesäle, Restaurants, Cafés, Aufenthaltsräume und dergleichen, untergebracht sind.“
77.Novellierungsanordnung 77, Im Abs. 1 des § 48a hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 48 a, hat der zweite Satz zu lauten:
„§ 8 Abs. 1 zweiter, dritter und vierter Satz und Abs. 2 gilt sinngemäß.“„§ 8 Absatz eins, zweiter, dritter und vierter Satz und Absatz 2, gilt sinngemäß.“
78.Novellierungsanordnung 78, Im Abs. 1 des § 49b wird folgender Satz angefügt:Im Absatz eins, des Paragraph 49 b, wird folgender Satz angefügt:
„Als Erweiterung gelten auch bauliche Maßnahmen, die eine Erhöhung der Kundenfrequenz zum Ziel haben, insbesondere die wesentliche Vergrößerung der Tankkapazitäten oder die Steigerung des Durchsatzes an den Zapfsäulen.“
79.Novellierungsanordnung 79, Im Abs. 2 des § 50 wird das Wort „Sportanlage“ durch die Wortfolge „Sportanlage nach Abs. 1“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 50, wird das Wort „Sportanlage“ durch die Wortfolge „Sportanlage nach Absatz eins “, ersetzt.
80.Novellierungsanordnung 80, Der Abs. 3 des § 52 hat zu lauten:Der Absatz 3, des Paragraph 52, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3Als Vorbehaltsflächen für den Gemeinbedarf dürfen nur Grundflächen gewidmet werden, die sich nach ihrer Größe, Lage und Beschaffenheit für eine dem festgelegten Verwendungszweck entsprechende Bebauung eignen. Bei der Abgrenzung der Vorbehaltsflächen und der Festlegung des Verwendungszweckes ist darauf Bedacht zu nehmen, dass gegenseitige Beeinträchtigungen angrenzender Gebiete, insbesondere durch Lärm, Luftverunreinigungen, Geruch oder Erschütterungen, so weit wie möglich vermieden werden. § 37 Abs. 1, 2 dritter und vierter Satz, 3 und 6 gilt sinngemäß.“Als Vorbehaltsflächen für den Gemeinbedarf dürfen nur Grundflächen gewidmet werden, die sich nach ihrer Größe, Lage und Beschaffenheit für eine dem festgelegten Verwendungszweck entsprechende Bebauung eignen. Bei der Abgrenzung der Vorbehaltsflächen und der Festlegung des Verwendungszweckes ist darauf Bedacht zu nehmen, dass gegenseitige Beeinträchtigungen angrenzender Gebiete, insbesondere durch Lärm, Luftverunreinigungen, Geruch oder Erschütterungen, so weit wie möglich vermieden werden. Paragraph 37, Absatz eins,, 2 dritter und vierter Satz, 3 und 6 gilt sinngemäß.“
81.Novellierungsanordnung 81, Im Abs. 1 des § 52a hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 52 a, hat der zweite Satz zu lauten:
„§ 37 mit Ausnahme des Abs. 2 erster und zweiter Satz gilt sinngemäß.“„§ 37 mit Ausnahme des Absatz 2, erster und zweiter Satz gilt sinngemäß.“
82.Novellierungsanordnung 82, Der Abs. 3 des § 53 hat zu lauten:Der Absatz 3, des Paragraph 53, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3Eine Festlegung über den Straßenverlauf nach Abs. 1 bzw. ein allfälliger Vorbehalt nach Abs. 2 erlischt mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung der betreffenden Verkehrsflächen. Die Landesregierung hat in der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes das Erlöschen der Festlegung bzw. des Vorbehaltes ersichtlich zu machen. Die Festlegung bzw. der Vorbehalt erlischt mit dem Ablauf des Tages, an dem diese Daten zur Abfrage freigegeben werden.“Eine Festlegung über den Straßenverlauf nach Absatz eins, bzw. ein allfälliger Vorbehalt nach Absatz 2, erlischt mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung der betreffenden Verkehrsflächen. Die Landesregierung hat in der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes das Erlöschen der Festlegung bzw. des Vorbehaltes ersichtlich zu machen. Die Festlegung bzw. der Vorbehalt erlischt mit dem Ablauf des Tages, an dem diese Daten zur Abfrage freigegeben werden.“
83.Novellierungsanordnung 83, Im Abs. 1 des § 54 wird im zweiten Satz das Zitat „(Abs. 8)“ durch das Zitat „(Abs. 9)“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 54, wird im zweiten Satz das Zitat „(Absatz 8,)“ durch das Zitat „(Absatz 9,)“ ersetzt.
84.Novellierungsanordnung 84, Im § 54 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 eingefügt:Im Paragraph 54, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, eingefügt:
„(6)Absatz 6Bebauungspläne können unbeschadet des Abs. 3 für Gebiete und Grundflächen im Freiland erlassen werden, wenn dies insbesondere im Zusammenhang mit Bauvorhaben nach den §§ 42, 42a und 42b im Interesse einer geordneten baulichen Entwicklung der betreffenden Freilandbereiche gelegen ist. Dabei ist auf den Gebäudebestand und auf dessen zulässige Erweiterungen, auf die Erfordernisse des Schutzes des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Größe der Gebäude und deren Größenverhältnisse zueinander, Bedacht zu nehmen. Die Erlassung entsprechender Bebauungspläne ist jedenfalls zulässig, wenn dies zur Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 42, 42a und 42b erforderlich scheint.“Bebauungspläne können unbeschadet des Absatz 3, für Gebiete und Grundflächen im Freiland erlassen werden, wenn dies insbesondere im Zusammenhang mit Bauvorhaben nach den Paragraphen 42,, 42a und 42b im Interesse einer geordneten baulichen Entwicklung der betreffenden Freilandbereiche gelegen ist. Dabei ist auf den Gebäudebestand und auf dessen zulässige Erweiterungen, auf die Erfordernisse des Schutzes des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Größe der Gebäude und deren Größenverhältnisse zueinander, Bedacht zu nehmen. Die Erlassung entsprechender Bebauungspläne ist jedenfalls zulässig, wenn dies zur Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 42,, 42a und 42b erforderlich scheint.“
85.Novellierungsanordnung 85, Die Abs. 6, 7 und 8 des § 54 erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“, „(8)“ und „(9)“.Die Absatz 6,, 7 und 8 des Paragraph 54, erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“, „(8)“ und „(9)“.
86.Novellierungsanordnung 86, Im Abs. 1 des § 55 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 54 Abs. 8“ durch das Zitat „§ 54 Abs. 9“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 55, wird im zweiten Satz das Zitat „§ 54 Absatz 8 “, durch das Zitat „§ 54 Absatz 9 “, ersetzt.
87.Novellierungsanordnung 87, Im Abs. 1 des § 56 wird die Wortfolge „und die Bauhöhen (§ 62 Abs. 1 bis 6)“ durch die Wortfolge „und die Bauhöhen von Gebäuden (§ 62 Abs. 1)“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 56, wird die Wortfolge „und die Bauhöhen (Paragraph 62, Absatz eins bis 6)“ durch die Wortfolge „und die Bauhöhen von Gebäuden (Paragraph 62, Absatz eins,)“ ersetzt.
88.Novellierungsanordnung 88, Im Abs. 2 des § 56 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 56, wird folgender Satz angefügt:
„Weiters können ergänzende Festlegungen über Bauhöhen getroffen werden.“
89.Novellierungsanordnung 89, Im Abs. 3 des § 56 wird im ersten Satz das Zitat „(§ 62 Abs. 7)“ durch das Zitat „(§ 62 Abs. 6)“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 56, wird im ersten Satz das Zitat „(Paragraph 62, Absatz 7,)“ durch das Zitat „(Paragraph 62, Absatz 6,)“ ersetzt.
90.Novellierungsanordnung 90, Im Abs. 3 des § 56 wird im fünften Satz das Wort „Fassadenstrukturen“ durch das Wort „Fassadengestaltung“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 56, wird im fünften Satz das Wort „Fassadenstrukturen“ durch das Wort „Fassadengestaltung“ ersetzt.
91.Novellierungsanordnung 91, Im Abs. 2 des § 59 wird im zweiten Satz das Wort „Geschoßebenen“ durch das Wort „Höhenabschnitte“ ersetzt; weiters werden nach dem dritten Satz folgende Sätze angefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 59, wird im zweiten Satz das Wort „Geschoßebenen“ durch das Wort „Höhenabschnitte“ ersetzt; weiters werden nach dem dritten Satz folgende Sätze angefügt:
„Im Fall einer Gefährdung durch Naturgefahren (§ 37 Abs. 3) sind die Baufluchtlinien weiters so festzulegen, dass eine solche Gefährdung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen vermieden wird; im Fall einer Gefährdung durch Hochwasser sind die Baugrenzlinien erforderlichenfalls weiters so festzulegen, dass wesentliche Hochwasserabflussbereiche und –rückhalteräume nicht beeinträchtigt werden. In diesen Fällen ist erforderlichenfalls durch eine zusätzliche Festlegung zu bestimmen, dass § 5 Abs. 2 und 3 der Tiroler Bauordnung 2011 nicht zur Anwendung gelangt.“„Im Fall einer Gefährdung durch Naturgefahren (Paragraph 37, Absatz 3,) sind die Baufluchtlinien weiters so festzulegen, dass eine solche Gefährdung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen vermieden wird; im Fall einer Gefährdung durch Hochwasser sind die Baugrenzlinien erforderlichenfalls weiters so festzulegen, dass wesentliche Hochwasserabflussbereiche und –rückhalteräume nicht beeinträchtigt werden. In diesen Fällen ist erforderlichenfalls durch eine zusätzliche Festlegung zu bestimmen, dass Paragraph 5, Absatz 2 und 3 der Tiroler Bauordnung 2011 nicht zur Anwendung gelangt.“
92.Novellierungsanordnung 92, Im Abs. 3 des § 59 werden der vierte bis sechste Satz durch folgende Sätze ersetzt:Im Absatz 3, des Paragraph 59, werden der vierte bis sechste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. Im Fall einer Gefährdung durch Naturgefahren (§ 37 Abs. 3) sind die Baugrenzlinien weiters so festzulegen, dass eine solche Gefährdung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen vermieden wird; im Fall einer Gefährdung durch Hochwasser sind die Baugrenzlinien erforderlichenfalls weiters so festzulegen, dass wesentliche Hochwasserabflussbereiche und –rückhalteräume nicht beeinträchtigt werden. Wenn dies zur Erhaltung ökologisch besonders wertvoller Flächen erforderlich ist, sind die Baugrenzlinien so festzulegen, dass diese Flächen in ihrer ökologischen Funktion erhalten bleiben. In diesen Fällen ist durch eine zusätzliche Festlegung zu bestimmen, dass § 6 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung 2011 nicht zur Anwendung gelangt.“„Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. Im Fall einer Gefährdung durch Naturgefahren (Paragraph 37, Absatz 3,) sind die Baugrenzlinien weiters so festzulegen, dass eine solche Gefährdung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen vermieden wird; im Fall einer Gefährdung durch Hochwasser sind die Baugrenzlinien erforderlichenfalls weiters so festzulegen, dass wesentliche Hochwasserabflussbereiche und –rückhalteräume nicht beeinträchtigt werden. Wenn dies zur Erhaltung ökologisch besonders wertvoller Flächen erforderlich ist, sind die Baugrenzlinien so festzulegen, dass diese Flächen in ihrer ökologischen Funktion erhalten bleiben. In diesen Fällen ist durch eine zusätzliche Festlegung zu bestimmen, dass Paragraph 6, Absatz 4, der Tiroler Bauordnung 2011 nicht zur Anwendung gelangt.“
93.Novellierungsanordnung 93, Der Abs. 4 des § 60 hat zu lauten:Der Absatz 4, des Paragraph 60, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4Soweit dies im Interesse einer zweckmäßigen Bebauung von Grundstücken erforderlich ist, kann eine besondere Bauweise festgelegt werden. Für unterirdische Gebäude oder Teile von Gebäuden gilt eine besondere Bauweise nur dann, wenn dies durch eine zusätzliche Festlegung bestimmt wird. Im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise ist die Anordnung und Gliederung der Gebäude festzulegen, wobei untergeordnete Bauteile außer Betracht bleiben. An Festlegungen können zwingende Festlegungen oder Festlegungen über Mindest- oder Höchstausmaße getroffen werden. Gegenüber Grundstücken, für die die offene Bauweise festgelegt ist, sind jedenfalls die Mindestabstände nach der Tiroler Bauordnung 2011 einzuhalten. Wird jedoch eine besondere Bauweise für ein Grundstück festgelegt, auf dem nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig ein anderes als nach der Tiroler Bauordnung 2011 in den Abstandsflächen zulässiges Gebäude besteht, so darf eine Bebauung im Umfang des § 6 Abs. 9 und 10 der Tiroler Bauordnung 2011 ermöglicht werden.“Soweit dies im Interesse einer zweckmäßigen Bebauung von Grundstücken erforderlich ist, kann eine besondere Bauweise festgelegt werden. Für unterirdische Gebäude oder Teile von Gebäuden gilt eine besondere Bauweise nur dann, wenn dies durch eine zusätzliche Festlegung bestimmt wird. Im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise ist die Anordnung und Gliederung der Gebäude festzulegen, wobei untergeordnete Bauteile außer Betracht bleiben. An Festlegungen können zwingende Festlegungen oder Festlegungen über Mindest- oder Höchstausmaße getroffen werden. Gegenüber Grundstücken, für die die offene Bauweise festgelegt ist, sind jedenfalls die Mindestabstände nach der Tiroler Bauordnung 2011 einzuhalten. Wird jedoch eine besondere Bauweise für ein Grundstück festgelegt, auf dem nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig ein anderes als nach der Tiroler Bauordnung 2011 in den Abstandsflächen zulässiges Gebäude besteht, so darf eine Bebauung im Umfang des Paragraph 6, Absatz 9 und 10 der Tiroler Bauordnung 2011 ermöglicht werden.“
94.Novellierungsanordnung 94, Der Abs. 5 des § 60 wird aufgehoben.Der Absatz 5, des Paragraph 60, wird aufgehoben.
95.Novellierungsanordnung 95, Der Abs. 4 des § 61 hat zu lauten:Der Absatz 4, des Paragraph 61, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4Die Bebauungsdichte ist das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der bebauten Fläche mit Ausnahme jener Flächen, die für die der Gartengestaltung dienenden baulichen Anlagen vorgesehen sind, und der Fläche des Bauplatzes mit Ausnahme jener Teile, die Verkehrsflächen im Sinn des § 2 Abs. 20 der Tiroler Bauordnung 2011 sind. Bei der Berechnung bleiben untergeordnete Bauteile sowie Zufahrten und Zugänge im Ausmaß von höchstens 15 v.H. der Fläche des Bauplatzes außer Betracht. Unterirdische Gebäude oder Teile von Gebäuden sind nur einzurechnen, wenn dies durch eine zusätzliche Festlegung bestimmt wird.“Die Bebauungsdichte ist das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der bebauten Fläche mit Ausnahme jener Flächen, die für die der Gartengestaltung dienenden baulichen Anlagen vorgesehen sind, und der Fläche des Bauplatzes mit Ausnahme jener Teile, die Verkehrsflächen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 20, der Tiroler Bauordnung 2011 sind. Bei der Berechnung bleiben untergeordnete Bauteile sowie Zufahrten und Zugänge im Ausmaß von höchstens 15 v.H. der Fläche des Bauplatzes außer Betracht. Unterirdische Gebäude oder Teile von Gebäuden sind nur einzurechnen, wenn dies durch eine zusätzliche Festlegung bestimmt wird.“
96.Novellierungsanordnung 96, Der Abs. 1 des § 62 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 62, hat zu lauten:
„(1)Absatz einsDie Bauhöhe von Gebäuden ist durch deren obersten Punkt bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt festzulegen. Weiters können festgelegt werden:
die Anzahl der oberirdischen Geschoße;
die Höhen der Außenwände oder bestimmter Außenwände, wie der straßenseitigen oder der talseitigen; die Wandhöhe ist der Abstand zwischen dem Niveau des an ein Gebäude anschließenden Geländes und dem Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut;
die Höhe des oberen Wandabschlusses oder bestimmter oberer Wandabschlüsse; der obere Wandabschluss ist der Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut.“
97.Novellierungsanordnung 97, Im Abs. 2 des § 62 hat der dritte Satz zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 62, hat der dritte Satz zu lauten:
„Weiters können für die Wandhöhen und die Höhen der oberen Wandabschlüsse Höchstmaße, Mindest- und Höchstmaße oder zwingende Maße festgelegt werden.“
98.Novellierungsanordnung 98, Im Abs. 3 des § 62 wird die Wortfolge „Wand- und Traufenhöhen“ durch die Wortfolge „Wandhöhen“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 62, wird die Wortfolge „Wand- und Traufenhöhen“ durch die Wortfolge „Wandhöhen“ ersetzt.
99.Novellierungsanordnung 99, Im Abs. 6 des § 62 wird der zweite Satz aufgehoben.Im Absatz 6, des Paragraph 62, wird der zweite Satz aufgehoben.
100.Novellierungsanordnung 100, Im Abs. 1 des § 63 hat der erste Satz zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 63, hat der erste Satz zu lauten:
„Der Bürgermeister hat die Gemeindebewohner von der beabsichtigten Ausarbeitung des Entwurfes des örtlichen Raumordnungskonzeptes oder dessen Fortschreibung und eines neuen Flächenwidmungsplanes im Vorhinein auf geeignete Weise, wie etwa durch Bekanntmachung in einem allfälligen Publikationsorgan der Gemeinde oder durch Postwurfsendung, zu verständigen; die Verständigung ist weiters auf der Internetseite der Gemeinde bekannt zu machen.“
101.Novellierungsanordnung 101, Im Abs. 1 des § 64 wird der dritte Satz aufgehoben; weiters haben der nunmehrige dritte und vierte Satz zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 64, wird der dritte Satz aufgehoben; weiters haben der nunmehrige dritte und vierte Satz zu lauten:
„Die Auflegung ist während der gesamten Auflegungsfrist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und weiters auf der Internetseite der Gemeinde bekannt zu machen. Die Kundmachung und die Bekanntmachung haben die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, dass Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträgern, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, das Recht zusteht, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.“
102.Novellierungsanordnung 102, Im § 65 werden die Abs. 1 bis 4 durch folgende Abs. 1 bis 6 ersetzt:Im Paragraph 65, werden die Absatz eins bis 4 durch folgende Absatz eins bis 6 ersetzt:
„(1)Absatz einsDie Gemeinde hat die Entwürfe des örtlichen Raumordnungskonzeptes und über dessen Fortschreibung sowie über die Neuerlassung des Flächenwidmungsplanes einer Umweltprüfung nach dem Tiroler Umweltprüfungsgesetz zu unterziehen.
(2)Absatz 2Die Entwürfe über die Änderung von örtlichen Raumordnungskonzepten bedürfen einer Umweltprüfung, soweit sie die Möglichkeit der Errichtung von Seveso-Betrieben oder von UVP-pflichtigen Anlagen zum Gegenstand haben. Soweit sie ein Natura-2000 Gebiet betreffen, bedürfen sie weiters einer Umweltprüfung, wenn die Änderung nicht nur geringfügig ist oder voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zur Folge hat.
(3)Absatz 3Die Entwürfe über die Gesamtänderung von Flächenwidmungsplänen nach § 31a Abs. 2 zweiter Satz bedürfen einer Umweltprüfung, soweit sieDie Entwürfe über die Gesamtänderung von Flächenwidmungsplänen nach Paragraph 31 a, Absatz 2, zweiter Satz bedürfen einer Umweltprüfung, soweit sie
die Festlegung von Gewerbe- und Industriegebieten nach § 39 Abs. 3 oderdie Festlegung von Gewerbe- und Industriegebieten nach Paragraph 39, Absatz 3, oder
die Festlegung von Sonderflächen für UVP-pflichtige Anlagen nach § 49a oder für Sonderflächen nach § 50 Abs. 1 zweiter Satz oder § 50a Abs. 1 zweiter Satz oderdie Festlegung von Sonderflächen für UVP-pflichtige Anlagen nach Paragraph 49 a, oder für Sonderflächen nach Paragraph 50, Absatz eins, zweiter Satz oder Paragraph 50 a, Absatz eins, zweiter Satz oder
ein Natura-2000 Gebiet betreffen.
(4)Absatz 4Die Entwürfe über die Änderung von Flächenwidmungsplänen bedürfen einer Umweltprüfung, wenn
eine der Voraussetzungen nach Abs. 3 lit. a und b vorliegt odereine der Voraussetzungen nach Absatz 3, Litera a und b vorliegt oder
sie ein Natura-2000 Gebiet betreffen und die Änderung nicht nur geringfügig ist oder voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zur Folge hat.
(5)Absatz 5Die Entwürfe über die Änderung von örtlichen Raumordnungskonzepten, die Gesamtänderung von Flächenwidmungsplänen nach § 31a Abs. 2 zweiter Satz und die Änderung von Flächenwidmungsplänen bedürfen weiters einer Umweltprüfung, wenn die Änderung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zur Folge hat.Die Entwürfe über die Änderung von örtlichen Raumordnungskonzepten, die Gesamtänderung von Flächenwidmungsplänen nach Paragraph 31 a, Absatz 2, zweiter Satz und die Änderung von Flächenwidmungsplänen bedürfen weiters einer Umweltprüfung, wenn die Änderung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zur Folge hat.
(6)Absatz 6Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen nach den Abs. 2, 4 lit. b und 5 sind die Größe des Planungsgebietes und die vorgesehenen Nutzungen bzw. Arten der Widmung in Verbindung mit den Kriterien nach Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, unter welchen Voraussetzungen die betreffenden Entwürfe keiner oder jedenfalls einer Umweltprüfung bedürfen. Dabei können auch Grenz- oder Schwellenwerte festgelegt werden.“Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen nach den Absatz 2,, 4 Litera b und 5 sind die Größe des Planungsgebietes und die vorgesehenen Nutzungen bzw. Arten der Widmung in Verbindung mit den Kriterien nach Anhang römisch II der Richtlinie 2001/42/EG zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, unter welchen Voraussetzungen die betreffenden Entwürfe keiner oder jedenfalls einer Umweltprüfung bedürfen. Dabei können auch Grenz- oder Schwellenwerte festgelegt werden.“
103.Novellierungsanordnung 103, Der bisherige Abs. 5 des § 65 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.Der bisherige Absatz 5, des Paragraph 65, erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.
104.Novellierungsanordnung 104, Im Abs. 1 des § 66 haben der zweite Satz und dritte Satz zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 66, haben der zweite Satz und dritte Satz zu lauten:
„Die Auflegung ist während der gesamten Auflegungsfrist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und weiters auf der Internetseite der Gemeinde bekannt zu machen. Die Kundmachung und die Bekanntmachung haben die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, dass Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträgern, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, das Recht zusteht, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.“
105.Novellierungsanordnung 105, Im Abs. 3 des § 68 hat der erste Satz zu lauten:Im Absatz 3, des Paragraph 68, hat der erste Satz zu lauten:
„Der Beschluss des Gemeinderates ist auf der Internetseite der Gemeinde und, sofern in der Gemeinde ein Publikationsorgan besteht, weiters darin bekannt zu machen.“
106.Novellierungsanordnung 106, Nach § 69 wird folgende Bestimmungen als § 69a eingefügt:Nach Paragraph 69, wird folgende Bestimmungen als Paragraph 69 a, eingefügt:
„§ 69a
Berichtigung der elektronischen Kundmachung; neuerliche elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes
(1)Absatz einsFehler in der elektronischen Kundmachung, die auf einem technisch mangelhaften Betrieb der entsprechenden EDV-Anwendung beruhen, sind von der Landesregierung nach Anhörung der betroffenen Gemeinde von Amts wegen zu berichtigen. Die die Berichtigung betreffenden Daten sind zur Abfrage bereitzuhalten.
(2)Absatz 2Die Landesregierung kann den Flächenwidmungsplan mit Zustimmung der betroffenen Gemeinde neuerlich elektronisch kundmachen. Die neuerliche elektronische Kundmachung ersetzt die bisherige elektronische Kundmachung mit dem Ablauf des Tages, an dem der Flächenwidmungsplan in seiner neu kundgemachten Fassung auf der Internetseite des Landes zur Abfrage bereitgehalten wird. Die neuerliche elektronische Kundmachung hat diesen Tag zu enthalten. Im Fall von Fehlern in der bisherigen elektronischen Kundmachung gilt Abs. 1 sinngemäß.Die Landesregierung kann den Flächenwidmungsplan mit Zustimmung der betroffenen Gemeinde neuerlich elektronisch kundmachen. Die neuerliche elektronische Kundmachung ersetzt die bisherige elektronische Kundmachung mit dem Ablauf des Tages, an dem der Flächenwidmungsplan in seiner neu kundgemachten Fassung auf der Internetseite des Landes zur Abfrage bereitgehalten wird. Die neuerliche elektronische Kundmachung hat diesen Tag zu enthalten. Im Fall von Fehlern in der bisherigen elektronischen Kundmachung gilt Absatz eins, sinngemäß.
(3)Absatz 3In der neuerlichen elektronischen Kundmachung sind alle den Flächenwidmungsplan und seine Änderung betreffenden Daten nach § 69 Abs. 3, 4 und 5 zur Abfrage bereitzuhalten. § 69 Abs. 6 ist anzuwenden.“In der neuerlichen elektronischen Kundmachung sind alle den Flächenwidmungsplan und seine Änderung betreffenden Daten nach Paragraph 69, Absatz 3,, 4 und 5 zur Abfrage bereitzuhalten. Paragraph 69, Absatz 6, ist anzuwenden.“
107.Novellierungsanordnung 107, Im Abs. 1 des § 70 wird die lit. b aufgehoben, die bisherige lit. c erhält die Buchstabenbezeichnung „b)“.Im Absatz eins, des Paragraph 70, wird die Litera b, aufgehoben, die bisherige Litera c, erhält die Buchstabenbezeichnung „b)“.
108.Novellierungsanordnung 108, Im Abs. 4 des § 70 hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz 4, des Paragraph 70, hat der zweite Satz zu lauten:
„In den Fällen des Abs. 3 gilt die aufsichtsbehördliche Genehmigung erst als erteilt, wenn diese nicht innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes versagt wird.“„In den Fällen des Absatz 3, gilt die aufsichtsbehördliche Genehmigung erst als erteilt, wenn diese nicht innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes versagt wird.“
109.Novellierungsanordnung 109, Nach § 71 wird folgende Bestimmung als § 71a eingefügt:Nach Paragraph 71, wird folgende Bestimmung als Paragraph 71 a, eingefügt:
„§ 71a
Änderungsvorschlag, Planungsgespräch
(1)Absatz einsDie Eigentümer von Grundstücken sind berechtigt, der Gemeinde die Änderung des Flächenwidmungsplanes hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke vorzuschlagen. Solche Vorschläge haben die gewünschte Änderung des Flächenwidmungsplanes genau zu bezeichnen und eine Begründung hierfür zu enthalten.
(2)Absatz 2Der Bürgermeister hat Änderungsvorschläge, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen, innerhalb von drei Monaten nach ihrem Einlangen mit dem betroffenen Eigentümer mündlich zu erörtern (Planungsgespräch). Mit der Durchführung des Planungsgesprächs kann auch ein Mitglied des Gemeinderates oder eines seiner Ausschüsse oder ein fachkundiger Bediensteter oder Beauftragter der Gemeinde oder des jeweiligen Planungsverbandes betraut werden. Über das Planungsgespräch ist ein Aktenvermerk anzufertigen, der dem betroffenen Eigentümer zu übermitteln ist. Die Verpflichtung zur Durchführung eines Planungsgespräches entfällt, wenn der Gemeinderat innerhalb der im ersten Satz festgelegten Frist mit dem Änderungsvorschlag befasst wird.Der Bürgermeister hat Änderungsvorschläge, welche die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllen, innerhalb von drei Monaten nach ihrem Einlangen mit dem betroffenen Eigentümer mündlich zu erörtern (Planungsgespräch). Mit der Durchführung des Planungsgesprächs kann auch ein Mitglied des Gemeinderates oder eines seiner Ausschüsse oder ein fachkundiger Bediensteter oder Beauftragter der Gemeinde oder des jeweiligen Planungsverbandes betraut werden. Über das Planungsgespräch ist ein Aktenvermerk anzufertigen, der dem betroffenen Eigentümer zu übermitteln ist. Die Verpflichtung zur Durchführung eines Planungsgespräches entfällt, wenn der Gemeinderat innerhalb der im ersten Satz festgelegten Frist mit dem Änderungsvorschlag befasst wird.
(3)Absatz 3Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen des Änderungsvorschlages kein Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes im Sinn dieses Vorschlages eingeleitet (§ 70), so hat der Bürgermeister dem betroffenen Eigentümer innerhalb derselben Frist die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen, sofern dies nicht bereits im Zuge der Übermittlung des Aktenvermerks nach Abs. 2 erfolgt ist.Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen des Änderungsvorschlages kein Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes im Sinn dieses Vorschlages eingeleitet (Paragraph 70,), so hat der Bürgermeister dem betroffenen Eigentümer innerhalb derselben Frist die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen, sofern dies nicht bereits im Zuge der Übermittlung des Aktenvermerks nach Absatz 2, erfolgt ist.
(4)Absatz 4Der betroffene Grundeigentümer kann innerhalb von zwei Monaten nach dem Vorliegen dieser Mitteilung bzw., wenn eine entsprechend Mitteilung nicht fristgerecht erfolgt ist, innerhalb von zwei Monaten nach Fristablauf verlangen, dass der Gemeinderat mit dem Änderungsvorschlag zu befassen ist. In diesem Fall hat der Gemeinderat innerhalb von sechs Monaten entweder ein Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes im Sinn des Änderungsvorschlages einzuleiten oder zu beschließen, dass der Flächenwidmungsplan nicht geändert werden soll. Ein solcher Beschluss ist dem Grundeigentümer einschließlich der hierfür maßgebenden Gründe unverzüglich mitzuteilen.
(5)Absatz 5Stellt der Gemeinderat ein Verfahren, mit dem der Flächenwidmungsplan im Sinn des Änderungsvorschlages geändert werden soll, in weiterer Folge ein, so gilt Abs. 4 dritter Satz sinngemäß.Stellt der Gemeinderat ein Verfahren, mit dem der Flächenwidmungsplan im Sinn des Änderungsvorschlages geändert werden soll, in weiterer Folge ein, so gilt Absatz 4, dritter Satz sinngemäß.
(6)Absatz 6Ergibt sich im Lauf des Verfahrens, dass der Flächenwidmungsplan abweichend vom Änderungsvorschlag geändert werden soll, so ist ein neuerliches Planungsgespräch nicht erforderlich. Dies gilt auch, wenn über einen inhaltlich gleichen oder vergleichbaren Vorschlag innerhalb des letzten Jahres bereits ein Planungsgespräch stattgefunden hat und sich die maßgebenden Planungsgrundlagen zwischenzeitlich nicht wesentlich geändert haben.
(7)Absatz 7Die Gemeinde hat dem betroffenen Grundeigentümer Einsicht in die seinen Änderungsvorschlag betreffenden Akten oder Aktenteile zu gewähren, soweit dem nicht Gründe der Amtsverschwiegenheit oder des Datenschutzes entgegenstehen.“
110.Novellierungsanordnung 110, Die Abs. 6 und 7 des § 72 haben zu lauten:Die Absatz 6 und 7 des Paragraph 72, haben zu lauten:
„(6)Absatz 6Bausperrenverordnungen sind innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen kundzumachen. Bausperrenverordnungen treten mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft. Bausperrenverordnungen sind weiters auf der Internetseite der Gemeinde und, sofern in der Gemeinde ein Publikationsorgan besteht, weiters darin bekannt zu machen. Diese Bekanntmachungen bilden keine Voraussetzung für das Inkrafttreten der Bausperrenverordnungen.
(7)Absatz 7Das Außerkrafttreten von Bausperrenverordnungen nach den Abs. 4 und 5 ist innerhalb von zwei Wochen durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen bekannt zu machen. Das Außerkrafttreten ist weiters auf der Internetseite der Gemeinde und, sofern in der Gemeinde ein Publikationsorgan besteht, weiters darin bekannt zu machen. Die Bekanntmachungen haben den Zeitpunkt des Außerkrafttretens zu enthalten.“Das Außerkrafttreten von Bausperrenverordnungen nach den Absatz 4 und 5 ist innerhalb von zwei Wochen durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen bekannt zu machen. Das Außerkrafttreten ist weiters auf der Internetseite der Gemeinde und, sofern in der Gemeinde ein Publikationsorgan besteht, weiters darin bekannt zu machen. Die Bekanntmachungen haben den Zeitpunkt des Außerkrafttretens zu enthalten.“
111.Novellierungsanordnung 111, Im Abs. 3 des § 73 hat die lit. a zu lauten:Im Absatz 3, des Paragraph 73, hat die Litera a, zu lauten:
im Fall von Grundstücken, deren Eignung als Bauland im Sinn des § 37 Abs. 1, 3, 4 oder 5 nicht oder nicht mehr gegeben ist oder“im Fall von Grundstücken, deren Eignung als Bauland im Sinn des Paragraph 37, Absatz eins,, 3, 4 oder 5 nicht oder nicht mehr gegeben ist oder“
112.Novellierungsanordnung 112, Im Abs. 6 des § 76 werden der erste und zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:Im Absatz 6, des Paragraph 76, werden der erste und zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens ist im Boten für Tirol zu verlautbaren. Sie ist weiters auf der Internetseite des Landes Tirol sowie durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekannt zu machen. Diese Bekanntmachungen bilden keine Voraussetzung für das Inkrafttreten der Verordnung und die Durchführung des Verfahrens nach § 78.“„Die Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens ist im Boten für Tirol zu verlautbaren. Sie ist weiters auf der Internetseite des Landes Tirol sowie durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekannt zu machen. Diese Bekanntmachungen bilden keine Voraussetzung für das Inkrafttreten der Verordnung und die Durchführung des Verfahrens nach Paragraph 78 Punkt “,
113.Novellierungsanordnung 113, Im Abs. 4 des § 79 werden der erste und zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:Im Absatz 4, des Paragraph 79, werden der erste und zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Verordnungen nach Abs. 1 sind im Boten für Tirol zu verlautbaren. Sie sind weiters auf der Internetseite des Landes Tirol sowie durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekannt zu machen. Diese Bekanntmachungen bilden keine Voraussetzung für das Inkrafttreten der Verordnung und die Durchführung des Verfahrens nach § 78.“„Verordnungen nach Absatz eins, sind im Boten für Tirol zu verlautbaren. Sie sind weiters auf der Internetseite des Landes Tirol sowie durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekannt zu machen. Diese Bekanntmachungen bilden keine Voraussetzung für das Inkrafttreten der Verordnung und die Durchführung des Verfahrens nach Paragraph 78 Punkt “,
114.Novellierungsanordnung 114, Im Abs. 1 des § 81 wird in der lit. c im ersten Satz das Zitat „(§ 37 Abs. 2)“ durch das Zitat „(§ 37 Abs. 3)“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 81, wird in der Litera c, im ersten Satz das Zitat „(Paragraph 37, Absatz 2,)“ durch das Zitat „(Paragraph 37, Absatz 3,)“ ersetzt.
115.Novellierungsanordnung 115, Im Abs. 8 des § 87 werden der zweite und dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:Im Absatz 8, des Paragraph 87, werden der zweite und dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Verordnung über den Abschluss des Umlegungsverfahrens ist im Boten für Tirol zu verlautbaren. Sie ist weiters auf der Internetseite des Landes Tirol sowie durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekannt zu machen. Diese Bekanntmachungen bilden keine Voraussetzung für das Inkrafttreten der Verordnung.“
116.Novellierungsanordnung 116, Im Abs. 3 des § 91 werden der erste und zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:Im Absatz 3, des Paragraph 91, werden der erste und zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Verordnung über die Einstellung des Umlegungsverfahrens ist im Boten für Tirol zu verlautbaren Sie ist weiters auf der Internetseite des Landes Tirol sowie durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekannt zu machen. Diese Bekanntmachungen bilden keine Voraussetzung für das Inkrafttreten der Verordnung.“
117.Novellierungsanordnung 117, Im Abs. 2 des § 102 wird das Datum „31. März“ durch das Datum „30. Juni“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 102, wird das Datum „31. März“ durch das Datum „30. Juni“ ersetzt.
118.Novellierungsanordnung 118, Im Abs. 1 des § 108 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz eins, des Paragraph 108, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für Betriebe, die am 30. September 2016 rechtmäßig bestanden haben, jedoch nicht die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 lit. a erster Satz und 1a dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 93/2016 erfüllen.“„Dies gilt auch für Betriebe, die am 30. September 2016 rechtmäßig bestanden haben, jedoch nicht die Voraussetzungen nach Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, erster Satz und 1a dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2016, erfüllen.“
119.Novellierungsanordnung 119, § 109 hat zu lauten:Paragraph 109, hat zu lauten:
„§ 109
Kernzonen
Kernzonen, die nach § 8 Abs. 3 dritter Satz dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 93/2001 festgelegt worden sind, bleiben aufrecht. Sie dürfen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 erweitert werden.“Kernzonen, die nach Paragraph 8, Absatz 3, dritter Satz dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2001, festgelegt worden sind, bleiben aufrecht. Sie dürfen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz 3, erweitert werden.“
120.Novellierungsanordnung 120, § 110 wird aufgehoben.Paragraph 110, wird aufgehoben.
121.Novellierungsanordnung 121, Die §§ 111 und 112 haben zu lauten:Die Paragraphen 111 und 112 haben zu lauten:
„§ 111
Stadt Innsbruck; bestehender Flächenwidmungsplan, bestehende Verbauungspläne, Umlegungsverfahren
(1)Absatz einsDie Stadt Innsbruck ist verpflichtet, den Flächenwidmungsplan auf der Grundlage des örtlichen Raumordnungskonzeptes neu zu erlassen oder zu ändern, soweit dies zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Zielen der örtlichen Raumordnung und zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes erforderlich ist; sie kann den Flächenwidmungsplan in Form von Teilplänen für größere funktional zusammenhängende Gebiete erlassen. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltprüfung gilt § 65 sinngemäß. Bis zur Neuerlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes bleiben die Flächenwidmungspläne nach § 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 in der am 30. September 2016 geltenden Fassung weiter aufrecht; im Fall der Erlassung des Flächenwidmungsplanes in Teilplänen gilt dies für jene Gebiete, für die entsprechende Teilpläne noch nicht erlassen worden sind. Die Flächenwidmungspläne nach § 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 dürfen nicht elektronisch kundgemacht werden, wobei § 113 Abs. 4 sinngemäß gilt. Weiters gilt Folgendes:Die Stadt Innsbruck ist verpflichtet, den Flächenwidmungsplan auf der Grundlage des örtlichen Raumordnungskonzeptes neu zu erlassen oder zu ändern, soweit dies zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Zielen der örtlichen Raumordnung und zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes erforderlich ist; sie kann den Flächenwidmungsplan in Form von Teilplänen für größere funktional zusammenhängende Gebiete erlassen. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltprüfung gilt Paragraph 65, sinngemäß. Bis zur Neuerlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes bleiben die Flächenwidmungspläne nach Paragraph 10, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 in der am 30. September 2016 geltenden Fassung weiter aufrecht; im Fall der Erlassung des Flächenwidmungsplanes in Teilplänen gilt dies für jene Gebiete, für die entsprechende Teilpläne noch nicht erlassen worden sind. Die Flächenwidmungspläne nach Paragraph 10, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 dürfen nicht elektronisch kundgemacht werden, wobei Paragraph 113, Absatz 4, sinngemäß gilt. Weiters gilt Folgendes:
bei Grundflächen im Bauland, die nach § 11 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 als Aufschließungsgebiet gekennzeichnet sind, entfällt die Kennzeichnung als Aufschließungsgebiet;bei Grundflächen im Bauland, die nach Paragraph 11, Absatz 4, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 als Aufschließungsgebiet gekennzeichnet sind, entfällt die Kennzeichnung als Aufschließungsgebiet;
Wohngebiet nach § 12 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gilt als Wohngebiet nach § 38 Abs. 1; Mischgebiet nach § 14 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gilt als allgemeines Mischgebiet nach § 40 Abs. 2; Fremdenverkehrsgebiet nach § 14 Abs. 2 lit. b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gilt als Tourismusgebiet nach § 40 Abs. 4;Wohngebiet nach Paragraph 12, Absatz 3, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gilt als Wohngebiet nach Paragraph 38, Absatz eins ;, Mischgebiet nach Paragraph 14, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gilt als allgemeines Mischgebiet nach Paragraph 40, Absatz 2 ;, Fremdenverkehrsgebiet nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gilt als Tourismusgebiet nach Paragraph 40, Absatz 4 ;,
Sonderflächen nach § 16 Abs. 1 lit. a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gelten als Vorbehaltsflächen nach § 52 Abs. 1; abweichend vom § 52 Abs. 5 entsteht das Recht des Grundeigentümers, die Einlösung der betreffenden Grundflächen durch die Stadt Innsbruck zu verlangen, nach dem Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten der seinerzeitigen Widmung als Sonderfläche; wenn diese Frist am 1. Jänner 1994 bereits abgelaufen war, ist das Einlöserecht des Grundeigentümers mit diesem Zeitpunkt entstanden; Sonderflächen nach § 16 Abs. 1 lit. b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gelten als Sonderflächen nach § 43 Abs. 1 lit. a;Sonderflächen nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gelten als Vorbehaltsflächen nach Paragraph 52, Absatz eins ;, abweichend vom Paragraph 52, Absatz 5, entsteht das Recht des Grundeigentümers, die Einlösung der betreffenden Grundflächen durch die Stadt Innsbruck zu verlangen, nach dem Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten der seinerzeitigen Widmung als Sonderfläche; wenn diese Frist am 1. Jänner 1994 bereits abgelaufen war, ist das Einlöserecht des Grundeigentümers mit diesem Zeitpunkt entstanden; Sonderflächen nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera b, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gelten als Sonderflächen nach Paragraph 43, Absatz eins, Litera a, ;,
Hauptverkehrsflächen nach § 17 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gelten, soweit die entsprechenden Straßen noch nicht bestehen,Hauptverkehrsflächen nach Paragraph 17, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gelten, soweit die entsprechenden Straßen noch nicht bestehen,
wenn die Straße keine höhere als die im § 53 Abs. 1 angeführte Verkehrsbedeutung aufweist, als Festlegungen über den Straßenverlauf nach § 53 Abs. 1,wenn die Straße keine höhere als die im Paragraph 53, Absatz eins, angeführte Verkehrsbedeutung aufweist, als Festlegungen über den Straßenverlauf nach Paragraph 53, Absatz eins,,
wenn die Straße eine höhere als die im § 53 Abs. 1 angeführte Verkehrsbedeutung aufweist, als vorbehaltene Flächen nach § 53 Abs. 2;wenn die Straße eine höhere als die im Paragraph 53, Absatz eins, angeführte Verkehrsbedeutung aufweist, als vorbehaltene Flächen nach Paragraph 53, Absatz 2 ;,
im Übrigen hat die Stadt Innsbruck für die betreffenden Grundflächen spätestens anlässlich der Neuerlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes nach dem ersten Satz eine mit dem umgebenden Widmungsbestand vereinbare Widmung festzulegen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen; im Fall der Z 2 entsteht abweichend vom § 53 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 das Recht des Grundeigentümers, von der Gemeinde die Aufhebung des Vorbehaltes zu verlangen, nach dem Ablauf von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten der seinerzeitigen Widmung als Hauptverkehrsfläche; wenn diese Frist am 1. Jänner 1994 bereits abgelaufen war, ist das Einlöserecht des Grundeigentümers mit diesem Zeitpunkt entstanden;im Übrigen hat die Stadt Innsbruck für die betreffenden Grundflächen spätestens anlässlich der Neuerlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes nach dem ersten Satz eine mit dem umgebenden Widmungsbestand vereinbare Widmung festzulegen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen; im Fall der Ziffer 2, entsteht abweichend vom Paragraph 53, Absatz 2, dritter Satz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2006, das Recht des Grundeigentümers, von der Gemeinde die Aufhebung des Vorbehaltes zu verlangen, nach dem Ablauf von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten der seinerzeitigen Widmung als Hauptverkehrsfläche; wenn diese Frist am 1. Jänner 1994 bereits abgelaufen war, ist das Einlöserecht des Grundeigentümers mit diesem Zeitpunkt entstanden;
Hauptverkehrsflächen nach § 17 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gelten, soweit sie mit bestehenden Straßen übereinstimmen, als Verkehrsflächen nach § 53 Abs. 3; soweit diese Übereinstimmung nicht gegeben ist, hat die Gemeinde innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für die betreffenden Grundflächen eine mit dem umgebenden Widmungsbestand vereinbare Widmung festzulegen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.Hauptverkehrsflächen nach Paragraph 17, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gelten, soweit sie mit bestehenden Straßen übereinstimmen, als Verkehrsflächen nach Paragraph 53, Absatz 3 ;, soweit diese Übereinstimmung nicht gegeben ist, hat die Gemeinde innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für die betreffenden Grundflächen eine mit dem umgebenden Widmungsbestand vereinbare Widmung festzulegen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
(2)Absatz 2Die nach Abs. 1 dritter Satz weiter geltenden Flächenwidmungspläne dürfen nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geändert werden. Die Widmung von weiteren Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen ist im Rahmen dieser Flächenwidmungspläne nur in den Fällen des § 36 Abs. 1 lit. c und d und weiters nur dann zulässig, wenn die Änderung zur Schaffung eines für ein bestimmtes Bauvorhaben ausreichend großen Bauplatzes erforderlich ist und die betreffende Grundfläche großteils bereits als Bauland, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche gewidmet ist. Die Widmung von weiteren Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen ist jedoch zulässig, wenn am 30. September 2016 die Auflegung des Entwurfes über die Neuerlassung oder die Änderung des Flächenwidmungsplanes zur allgemeinen Einsicht bereits erfolgt ist; dies gilt sinngemäß im Fall der Auflegung von Teilplänen.Die nach Absatz eins, dritter Satz weiter geltenden Flächenwidmungspläne dürfen nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geändert werden. Die Widmung von weiteren Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen ist im Rahmen dieser Flächenwidmungspläne nur in den Fällen des Paragraph 36, Absatz eins, Litera c und d und weiters nur dann zulässig, wenn die Änderung zur Schaffung eines für ein bestimmtes Bauvorhaben ausreichend großen Bauplatzes erforderlich ist und die betreffende Grundfläche großteils bereits als Bauland, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche gewidmet ist. Die Widmung von weiteren Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen ist jedoch zulässig, wenn am 30. September 2016 die Auflegung des Entwurfes über die Neuerlassung oder die Änderung des Flächenwidmungsplanes zur allgemeinen Einsicht bereits erfolgt ist; dies gilt sinngemäß im Fall der Auflegung von Teilplänen.
(3)Absatz 3Im Fall der Änderung des Flächenwidmungsplanes nach Abs. 1 erster Satz ist der gesamte Flächenwidmungsplan digital zu erstellen und nach der Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2013, LGBl. Nr. 74/2013, neu zu fassen. Im Übrigen ist das Verfahren zur Erlassung von Flächenwidmungsplänen anzuwenden. Der geänderte Flächenwidmungsplan gilt als neu erlassen. Im Fall der Änderung des Flächenwidmungsplanes in Form von Teilplänen gilt dies für den jeweils betroffenen Planungsbereich.Im Fall der Änderung des Flächenwidmungsplanes nach Absatz eins, erster Satz ist der gesamte Flächenwidmungsplan digital zu erstellen und nach der Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2013, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2013,, neu zu fassen. Im Übrigen ist das Verfahren zur Erlassung von Flächenwidmungsplänen anzuwenden. Der geänderte Flächenwidmungsplan gilt als neu erlassen. Im Fall der Änderung des Flächenwidmungsplanes in Form von Teilplänen gilt dies für den jeweils betroffenen Planungsbereich.
(4)Absatz 4Für den nach Abs. 1 erster Satz neu erlassenen oder geänderten Flächenwidmungsplan gilt § 113 Abs. 2, 3 und 4 sinngemäß. Im Fall der Änderung des Flächenwidmungsplanes in Form von Teilplänen gilt dies für den jeweils betroffenen Planungsbereich.Für den nach Absatz eins, erster Satz neu erlassenen oder geänderten Flächenwidmungsplan gilt Paragraph 113, Absatz 2,, 3 und 4 sinngemäß. Im Fall der Änderung des Flächenwidmungsplanes in Form von Teilplänen gilt dies für den jeweils betroffenen Planungsbereich.
(5)Absatz 5Soweit in der Stadt Innsbruck noch Verbauungspläne (Wirtschaftspläne) bestehen, bleiben diese aufrecht, soweit sie den Flächenwidmungsplänen vergleichbare Festlegungen enthalten. Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. Auf die Änderung solcher Pläne findet § 70 Anwendung.Soweit in der Stadt Innsbruck noch Verbauungspläne (Wirtschaftspläne) bestehen, bleiben diese aufrecht, soweit sie den Flächenwidmungsplänen vergleichbare Festlegungen enthalten. Absatz 2, zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. Auf die Änderung solcher Pläne findet Paragraph 70, Anwendung.
(6)Absatz 6In der Stadt Innsbruck dürfen Umlegungsverfahren bereits vor dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach Abs. 1 erster Satz durchgeführt werden.In der Stadt Innsbruck dürfen Umlegungsverfahren bereits vor dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach Absatz eins, erster Satz durchgeführt werden.
§ 112Paragraph 112,
Bestehende Widmungen
(1)Absatz einsWidmungen als Sonderflächen für Abbaugebiete und Abbauanlagen nach § 51 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung LGBl. Nr. 10/1997 und des Gesetzes LGBl. Nr. 21/1998 gelten als Sonderflächen nach § 43 Abs. 1 lit. a mit diesem Verwendungszweck.Widmungen als Sonderflächen für Abbaugebiete und Abbauanlagen nach Paragraph 51, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1997, und des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1998, gelten als Sonderflächen nach Paragraph 43, Absatz eins, Litera a, mit diesem Verwendungszweck.
(2)Absatz 2Abweichend vom § 49a Abs. 1 ist die Errichtung und die Erweiterung von Anlagen, die der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, auch auf Grundflächen zulässig, die nicht als Sonderflächen für UVP-pflichtige Anlagen gewidmet sind, wenn deren Widmung vor dem 21. Juli 2004 in Kraft getreten oder beschlossen worden ist. § 49a Abs. 2 zweiter Satz ist auf Grundflächen, deren Widmung als Sonderfläche für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung, Sonderfläche für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderfläche für Einkaufszentren oder Sonderfläche für Sportanlagen vor dem 21. Juli 2004 in Kraft getreten oder beschlossen worden ist, nicht anzuwenden.Abweichend vom Paragraph 49 a, Absatz eins, ist die Errichtung und die Erweiterung von Anlagen, die der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, auch auf Grundflächen zulässig, die nicht als Sonderflächen für UVP-pflichtige Anlagen gewidmet sind, wenn deren Widmung vor dem 21. Juli 2004 in Kraft getreten oder beschlossen worden ist. Paragraph 49 a, Absatz 2, zweiter Satz ist auf Grundflächen, deren Widmung als Sonderfläche für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung, Sonderfläche für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderfläche für Einkaufszentren oder Sonderfläche für Sportanlagen vor dem 21. Juli 2004 in Kraft getreten oder beschlossen worden ist, nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3Die Landesregierung hat hinsichtlich jener Grundflächen, die nach § 53 Abs. 3 fünfter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2015 als Verkehrsflächen gelten, im elektronischen Flächenwidmungsplan anstelle der Darstellung der Widmung dieser Grundflächen als Verkehrsflächen deren Eigenschaft als Verkehrsflächen ersichtlich zu machen, sobald die dafür erforderlichen Geodaten verfügbar sind; der Straßenverwalter hat diese Daten der Landesregierung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Widmung der betreffenden Grundflächen als Verkehrsflächen erlischt mit dem Ablauf des Tages, an dem diese Daten zur Abfrage freigegeben werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auf die betreffenden Grundflächen § 41 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2015 weiter anzuwenden.“Die Landesregierung hat hinsichtlich jener Grundflächen, die nach Paragraph 53, Absatz 3, fünfter Satz in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2015, als Verkehrsflächen gelten, im elektronischen Flächenwidmungsplan anstelle der Darstellung der Widmung dieser Grundflächen als Verkehrsflächen deren Eigenschaft als Verkehrsflächen ersichtlich zu machen, sobald die dafür erforderlichen Geodaten verfügbar sind; der Straßenverwalter hat diese Daten der Landesregierung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Widmung der betreffenden Grundflächen als Verkehrsflächen erlischt mit dem Ablauf des Tages, an dem diese Daten zur Abfrage freigegeben werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auf die betreffenden Grundflächen Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2015, weiter anzuwenden.“
122.Novellierungsanordnung 122, Im Abs. 3 des § 113 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 3, des Paragraph 113, wird folgender Satz angefügt:
„Sie sind auch nach der erstmaligen elektronischen Kundmachung im Gemeindeamt weiterhin zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen.“
123.Novellierungsanordnung 123, Im § 113 werden folgende Bestimmungen als Abs. 8 und 9 angefügt:Im Paragraph 113, werden folgende Bestimmungen als Absatz 8 und 9 angefügt:
„(8)Absatz 8Fehler in der elektronischen Kundmachung, die im Zug der Übernahme eines analogen Flächenwidmungsplanes in den elektronischen Flächenwidmungsplan aufgrund eines technisch mangelhaften Betriebes der entsprechenden EDV-Anwendung unterlaufen sind, sind von der Landesregierung nach Anhörung der betroffenen Gemeinde von Amts wegen zu berichtigen. Die die Berichtigung betreffenden Daten sind zur Abfrage bereitzuhalten.
(9)Absatz 9Abweichend von Abs. 1 können Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes, die am Tag, an dem der betreffende Flächenwidmungsplan erstmalig elektronisch kundgemacht worden ist, der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorgelegen sind, nach Abs. 4 fortgesetzt werden. Die Landesregierung hat die betreffenden Änderungen nach der Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung elektronisch kundzumachen.“Abweichend von Absatz eins, können Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes, die am Tag, an dem der betreffende Flächenwidmungsplan erstmalig elektronisch kundgemacht worden ist, der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorgelegen sind, nach Absatz 4, fortgesetzt werden. Die Landesregierung hat die betreffenden Änderungen nach der Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung elektronisch kundzumachen.“
124.Novellierungsanordnung 124, Im § 114 werden die Abs. 8 bis 11 aufgehoben; die bisherigen Abs. 12 bis 15 erhalten die Absatzbezeichnungen „(8)“ bis „(11)“.Im Paragraph 114, werden die Absatz 8 bis 11 aufgehoben; die bisherigen Absatz 12 bis 15 erhalten die Absatzbezeichnungen „(8)“ bis „(11)“.
125.Novellierungsanordnung 125, Im nunmehrigen Abs. 8 des § 114 hat der vierte Satz zu lauten:Im nunmehrigen Absatz 8, des Paragraph 114, hat der vierte Satz zu lauten:
„§ 37 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.“„§ 37 Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden.“
126.Novellierungsanordnung 126, Im nunmehrigen Abs. 9 des § 114 wird folgender Satz angefügt:Im nunmehrigen Absatz 9, des Paragraph 114, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für Einkaufszentren des Betriebstyps B, für die eine rechtskräftig erteilte Baubewilligung vorliegt, wenn das Bauverfahren darüber am 30. Juni 2011 bereits anhängig war.“
127.Novellierungsanordnung 127, Die §§ 115 bis 119 werden durch folgende §§ 115 und 116 ersetzt:Die Paragraphen 115 bis 119 werden durch folgende Paragraphen 115 und 116 ersetzt:
„§ 115
Bestehende Bebauungspläne nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1984
(1)Absatz einsSoweit in der Stadt Innsbruck und den Gemeinden Breitenwang, Sautens und Sistrans noch Bebauungspläne nach § 18 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 bestehen, dürfen diese nicht mehr geändert werden. Sie treten mit der Erlassung des Bebauungsplanes für die betreffenden Grundflächen, spätestens jedoch drei Jahre nach dem Inkrafttreten des auf der Grundlage des örtlichen Raumordnungskonzeptes neu erlassenen oder geänderten Flächenwidmungsplanes außer Kraft. Hinsichtlich der Stadt Innsbruck gilt dies im Fall der Änderung des Flächenwidmungsplanes in Form von Teilplänen für den jeweils betroffenen Planungsbereich. Bis dahin ist auf die Festlegungen solcher Bebauungspläne, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes stehen, im Bauverfahren Bedacht zu nehmen. Für die Stadt Innsbruck gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß für noch bestehende Verbauungspläne (Wirtschaftspläne), soweit sie den Bebauungsplänen nach diesem Gesetz vergleichbare Festlegungen enthalten.Soweit in der Stadt Innsbruck und den Gemeinden Breitenwang, Sautens und Sistrans noch Bebauungspläne nach Paragraph 18, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 bestehen, dürfen diese nicht mehr geändert werden. Sie treten mit der Erlassung des Bebauungsplanes für die betreffenden Grundflächen, spätestens jedoch drei Jahre nach dem Inkrafttreten des auf der Grundlage des örtlichen Raumordnungskonzeptes neu erlassenen oder geänderten Flächenwidmungsplanes außer Kraft. Hinsichtlich der Stadt Innsbruck gilt dies im Fall der Änderung des Flächenwidmungsplanes in Form von Teilplänen für den jeweils betroffenen Planungsbereich. Bis dahin ist auf die Festlegungen solcher Bebauungspläne, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes stehen, im Bauverfahren Bedacht zu nehmen. Für die Stadt Innsbruck gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß für noch bestehende Verbauungspläne (Wirtschaftspläne), soweit sie den Bebauungsplänen nach diesem Gesetz vergleichbare Festlegungen enthalten.
(2)Absatz 2Bebauungspläne, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch ergänzende Bebauungspläne, dürfen in der Stadt Innsbruck bereits vor dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes im Sinn des § 111 Abs. 1 erster Satz erlassen werden.Bebauungspläne, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch ergänzende Bebauungspläne, dürfen in der Stadt Innsbruck bereits vor dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes im Sinn des Paragraph 111, Absatz eins, erster Satz erlassen werden.
(3)Absatz 3Auf Grundstücken
der Stadt Innsbruck, die nach § 111 Abs. 1 lit. a und c als Bauland oder als Sonderflächen gewidmet oder für die nach § 111 Abs. 5 noch Verbauungspläne (Wirtschaftspläne) bestehen, sowieder Stadt Innsbruck, die nach Paragraph 111, Absatz eins, Litera a und c als Bauland oder als Sonderflächen gewidmet oder für die nach Paragraph 111, Absatz 5, noch Verbauungspläne (Wirtschaftspläne) bestehen, sowie
der Gemeinden Breitenwang, Sautens und Sistrans,
für die ein Bebauungsplan noch nicht besteht, darf abweichend vom § 55 Abs. 1 erster Satz die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des auf der Grundlage des örtlichen Raumordnungskonzeptes neu erlassenen oder geänderten Flächenwidmungsplanes auch erteilt werden, wenn ein Bebauungsplan für das betreffende Grundstück noch nicht besteht. Hinsichtlich der Stadt Innsbruck gilt dies im Fall der Änderung des Flächenwidmungsplanes in Form von Teilplänen für den jeweils betroffenen Planungsbereich. Die Baubewilligung darf nur unter den Voraussetzungen nach § 55 Abs. 2 erteilt werden. In die Frist nach dem ersten Satz sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des § 72 nicht einzurechnen.für die ein Bebauungsplan noch nicht besteht, darf abweichend vom Paragraph 55, Absatz eins, erster Satz die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des auf der Grundlage des örtlichen Raumordnungskonzeptes neu erlassenen oder geänderten Flächenwidmungsplanes auch erteilt werden, wenn ein Bebauungsplan für das betreffende Grundstück noch nicht besteht. Hinsichtlich der Stadt Innsbruck gilt dies im Fall der Änderung des Flächenwidmungsplanes in Form von Teilplänen für den jeweils betroffenen Planungsbereich. Die Baubewilligung darf nur unter den Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz 2, erteilt werden. In die Frist nach dem ersten Satz sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des Paragraph 72, nicht einzurechnen.
§ 116Paragraph 116,
Sonstige bestehende Bebauungspläne
(1)Absatz einsFestlegungen über Baugrenzlinien und Höhenlagen, die am 30. September 2001 bestanden haben oder die bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, bleiben weiterhin aufrecht. § 59 Abs. 3 bzw. § 62 Abs. 4 in Verbindung mit § 61 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung LGBl. Nr. 10/1997 und des Gesetzes LGBl. Nr. 21/1998 sind darauf weiter anzuwenden.Festlegungen über Baugrenzlinien und Höhenlagen, die am 30. September 2001 bestanden haben oder die bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, bleiben weiterhin aufrecht. Paragraph 59, Absatz 3, bzw. Paragraph 62, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1997, und des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1998, sind darauf weiter anzuwenden.
(2)Absatz 2Bebauungspläne, die am 30. Juni 2005 bestanden haben oder die bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind und in denen die Bauhöhe ausschließlich durch die Anzahl der oberirdischen Geschoße festgelegt wird, bleiben weiterhin aufrecht. § 62 Abs. 1 erster und zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 in der Fassung LGBl. Nr. 93/2001 ist darauf weiter anzuwenden. Wird der Bebauungsplan hinsichtlich des betreffenden Grundstückes geändert, so ist jedoch jedenfalls der oberste Punkt im Sinn des § 62 Abs. 1 erster Satz festzulegen.Bebauungspläne, die am 30. Juni 2005 bestanden haben oder die bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind und in denen die Bauhöhe ausschließlich durch die Anzahl der oberirdischen Geschoße festgelegt wird, bleiben weiterhin aufrecht. Paragraph 62, Absatz eins, erster und zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2001, ist darauf weiter anzuwenden. Wird der Bebauungsplan hinsichtlich des betreffenden Grundstückes geändert, so ist jedoch jedenfalls der oberste Punkt im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, erster Satz festzulegen.
(3)Absatz 3Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31 Abs. 5 sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind § 54 Abs. 5 und § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. § 55 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 findet auf Grundstücke, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet sind oder auf denen Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt, keine Anwendung. § 54 Abs. 5 zweiter Satz ist anzuwenden.Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach Paragraph 31, Absatz 5, sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind Paragraph 54, Absatz 5 und Paragraph 55, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2006, mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. Paragraph 55, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2006, findet auf Grundstücke, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet sind oder auf denen Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt, keine Anwendung. Paragraph 54, Absatz 5, zweiter Satz ist anzuwenden.
(4)Absatz 4Allgemeine Bebauungspläne, die am 30. Juni 2011 bestanden haben und entsprechend dem § 117 Abs. 7 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2015 ergänzt worden sind, gelten als Bebauungspläne im Sinn des § 54.Allgemeine Bebauungspläne, die am 30. Juni 2011 bestanden haben und entsprechend dem Paragraph 117, Absatz 7, dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2015, ergänzt worden sind, gelten als Bebauungspläne im Sinn des Paragraph 54,
(5)Absatz 5§ 60 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2015 ist auf Bebauungspläne, die am 30. September 2016 bestanden haben oder bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, weiter anzuwenden. In diesen Fällen gelten die Bestimmungen über die offene Bauweise.Paragraph 60, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2015, ist auf Bebauungspläne, die am 30. September 2016 bestanden haben oder bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, weiter anzuwenden. In diesen Fällen gelten die Bestimmungen über die offene Bauweise.
(6)Absatz 6Festlegungen über die Traufenhöhen in Bebauungsplänen, die am 30. September 2016 bestanden haben oder bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, gelten als Festlegungen über die Höhen der oberen Wandabschlüsse im Sinn des § 62 Abs. 1, 2 und 3.“Festlegungen über die Traufenhöhen in Bebauungsplänen, die am 30. September 2016 bestanden haben oder bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, gelten als Festlegungen über die Höhen der oberen Wandabschlüsse im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins,, 2 und 3.“
128.Novellierungsanordnung 128, Im Abs. 2 des § 120 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 28a Abs. 2“ durch das Zitat „§ 29a Abs. 2“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 120, wird im zweiten Satz das Zitat „§ 28a Absatz 2 “, durch das Zitat „§ 29a Absatz 2 “, ersetzt.
129.Novellierungsanordnung 129, Im § 120 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 120, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 29a Abs. 1 ist auch auf Festlegungen nach § 13 Abs. 2 zweiter Satz anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 2016 rechtswirksam geworden sind.“Paragraph 29 a, Absatz eins, ist auch auf Festlegungen nach Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 2016 rechtswirksam geworden sind.“
130.Novellierungsanordnung 130, Im § 121 wird nach dem Zitat „§ 9 Abs. 3,“ das Zitat „§ 14 Abs. 4,“ eingefügt.Im Paragraph 121, wird nach dem Zitat „§ 9 Absatz 3,,“ das Zitat „§ 14 Absatz 4,,“ eingefügt.
Artikel II
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2016 in Kraft.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Art. I betreffend die Voraussetzungen für die Widmung von Grundstücken als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen und die auf entsprechend gewidmeten Grundstücken zulässigen Bauvorhaben sind auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen mit Ausnahme des § 37 Abs. 4 und 5 und in diesem Umfang auch des § 52a Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Art. I Z 49 bzw. 81 anzuwenden.Die Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Art. römisch eins betreffend die Voraussetzungen für die Widmung von Grundstücken als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen und die auf entsprechend gewidmeten Grundstücken zulässigen Bauvorhaben sind auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen mit Ausnahme des Paragraph 37, Absatz 4 und 5 und in diesem Umfang auch des Paragraph 52 a, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 49, bzw. 81 anzuwenden.
(3)Absatz 3Art. I Z 83 bis 99 ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen Bebauungspläne anzuwenden, soweit sich aufgrund des § 116 Abs. 5 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Art. I Z 127 nichts anderes ergibt.Art. römisch eins Ziffer 83 bis 99 ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen Bebauungspläne anzuwenden, soweit sich aufgrund des Paragraph 116, Absatz 5 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 127, nichts anderes ergibt.
(4)Absatz 4§ 62 Abs. 6 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2015 ist auf Bauvorhaben, über die das Bauverfahren am 30. September 2016 anhängig ist, weiter anzuwenden.Paragraph 62, Absatz 6, zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2015, ist auf Bauvorhaben, über die das Bauverfahren am 30. September 2016 anhängig ist, weiter anzuwenden.
(5)Absatz 5§ 71a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Art. I Z 109 ist in Fällen, in denen der Vorschlag zur Änderung des Flächenwidmungsplanes bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstattet wurde, nicht anzuwenden.Paragraph 71 a, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 109, ist in Fällen, in denen der Vorschlag zur Änderung des Flächenwidmungsplanes bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstattet wurde, nicht anzuwenden.
(6)Absatz 6Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
die Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung der Umlegungsoberbehörde, LGBl. Nr. 50/1994;
die Verordnung der Landesregierung, mit der nähere Bestimmungen über die Bestandsaufnahme sowie über den Inhalt des örtlichen Raumordnungskonzeptes erlassen werden, LGBl. Nr. 122/1994.die Verordnung der Landesregierung, mit der nähere Bestimmungen über die Bestandsaufnahme sowie über den Inhalt des örtlichen Raumordnungskonzeptes erlassen werden, Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 1994,.
Der Landtagspräsident:
i.V. Mattle
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Tratter
Der Landesamtsdirektor:
Liener