LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2018 | Ausgegeben am 30. November 2018 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 92 Landesgesetz: | Oö. Gemeinde-Bezüge-Novelle 2018 (XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 821/2018, Ausschussbericht Beilage Nr. 878/2018, 31. Landtagssitzung) |
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 und die Oö. Gemeindeordnung 1990 geändert werden
(Oö. Gemeinde-Bezüge-Novelle 2018)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998
Das Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 9/1998, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird wie folgt geändert:Das Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1998,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Klammerausdruck nach dem Titel des Gesetzes werden nach dem Begriff „Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998“ ein Bindestrich und die Abkürzung „Oö. Gem-BezG 1998“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 1 Z 10 bis 17 lauten:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10 bis 17 lauten:
eine Bürgermeisterin bzw. einen Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
wenn die Funktion hauptberuflich ausgeübt wird ................. 102,86 %
wenn die Funktion nebenberuflich ausgeübt wird ................. 80,71 %
eine Bürgermeisterin bzw. einen Bürgermeister einer Gemeinde mit 15.001 bis 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
wenn die Funktion hauptberuflich ausgeübt wird ................. 93,85 %
wenn die Funktion nebenberuflich ausgeübt wird ................. 71,71 %
eine Bürgermeisterin bzw. einen Bürgermeister einer Gemeinde mit 10.001 bis 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
wenn die Funktion hauptberuflich ausgeübt wird ................. 84,85 %
wenn die Funktion nebenberuflich ausgeübt wird ................. 62,71 %
eine Bürgermeisterin bzw. einen Bürgermeister einer Gemeinde mit 4.501 bis 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
wenn die Funktion hauptberuflich ausgeübt wird ................. 75,86 %
wenn die Funktion nebenberuflich ausgeübt wird ................. 54,96 %
eine Bürgermeisterin bzw. einen Bürgermeister einer Gemeinde mit 3.001 bis 4.500 Einwohnerinnen und Einwohnern
wenn die Funktion hauptberuflich ausgeübt wird ................. 56,86 %
wenn die Funktion nebenberuflich ausgeübt wird ................. 44,57 %
eine Bürgermeisterin bzw. einen Bürgermeister einer Gemeinde mit 2.001 bis 3.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
wenn die Funktion hauptberuflich ausgeübt wird ................. 47,78 %
wenn die Funktion nebenberuflich ausgeübt wird ................. 40,57 %
eine Bürgermeisterin bzw. einen Bürgermeister einer Gemeinde mit 1.001 bis 2.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
wenn die Funktion hauptberuflich ausgeübt wird ................. 42,78 %
wenn die Funktion nebenberuflich ausgeübt wird ................. 35,57 %
eine Bürgermeisterin bzw. einen Bürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
wenn die Funktion hauptberuflich ausgeübt wird ................. 37,78 %
wenn die Funktion nebenberuflich ausgeübt wird ................. 30,57 %“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 1 Z 10 bis 17 lauten:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10 bis 17 lauten:
eine Bürgermeisterin bzw. einen Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern …..……………… 102,86 %
eine Bürgermeisterin bzw. einen Bürgermeister einer Gemeinde mit 15.001 bis 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern …………………... 93,85 %
eine Bürgermeisterin bzw. einen Bürgermeister einer Gemeinde mit 10.001 bis 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern …………………… 84,85 %
eine Bürgermeisterin bzw. einen Bürgermeister einer Gemeinde mit 4.501 bis 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern …………………… 75,86 %
eine Bürgermeisterin bzw. einen Bürgermeister einer Gemeinde mit 3.001 bis 4.500 Einwohnerinnen und Einwohnern …………………….. 56,86 %
eine Bürgermeisterin bzw. einen Bürgermeister einer Gemeinde mit 2.001 bis 3.000 Einwohnerinnen und Einwohnern …………………….. 47,78 %
eine Bürgermeisterin bzw. einen Bürgermeister einer Gemeinde mit 1.001 bis 2.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ………………….…. 42,78 %
eine Bürgermeisterin bzw. einen Bürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ………….………… 37,78 %“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 2 Abs. 1a entfällt das Zitat „, BGBl. I Nr. 64/1997,“.Im Paragraph 2, Absatz eins a, entfällt das Zitat „, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,,“.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 2 Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 1 Z 5 und 6 sowie 8 bis 17“ und im Abs. 4 und 4b das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 5, 6, 8 und 9“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 3, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer 5 und 6 sowie 8 bis 17“ und im Absatz 4 und 4b das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer 5,, 6, 8 und 9“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 2 Abs. 5 letzter Satz lautet:Paragraph 2, Absatz 5, letzter Satz lautet:
„Eine danach sich ergebende Änderung in der Höhe des Bezugs nach Abs. 1 wird mit dem Tag der Angelobung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters wirksam.“„Eine danach sich ergebende Änderung in der Höhe des Bezugs nach Absatz eins, wird mit dem Tag der Angelobung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters wirksam.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 2 Abs. 6 wird die Wortfolge „Organen, die ihre Funktion nicht hauptberuflich ausüben“ durch die Wortfolge „Organen nach Abs. 1 Z 5, 6, 8 und 9, die ihre Funktion nicht hauptberuflich ausüben“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 6, wird die Wortfolge „Organen, die ihre Funktion nicht hauptberuflich ausüben“ durch die Wortfolge „Organen nach Absatz eins, Ziffer 5,, 6, 8 und 9, die ihre Funktion nicht hauptberuflich ausüben“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 3 Abs. 5 entfällt das Wort „hauptberufliche“ und wird nach dem Wort „Organe“ die Wortfolge
„- mit Ausnahme der Organe nach § 2 Abs. 1 Z 5, 6, 8 und 9, die ihre Funktion nicht hauptberuflich ausüben -“ eingefügt.Im Paragraph 3, Absatz 5, entfällt das Wort „hauptberufliche“ und wird nach dem Wort „Organe“ die Wortfolge
„- mit Ausnahme der Organe nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, 6, 8 und 9, die ihre Funktion nicht hauptberuflich ausüben -“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 3 Abs. 5a entfällt das Zitat „, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2003,“.Im Paragraph 3, Absatz 5 a, entfällt das Zitat „, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2003,,“.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 3 Abs. 8 Z 1 wird das Zitat „Abs. 5 Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Abs. 6 Z 1 bis 3“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 8, Ziffer eins, wird das Zitat „Abs. 5 Ziffer eins bis 3“ durch das Zitat „Abs. 6 Ziffer eins bis 3“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 7 Abs. 1 wird nach dem Wort „Organ“ das Zitat „nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 9“ eingefügt.Im Paragraph 7, Absatz eins, wird nach dem Wort „Organ“ das Zitat „nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 9“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „Organe, die ihre Funktion nicht hauptberuflich ausüben,“ durch die Wortfolge „Die von Abs. 1 nicht erfassten Organe“ ersetzt.Im Paragraph 7, Absatz 2, wird die Wortfolge „Organe, die ihre Funktion nicht hauptberuflich ausüben,“ durch die Wortfolge „Die von Absatz eins, nicht erfassten Organe“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 17 Abs. 1 lautet:Paragraph 17, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsSoweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG), BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/2017;Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 166/2017;
Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G), BGBl. Nr. 330/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017;Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G), Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 138/2017;
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018;Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 59/2018;
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018;Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 59/2018;
Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018;Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 59/2018;
Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017;Pensionskassengesetz (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 107/2017;
Pensionskassenvorsorgegesetz (PKVG), BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2000;Pensionskassenvorsorgegesetz (PKVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 3/2000;
Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2018.“Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018,.“
Artikel lI
Änderung der Oö. Gemeindeordnung 1990
Die Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990), LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2018, wird wie folgt geändert:Die Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990), Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 1990,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 34 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 34, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Die Aufwandsentschädigung für die Vizebürgermeisterinnen und Vizebürgermeister beträgt:
1. | in Gemeinden mit bis zu 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | |
| für die 1. Vizebürgermeisterin bzw. den 1. Vizebürgermeister | 13 % |
| für die 2. Vizebürgermeisterin bzw. den 2. Vizebürgermeister | 9 %, |
2. | in Gemeinden mit 1.001 bis 4.500 Einwohnerinnen und Einwohnern | |
| für die 1. Vizebürgermeisterin bzw. den 1. Vizebürgermeister | 19 % |
| für die 2. Vizebürgermeisterin bzw. den 2. Vizebürgermeister | 14 % |
| für die 3. Vizebürgermeisterin bzw. den 3. Vizebürgermeister | 10 %, |
3. | in Gemeinden mit 4.501 bis 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | |
| für die 1. Vizebürgermeisterin bzw. den 1. Vizebürgermeister | 28 % |
| für die 2. Vizebürgermeisterin bzw. den 2. Vizebürgermeister | 19 % |
| für die 3. Vizebürgermeisterin bzw. den 3. Vizebürgermeister | 14 %, |
4. | in Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | |
| für die 1. Vizebürgermeisterin bzw. den 1. Vizebürgermeister | 38 % |
| für die 2. Vizebürgermeisterin bzw. den 2. Vizebürgermeister | 28 % |
| für die 3. Vizebürgermeisterin bzw. den 3. Vizebürgermeister | 19 % |
| | |
des Bezugs der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 34 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 34, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Die Aufwandsentschädigung für die Vizebürgermeisterinnen und Vizebürgermeister beträgt:
1. | in Gemeinden mit bis zu 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | |
| für die 1. Vizebürgermeisterin bzw. den 1. Vizebürgermeister | 11 % |
| für die 2. Vizebürgermeisterin bzw. den 2. Vizebürgermeister | 8 %, |
2. | in Gemeinden mit 1.001 bis 4.500 Einwohnerinnen und Einwohnern | |
| für die 1. Vizebürgermeisterin bzw. den 1. Vizebürgermeister | 17 % |
| für die 2. Vizebürgermeisterin bzw. den 2. Vizebürgermeister | 12 % |
| für die 3. Vizebürgermeisterin bzw. den 3. Vizebürgermeister | 9 %, |
3. | in Gemeinden mit 4.501 bis 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | |
| für die 1. Vizebürgermeisterin bzw. den 1. Vizebürgermeister | 21 % |
| für die 2. Vizebürgermeisterin bzw. den 2. Vizebürgermeister | 15 % |
| für die 3. Vizebürgermeisterin bzw. den 3. Vizebürgermeister | 11 %, |
4. | in Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | |
| für die 1. Vizebürgermeisterin bzw. den 1. Vizebürgermeister | 30 % |
| für die 2. Vizebürgermeisterin bzw. den 2. Vizebürgermeister | 22 % |
| für die 3. Vizebürgermeisterin bzw. den 3. Vizebürgermeister | 15 % |
| | |
des Bezugs der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 34 Abs. 2 zweiter Satz wird vor der Wortfolge „des Bürgermeisters“ die Wortfolge „der Bürgermeisterin bzw.“ und vor der Wortfolge „einen nicht hauptberuflichen Bürgermeister“ die Wortfolge „eine nicht hauptberufliche Bürgermeisterin bzw.“ eingefügt.Im Paragraph 34, Absatz 2, zweiter Satz wird vor der Wortfolge „des Bürgermeisters“ die Wortfolge „der Bürgermeisterin bzw.“ und vor der Wortfolge „einen nicht hauptberuflichen Bürgermeister“ die Wortfolge „eine nicht hauptberufliche Bürgermeisterin bzw.“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 34 Abs. 2 zweiter Satz entfallen die Wortfolgen „nicht hauptberufliche“ und „nicht hauptberuflichen“.Im Paragraph 34, Absatz 2, zweiter Satz entfallen die Wortfolgen „nicht hauptberufliche“ und „nicht hauptberuflichen“.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 34 Abs. 3 werden die Wendung „30%“ durch die Wendung „25 %“ und die Wendung „50%“ durch die Wendung „40 %“ ersetzt.Im Paragraph 34, Absatz 3, werden die Wendung „30%“ durch die Wendung „25 %“ und die Wendung „50%“ durch die Wendung „40 %“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 34 Abs. 4 wird die Wendung „15% des Amtsbezuges“ durch die Wendung „14 % des Bezugs“ ersetzt.Im Paragraph 34, Absatz 4, wird die Wendung „15% des Amtsbezuges“ durch die Wendung „14 % des Bezugs“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 34 Abs. 4 wird die Wendung „14 %“ durch die Wendung „12 %“ ersetzt.Im Paragraph 34, Absatz 4, wird die Wendung „14 %“ durch die Wendung „12 %“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 34 Abs. 6a entfällt.Paragraph 34, Absatz 6 a, entfällt.
Artikel lII
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1)Absatz einsArt. I Z 1, 4, 6, 9, 10 und 13 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.Art. römisch eins Ziffer eins,, 4, 6, 9, 10 und 13 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2)Absatz 2Art. I Z 2 und Art. II Z 1, 3 und 6 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.Art. römisch eins Ziffer 2 und Art. römisch II Ziffer eins,, 3 und 6 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(3)Absatz 3Art. I Z 3, 5, 7, 8, 11 und 12 und Art. II Z 2, 4, 5, 7 und 8 treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft und sind auf die jeweiligen Mandatarinnen und Mandatare erstmals ab dem Tag ihrer Angelobung anlässlich der allgemeinen Wahlen auf Grund des Ablaufs der Wahlperiode im Jahr 2021 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind § 2 Abs. 1 Z 10 bis 17, § 2 Abs. 3, 4, 4b und 6, § 3 Abs. 5 und § 7 Abs. 1 und 2 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LBGl. Nr. 9/1998, und § 34 Abs. 2, 3, 4 und 6a Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, auf Mandatarinnen und Mandatare, die während der im Jahr 2021 ablaufenden Wahlperiode angelobt wurden, bis zum Ende ihrer Funktionsperiode jeweils in der bis zum 1. Oktober 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Art. römisch eins Ziffer 3,, 5, 7, 8, 11 und 12 und Art. römisch II Ziffer 2,, 4, 5, 7 und 8 treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft und sind auf die jeweiligen Mandatarinnen und Mandatare erstmals ab dem Tag ihrer Angelobung anlässlich der allgemeinen Wahlen auf Grund des Ablaufs der Wahlperiode im Jahr 2021 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10 bis 17, Paragraph 2, Absatz 3,, 4, 4b und 6, Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 7, Absatz eins und 2 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LBGl. Nr. 9/1998, und Paragraph 34, Absatz 2,, 3, 4 und 6a Oö. Gemeindeordnung 1990, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 1990,, auf Mandatarinnen und Mandatare, die während der im Jahr 2021 ablaufenden Wahlperiode angelobt wurden, bis zum Ende ihrer Funktionsperiode jeweils in der bis zum 1. Oktober 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4)Absatz 4Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, die diese Funktion bereits am Tag des Ablaufs der Wahlperiode im Jahr 2021 hauptberuflich ausgeübt haben, können binnen vier Wochen ab ihrer Angelobung anlässlich der allgemeinen Wahlen auf Grund des Ablaufs dieser Wahlperiode gegenüber der Gemeinde schriftlich erklären, dass sie ihre Funktion weiterhin hauptberuflich nach den Bestimmungen des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 in der bis zum 1. Oktober 2021 geltenden Fassung ausüben. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister kann eine solche Erklärung jederzeit schriftlich widerrufen. Andernfalls bleibt sie auch für die unmittelbar anschließenden Funktionsperioden der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters wirksam.
(5)Absatz 5Verordnungen gemäß § 34 Abs. 3 und 5 Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung dieses Landesgesetzes, dürfen rückwirkend ab 1. Oktober 2021 erlassen werden. Sie dürfen jedoch auf die jeweiligen Mandatarinnen und Mandatare erst ab dem Tag ihrer Angelobung anlässlich der allgemeinen Wahlen auf Grund des Ablaufs der Wahlperiode im Jahr 2021 anwendbar sein.Verordnungen gemäß Paragraph 34, Absatz 3 und 5 Oö. Gemeindeordnung 1990, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 1990,, in der Fassung dieses Landesgesetzes, dürfen rückwirkend ab 1. Oktober 2021 erlassen werden. Sie dürfen jedoch auf die jeweiligen Mandatarinnen und Mandatare erst ab dem Tag ihrer Angelobung anlässlich der allgemeinen Wahlen auf Grund des Ablaufs der Wahlperiode im Jahr 2021 anwendbar sein.
Der Erste Präsident des Oö. Landtags: | Der Landeshauptmann: |
Viktor Sigl | Mag. Stelzer |
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