
Jahrgang 2026 | Kundgemacht am 29. Juli 2026 | www.ris.bka.gv.at |
78. Verordnung: | Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde betreffend den Waldbrandschutz im politischen Bezirk Salzburg Stadt |
Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Forstgesetzes 1975 – ForstG, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975,, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Jegliches Feueranzünden sowie das Rauchen im Wald sind mit sofortiger Wirkung im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.
Von dem im Paragraph eins, ausgesprochenen Verbot sind alle Waldflächen im politischen Bezirk Salzburg Stadt umfasst. Der Gefährdungsbereich umfasst alle Flächen (ohne Rücksicht auf die Kulturgattung), von denen aus die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 17, Forstgesetz 1975 mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 € oder Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.
Die Verordnung tritt mit dem auf deren Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
Für den Bürgermeister:
Mag. Bernd Huber