Datum der Kundmachung

22.05.2012

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2012, 18.Stück

Bundesland

Tirol

Kurztitel

Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, Änderung

Text

Gesetz vom 28. März 2012, mit dem das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Absatz 2, des Paragraph eins, wird am Ende der Litera g, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als Litera h, angefügt:
    1. Litera h
      für Änderungen der Miteigentumsanteile im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 70, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,."

  1. Ziffer 2
    Im Absatz eins, des Paragraph 2, wird im sechsten Satz das Zitat "§ 31 Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, Landesgesetzblatt Nr. 91," durch das Zitat "§ 31 Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, Landesgesetzblatt Nr. 56," ersetzt.

  1. Ziffer 3
    Der Absatz 6, des Paragraph 2, hat zu lauten:

"(6) Interessenten sind Landwirte, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über den landwirtschaftlichen Betrieb oder das landwirtschaftliche Grundstück abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass

  1. Litera a
    die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist,
  2. Litera b
    der Erwerb den im Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, genannten Zielen dient und
  3. Litera c
    im Fall des Erwerbes von landwirtschaftlichen Grundstücken ihr landwirtschaftlicher Betrieb einer Aufstockung bedarf und sie die Absicht haben, das Grundstück im Rahmen dieses Betriebes nachhaltig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften."

  1. Ziffer 4
    Im Absatz 8, des Paragraph 2, wird das Zitat "§ 12 Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, Landesgesetzblatt Nr. 27," durch das Zitat "§ 13 Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011" ersetzt.

  1. Ziffer 5
    Im Absatz 2, des Paragraph 3, werden in der Litera a, das Zitat "nach Artikel 43, des EG-Vertrages" durch das Zitat "nach Artikel 49, AEUV", in der Litera b, das Zitat "nach Artikel 49, des EG-Vertrages" durch das Zitat "nach Artikel 56, AEUV" und in der Litera c, das Zitat "nach Artikel 56, des EG-Vertrages" durch das Zitat "nach Artikel 63, AEUV" ersetzt.

  1. Ziffer 6
    Im Absatz eins, des Paragraph 4, hat die Litera a, zu lauten:
  1. Litera a
    den Erwerb des Eigentums;"

  1. Ziffer 7
    Der Absatz 2, des Paragraph 4, hat zu lauten:

"(2) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen weiters

  1. Litera a
    jede Teilung von landwirtschaftlichen Grundstücken, sofern hierfür nicht bereits nach Absatz eins, die Genehmigung erforderlich ist,
  2. Litera b
    die Einbringung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke als Sacheinlage in eine Gesellschaft oder in eine Genossenschaft,
  3. Litera c
    die Widmung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke als Vermögen einer Privatstiftung nach Paragraph 4, des Privatstiftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, oder die Zustiftung hinsichtlich derartiger Grundstücke im Sinn des Paragraph 3, Absatz 4, dieses Gesetzes."

  1. Ziffer 8
    Die Litera b und c des Paragraph 5, haben zu lauten:
  1. Litera b
    beim Erwerb des Eigentums aufgrund eines Erbteilungsübereinkommens, wenn alle land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke des Erblassers oder dessen sämtliche Miteigentumsanteile an solchen Grundstücken ungeteilt auf eine mit ihm in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandte Person oder den Ehegatten oder eingetragenen Partner übergehen, sowie beim damit im Zusammenhang stehenden Erwerb einer Dienstbarkeit der Wohnung für den Ehegatten oder eingetragenen Partner oder die Kinder des Erblassers;
  2. Litera c
    beim Rechtserwerb zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern, zwischen Verwandten in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie oder zwischen Verschwägerten in gerader Linie, wenn der Übergeber alle seine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke oder alle seine Miteigentumsanteile an solchen Grundstücken ungeteilt in das Eigentum einer Person überträgt oder ihr in Bestand gibt, sowie beim damit im Zusammenhang stehenden Erwerb einer Dienstbarkeit der Wohnung für den Übergeber oder dessen Ehegatten oder eingetragenen Partner oder Kinder;"

  1. Ziffer 9
    Im Paragraph 6, wird folgende Bestimmung als Absatz 8, angefügt:

"(8) Rechtserwerbe von weiteren Miteigentumsanteilen durch einen Miteigentümer einer Liegenschaft, zu der land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gehören, sind zu genehmigen, wenn

  1. Litera a
    kein Widerspruch zu den im Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2 genannten Grundsätzen besteht,
  2. Litera b
    der Erwerber seinen Miteigentumsanteil genehmigungsfrei erworben hat,
  3. Litera c
    kein Miteigentümer die im Miteigentum stehenden Grundstücke im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes selbst ortsüblich bewirtschaftet oder wenn eine derartige Bewirtschaftung zwar stattfindet, der betreffende Landwirt aber kein Interesse am Rechtserwerb hat, und
  4. Litera d
    die Voraussetzung nach Absatz eins, Litera b, vorliegt."

  1. Ziffer 10
    Im Absatz 4, des Paragraph 7 a, hat der erste Satz zu lauten:
    "Gleichzeitig mit der Anmeldung sind die Voraussetzungen für die Interessenteneigenschaft im Sinn des Paragraph 2, Absatz 6, glaubhaft zu machen und ist die verbindliche Erklärung abzugeben, sich zur Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts zu verpflichten, sowie anzugeben, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist."

  1. Ziffer 11
    Der Absatz 8, des Paragraph 7 a, wird durch folgende neue Absatz 8 und 9 ersetzt:

"(8) Die Absatz eins bis 6 und Paragraph 7, Absatz eins, Litera d, gelten nicht für Rechtserwerbe

  1. Litera a
    aufgrund von Tauschverträgen, sofern sämtliche Tauschflächen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke und objektiv wertgleich sind, oder aufgrund von Realteilungsverträgen,
  2. Litera b
    nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, c und d,
  3. Litera c
    die gemäß Paragraph 6, Absatz 2, bzw. Paragraph 6, Absatz 4 bis 8 zu genehmigen sind,
  4. Litera d
    aufgrund einer Zwangsversteigerung bzw. einer erneuten Versteigerung nach Paragraph 20,,
  5. Litera e
    die allein für den Zweck erfolgen, ein landwirtschaftliches Grundstück oder einen landwirtschaftlichen Betrieb ungeteilt in eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft einzubringen, die vom bisherigen Rechtsinhaber beherrscht wird oder deren Begünstigter er ist,
  6. Litera f
    an landwirtschaftlichen Grundstücken, die in den letzten zehn Jahren im Rahmen desselben landwirtschaftlichen Betriebes mitbewirtschaftet wurden und für den Betrieb des Pächters von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die pachtweise Bewirtschaftung durch den Landwirt, der diese Grundstücke zuletzt bewirtschaftet hat, weiterhin für die Dauer von mindestens zehn Jahren gewährleistet ist,
  7. Litera g
    an demselben landwirtschaftlichen Grundstück und mit demselben Erwerber, denen bereits einmal nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera d, die Genehmigung versagt wurde, wenn ein Rechtserwerb mit einem Landwirt, der sich im Sinn des Absatz eins, angemeldet hatte und dem die Interessenteneigenschaft zuerkannt worden war, aus Gründen, die von diesem Landwirt zu vertreten sind, nicht zustande gekommen ist,
  8. Litera h
    hinsichtlich des Eigentums an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaftlichen Betrieb aufgrund eines Erbteilungsübereinkommens durch mit dem Erblasser in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandte Personen oder durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner des Erblassers,
  9. Litera i
    an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaftlichen Betrieb zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern, zwischen Verwandten in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie oder zwischen Verschwägerten in gerader Linie.

(9) Grundstücke sind von wesentlicher Bedeutung für einen Betrieb im Sinn des Absatz 8, Litera f,, wenn diese eine Fläche von mindestens 2 ha umfassen und – Almflächen nicht mit eingerechnet – mehr als ein Drittel jener landwirtschaftlichen Flächen darstellen, die der Landwirt im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes zuletzt bewirtschaftet hat, und der Landwirt überdies erklärt, das Grundstück (die Grundstücke) auch künftig im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaften zu wollen."

  1. Ziffer 12
    Im Paragraph 10, hat die Litera b, zu lauten:
    1. Litera b
      beim Rechtserwerb zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern, zwischen Verwandten in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie oder zwischen Verschwägerten in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie; im Fall eines unbebauten Grundstücks bedarf es jedoch nur dann keiner Erklärung nach Paragraph 11, Absatz 2,, wenn es sich um ein erklärungsfrei erworbenes Grundstück handelt oder der Rechtserwerb innerhalb der Frist nach Paragraph 11, Absatz 3, erfolgt;"

  1. Ziffer 13
    Im Absatz 3, des Paragraph 11, hat der erste Satz zu lauten:
    "Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach Paragraph 25 a, Absatz 2, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, wobei Zeiträume, in denen dies aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, in diese Frist nicht einzurechnen sind."

  1. Ziffer 14
    Im Absatz eins, des Paragraph 14, hat die Litera a, zu lauten:
    1. Litera a
      an Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Teilen von Gebäuden, die im Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach Paragraph 14, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eingetragen sind, sofern es sich nicht um Freizeitwohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 5, erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 handelt und sich aus Absatz 2, nichts anderes ergibt, und"

  1. Ziffer 15
    Im Absatz 2, des Paragraph 14, wird im dritten Satz das Zitat "§ 12 Absatz 3, dritter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006" durch das Zitat "§ 13 Absatz 3, dritter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011" ersetzt.

  1. Ziffer 16
    Im Absatz 3, des Paragraph 14, wird im zweiten Satz das Zitat "§ 12 Absatz 5, erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006" durch das Zitat "§ 13 Absatz 5, erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011" ersetzt.

  1. Ziffer 17
    Im Absatz 5, des Paragraph 14, wird das Zitat "§ 12 Absatz 8, oder 9 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006" durch das Zitat "§ 13 Absatz 8, oder 9 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011" ersetzt.

  1. Ziffer 18
    Der Absatz eins, des Paragraph 19, hat zu lauten:

"(1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass dieser erst nach dem Vorliegen des entsprechenden Bescheides nach Paragraph 24, Absatz eins, oder Paragraph 25, Absatz eins, oder der entsprechenden Bestätigung nach Paragraph 25 a, Absatz eins, oder 2 rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist sodann aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist den Rechtserwerb nach Paragraph 23, der Grundverkehrsbehörde anzuzeigen. Bei der Versteigerung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke hat die Grundverkehrsbehörde die erforderliche Genehmigung für den Zuschlag zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, vorliegen und kein Versagungsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, b, oder c vorliegt."

  1. Ziffer 19
    Im Absatz 3, des Paragraph 20, wird der erste Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt:
    "Der Landesgrundverkehrsreferent hat im Fall der Versteigerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder Betriebes die Bieterbewilligung nur Personen zu erteilen, die binnen drei Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins um die Erteilung dieser Bewilligung ansuchen, sofern die Übertragung des Eigentums an sie den Bestimmungen des 2. Abschnittes nicht widerspräche. Im Fall der Versteigerung eines zumindest auch landwirtschaftlich genutzten Grundstückes oder eines landwirtschaftlichen Betriebes nach Versagung der Genehmigung nach Paragraph 19, Absatz eins, dritter Satz in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Litera c, ist die Bieterbewilligung nur Personen zu erteilen, die die angeführten Voraussetzungen erfüllen und zudem die Eigenschaft als Landwirt im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, Litera a und des Paragraph 7 a, Absatz 5, oder jene nach Paragraph 2, Absatz 5, Litera b, aufweisen. Im Fall von Ausländern als Bieter ist die Bieterbewilligung nur Personen zu erteilen, hinsichtlich derer die Übertragung des Eigentums den Bestimmungen des 4. Abschnittes nicht widerspräche."

  1. Ziffer 20
    Im Absatz 2, des Paragraph 23, hat die Litera h, zu lauten:
    1. Litera h
      in den Fällen des Paragraph 14, Absatz eins, eine Bestätigung des Bürgermeisters, dass das betreffende Objekt im Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach Paragraph 14, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eingetragen ist und dass es sich nicht um einen Freizeitwohnsitz aufgrund einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 5, erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 handelt;"

  1. Ziffer 21
    Im Paragraph 23, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, eingefügt:

"(3) Bei Rechtserwerben an einem landwirtschaftlichen Grundstück im Sinn des Paragraph 7 a, Absatz 8, Litera e und f ist mit der Anzeige auch nachzuweisen, dass die dort angeführten Voraussetzungen für die Nichtanwendung der Interessentenregelung vorliegen."

  1. Ziffer 22
    Der bisherige Absatz 3, des Paragraph 23, erhält die Absatzbezeichnung "(4)".

  1. Ziffer 23
    Nach Paragraph 23, wird folgende Bestimmung als Paragraph 23 a, eingefügt:

"§ 23a

Besondere Anzeigepflicht für originäre Eigentumserwerbe

Paragraph 23, ist sinngemäß auf jeden originären Eigentumserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück mit Ausnahme jenes durch Zuschlag anzuwenden. Diesfalls sind der Anzeige die zur Beurteilung, ob ein originärer Eigentumserwerb tatsächlich stattgefunden hat, erforderlichen Angaben sowie die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Angaben erforderlichen Unterlagen anzuschließen."

  1. Ziffer 24
    Im Paragraph 25 a, werden die Absatz 3, 4 und 5 durch folgende neue Absatz 3 bis 6 ersetzt:

"(3) Die Grundverkehrsbehörde hat eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige nach Paragraph 23 a, auszustellen, sofern ein originärer Eigentumserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück nicht in der erweislichen Absicht, die Voraussetzungen zur Genehmigung eines beabsichtigten rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbes zu umgehen, lediglich vorgetäuscht wurde. Andernfalls hat die Grundverkehrsbehörde die Bestätigung der Anzeige nach Paragraph 23 a, mit Bescheid zu versagen.

(4) Eine Ausfertigung der Bestätigungen nach den Absatz eins, 2 und 3 ist dem Landesgrundverkehrsreferenten zu übermitteln. Die Bestätigung der Anzeige eines Rechtserwerbes an einem unbebauten Baugrundstück ist weiters der Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt, zu übermitteln.

(5) Die Bestätigung der Anzeige eines erklärungspflichtigen Rechtserwerbes, einer Anzeige nach Paragraph 23 a, sowie die Bestätigung, dass ein Rechtserwerb nicht der Erklärungspflicht unterliegt, ist mit Bescheid zu versagen, wenn die nach Paragraph 23, oder Paragraph 23 a, erforderlichen Unterlagen trotz des Auftrags, sie binnen einer angemessen festzusetzenden Frist nachzubringen, der Grundverkehrsbehörde nicht vorgelegt werden.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Bestätigungen nach den Absatz eins, 2 und 3 zu erlassen. In der Bestätigung nach Absatz 2, ist auf die Rechtsfolgen nach den Paragraphen 14, Absatz 3 und 36 Absatz eins, Litera c, sowie auf die Bestimmungen über die Verlängerung der Frist nach Paragraph 11, Absatz 3, hinzuweisen."

25. Im Paragraph 32, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:

"(3) Das originär erworbene Eigentum an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück mit Ausnahme jenes durch Zuschlag darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch eine Bestätigung nach Paragraph 25 a, Absatz 3, erster Satz beigeschlossen ist."

26. Paragraph 36, hat zu lauten:

"§ 36

Strafbestimmungen

(1) Wer

  1. Litera a
    ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsvorgang entgegen dem Paragraph 23, Absatz eins, oder dem Paragraph 23 a, nicht der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigt,
  2. Litera b
    die in Bescheiden über die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung oder in der Bieterbewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt,
  3. Litera c
    – ausgenommen in den Fällen des Paragraph 13, Absatz 2 und 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 – ein Gebäude, eine Wohnung oder einen sonstigen Teil eines Gebäudes aufgrund eines nach dem 1. Jänner 1994 erworbenen Rechtes als Freizeitwohnsitz verwendet oder verwenden lässt oder auf einem Grundstück, an dem nach diesem Zeitpunkt ein entsprechendes Recht erworben wurde, ein Gebäude, eine Wohnung oder einen sonstigen Teil eines Gebäudes errichtet und als Freizeitwohnsitz verwendet oder verwenden lässt,
  4. Litera d
    ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Paragraph 11, Absatz 3, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuführt, insbesondere bebaut,
  5. Litera e
    trotz Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für einen Rechtserwerb bzw. der grundverkehrsbehördlichen Bestätigung der Anzeige eines Rechtserwerbes den Gegenstand des der Genehmigungs- bzw. Erklärungspflicht unterliegenden Rechtserwerbes nutzt oder nutzen lässt,
  6. Litera f
    gegenüber den Grundverkehrsbehörden oder dem Landesgrundverkehrsreferenten zum Zweck der Umgehung dieses Gesetzes unwahre oder unvollständige Angaben macht oder
  7. Litera g
    auf andere Weise, insbesondere durch Umgehungsgeschäfte, versucht, dieses Gesetz zu umgehen,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,– Euro zu bestrafen.

(2) Die Verjährung beginnt

  1. Litera a
    im Fall des Absatz eins, Litera a, erst mit der Einbringung der Anzeige nach Paragraph 23,,
  2. Litera b
    im Fall des Absatz eins, Litera b, c, d, e, oder g erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes."

  1. Ziffer 27
    Im Absatz eins, des Paragraph 37, wird das Zitat "§ 25a Absatz eins, oder 2" durch das Zitat "§ 25a Absatz eins, 2, oder 3 erster Satz" ersetzt.

Artikel römisch zwei

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.

(2) Eine Verordnung nach Paragraph 25 a, Absatz 6, über den Inhalt und die Form der Bestätigungen nach Paragraph 25 a, Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 24,, kann schon von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens mit 1. Juli 2012 in Kraft gesetzt werden.