Fundstelle
LGBl. Nr. 56/2010 17.StückLandesgesetzblatt Nr. 56 aus 2010, 17.Stück
Kurztitel
Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, Änderung
Text
Gesetz vom 30. Juni 2010, mit dem das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 60/2009, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 2 wird der dritte Satz aufgehoben.Im Absatz eins, des Paragraph 2, wird der dritte Satz aufgehoben.
Im Abs. 1 des § 2 hat der bisherige vierte und nunmehrige dritte Satz zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 2, hat der bisherige vierte und nunmehrige dritte Satz zu lauten:
"Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück."
Im Abs. 1 des § 4 hat die lit. h zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 4, hat die Litera h, zu lauten:
den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragenen Personengesellschaften oder von Genossenschaftsanteilen, wenn im Eigentum der Gesellschaft oder Genossenschaft land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke stehen oder die Gesellschaft oder Genossenschaft einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an solchen Grundstücken hat. Ein derartiger Erwerb ist jedoch nur dann genehmigungspflichtig, wenn
die Gesellschaft oder Genossenschaft überwiegend auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft tätig ist oder tätig werden soll oder
die Gesellschaft oder Genossenschaft überwiegend nicht auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft tätig ist oder tätig werden soll, ihre land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke aber zusammen eine Fläche von mindestens 5.000 m² aufweisen und einen erheblichen Teil des Gesellschafts- oder Genossenschaftsvermögens ausmachen,
und wenn mit dem Erwerb ein für die Ausübung der Nutzungs- bzw. Verfügungsrechte an diesen Grundstücken maßgeblicher Einfluss auf die Gesellschaft oder Genossenschaft verbunden ist."
Artikel IIArtikel römisch zwei
Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.