Landesgesetz, mit dem die NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO) und die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994) geändert werden
Artikel 1
Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO)
Die NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, wird wie folgt geändert:
1. Im § 39 Abs. 1 wird der vierte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Der mündliche Antrag ist persönlich bei der Gemeinde zu stellen. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlichen Antrag ist die Identität entweder
durch Angabe der Passnummer oder
falls eine Wahlinformation gemäß § 36 Abs. 3 eine Buchstaben/Ziffernkombination enthält durch Anführung derselben oder
durch Anschluss einer Kopie des Reisepasses oder der Kopie einer Urkunde bzw. amtlichen Bescheinigung gemäß § 64 Abs. 1 oder
im Fall einer elektronischen Einbringung auch durch eine qualifizierte elektronische Signatur
glaubhaft zu machen.“
2. § 39 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Das Anbringen einer allfälligen Sprengelbezeichnung auf dem Überkuvert ist zulässig.“
3. Im § 39 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes auf der Wahlkarte durch die Gemeinde ist zulässig. Wahlkarten haben die Unterschrift des Bürgermeisters oder eines von ihm beauftragten Ausstellers zu enthalten.
Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der eigenhändigen Unterschrift
mit dem Namen des Bürgermeisters oder eines vom ihm beauftragten Ausstellers, wobei jeweils eine Beglaubigung durch die Kanzlei nicht erforderlich ist, oder
mit einer Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2020, versehen werden.“
4. Im § 39 Abs. 3 Z 4 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 111/2010“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 42/2020“ ersetzt.
5. Im § 39 Abs. 3 werden folgende Z 5 bis 8 angefügt:
Bei Pfleglingen in Kranken-(Heil- und Pflegeanstalten) und Kuranstalten (§ 69) sind die Wahlunterlagen im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener und nachweislicher Briefsendung ausschließlich an den Empfänger selbst zu richten. In diesem Fall ist die Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.
Ungeachtet der Bestimmung in Z 4 können Wahlunterlagen an den Antragsteller auch durch Boten nachweislich zugestellt werden.
Werden Wahlunterlagen an den in Z 5 genannten Personenkreis durch Boten zugestellt, so ist die Übernahmebestätigung durch den Pflegling selbst zu unterfertigen. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.
Als Boten jener Gemeinde, welche die Wahlkarte im Sinne der Z 6 und 7 ausstellt, können nur Bedienstete derselben Gemeinde, nicht jedoch Organe der Gemeinde (Mitglieder des Gemeinderates oder des Gemeindevorstandes oder der Bürgermeister), agieren. Die sofortige Mitnahme einer durch einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diesen ist unzulässig.“
6. § 39 Abs. 6 erster Satz lautet:
„Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehestmöglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde und es ist ihm der Grund dafür bekannt zu geben.“
7. Im § 42 Abs. 2 wird das Wort „Gemeindebehörde“ durch das Wort „Gemeinde“ ersetzt.
8. Im § 58 Abs. 1 wird das Wort „Wahlscheine“ durch das Wort „Eintrittscheine“ ersetzt.
9. Im § 58 lautet Abs. 2:
„(2) Die Wahlzeugen sind nicht Mitglieder der Wahlbehörde, sie haben lediglich als Vertrauensleute der sie entsendenden wahlwerbenden Partei zu fungieren. Ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu und sie dürfen sich an den Abstimmungen nicht beteiligen. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen auferlegt.“
10. Im § 58 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Abweichend von Abs. 2 kann die Wahlbehörde beschließen, dass Wahlzeugen mit ihrer Zustimmung für die Dauer ihrer Anwesenheit oder einen Teil davon im Wahllokal zu Unterstützungshandlungen herangezogen werden können. In diesem Fall haben die Wahlzeugen gegenüber dem Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Aufgaben abzulegen. Ein solcher Beschluss, die Leistung des Gelöbnisses sowie das allfällige Ende der Heranziehung zu Unterstützungshandlungen sind in der Niederschrift festzuhalten. In diesem Fall ist Wahlzeugen die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, vor Schließen des letzten Wahllokals im Land (Wahlschluss) untersagt. Davon ausgenommen ist die Weitergabe
an Bewerber sowie die zustellungsbevollmächtigte Person bzw. deren Stellvertreter der wahlwerbenden Partei, von der die Wahlzeugen entsendet wurden, und
an Personen, die der Organisation jener politischen Partei angehören, die die wahlwerbende Partei allenfalls unterstützten, und die Tätigkeiten für die wahlwerbende Partei ausüben.
Es ist vor Wahlschluss Personen nach Z 1 und 2 verboten, Wahlergebnisse, und zwar auch Teilergebnisse, an über den in diesem Absatz genannten Personenkreis hinaus weiterzugeben.
(4) Wer als Wahlzeuge oder Person im Sinne des Abs. 3 Z 1 und 2 gegen die Bestimmung des Abs. 3 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 360,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.“
11. § 69 Abs. 4 entfällt. Im § 69 erhält der (bisherige) Absatz 5 die Bezeichnung Abs. 4.
12. Im § 70 Abs. 2 wird das Zitat „69 Abs. 3 und 5“ durch das Zitat „69 Abs. 3 und 4“ ersetzt.
13. Im § 72 Abs. 2 lautet der 7 und 8 Satz:
„Die eingelangten Überkuverts und die allenfalls eingelangten Wahlkarten ohne Überkuverts dürfen von der Gemeinde nicht geöffnet, können jedoch nach den auf den Überkuverts (§ 39 Abs. 2) oder den Wahlkarten ersichtlichen Sprengelbezeichnungen vorsortiert werden. Sie sind mit einem Eingangsstempel, aus dem Datum und Uhrzeit des Einlangens ersichtlich sind, sowie mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen und gegebenenfalls sprengelweise in ein gesondertes Verzeichnis fortlaufend nummeriert einzutragen.“
14. § 72 Abs. 4 lautet:
„(4) Ab 06.30 Uhr des Wahltages überprüft die Gemeindewahlbehörde die Anzahl der eingelangten Überkuverts und Wahlkarten mit der Anzahl der im Verzeichnis oder in den Verzeichnissen gemäß Abs. 2 eingetragenen Überkuverts und Wahlkarten, öffnet die Überkuverts und entnimmt die Wahlkarten und teilt alle Wahlkarten entsprechend der Sprengelzugehörigkeit auf, trägt sie in ein gesondertes Verzeichnis ein, wobei eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes zulässig ist, und übermittelt die Wahlkarten zusammen mit einer Kopie des jeweiligen Sprengelverzeichnisses ohne Verzug verschlossen und versiegelt durch Boten der jeweiligen Sprengelwahlbehörde. Diese legt sie in ein gesondertes Behältnis, in dem auch die nach Abs. 2 sechster Satz eingelangten Wahlkarten aufzubewahren sind. Die Übermittlung unterbleibt bei jenen Wahlkarten, welche die Gemeindewahlbehörde als Sprengelwahlbehörde (§ 9 Abs. 1) betreffen. Diese Vorgänge sind in den Niederschriften der Gemeindewahlbehörde und der Sprengelwahlbehörde festzuhalten.“
15. Anlage 2 lautet:
16. Anlage 2a lautet:
Artikel 2
Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994
(NÖ GRWO 1994)
Die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 5 lautet:
„(5) Mitglieder von Wahlbehörden können nur Personen sein, die das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat in einer niederösterreichischen Gemeinde besitzen. Für die Beisitzer und Ersatzmitglieder der Landes-Hauptwahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden ist jedoch die Erfüllung dieser Voraussetzung nicht erforderlich. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Wahlbehörden ist unzulässig und nur in folgenden Fällen zulässig:
Gemeindewahlbehörde und eine Sprengelwahlbehörde,
Gemeindewahlbehörde und eine besondere Wahlbehörde,
eine Sprengelwahlbehörde und eine besondere Wahlbehörde.“
2. § 15 lautet:
„§ 15
Vertrauenspersonen und Wahlzeugen
(1) Hat eine im Landtag vertretene Partei keinen Anspruch auf die Berufung eines Beisitzers in die Landes-Hauptwahlbehörde, dann kann sie in diese zwei Vertrauenspersonen entsenden.
(2) Hat eine im Gemeinderat vertretene Partei keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers in die Gemeinde-, Sprengel- oder in die besondere Wahlbehörde, so kann sie in diese Wahlbehörde zwei Vertrauenspersonen entsenden.
(3) Die Vertrauenspersonen müssen in gleicher Weise wie die Beisitzer von der jeweiligen Wahlbehörde bestellt und zu den Sitzungen der Wahlbehörde eingeladen werden. Sie nehmen an diesen ohne Stimmrecht teil. Das Recht auf Entsendung von Wahlzeugen wird dadurch nicht berührt.
(4) In jedes Wahllokal können von jeder Wahlpartei, die einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, zwei Wahlzeugen, die das Wahlalter nach § 17 Abs. 1 erreicht haben, zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Entsendung einer Person in mehrere Wahllokale oder in mehrere Wahlbehörden ist zulässig.
(5) Die Namen der Wahlzeugen müssen spätestens zehn Tage vor dem Wahltag vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der jeweiligen Wahlpartei dem Bürgermeister schriftlich bekanntgegeben werden. Der Bürgermeister muss den Wahlzeugen einen Eintrittschein, der sie zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt, ausstellen. Der Eintrittschein muss auf Verlangen der Wahlbehörde vorgewiesen werden. Die Übermittlung der Eintrittscheine an die Wahlzeugen durch den Gemeindewahlleiter kann auch im Wege der entsendenden Wahlpartei erfolgen.
(6) Die Wahlzeugen sind nicht Mitglieder der Wahlbehörde, sie haben lediglich als Vertrauensleute der sie entsendenden Wahlpartei zu fungieren. Ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu und sie dürfen sich an den Abstimmungen nicht beteiligen. Den Wahlzeugen gebührt keine Entschädigung für die Teilnahme an der Wahlhandlung. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen auferlegt.
(7) Abweichend von Abs. 6 kann die Wahlbehörde beschließen, dass Wahlzeugen mit ihrer Zustimmung für die Dauer ihrer Anwesenheit oder einen Teil davon im Wahllokal zu Unterstützungshandlungen herangezogen werden können. Ein solcher Beschluss, die Leistung des Gelöbnisses sowie das allfällige Ende der Heranziehung zu Unterstützungshandlungen sind in der Niederschrift festzuhalten. In diesem Fall ist Wahlzeugen die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, vor Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde (Wahlschluss) untersagt. Davon ausgenommen ist die Weitergabe
an Bewerber sowie die zustellungsbevollmächtigte Person bzw. deren Stellvertreter der Wahlpartei, von der die Wahlzeugen entsendet wurden, und
an Personen, die der Organisation jener politischen Partei angehören, die die Wahlpartei allenfalls unterstützten, und die Tätigkeiten für die Wahlpartei ausüben.
Es ist vor Wahlschluss Personen nach Z 1 und 2 verboten, Wahlergebnisse, und zwar auch Teilergebnisse, an über den in diesem Absatz genannten Personenkreis hinaus weiterzugeben.
(8) Wer als Wahlzeuge oder Person im Sinne des Abs. 7 Z 1 und Z 2 gegen die Bestimmung des Abs. 7 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 360,-, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.“
3. § 29 Abs. 2 lautet:
„(2) Ein Wahlvorschlag muss enthalten:
eine unterscheidende Parteibezeichnung, die – einschließlich einer allfälligen Kurzbezeichnung – nicht mehr als sechs Wörter umfassen darf; jedenfalls als ein Wort gelten der Gemeindename, das Zeichen für ein kaufmännisches „und“ (&) sowie der Vorname oder der Familienname, wenn sie der Wählerevidenz entsprechen; eine Kurzbezeichnung darf höchstens sechs alphanumerische Schriftzeichen der deutschen Sprache umfassen und gilt stets als ein Wort, auch wenn sie kein Wort ergibt,
die Liste der Wahlwerber; d.i. ein Verzeichnis von höchstens doppelt sovielen Bewerbern, als Gemeinderäte zu wählen sind, in mit arabischen Ziffern bezeichneter Reihenfolge. Die Bewerber müssen unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Berufes und der Adresse sowie der Staatsangehörigkeit angegeben werden,
die Zustimmung der Wahlwerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und deren Erklärung, sich nicht auf einem Wahlvorschlag einer anderen Wahlpartei in der Gemeinde um das Amt eines Gemeinderates zu bewerben,
die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters und dessen Stellvertreters. Dieser ist Vertreter der Wahlpartei im Verkehr mit den Behörden und
in Gemeinden bis zu 1.000 Einwohnern die Unterstützung von je einem aktiv Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde für jedes volle Hundert an Gemeindeeinwohnern mindestens jedoch von fünf aktiv Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde, in Gemeinden mit bis zu 2.000 Einwohnern die Unterstützung von mindestens zehn aktiv Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde, in Gemeinden mit mehr als 2.000 Einwohnern die Unterstützung von soviel, als der Zahl der in den Gemeinderat zu wählenden Gemeinderatsmitglieder, entspricht und in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern die Unterstützung, als der doppelten Zahl der in den Gemeinderat zu wählenden Gemeinderatsmitglieder entspricht. Für die Einwohnergrenzen ist jeweils die am Tag der Wahlausschreibung vorausgegangene Volkszählung maßgeblich. Wahlwerber, die ihre Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag erklärt haben, werden in die Zahl eingerechnet. Jene Wahlparteien, die im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten waren, bedürfen keiner Unterstützungserklärungen. Gleiches gilt, wenn der Zustellungsbevollmächtigte einer Wahlpartei, die im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten war, der Gemeindewahlbehörde gegenüber schriftlich erklärt hat, dass diese Wahlpartei lediglich ihre Parteibezeichnung geändert hat, ansonsten aber Identität der Wahlpartei vorliegt.“
4. § 39 Abs. 1 vierter Satz lautet:
„Der mündliche Antrag ist persönlich bei der Gemeinde zu stellen; die Identität ist durch ein Dokument glaubhaft zu machen, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist.“
5. Im § 39 Abs. 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 104/2018“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 169/2020“ ersetzt.
6. § 39 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehestmöglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde und es ist ihm der Grund dafür bekannt zu geben.“
7. § 39 Abs. 4 Z 4 lautet:
Ansonsten sind die Wahlunterlagen dem Antragsteller eingeschrieben und nachweislich zuzustellen. Die nachweisliche Zustellung hat nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2020, mit der Maßgabe zu erfolgen, dass eine Zustellung nur durch einen Zustelldienst zulässig ist. Der Zustelldienst hat die Übernahme der Wahlkarten zu bestätigen.“
8. Im § 39 Abs. 4 werden folgende Z 5 bis 8 angefügt:
Bei Pfleglingen in Kranken-(Heil- und Pflegeanstalten) und Kuranstalten sind die Wahlunterlagen im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener und nachweislicher Briefsendung ausschließlich an den Empfänger selbst zu richten. In diesem Fall ist die Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.
Ungeachtet der Bestimmung in Z 4 können Wahlunterlagen an den Antragsteller auch durch Boten nachweislich zugestellt werden.
Werden Wahlunterlagen an den in Z 5 genannten Personenkreis durch Boten zugestellt, so ist die Übernahmebestätigung durch den Pflegling selbst zu unterfertigen. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.
Als Boten jener Gemeinde, welche die Wahlkarte im Sinne der Z 6 und 7 ausstellt, können nur Gemeindebedienstete derselben Gemeinde, nicht jedoch Organe der Gemeinde (Mitglieder des Gemeinderates oder des Gemeindevorstandes oder der Bürgermeister), agieren. Die sofortige Mitnahme einer durch einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diesen ist unzulässig.“
9. § 39 Abs. 5 letzter Satz lautet:
„Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der eigenhändigen Unterschrift
mit dem Namen des Bürgermeisters oder eines von ihm beauftragten Ausstellers, wobei jeweils eine Beglaubigung durch die Kanzlei nicht erforderlich ist, oder
mit einer Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2020, versehen werden.“
10. Im § 39 Abs. 6 werden jeweils die Wörter „daß“ durch „dass“ ersetzt.
11. Im § 39 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Das Anbringen einer allfälligen Sprengelbezeichnung auf dem Überkuvert ist zulässig.“
12. § 42a Abs. 2a lautet:
„(2a) Die eingelangten Überkuverts und die allenfalls eingelangten Wahlkarten ohne Überkuvert dürfen nicht geöffnet, können jedoch nach den auf den Überkuverts (§ 39 Abs. 6) oder den Wahlkarten ersichtlichen Sprengelbezeichnungen vorsortiert werden. Sie sind mit einem Eingangsstempel, aus dem Datum und Uhrzeit des Einlangens ersichtlich sind, sowie mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen und gegebenenfalls sprengelweise in ein gesondertes Verzeichnis fortlaufend nummeriert einzutragen. Die Wahlkarten und das Verzeichnis sind vom Gemeindewahlleiter bis zum Beginn der am Wahltag gemäß § 42a Abs. 4 erster Satz vorzunehmenden Überprüfung unter Verschluss zu verwahren. Das Verzeichnis der Wahlkarten muss der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde (§ 55 Abs. 1) angeschlossen werden.“
13. § 42a Abs. 4 erster Satz lautet:
„Ab 6.30 Uhr des Wahltages überprüft die Gemeindewahlbehörde die Anzahl der eingelangten Überkuverts und Wahlkarten mit der Anzahl der im Verzeichnis gemäß Abs. 2a eingetragenen Überkuverts und Wahlkarten, öffnet die Überkuverts und entnimmt die Wahlkarten, teilt alle Wahlkarten entsprechend der Sprengelzugehörigkeit auf, trägt sie in ein gesondertes Verzeichnis ein und übermittelt die Wahlkarten zusammen mit einer Kopie des Verzeichnisses ohne Verzug verschlossen und versiegelt durch Boten der jeweiligen Sprengelwahlbehörde.“
14. § 46 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Kurzbezeichnung der Parteibezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden.“
15. Im § 46 Abs. 2 werden die Wörter „angepaßt“ und „muß“ durch „angepasst“ und „muss“ ersetzt.
16. § 63 Abs. 3 lautet:
„(3) Hat eine Wahlpartei gemäß Abs. 2 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im letzten gewählten Gemeinderat vertreten ist, berechtigt, in die Stadtwahlbehörde und in jede Sprengelwahlbehörde bis zu zwei Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Stadtwahlbehörde auch solchen Wahlparteien zu, die im zuletzt gewählten Gemeinderat überhaupt nicht vertreten sind. Diese Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer sinngemäß Anwendung. Die Vorschriften über die Entsendung von Wahlzeugen werden dadurch nicht berührt.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner