NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023
1. Abschnitt
Geltungsbereich
§ 1Paragraph eins,
Inhalt
Diese Verordnung regelt den Nachweis
der allgemeinen Sachkunde für das Halten von Hunden und
der erweiterten Sachkunde für das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential und von auffälligen Hunden.
2. Abschnitt
Allgemeine Sachkunde
§ 2Paragraph 2,
Inhalte der allgemeinen Sachkunde
(1)Absatz einsDie einstündige Information durch eine Tierärztin oder durch einen Tierarzt hat zu beinhalten:
Gesundheit von Hunden inklusive richtiger Haltung und Pflege: Impfungen; Ernährung und Pflege; Mindestanforderungen an die Haltung und Haltungsbestimmungen für Hunde; Tierschutz allgemein
Auswirkung von Krankheiten auf das Sozialverhalten von Hunden: Erkrankungen und Verletzungen des Hundes; altersbedingte Entwicklungsphasen; das Verhalten der Halterin oder des Halters
(2)Absatz 2Die zweistündige Information durch eine fachkundige Person hat zu beinhalten:
Hund als soziales Lebewesen und Mensch-Hund-Beziehung: was benötigt mein Hund um sozial verträglich zu sein; wie verhalte ich mich richtig gegenüber dem Hund; wie lernen Kinder sich richtig zu verhalten
Wesen und Verhalten von Hunden inklusive dem Lernverhalten von Hunden: Ausdrucksverhalten; Spiel und Bewegungsbedürfnis
Sprache des Hundes: Ausbildung des Hundes; Fehlervermeidung bei der Erziehung von Hunden
Stress bei Hunden und Maßnahmen zur Stressvermeidung: Erkennen einer Stresssituation; Ruhebedürfnis des Hundes
Angst- und Aggressionsverhalten sowie Aggressionsvermeidung: Übungen mit dem Hund, die helfen um den Hund aus einem Angst- bzw. Aggressionszustand herauszuholen
Gehorsam: wie lernt der Hund Lernen; Verstärken von Erfolgen
(3)Absatz 3Die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 können in getrennten oder in gemeinsamen Kursen vermittelt werden.Die Informationen gemäß Absatz eins und 2 können in getrennten oder in gemeinsamen Kursen vermittelt werden.
§ 3Paragraph 3,
Fachkundige Personen
Fachkundige Personen zur Vermittlung der Inhalte der allgemeinen Sachkunde sind:
aktive Trainerinnen oder Trainer
des Österreichischen Kynologenverbandes,
der Österreichischen Hundesport-Union und
des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbandes
Personen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ oder „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ nach § 11 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl. II Nr. 56/2012, führen dürfenPersonen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ oder „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ nach Paragraph 11, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2012,, führen dürfen
Personen, die gemäß § 7 zugelassen sind, undPersonen, die gemäß Paragraph 7, zugelassen sind, und
Personen, die eine mindestens gleichwertige Ausbildung nachweisen können. Die Gleichwertigkeit kann von der Landesregierung auf Antrag festgestellt werden.
§ 4Paragraph 4,
NÖ Hundepass
Über die Teilnahme an den Informationsveranstaltungen zur Erlangung der allgemeinen Sachkunde gemäß § 4 Abs. 4 NÖ Hundehaltegesetz, LGBl. 4001, haben die Tierärztin oder der Tierarzt und die fachkundige Person eine Bestätigung gemäß der Anlage 1 auszustellen.Über die Teilnahme an den Informationsveranstaltungen zur Erlangung der allgemeinen Sachkunde gemäß Paragraph 4, Absatz 4, NÖ Hundehaltegesetz, Landesgesetzblatt 4001, haben die Tierärztin oder der Tierarzt und die fachkundige Person eine Bestätigung gemäß der Anlage 1 auszustellen.
§ 5Paragraph 5,
Nachweis der allgemeinen Sachkunde
(1)Absatz einsAls Nachweis der allgemeinen Sachkunde gelten auch:
Nachweis der Hundehalterin oder des Hundehalters, dass sie oder er eine der nachstehenden Ausbildungen erfolgreich absolviert hat:
Abschluss eines veterinärmedizinischen Studiums
Assistenzhundeausbildung im Sinne des § 39a Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018Assistenzhundeausbildung im Sinne des Paragraph 39 a, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
Therapiebegleithundeausbildung im Sinne des § 39a Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018Therapiebegleithundeausbildung im Sinne des Paragraph 39 a, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
Diensthundeführerausbildung gemäß § 4 Abs. 1 der Diensthunde-Ausbildungsverordnung (Diensthunde-AusbV), BGBl. II Nr. 494/2004Diensthundeführerausbildung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Diensthunde-Ausbildungsverordnung (Diensthunde-AusbV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 494 aus 2004,
Nachweis der Hundehalterin oder des Hundehalters, dass sie oder er eine der nachstehenden Prüfungen erfolgreich abgelegt hat:
Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest (BH-Prüfung) nach der Österreichischen Prüfungsordnung (ÖPO) des Österreichischen Kynologenverbandes
Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest (BH-V) nach der Österreichischen Prüfungsordnung (ÖPO) der Österreichischen Hundesport-Union
Jagdhundeprüfung gemäß § 91 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500Jagdhundeprüfung gemäß Paragraph 91, NÖ Jagdgesetz 1974, Landesgesetzblatt 6500
Prüfung für Hundeführerinnen und Hundeführer der Österreichischen Rettungshundebrigade, des Österreichischen Rettungsdienstes - Einsatzorganisation für Rettungshunde, der Rettungshundestaffel des Arbeiter-Samariter-Bundes Österreichs, des Bundesverbandes Rettungshunde Österreich, der Österreichischen Hundewasserrettung, der Suchhundestaffeln des Österreichischen Roten Kreuzes, der Suchhundestaffel der Österreichischen Hundesport-Union
(2)Absatz 2Der Nachweis der allgemeinen Sachkunde liegt auch dann vor, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter eine absolvierte Ausbildung oder Prüfung nach vergleichbaren, gleichwertigen Vorschriften nachweisen kann.
3. Abschnitt
Erweiterte Sachkunde
§ 6Paragraph 6,
Inhalte der erweiterten Sachkunde
(1)Absatz einsDer theoretische Teil der Ausbildung in einer Dauer von zumindest vier Stunden über das Wesen und das Verhalten des Hundes hat zu beinhalten:
Haltung und Pflege des Hundes: Gesundheit; Ernährung
der Hund als soziales Lebewesen: Kontakte mit menschlichen Bezugspersonen; Kontakte mit Artgenossen; Entwicklung vom Welpen bis zum erwachsenen Hund; Einordnung in die soziale Gruppe
Lernverhalten bei Hunden mit Übungsbeispielen
Sprache des Hundes: Körpersprache; akustische Sprache; verschiedene Duftwahrnehmungen; Tastsinn; Drohsignale bis hin zur Eskalation; Kommunikation Mensch – Hund; Angst
Stress bei Hunden: Stressfaktoren; Stressvermeidung; Stressreduktion; Bewältigung von Stresssituationen
richtige Beschäftigung mit dem Hund: Bewegungsbedürfnis; Spielverhalten
mit dem Hund unterwegs: in Ballungsräumen; in der Natur
(2)Absatz 2Der praktische Teil der Ausbildung über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolge hat eine Dauer von zumindest sechs Stunden zu umfassen.
Bei der Leinenführigkeit ist das Gehen und Laufen mit angeleintem Hund zu üben und vorzuzeigen. Dabei sind Hindernisse wie Wendungen, Tempowechsel und Anhalten vorzusehen.
Die Sitzausbildung hat das Absetzen des Hundes aus der Bewegung zu umfassen. Die Übung muss mit freifolgendem Hund geübt und gezeigt werden.
Bei der Freifolgeausbildung ist das Gehen und Laufen mit freifolgendem Hund zu üben und vorzuzeigen. Dabei sind Hindernisse wie Wendungen, Tempowechsel und Anhalten vorzusehen.
Bei der praktischen Ausbildung (Z 1 bis 3) hat die Bewältigung von Stresssituationen besondere Berücksichtigung zu finden.Bei der praktischen Ausbildung (Ziffer eins bis 3) hat die Bewältigung von Stresssituationen besondere Berücksichtigung zu finden.
§ 7Paragraph 7,
Speziell geschulte Personen
(1)Absatz einsZur Durchführung der Schulung und Ausstellung der Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der erweiterten Sachkunde sind von der Landesregierung als speziell geschulte Personen zuzulassen:
geeignete aktive Trainerinnen oder Trainer mit einer mindestens dreijährigen einschlägigen Erfahrung
des Österreichischen Kynologenverbandes,
der Österreichischen Hundesport-Union und
des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbandes.
Diese Personen sind von diesen Institutionen gegenüber der Landesregierung zur Zulassung namhaft zu machen.
Personen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ oder „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ nach § 11 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl. II Nr. 56/2012, führen dürfenPersonen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ oder „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ nach Paragraph 11, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2012,, führen dürfen
Personen, die eine den zur Durchführung der Schulung und Ausstellung der Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der erweiterten Sachkunde Berechtigten nach Z 1 oder Z 2 vergleichbare einschlägige Ausbildung und Prüfung durch eine sonstige in- oder ausländische Organisation nachweisenPersonen, die eine den zur Durchführung der Schulung und Ausstellung der Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der erweiterten Sachkunde Berechtigten nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, vergleichbare einschlägige Ausbildung und Prüfung durch eine sonstige in- oder ausländische Organisation nachweisen
(2)Absatz 2Die Zulassung ist auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu befristen.
(3)Absatz 3Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben, ist die Zulassung zu widerrufen.
§ 8Paragraph 8,
Nachweis der erweiterten Sachkunde
(1)Absatz einsDie erweiterte Sachkunde gilt als erbracht, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter die Beherrschung der Inhalte nach § 6 erfolgreich absolviert hat und die erweiterte Sachkunde durch Vorlage einer Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der erweiterten Sachkunde nachweist.Die erweiterte Sachkunde gilt als erbracht, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter die Beherrschung der Inhalte nach Paragraph 6, erfolgreich absolviert hat und die erweiterte Sachkunde durch Vorlage einer Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der erweiterten Sachkunde nachweist.
(2)Absatz 2Die Erbringung des theoretischen oder des praktischen Teiles der erweiterten Sachkunde kann bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential entfallen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter der speziell geschulten Person gegenüber die Absolvierung einer vergleichbaren Ausbildung mit diesem Hund nachweisen kann, die den Anforderungen nach § 6 entspricht.Die Erbringung des theoretischen oder des praktischen Teiles der erweiterten Sachkunde kann bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential entfallen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter der speziell geschulten Person gegenüber die Absolvierung einer vergleichbaren Ausbildung mit diesem Hund nachweisen kann, die den Anforderungen nach Paragraph 6, entspricht.
(3)Absatz 3Die Erbringung des theoretischen Teiles der erweiterten Sachkunde kann bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential entfallen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter der speziell geschulten Person gegenüber die Absolvierung dieser Ausbildung bereits mit einem anderen derartigen Hund nachweisen kann.
(4)Absatz 4Über die erfolgreiche Absolvierung der erweiterten Sachkunde hat die speziell geschulte Person eine Bestätigung gemäß der Anlage 2 auszustellen.
(5)Absatz 5Der speziell geschulten Person sind vor Ausstellung der Bestätigung entsprechende Nachweise über die Identität der Hundehalterin oder des Hundehalters und des Hundes vorzulegen.
§ 9Paragraph 9,
Gleichwertige Sachkundenachweise
Die Absolvierung der Ausbildung nach § 6 ist bei einem Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential dann nicht erforderlich, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter eine absolvierte Ausbildung mit diesem Hund nach vergleichbaren, gleichwertigen Vorschriften nachweisen kann.Die Absolvierung der Ausbildung nach Paragraph 6, ist bei einem Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential dann nicht erforderlich, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter eine absolvierte Ausbildung mit diesem Hund nach vergleichbaren, gleichwertigen Vorschriften nachweisen kann.
4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 10Paragraph 10,
Übergangsbestimmungen
Personen, die gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung, LGBl. 4001/1-0, zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung zugelassen sind, gelten als fachkundige Personen gemäß § 3 und als speziell geschulte Personen gemäß § 7 Abs. 1.Personen, die gemäß Paragraph 4, Absatz 4, der NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung, LGBl. 4001/1-0, zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung zugelassen sind, gelten als fachkundige Personen gemäß Paragraph 3 und als speziell geschulte Personen gemäß Paragraph 7, Absatz eins,
§ 11Paragraph 11,
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung, LGBl. 4001/1, außer Kraft.
NÖ Landesregierung
Waldhäusl
Landesrat