71. Gesetz vom 6. Juli 2022 zur Erhebung von Kommunalabgaben für Zweitwohnsitze und Wohnungsleerstände (Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz – ZWAG) sowie zur Änderung des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Kommunalabgaben für Zweitwohnsitze und Wohnungsleerstände
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt |
Gemeinsame Bestimmungen |
§ 1Paragraph eins | Ermächtigung zur Ausschreibung |
§ 2Paragraph 2 | Eigener Wirkungsbereich, Abgabenbehörde |
2. Abschnitt |
Kommunalabgabe Zweitwohnsitz |
§ 3Paragraph 3 | Gegenstand der Abgabe |
§ 4Paragraph 4 | Ausnahmen |
§ 5Paragraph 5 | Abgabenschuldner |
§ 6Paragraph 6 | Bemessungsgrundlagen |
§ 7Paragraph 7 | Höhe der Abgabe |
§ 8Paragraph 8 | Entstehung des Abgabenanspruchs, Anzeigeverpflichtungen |
3. Abschnitt |
Kommunalabgabe Wohnungsleerstand |
§ 9Paragraph 9 | Gegenstand der Abgabe |
§ 10Paragraph 10 | Ausnahmen |
§ 11Paragraph 11 | Abgabenschuldner |
§ 12Paragraph 12 | Bemessungsgrundlagen |
§ 13Paragraph 13 | Höhe der Abgabe |
§ 14Paragraph 14 | Entstehung des Abgabenanspruchs, Anzeigeverpflichtungen |
4. Abschnitt |
Datenschutzrechtliche Bestimmungen |
§ 15Paragraph 15 | Datenverarbeitung |
§ 16Paragraph 16 | Datenerhebung |
5. Abschnitt |
Schlussbestimmungen |
§ 17Paragraph 17 | Strafbestimmungen |
§ 18Paragraph 18 | Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht |
§ 19Paragraph 19 | Inkrafttreten |
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Ermächtigung zur Ausschreibung
§ 1Paragraph eins
Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderats) als ausschließliche Gemeindeabgabe zu erheben:
eine Abgabe auf Zweitwohnsitze (Kommunalabgabe Zweitwohnsitz);
eine Abgabe auf Wohnungen ohne Wohnsitz (Kommunalabgabe Wohnungsleerstand).
Eigener Wirkungsbereich, Abgabenbehörde
§ 2Paragraph 2
(1)Absatz eins,Die nach diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2)Absatz 2,Abgabenbehörde ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet die abgabepflichtigen Tatbestände verwirklicht werden.
2. Abschnitt
Kommunalabgabe Zweitwohnsitz
Gegenstand der Abgabe
§ 3Paragraph 3
(1)Absatz eins,Den Gegenstand der Abgabe bilden Zweitwohnsitze.
(2)Absatz 2,Als Zweitwohnsitz im Sinn dieses Abschnitts gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz (Art 6 Abs 3 B-VG) verwendet wird.Als Zweitwohnsitz im Sinn dieses Abschnitts gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz (Artikel 6, Absatz 3, B-VG) verwendet wird.
(3)Absatz 3,Ein Wohnsitz einer Person im Sinn des Abs 2 ist dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird.Ein Wohnsitz einer Person im Sinn des Absatz 2, ist dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird.
(4)Absatz 4,Als Wohnungen gelten eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten im Sinn des § 2 Z 4 des Salzburger Bautechnikgesetzes, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können.Als Wohnungen gelten eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 4, des Salzburger Bautechnikgesetzes, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können.
Ausnahmen
§ 4Paragraph 4
Ausgenommen von der Abgabenpflicht sind jedenfalls:
Wohnungen, die auch als Hauptwohnsitz oder überwiegend für Zwecke gemäß § 5 Z 17 lit a sublit bb bis ff ROG 2009 verwendet werden, wobei Eigennutzungen von Apartments in Beherbergungsbetrieben oder Verfügungsrechte über Wohnungen, Wohneinheiten oder Wohnräume, die über einen typischen Beherbergungsvertrag hinausgehen, die Annahme einer touristischen Beherbergung ausschließen;Wohnungen, die auch als Hauptwohnsitz oder überwiegend für Zwecke gemäß Paragraph 5, Ziffer 17, Litera a, Sub-Litera, b, b bis f, f ROG 2009 verwendet werden, wobei Eigennutzungen von Apartments in Beherbergungsbetrieben oder Verfügungsrechte über Wohnungen, Wohneinheiten oder Wohnräume, die über einen typischen Beherbergungsvertrag hinausgehen, die Annahme einer touristischen Beherbergung ausschließen;
Wohnungen gemäß § 31 Abs 2 Z 1 ROG 2009.Wohnungen gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, ROG 2009.
Abgabenschuldner
§ 5Paragraph 5
(1)Absatz eins,Abgabenschuldner sind die Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Bauberechtigten. Miteigentümer (gemeinsam Bauberechtigte) schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; im Fall von Wohnungseigentum gilt dies nur für die Partner einer Eigentümerpartnerschaft.
(2)Absatz 2,Wird die Wohnung unbefristet oder mindestens sechs Monate vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, sind für die Dauer der Überlassung die Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer udgl) Abgabenschuldner. Bei gemeinsamer Innehabung schulden sie die Abgabe zur ungeteilten Hand.
(3)Absatz 3,Änderungen in Bezug auf die Person des Abgabenschuldners sind von diesem der Abgabenbehörde binnen eines Monats ab dem Eintritt der Änderung zu melden. Im Fall des Abs 2 haften bis zur Meldung an die Gemeinde die Abgabenpflichtigen gemäß Abs 1 neben den Abgabenpflichtigen gemäß Abs 2 zur ungeteilten Hand.Änderungen in Bezug auf die Person des Abgabenschuldners sind von diesem der Abgabenbehörde binnen eines Monats ab dem Eintritt der Änderung zu melden. Im Fall des Absatz 2, haften bis zur Meldung an die Gemeinde die Abgabenpflichtigen gemäß Absatz eins, neben den Abgabenpflichtigen gemäß Absatz 2, zur ungeteilten Hand.
(4)Absatz 4,Personen, die behaupten, mangels Vorliegen eines Zweitwohnsitzes oder wegen des Zutreffens einer Ausnahme nicht abgabepflichtig zu sein, haben die Umstände, auf die sie ihre Behauptung stützen, nachzuweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalls nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Bemessungsgrundlagen
§ 6Paragraph 6
Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung und nach den angefangenen Kalendermonaten, in denen ein Zweitwohnsitz vorliegt, zu bemessen.
Höhe der Abgabe
§ 7Paragraph 7
(1)Absatz eins,Der Abgabensatz ist durch Verordnung der Gemeindevertretung festzulegen. Dabei ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze Bedacht zu nehmen. Der Abgabensatz kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Umstände innerhalb der Gemeinde erheblich unterscheiden.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Abgabe darf im Kalenderjahr nicht überschreiten:
für Wohnungen mit einer Nutzfläche | Höchstbetrag |
bis 40 m² | 400 € |
> 40 bis 70 m² | 700 € |
> 70 bis 100 m² | 1.000 € |
> 100 bis 130 m² | 1.300 € |
> 130 bis 160 m² | 1.600 € |
> 160 bis 190 m² | 1.900 € |
> 190 bis 220 m² | 2.200 € |
> 220 m² | 2.500 € |
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(3)Absatz 3,Fallen für ein und dieselbe Wohnung sowohl eine Kommunalabgabe Zweitwohnsitz als auch eine besondere Nächtigungsabgabe an, ist die Kommunalabgabe Zweitwohnsitz mit höchstens 50 % des Betrages gemäß Abs 2 begrenzt.Fallen für ein und dieselbe Wohnung sowohl eine Kommunalabgabe Zweitwohnsitz als auch eine besondere Nächtigungsabgabe an, ist die Kommunalabgabe Zweitwohnsitz mit höchstens 50 % des Betrages gemäß Absatz 2, begrenzt.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung hat die in Abs 2 jeweils angeführten Höchstbeträge durch Verordnung entsprechend anzupassen, sobald sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria jeweils verlautbarte aktuelle Verbraucherpreisindex oder der an dessen Stelle tretende Index um mehr als 5 % geändert hat. Als Bezugsgröße für die Anpassung ist erstmalig der Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes und in weiterer Folge der Monat des Inkrafttretens der jeweiligen Verordnung heranzuziehen. Die Beträge können dabei auf ganze Euro kaufmännisch gerundet werden. Solche Verordnungen sind jeweils mit dem 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.Die Landesregierung hat die in Absatz 2, jeweils angeführten Höchstbeträge durch Verordnung entsprechend anzupassen, sobald sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria jeweils verlautbarte aktuelle Verbraucherpreisindex oder der an dessen Stelle tretende Index um mehr als 5 % geändert hat. Als Bezugsgröße für die Anpassung ist erstmalig der Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes und in weiterer Folge der Monat des Inkrafttretens der jeweiligen Verordnung heranzuziehen. Die Beträge können dabei auf ganze Euro kaufmännisch gerundet werden. Solche Verordnungen sind jeweils mit dem 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.
Entstehung des Abgabenanspruchs, Anzeigeverpflichtungen
§ 8Paragraph 8
(1)Absatz eins,Abgabenzeitraum ist das Kalenderjahr. Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn des Kalendermonats und besteht bis zum Ende des Kalendermonats, in dem ein Zweitwohnsitz vorliegt.
(2)Absatz 2,Die Aufnahme und die Auflassung eines Zweitwohnsitzes sind der Abgabenbehörde anzuzeigen.
(3)Absatz 3,Ändert sich während eines Kalenderjahres die Person des Abgabenschuldners, hat jeder Abgabenschuldner die Abgabe anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten. Ändert sich während eines Kalendermonats die Person des Abgabenschuldners, ist die Abgabe für diesen Monat allein vom neuen Abgabenschuldner zu entrichten, wenn dieser innerhalb dieses Monats mehr als zwei Wochen die Wohnung als Zweitwohnsitz verwenden kann, andernfalls hat der frühere Abgabenschuldner für diesen Monat allein die Abgabe zu entrichten.
(4)Absatz 4,Die Abgabenschuldner haben bei der Abgabenbehörde für jedes (abgelaufene) Kalenderjahr bis zum 15. Jänner des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen. Sie gilt auch für die Folgejahre, wenn die Abgabenschuldner keine weitere Abgabenerklärung einreichen und keine Aufforderung zur Einreichung ergeht.
(5)Absatz 5,Die Landesregierung ist ermächtigt, Form, Inhalt und Art der Übermittlung der Abgabenerklärung durch Verordnung näher zu regeln.
3. Abschnitt
Kommunalabgabe Wohnungsleerstand
Gegenstand der Abgabe
§ 9Paragraph 9
Gegenstand der Abgabe sind Wohnungen im Sinn des § 2 Z 4 des Salzburger Bautechnikgesetzes, bei denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters an mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr kein Wohnsitz gemeldet ist.Gegenstand der Abgabe sind Wohnungen im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 4, des Salzburger Bautechnikgesetzes, bei denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters an mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr kein Wohnsitz gemeldet ist.
Ausnahmen
§ 10Paragraph 10
Ausgenommen von der Abgabenpflicht sind jedenfalls:
Wohnungen, an denen ein Baugebrechen vorliegt oder die aus vergleichbaren sonstigen Gründen im Abgabenzeitraum überwiegend nicht nutzbar sind und die Gebrauchstauglichkeit bzw Nutzbarkeit auch nicht mit objektiv wirtschaftlich zumutbaren Mitteln herstellbar ist;
Wohnungen in Ein- und Zweifamilienwohnhäusern (mit bis zu drei Wohnungen), in denen die Grundeigentümer in einer der Wohnungen ihren Hauptwohnsitz haben;
ganzjährig betrieblich bedingte Wohnungen einschließlich solche bestehender land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe;
Wohnungen, die ganzjährig als Zweitwohnsitze oder Ferienwohnungen verwendet werden;
Wohnungen, die von den Abgabenschuldnern wegen notwendiger Pflege oder Betreuung nicht mehr als Wohnsitz verwendet werden können;
Wohnungen gemäß § 31 Abs 2 Z 1 ROG 2009, Wohnungen im Verlassenschaftsverfahren sowie Vorsorgewohnungen für Kinder der Eigentümer (Bauberechtigten) der Wohnung, höchstens jedoch eine Vorsorgewohnung pro Kind und nur für Kinder bis zum vollendeten 40. Lebensjahr;Wohnungen gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, ROG 2009, Wohnungen im Verlassenschaftsverfahren sowie Vorsorgewohnungen für Kinder der Eigentümer (Bauberechtigten) der Wohnung, höchstens jedoch eine Vorsorgewohnung pro Kind und nur für Kinder bis zum vollendeten 40. Lebensjahr;
vermietbare Wohnungen, die trotz geeigneter Bemühungen über einen durchgehenden Zeitraum von sechs Monaten im Kalenderjahr zum ortsüblichen Mietzins nicht vermietet werden können;
Wohnungen im Eigentum (Baurechtseigentum) einer gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigung oder eines Unternehmens, dessen Betriebsgegenstand die Schaffung von Wohnraum ist;
Wohnungen im Eigentum der Gemeinde.
Abgabenschuldner
§ 11Paragraph 11
(1)Absatz eins,Abgabenschuldner sind die Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Bauberechtigten. Miteigentümer (gemeinsam Bauberechtigte) schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; im Fall von Wohnungseigentum gilt dies nur für die Partner einer Eigentümerpartnerschaft.
(2)Absatz 2,Besteht an der Wohnung ein Fruchtgenuss- oder ein Wohnungsgebrauchsrecht, so sind abweichend zu Abs 1 die Inhaber dieser Rechte Abgabenschuldner. Bei gemeinsamer Innehabung schulden sie die Abgabe zur ungeteilten Hand.Besteht an der Wohnung ein Fruchtgenuss- oder ein Wohnungsgebrauchsrecht, so sind abweichend zu Absatz eins, die Inhaber dieser Rechte Abgabenschuldner. Bei gemeinsamer Innehabung schulden sie die Abgabe zur ungeteilten Hand.
(3)Absatz 3,Änderungen in Bezug auf die Person des Abgabenschuldners sind von diesem der Gemeinde binnen eines Monats ab dem Eintritt der Änderung zu melden. Im Fall des Abs 2 haften bis zur Meldung an die Abgabenbehörde die Abgabenpflichtigen gemäß Abs 1 neben den Abgabenpflichtigen gemäß Abs 2 zur ungeteilten Hand.Änderungen in Bezug auf die Person des Abgabenschuldners sind von diesem der Gemeinde binnen eines Monats ab dem Eintritt der Änderung zu melden. Im Fall des Absatz 2, haften bis zur Meldung an die Abgabenbehörde die Abgabenpflichtigen gemäß Absatz eins, neben den Abgabenpflichtigen gemäß Absatz 2, zur ungeteilten Hand.
(4)Absatz 4,Personen, die sich auf eine Ausnahme nach § 10 berufen, haben die Umstände dafür nachzuweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalls nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.Personen, die sich auf eine Ausnahme nach Paragraph 10, berufen, haben die Umstände dafür nachzuweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalls nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Bemessungsgrundlagen
§ 12Paragraph 12
Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung und den Kalenderwochen im Jahr ohne Wohnsitz zu bemessen.
Höhe der Abgabe
§ 13Paragraph 13
(1)Absatz eins,Der Abgabensatz ist durch Verordnung der Gemeindevertretung festzulegen. Dabei ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde Bedacht zu nehmen. Der Abgabensatz kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Umstände innerhalb der Gemeinde erheblich unterscheiden.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Abgabe darf im Kalenderjahr nicht überschreiten:
für Wohnungen mit einer Nutzfläche | Höchstbetrag |
für Neubauwohnungen | für sonstige Wohnungen |
bis 40 m² | 800 € | 400 € |
> 40 bis 70 m² | 1.400 € | 700 € |
> 70 bis 100 m² | 2.000 € | 1.000 € |
> 100 bis 130 m² | 2.600 € | 1.300 € |
> 130 bis 160 m² | 3.200 € | 1.600 € |
> 160 bis 190 m² | 3.800 € | 1.900 € |
> 190 bis 220 m² | 4.400 € | 2.200 € |
> 220 m² | 5.000 € | 2.500 € |
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(3)Absatz 3,Als Neubauwohnungen gelten Wohnungen, bei denen die Anzeige über die Vollendung der baulichen Errichtung noch nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.
(4)Absatz 4,§ 7 Abs 4 gilt sinngemäß.Paragraph 7, Absatz 4, gilt sinngemäß.
Entstehung des Abgabenanspruchs, Anzeigeverpflichtungen
§ 14Paragraph 14
(1)Absatz eins,Abgabenzeitraum ist das Kalenderjahr. Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. Die Entstehung ist von den Abgabenschuldnern der Abgabenbehörde bis zum 15. Jänner des Folgejahres anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Ändert sich während eines Kalenderjahres die Person des Abgabenschuldners, hat jeder Abgabenschuldner/jede Abgabenschuldnerin die Entstehung eines Abgabenanspruchs gemäß Abs 1 anzuzeigen und die Abgabe nach Anzahl der jeweils ihn/sie betreffenden vollen Kalenderwochen ohne Wohnsitz zu entrichten.Ändert sich während eines Kalenderjahres die Person des Abgabenschuldners, hat jeder Abgabenschuldner/jede Abgabenschuldnerin die Entstehung eines Abgabenanspruchs gemäß Absatz eins, anzuzeigen und die Abgabe nach Anzahl der jeweils ihn/sie betreffenden vollen Kalenderwochen ohne Wohnsitz zu entrichten.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung ist ermächtigt, Form, Inhalt und Art der Übermittlung einer Abgabenerklärung durch Verordnung näher zu regeln.
4. Abschnitt
Datenschutzrechtliche Bestimmungen
Datenverarbeitung
§ 15Paragraph 15
(1)Absatz eins,Die Gemeinden und die Stadt Salzburg sind Verantwortliche nach Art 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung. Die Gemeinden und die Stadt Salzburg sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung.
(2)Absatz 2,Die nach Abs 1 Verantwortlichen dürfen, sofern dies zum Zweck der Erhebung der nach diesem Gesetz geregelten Abgaben erforderlich ist, folgende Daten über die jeweiligen Abgabenschuldner verarbeiten:Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen, sofern dies zum Zweck der Erhebung der nach diesem Gesetz geregelten Abgaben erforderlich ist, folgende Daten über die jeweiligen Abgabenschuldner verarbeiten:
Identifikationsdaten:
bei natürlichen Personen: den Namen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel;
bei juristischen Personen und Personengesellschaften: die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach sublit aa sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister;bei juristischen Personen und Personengesellschaften: die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Sub-Litera, a, a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister;
Erreichbarkeitsdaten: Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten;
von den Abgabenschuldnern bekanntgegebene Bankverbindungen;
grundstücks-, gebäude- und wohnungsbezogene Daten, verbrauchsbezogene Daten.
(3)Absatz 3,Die nach Abs 1 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verarbeitet werden, auch in folgenden Verfahren verarbeiten:Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verarbeitet werden, auch in folgenden Verfahren verarbeiten:
in Verfahren betreffend Zweitwohnungen nach den bau-, raumordnungs- und grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen des Landes;
in Verfahren betreffend Zweckentfremdungen von Wohnungen nach § 31b des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009;in Verfahren betreffend Zweckentfremdungen von Wohnungen nach Paragraph 31 b, des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009;
in Verfahren zur Erhebung einer Nächtigungsabgabe nach dem Salzburger Nächtigungsabgabengesetz.
Sie dürfen diese Daten auch an die mit der Vollziehung der vorgenannten Rechtsvorschriften betrauten Behörden zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben übermitteln.
(4)Absatz 4,Die nach Abs 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.Die nach Absatz eins, Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
Datenerhebung
§ 16Paragraph 16
(1)Absatz eins,Für Zwecke der Abgabenerhebung sind die Abgabenbehörden unbeschadet ihrer Befugnisse nach der BAO berechtigt auf automationsunterstütztem Weg:
in Bezug auf die Kommunalabgabe Wohnungsleerstand Art und Anzahl der Wohnsitze in einer Wohnung sowie die Namen und das jeweilige An- und Abmeldedatum der dort in den letzten zehn Kalenderjahren (nicht jedoch vor Ausschreibung der Abgabe) gemeldeten Personen im Zentralen Melderegister durch eine Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs 3 des Meldegesetzes 1991 nach dem Kriterium Adresse abzufragen;in Bezug auf die Kommunalabgabe Wohnungsleerstand Art und Anzahl der Wohnsitze in einer Wohnung sowie die Namen und das jeweilige An- und Abmeldedatum der dort in den letzten zehn Kalenderjahren (nicht jedoch vor Ausschreibung der Abgabe) gemeldeten Personen im Zentralen Melderegister durch eine Verknüpfungsanfrage im Sinn des Paragraph 16 a, Absatz 3, des Meldegesetzes 1991 nach dem Kriterium Adresse abzufragen;
in das lokale Gebäude- und Wohnungsregister für die betreffende Wohnung Einsicht zu nehmen;
auf die Daten der Baubehörde für die betreffende Wohnung zuzugreifen.
(2)Absatz 2,Zum Zweck der Feststellung eines Wohnsitzes gemäß § 3 Abs 3 haben auf Anfrage der Abgabenbehörde die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen die vorhandenen Verbrauchsdaten für Wasser und Energie für die betreffende Wohnung im Abgabenzeitraum zu übermitteln und die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.Zum Zweck der Feststellung eines Wohnsitzes gemäß Paragraph 3, Absatz 3, haben auf Anfrage der Abgabenbehörde die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen die vorhandenen Verbrauchsdaten für Wasser und Energie für die betreffende Wohnung im Abgabenzeitraum zu übermitteln und die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 17Paragraph 17
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
als Abgabenschuldnerin oder Abgabenschuldner seiner Anzeigeverpflichtung für die Aufnahme eines Zweitwohnsitzes nach § 8 Abs 2 nicht nachkommt;als Abgabenschuldnerin oder Abgabenschuldner seiner Anzeigeverpflichtung für die Aufnahme eines Zweitwohnsitzes nach Paragraph 8, Absatz 2, nicht nachkommt;
als Dienstanbieterin oder Dienstanbieter den Verpflichtungen gemäß § 16 Abs 2 nicht entspricht.als Dienstanbieterin oder Dienstanbieter den Verpflichtungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, nicht entspricht.
(2)Absatz 2,Verwaltungsübertretungen sind im Fall des Abs 1 Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 € und im Fall des Abs 1 Z 2 mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 € zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen sind im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 € und im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 € zu bestrafen.
Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht
§ 18Paragraph 18
(1)Absatz eins,Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl Nr 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 54/2021;Meldegesetz 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2021,;
Richtwertgesetz – RichtwG, BGBl Nr 800/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 59/2021;Richtwertgesetz – RichtwG, Bundesgesetzblatt Nr 800 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 59 aus 2021,;
Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002, BGBl I Nr 70/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 222/2021.Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 222 aus 2021,.
(2)Absatz 2,Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016 S 1, in der Fassung der Berichtigung ABl Nr L 74 vom 4. März 2021 S 35.Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nr L 119 vom 4. Mai 2016 S 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nr L 74 vom 4. März 2021 S 35.
Inkrafttreten
§ 19Paragraph 19
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2)Absatz 2,Verordnungen nach diesem Gesetz einschließlich Verordnungen, mit denen Abgaben nach diesem Gesetz ausgeschrieben werden, dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem im Abs 1 bestimmtem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen nach diesem Gesetz einschließlich Verordnungen, mit denen Abgaben nach diesem Gesetz ausgeschrieben werden, dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem im Absatz eins, bestimmtem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Artikel IIArtikel römisch zwei
Änderung des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes
Das Salzburger Nächtigungsabgabengesetz, LGBl Nr 7/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 38/2022, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Nächtigungsabgabengesetz, Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 38 aus 2022,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die die §§ 2 und 20 betreffenden Zeilen.Im Inhaltsverzeichnis entfallen die die Paragraphen 2 und 20 betreffenden Zeilen.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 entfällt.Paragraph 2, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 11 Abs 7 entfällt.Paragraph 11, Absatz 7, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 18 entfällt Abs 6; der bisherige Abs 7 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.Im Paragraph 18, entfällt Absatz 6,; der bisherige Absatz 7, erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 19 lautet der zweite Satz: „Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der Abgabenbehörde.“Im Paragraph 19, lautet der zweite Satz: „Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der Abgabenbehörde.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 20 entfällt.Paragraph 20, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 22 Abs 1 lauten die Z 1 und 2:Im Paragraph 22, Absatz eins, lauten die Ziffer eins und 2 :
durch Handlungen oder Unterlassungen die allgemeine oder besondere Nächtigungsabgabe oder die Forschungsinstitutsabgabe verkürzt;
durch Handlungen oder Unterlassungen die allgemeine oder besondere Nächtigungsabgabe oder die Forschungsinstitutsabgabe hinterzieht;“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 25 wird angefügt:Im Paragraph 25, wird angefügt:
„(10)Absatz 10,Die §§ 18 Abs 6, 19 und 22 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 2, 11 Abs 7 und 20 außer Kraft. Die Bestimmungen des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes, LGBl Nr 7/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 38/2022, zur zusätzlichen Gemeindeabgabe gemäß § 2 sind auf Abgabenfälle, die vor dem 1. Jänner 2023 eingetreten sind, weiterhin anzuwenden.“Die Paragraphen 18, Absatz 6, 19 und 22 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 2, 11, Absatz 7 und 20 außer Kraft. Die Bestimmungen des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 38 aus 2022,, zur zusätzlichen Gemeindeabgabe gemäß Paragraph 2, sind auf Abgabenfälle, die vor dem 1. Jänner 2023 eingetreten sind, weiterhin anzuwenden.“
Pallauf
Haslauer