LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 14. Oktober 2020

www.ris.bka.gv.at

84. Gesetz:

Kärntner Tourismusgesetz 2011; Änderung

84. Gesetz vom 24. September 2020, mit dem das Kärntner Tourismusgesetz 2011 geändert wird

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I

Das Kärntner Tourismusgesetz 2011 – K-TG, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2012,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz 4, letzter Satz lautet:

„Abs. 5 bis 5b gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz 5, erster Satz lautet:

„Den regionalen Tourismusorganisationen und Tourismusverbänden oder Gemeinden gebühren in jedem Kalenderjahr vierteljährliche Akontierungen auf Grundlage von 90 v.H. des Durchschnittswerts jener Beträge, die im vorvorigen Kalenderjahr sowie in den zwei ihm vorhergehenden Kalenderjahren nach Absatz 3, Litera b und c aufgeteilt wurden; im ersten Jahr des Bestands einer regionalen Tourismusorganisation oder eines Tourismusverbandes sind der Berechnung die Beträge der jeweils berührten Gemeinden zugrunde zu legen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, Absatz 5 a, lautet:

  1. Absatz 5 aErgibt sich bei der Abrechnung gemäß Absatz 5,, dass die nach Absatz 3, Litera b und c zustehenden Beträge die bisher geleisteten Akontierungen unterschreiten bzw. überschreiten, hat die Landesregierung den gesamten verbleibenden Saldo, der sich aus der laufenden Abrechnung und aus vorigen Abrechnungen sowie aus einer allfälligen Bewilligung gemäß Absatz 5 b, ergibt, festzustellen und bekanntzugeben. Ergibt der Gesamtsaldo eine Nachzahlung des Landes, so ist der Differenzbetrag im Folgejahr der Abrechnung anlässlich der Leistung der Akontierungen aliquot auszuzahlen. Ergibt der Gesamtsaldo hingegen eine Rückzahlung an das Land, so sind in den der Abrechnung folgenden fünf Kalenderjahren die gemäß Absatz 5, gebührenden Akontierungen in gleichen jährlichen Anteilen jeweils aliquot um den Differenzbetrag zu kürzen. Sofern der Gesamtsaldo jedoch weniger als 10 v.H. der Akontierungen beträgt, ist die Kürzung um den Gesamtsaldo bereits in dem der Abrechnung folgenden Kalenderjahr vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Im Fall eines Tourismusverbandes, der sich auf das Gebiet von mehr als einer Gemeinde erstreckt, darf für jede weitere Gemeinde jeweils ein zusätzliches Vorstandsmitglied und Ersatzmitglied gewählt werden, sofern aufgrund des Wahlvorschlages gewährleistet ist, dass die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder aus der Wählergruppe A höher bleibt als jene aus der Wählergruppe B.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 18, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall eines Tourismusverbandes, der sich auf das Gebiet von mehr als einer Gemeinde erstreckt, ist bei Erstellung des Wahlvorschlages anzustreben, dass in beiden Wählergruppen möglichst Mitglieder und Ersatzmitglieder aus allen Gemeinden berücksichtigt werden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 18, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Wenn sich der Tourismusverband auf das Gebiet von bis zu drei Gemeinden erstreckt, hat der Gemeinderat jeder solchen Gemeinde entweder den Bürgermeister oder das für Angelegenheiten des Tourismus zuständige Mitglied des Gemeindevorstandes als ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied in den Vorstand zu entsenden. Erstreckt sich der Tourismusverband auf das Gebiet von mehr als drei Gemeinden, so haben die Personen, die als Vertreter der Gemeinden gemäß dem ersten Satz bestimmt worden sind, aus ihrer Mitte bis zu drei stimmberechtigte Mitglieder in den Vorstand zu wählen. Stimmberechtigte Gemeindevertreter, die verhindert sind oder deren Amt vorzeitig endigt, werden durch ihr jeweiliges Ersatzmitglied vertreten; dieses ist aus dem Kreis der Mitglieder des Gemeindevorstandes vom betreffenden Gemeinderat, im Fall des zweiten Satzes vom Gemeinderat jener Gemeinde, dem der gewählte Gemeindevertreter angehört, zu entsenden.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 19, Absatz 3, sechster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt ferner, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz nicht erfüllt sind.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 19, Absatz 3, vorletzter Satz wird das Wort „Ergänzung“ durch das Wort „Verbesserung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 19, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Auf die Wahl der stimmberechtigten Gemeindevertreter im Vorstand eines Tourismusverbandes, der sich auf das Gebiet von mehr als drei Gemeinden erstreckt (Paragraph 18, Absatz 3, zweiter Satz), sind
    Absatz eins,, Absatz 3, erster und zweiter Satz, Absatz 4, erster und zweiter Satz und Absatz 5 bis 8 anzuwenden.“

Artikel II
Inkrafttretensbestimmungen

  1. Absatz einsSoweit in Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetzes am 1. Jänner 2021 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 18 und Paragraph 19, Absatz 3 und 10 K-TG, jeweils in der Fassung des Art. römisch eins dieses Gesetzes, sind erstmals bei der Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Vorstandes nach Ablauf der bisherigen Funktionsperiode oder, sofern dies früher zutrifft, für den Fall des Zusammenschlusses von Tourismusverbänden zu einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden ab dem der Kundmachung folgenden Tag anzuwenden.

Der Präsident des Landtages:
Ing. Rohr

Der Landesrat:
Mag. Schuschnig