Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. Oktober 2023, mit der die Verordnung, mit der ein Entwicklungsprogramm für das „Untere Pinka- und Stremtal“ erlassen wird, geändert wird
Auf Grund der §§ 13 und 14 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2023, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 13 und 14 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2023,, wird verordnet:
Die Verordnung, mit der ein Entwicklungsprogramm für das „Untere Pinka- und Stremtal“ erlassen wird, LGBl. Nr. 22/1977, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 51/2016, wird wie folgt geändert:Die Verordnung, mit der ein Entwicklungsprogramm für das „Untere Pinka- und Stremtal“ erlassen wird, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1977,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, §§ 3, 4 und 5 Abs. 1 entfallen.Paragraphen 3, 4 und 5 Absatz eins, entfallen.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „Zur Erreichung des Paritätseinkommens sind anzustreben:“ durch die Wortfolge „Für die Entwicklung der Landwirtschaft sind folgende besondere Zielsetzungen anzustreben:“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 2, wird die Wortfolge „Zur Erreichung des Paritätseinkommens sind anzustreben:“ durch die Wortfolge „Für die Entwicklung der Landwirtschaft sind folgende besondere Zielsetzungen anzustreben:“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 Abs. 2 lit. a und lit. c entfallen.Paragraph 5, Absatz 2, Litera a und Litera c, entfallen.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Innerhalb der Weinbaufluren soll der Neuauspflanzung von Weinreben der Vorrang eingeräumt werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, §§ 6, 7, 8 und 10 Abs. 3 entfallen.Paragraphen 6, 7, 8 und 10 Absatz 3, entfallen.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 10 Abs. 4 wird das Zitat „(§ 14 Abs. 3 lit. a des Raumplanungsgesetzes)“ durch das Zitat „(§ 33 Abs. 3 Z 1 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 4, wird das Zitat „(Paragraph 14, Absatz 3, Litera a, des Raumplanungsgesetzes)“ durch das Zitat „(Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 - Bgld. RPG 2019, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 10 Abs. 4 lit. a und lit. e sowie Abs. 5 entfallen.Paragraph 10, Absatz 4, Litera a und Litera e, sowie Absatz 5, entfallen.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 11 wird die Wortfolge „Dorfgebiet (§ 14 Abs. 3 lit. b des Raumplanungsgesetzes)“ durch die Wortfolge „Dorfgebiet (§ 33 Abs. 3 Z 2 Bgld. RPG 2019)“ ersetzt und die Wortfolge „Baugebiet für Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen (§ 14 Abs. 3 lit. g des Raumplanungsgesetzes)“ durch die Wortfolge „Baugebiete für Erholungs- oder Tourismuseinrichtungen (§ 33 Abs. 3 Z 7 lit. a bis c Bgld. RPG 2019)“ ersetzt.In Paragraph 11, wird die Wortfolge „Dorfgebiet (Paragraph 14, Absatz 3, Litera b, des Raumplanungsgesetzes)“ durch die Wortfolge „Dorfgebiet (Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, Bgld. RPG 2019)“ ersetzt und die Wortfolge „Baugebiet für Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen (Paragraph 14, Absatz 3, Litera g, des Raumplanungsgesetzes)“ durch die Wortfolge „Baugebiete für Erholungs- oder Tourismuseinrichtungen (Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 7, Litera a bis c Bgld. RPG 2019)“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 12 lautet:Paragraph 12, lautet:
„§ 12
Verkehrsflächen
Für Weinberggebiete sind die erforderlichen Erschließungsstraßen und Sammelparkplätze vorzusehen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 13 Abs. 8 lautet:Paragraph 13, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Die Zonen nach Abs. 2, 3, 4 und 5 sind im Flächenwidmungsplan als Grünfläche mit Sondernutzung mit den Buchstaben „G-Ke“ (Kellerzone), „G-So“ (Sonderzone), „G-Wp“ (Weinproduktionszone) oder „G-Fr “ (Freihaltezone) zu kennzeichnen.“Die Zonen nach Absatz 2, 3, 4 und 5 sind im Flächenwidmungsplan als Grünfläche mit Sondernutzung mit den Buchstaben „G-Ke“ (Kellerzone), „G-So“ (Sonderzone), „G-Wp“ (Weinproduktionszone) oder „G-Fr “ (Freihaltezone) zu kennzeichnen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 5 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 4, §§ 11, 12 und 13 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 68/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen §§ 3, 4 und 5 Abs. 1, 2 lit. a und c, §§ 6, 7, 8, 10 Abs. 3, 4 lit. a und e sowie Abs. 5.“Paragraph 5, Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraphen 11, 12 und 13 Absatz 8, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen Paragraphen 3, 4 und 5 Absatz eins, 2, Litera a und c, Paragraphen 6, 7, 8, 10, Absatz 3, 4, Litera a und e sowie Absatz 5,
Für die Landesregierung:
Der Landesrat:
Mag. Dorner