LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 30. November 2018

www.ris.bka.gv.at

Nr. 92 Landesgesetz:

Oö. Gemeinde-Bezüge-Novelle 2018 (XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 821/2018, Ausschussbericht Beilage Nr. 878/2018, 31. Landtagssitzung)

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 und die Oö. Gemeindeordnung 1990 geändert werden
(Oö. Gemeinde-Bezüge-Novelle 2018)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I
Änderung des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998

Das Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1998,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Klammerausdruck nach dem Titel des Gesetzes werden nach dem Begriff „Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998“ ein Bindestrich und die Abkürzung „Oö. Gem-BezG 1998“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10 bis 17 lauten:

  1. Ziffer 10
    eine Bürgermeisterin bzw. einen Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
    1. Litera a
      wenn die Funktion hauptberuflich ausgeübt wird .................                         102,86 %
    2. Litera b
      wenn die Funktion nebenberuflich ausgeübt wird .................                          80,71 %
  2. Ziffer 11
    eine Bürgermeisterin bzw. einen Bürgermeister einer Gemeinde mit 15.001 bis 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
    1. Litera a
      wenn die Funktion hauptberuflich ausgeübt wird .................                                                                                                                           93,85 %
    2. Litera b
      wenn die Funktion nebenberuflich ausgeübt wird .................                          71,71 %
  3. Ziffer 12
    eine Bürgermeisterin bzw. einen Bürgermeister einer Gemeinde mit 10.001 bis 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
    1. Litera a
      wenn die Funktion hauptberuflich ausgeübt wird .................                          84,85 %
    2. Litera b
      wenn die Funktion nebenberuflich ausgeübt wird .................                                                                                                                              62,71 %
  4. Ziffer 13
    eine Bürgermeisterin bzw. einen Bürgermeister einer Gemeinde mit 4.501 bis 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
    1. Litera a
      wenn die Funktion hauptberuflich ausgeübt wird .................                          75,86 %
    2. Litera b
      wenn die Funktion nebenberuflich ausgeübt wird .................                          54,96 %
  5. Ziffer 14
    eine Bürgermeisterin bzw. einen Bürgermeister einer Gemeinde mit 3.001 bis 4.500 Einwohnerinnen und Einwohnern
    1. Litera a
      wenn die Funktion hauptberuflich ausgeübt wird .................                          56,86 %
    2. Litera b
      wenn die Funktion nebenberuflich ausgeübt wird .................                          44,57 %
  6. Ziffer 15
    eine Bürgermeisterin bzw. einen Bürgermeister einer Gemeinde mit 2.001 bis 3.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
    1. Litera a
      wenn die Funktion hauptberuflich ausgeübt wird .................                          47,78 %
    2. Litera b
      wenn die Funktion nebenberuflich ausgeübt wird .................                          40,57 %
  7. Ziffer 16
    eine Bürgermeisterin bzw. einen Bürgermeister einer Gemeinde mit 1.001 bis 2.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
    1. Litera a
      wenn die Funktion hauptberuflich ausgeübt wird .................                          42,78 %
    2. Litera b
      wenn die Funktion nebenberuflich ausgeübt wird .................                          35,57 %
  8. Ziffer 17
    eine Bürgermeisterin bzw. einen Bürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
    1. Litera a
      wenn die Funktion hauptberuflich ausgeübt wird .................                          37,78 %
    2. Litera b
      wenn die Funktion nebenberuflich ausgeübt wird .................                          30,57 %“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10 bis 17 lauten:

  1. Ziffer 10
    eine Bürgermeisterin bzw. einen Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern …..………………       102,86 %
  2. Ziffer 11
    eine Bürgermeisterin bzw. einen Bürgermeister einer Gemeinde mit 15.001 bis 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern …………………...          93,85 %
  3. Ziffer 12
    eine Bürgermeisterin bzw. einen Bürgermeister einer Gemeinde mit 10.001 bis 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ……………………          84,85 %
  4. Ziffer 13
    eine Bürgermeisterin bzw. einen Bürgermeister einer Gemeinde mit 4.501 bis 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ……………………          75,86 %
  5. Ziffer 14
    eine Bürgermeisterin bzw. einen Bürgermeister einer Gemeinde mit 3.001 bis 4.500 Einwohnerinnen und Einwohnern ……………………..          56,86 %
  6. Ziffer 15
    eine Bürgermeisterin bzw. einen Bürgermeister einer Gemeinde mit 2.001 bis 3.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ……………………..          47,78 %
  7. Ziffer 16
    eine Bürgermeisterin bzw. einen Bürgermeister einer Gemeinde mit 1.001 bis 2.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ………………….….          42,78 %
  8. Ziffer 17
    eine Bürgermeisterin bzw. einen Bürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ………….…………          37,78 %“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 2, Absatz eins a, entfällt das Zitat „, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,,“.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 2, Absatz 3, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer 5 und 6 sowie 8 bis 17“ und im Absatz 4 und 4b das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer 5,, 6, 8 und 9“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 2, Absatz 5, letzter Satz lautet:

„Eine danach sich ergebende Änderung in der Höhe des Bezugs nach Absatz eins, wird mit dem Tag der Angelobung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters wirksam.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 2, Absatz 6, wird die Wortfolge „Organen, die ihre Funktion nicht hauptberuflich ausüben“ durch die Wortfolge „Organen nach Absatz eins, Ziffer 5,, 6, 8 und 9, die ihre Funktion nicht hauptberuflich ausüben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 3, Absatz 5, entfällt das Wort „hauptberufliche“ und wird nach dem Wort „Organe“ die Wortfolge
„- mit Ausnahme der Organe nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, 6, 8 und 9, die ihre Funktion nicht hauptberuflich ausüben -“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 3, Absatz 5 a, entfällt das Zitat „, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2003,,“.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 3, Absatz 8, Ziffer eins, wird das Zitat „Abs. 5 Ziffer eins bis 3“ durch das Zitat „Abs. 6 Ziffer eins bis 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 7, Absatz eins, wird nach dem Wort „Organ“ das Zitat „nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 9“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 7, Absatz 2, wird die Wortfolge „Organe, die ihre Funktion nicht hauptberuflich ausüben,“ durch die Wortfolge „Die von Absatz eins, nicht erfassten Organe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 17, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsSoweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 166/2017;
    2. Ziffer 2
      Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G), Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 138/2017;
    3. Ziffer 3
      Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 59/2018;
    4. Ziffer 4
      Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 59/2018;
    5. Ziffer 5
      Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 59/2018;
    6. Ziffer 6
      Pensionskassengesetz (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 107/2017;
    7. Ziffer 7
      Pensionskassenvorsorgegesetz (PKVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 3/2000;
    8. Ziffer 8
      Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018,.“

Artikel lI
Änderung der Oö. Gemeindeordnung 1990

Die Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990), Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 1990,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 34, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Die Aufwandsentschädigung für die Vizebürgermeisterinnen und Vizebürgermeister beträgt:

1.

in Gemeinden mit bis zu 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern

 

 

für die 1. Vizebürgermeisterin bzw. den 1. Vizebürgermeister

13 %

 

für die 2. Vizebürgermeisterin bzw. den 2. Vizebürgermeister

9 %,

2.

in Gemeinden mit 1.001 bis 4.500 Einwohnerinnen und Einwohnern

 

 

für die 1. Vizebürgermeisterin bzw. den 1. Vizebürgermeister

19 %

 

für die 2. Vizebürgermeisterin bzw. den 2. Vizebürgermeister

14 %

 

für die 3. Vizebürgermeisterin bzw. den 3. Vizebürgermeister

10 %,

3.

in Gemeinden mit 4.501 bis 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern

 

 

für die 1. Vizebürgermeisterin bzw. den 1. Vizebürgermeister

28 %

 

für die 2. Vizebürgermeisterin bzw. den 2. Vizebürgermeister

19 %

 

für die 3. Vizebürgermeisterin bzw. den 3. Vizebürgermeister

14 %,

4.

in Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern

 

 

für die 1. Vizebürgermeisterin bzw. den 1. Vizebürgermeister

38 %

 

für die 2. Vizebürgermeisterin bzw. den 2. Vizebürgermeister

28 %

 

für die 3. Vizebürgermeisterin bzw. den 3. Vizebürgermeister

19 %

des Bezugs der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 34, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Die Aufwandsentschädigung für die Vizebürgermeisterinnen und Vizebürgermeister beträgt:

1.

in Gemeinden mit bis zu 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern

 

 

für die 1. Vizebürgermeisterin bzw. den 1. Vizebürgermeister

11 %

 

für die 2. Vizebürgermeisterin bzw. den 2. Vizebürgermeister

8 %,

2.

in Gemeinden mit 1.001 bis 4.500 Einwohnerinnen und Einwohnern

 

 

für die 1. Vizebürgermeisterin bzw. den 1. Vizebürgermeister

17 %

 

für die 2. Vizebürgermeisterin bzw. den 2. Vizebürgermeister

12 %

 

für die 3. Vizebürgermeisterin bzw. den 3. Vizebürgermeister

9 %,

3.

in Gemeinden mit 4.501 bis 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern

 

 

für die 1. Vizebürgermeisterin bzw. den 1. Vizebürgermeister

21 %

 

für die 2. Vizebürgermeisterin bzw. den 2. Vizebürgermeister

15 %

 

für die 3. Vizebürgermeisterin bzw. den 3. Vizebürgermeister

11 %,

4.

in Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern

 

 

für die 1. Vizebürgermeisterin bzw. den 1. Vizebürgermeister

30 %

 

für die 2. Vizebürgermeisterin bzw. den 2. Vizebürgermeister

22 %

 

für die 3. Vizebürgermeisterin bzw. den 3. Vizebürgermeister

15 %

des Bezugs der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 34, Absatz 2, zweiter Satz wird vor der Wortfolge „des Bürgermeisters“ die Wortfolge „der Bürgermeisterin bzw.“ und vor der Wortfolge „einen nicht hauptberuflichen Bürgermeister“ die Wortfolge „eine nicht hauptberufliche Bürgermeisterin bzw.“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 34, Absatz 2, zweiter Satz entfallen die Wortfolgen „nicht hauptberufliche“ und „nicht hauptberuflichen“.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 34, Absatz 3, werden die Wendung „30%“ durch die Wendung „25 %“ und die Wendung „50%“ durch die Wendung „40 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 34, Absatz 4, wird die Wendung „15% des Amtsbezuges“ durch die Wendung „14 % des Bezugs“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 34, Absatz 4, wird die Wendung „14 %“ durch die Wendung „12 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 34, Absatz 6 a, entfällt.

Artikel lII
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsArt. römisch eins Ziffer eins,, 4, 6, 9, 10 und 13 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. Absatz 2Art. römisch eins Ziffer 2 und Art. römisch II Ziffer eins,, 3 und 6 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  3. Absatz 3Art. römisch eins Ziffer 3,, 5, 7, 8, 11 und 12 und Art. römisch II Ziffer 2,, 4, 5, 7 und 8 treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft und sind auf die jeweiligen Mandatarinnen und Mandatare erstmals ab dem Tag ihrer Angelobung anlässlich der allgemeinen Wahlen auf Grund des Ablaufs der Wahlperiode im Jahr 2021 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10 bis 17, Paragraph 2, Absatz 3,, 4, 4b und 6, Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 7, Absatz eins und 2 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LBGl. Nr. 9/1998, und Paragraph 34, Absatz 2,, 3, 4 und 6a Oö. Gemeindeordnung 1990, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 1990,, auf Mandatarinnen und Mandatare, die während der im Jahr 2021 ablaufenden Wahlperiode angelobt wurden, bis zum Ende ihrer Funktionsperiode jeweils in der bis zum 1. Oktober 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  4. Absatz 4Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, die diese Funktion bereits am Tag des Ablaufs der Wahlperiode im Jahr 2021 hauptberuflich ausgeübt haben, können binnen vier Wochen ab ihrer Angelobung anlässlich der allgemeinen Wahlen auf Grund des Ablaufs dieser Wahlperiode gegenüber der Gemeinde schriftlich erklären, dass sie ihre Funktion weiterhin hauptberuflich nach den Bestimmungen des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 in der bis zum 1. Oktober 2021 geltenden Fassung ausüben. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister kann eine solche Erklärung jederzeit schriftlich widerrufen. Andernfalls bleibt sie auch für die unmittelbar anschließenden Funktionsperioden der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters wirksam.
  5. Absatz 5Verordnungen gemäß Paragraph 34, Absatz 3 und 5 Oö. Gemeindeordnung 1990, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 1990,, in der Fassung dieses Landesgesetzes, dürfen rückwirkend ab 1. Oktober 2021 erlassen werden. Sie dürfen jedoch auf die jeweiligen Mandatarinnen und Mandatare erst ab dem Tag ihrer Angelobung anlässlich der allgemeinen Wahlen auf Grund des Ablaufs der Wahlperiode im Jahr 2021 anwendbar sein.

Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl

Mag. Stelzer