LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 29. November 2021

www.ris.bka.gv.at

85. Verordnung:

Richtlinien über die Aufteilung der dem Land zukommenden Mittel aus Tourismusabgabe und Nächtigungstaxe

85. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 23. November 2021, Zl. 07-WT-TS-261/5-2021, mit der Richtlinien über die Aufteilung der dem Land zukommenden Mittel aus Tourismusabgabe und Nächtigungstaxe erlassen werden

Aufgrund des Paragraph 5, Absatz 3 bis 6 des Kärntner Tourismusgesetzes 2011 – K-TG, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2012,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2020,, wird verordnet:

Paragraph eins <, b, r, /, >, A, u, f, t, e, i, l, u, n, g, der Erträge aus der Tourismusabgabe: genereller Aufteilungsschlüssel

  1. Absatz einsSoweit Paragraph 2, nichts Anderes bestimmt, sind die Erträge aus der Tourismusabgabe so aufzuteilen, dass 5 v.H. des Ertrages dem Land als Verwaltungskostenersatz für die Einhebung der Tourismusabgabe, 30 v.H. des Ertrages den regionalen Tourismusorganisationen und 30 v.H. des Ertrages den Tourismusverbänden oder in Gemeinden, in denen kein Tourismusverband errichtet wurde, den Gemeinden zukommen.
  2. Absatz 2Der Kärnten Werbung Marketing & Innovationsmanagement GmbH kommen 35 v.H. des Ertrages an der Tourismusabgabe und 90 v.H. des Ertrages an der Nächtigungsabgabe zu. Wurden der Kärnten Werbung Marketing & Innovationsmanagement GmbH im Vereinbarungswege nicht die Wahrnehmung der zentralen touristischen Aufgaben in ihrer Gesamtheit übertragen, ist dieser Betrag im Verhältnis des zu erwartenden Aufwandes für die beim Land verbleibenden Aufgaben zu kürzen.
  3. Absatz 3Die den regionalen Tourismusorganisationen und den Tourismusverbänden bzw. Gemeinden zukommenden Mittel sind nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:
    • Strichaufzählung
      50 v.H. nach dem Aufkommen an der Tourismusabgabe in der Gemeinde (im Gebiet des Tourismusverbandes) bzw. der Tourismusregion
    • Strichaufzählung
      50 v.H. nach der Anzahl der Nächtigungen im Gemeindegebiet (Gebiet des Tourismusverbandes) bzw. der Tourismusregion, die sich aus der dem Land im vergangenen Jahr übermittelten Nächtigungstaxe nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz ergibt.

Paragraph 2 <, b, r, /, >, A, u, f, t, e, i, l, u, n, g, in besonderen Fällen

  1. Absatz einsGemeinden, in denen ein Tourismusverband errichtet wurde, sind bis zum Zeitpunkt der Wahl des Vorstandes jenen Gemeinden gleichzuhalten, in denen kein Tourismusverband errichtet wurde.
  2. Absatz 2Besteht bei einer Gemeinde bzw. bei einem Tourismusverband keine Beteiligung an der regionalen Tourismusorganisation, ist bei der Mittelaufteilung gemäß Paragraph eins, jene regionale Tourismusorganisation zu berücksichtigen, die der Tourismusregion entspricht, der die Gemeinde oder der Tourismusverband angehört. Das Land hat den auf die betreffende Gemeinde bzw. den betreffenden Tourismusverband entfallenden Anteile an der Tourismusabgabe in diesem Fall für die überregionalen Aufgaben des Tourismus sowie für die Aufgaben der regionalen Tourismusorganisationen und -verbände oder Gemeinden zu verwenden.
  3. Absatz 3In dem Jahr, in dem ein Tourismusverband eingerichtet wird, kann mittels einer Vereinbarung, die zwischen dem Tourismusverband und der betreffenden Gemeinde abzuschließen ist, festgelegt werden, dass die örtlichen Aufgaben gemäß Paragraph 4, K-TG längstens bis zum Jahresende weiterhin von der betreffenden Gemeinde wahrgenommen werden. Bei der Mittelaufteilung gemäß Paragraph eins, sind die Gemeinden bis zum Ablauf der Vereinbarung jenen Gemeinden gleichzuhalten, in denen kein Tourismusverband errichtet wurde. Der Tourismusverband hat im Zuge der Konstituierung die Absicht, eine entsprechende Vereinbarung mit der Gemeinde, in der die wahrzunehmenden Aufgaben anzuführen sind, abzuschließen, dem Land und der Gemeinde mitzuteilen und hat das Land mit dem Zeitpunkt der Mitteilung der Absicht vorläufig die Mittel weiterhin der Gemeinde auszuzahlen. Die Vereinbarung ist der Landesregierung durch den Tourismusverband zu übermitteln. Kommt binnen zwei Monaten keine Vereinbarung zustande, hat der Tourismusverband unverzüglich die örtlichen Aufgaben gemäß Paragraph 4, K-TG wahrzunehmen und die an die Gemeinde vorläufig ausbezahlten Mittel sind in der Abrechnung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, K-TG in Abzug zu bringen.
  4. Absatz 4Wenn bei drei oder mehr Gemeinden oder Tourismusverbänden, deren Gemeindegebiete einer Tourismusregion zugeordnet sind, keine Beteiligung an der regionalen Tourismusorganisation besteht und dennoch Gewähr dafür geboten ist, dass die betroffene regionale Tourismusorganisation ihre Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz 3, K-TG für die Tourismusregion in ihrer Gesamtheit wirksam erfüllt oder erfüllen kann und die regionale Tourismusorganisation den Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 2, K-TG entspricht, kommen jeweils 50 v.H. der Mittel gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Litera b, K-TG der betroffenen Gemeinden der regionalen Tourismusorganisation und dem Land zu und die Mittel gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Litera c, K-TG dem Land zu. Wenn nicht Gewähr dafür geboten ist, dass die betroffene regionale Tourismusorganisation ihre Aufgaben in ihrer Gesamtheit wirksam erfüllt oder erfüllen kann, kommt der gesamte gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Litera b, K-TG auf die regionale Tourismusorganisation entfallende Betrag dem Land zu.
  5. Absatz 5Wenn zwei oder mehrere Tourismusregionen durch Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, K-TG zu einer Tourismusregion zusammengelegt werden, können bis zum Ende des ersten Halbjahres nach Inkrafttreten der entsprechenden Verordnung die Mittel gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Litera b, K-TG den vor Inkrafttreten der Verordnung anerkannten regionalen Tourismusorganisationen und die Mittel gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Litera c, K-TG den an den regionalen Tourismusorganisationen Beteiligten gemäß Paragraph 4, K-TG zukommen, wenn die Landesregierung einem begründeten Antrag der betreffenden Tourismusorganisationen und Gemeinden, in dem die Bemühungen zur Gründung der gemeinsamen regionalen Tourismusorganisation u.a. mit der Übertragung der Rechte und Pflichten nachgewiesen werden, nach Prüfung zustimmt.

Paragraph 3 <, b, r, /, >, A, u, f, t, e, i, l, u, n, g, der Erträge aus der Nächtigungstaxe

Die Erträge aus der Nächtigungstaxe sind so aufzuteilen, dass 5 v.H. der für das Land eingehobenen und dem Land zu übermittelnden Nächtigungstaxe den Gemeinden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz, 90 v.H. des Ertrages an der Nächtigungstaxe der Kärnten Werbung Marketing & Innovationsmanagement GmbH und 5 v.H. des Ertrages an der Nächtigungstaxe dem Land zukommen.

Paragraph 4 <, b, r, /, >, A, u, f, t, e, i, l, u, n, g, der beim Land verbleibenden Mittel

Mit Ausnahme der gemäß Paragraph eins, Absatz eins, als Verwaltungskostenersatz zu verwendenden Mittel sind die beim Land verbleibenden Mittel für die überregionalen Aufgaben des Tourismus sowie für die Aufgaben der regionalen Tourismusorganisationen und der Tourismusverbände oder Gemeinden zu verwenden und beispielsweise für folgende Zwecke einzusetzen:

  1. Litera a
    die Planung und Umsetzung von Entwicklungskonzepten und Entwicklungsprozessen im Bereich des Tourismus,
  2. Litera b
    die Unterstützung der Tourismusorganisationen bei der Umsetzung von Leitprodukten,
  3. Litera c
    die Unterstützung der Tourismusorganisationen bei der Planung und Umsetzung regionaler, Gemeindegrenzen überschreitender Tourismusinfrastrukturprogramme.

Paragraph 5 <, b, r, /, >, eins n, k, r, a, f, t, t, r, e, t, e, n,

Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und die Verordnung der Landesregierung, mit der Richtlinien über die Aufteilung der dem Land zukommenden Mittel aus Tourismusabgabe und Nächtigungstaxe erlassen werden, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2013,, außer Kraft.

Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r