Datum der Kundmachung

30.12.1999

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1999, Stück 27

Bundesland

Tirol

Kurztitel

Gesetz, mit dem das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 geändert wird

Text

Gesetz vom 3. November 1999, mit dem das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1997, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Absatz 2, des Paragraph eins, wird in der Litera g, das Zitat "BGBl. Nr. 343/1989" durch das Zitat "BGBl. römisch eins Nr. 140/1997" ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Im Absatz 3, des Paragraph 2, werden in der Litera b, nach dem Wort "Sonderflächen" die Worte "für Schipisten," eingefügt.

  1. Ziffer 3
    Paragraph 3, hat zu lauten:

"§ 3

Gleichbehandlung von Personen und
Gesellschaften aus EU- bzw. EWR-Staaten

  1. Absatz eins,Natürliche Personen, die Staatsangehörige eines EU- bzw. EWR-Staates sind, sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
  2. Absatz 2,Gesellschaften im Sinne des Artikel 48, des EG-Vertrages und des Artikel 34, des EWR-Abkommens aus EU- bzw. EWR-Staaten sind in Ausübung
    1. Litera a
      der Niederlassungsfreiheit nach Artikel 43, des EG-Vertrages bzw. nach Artikel 31, des EWR-Abkommens,
    2. Litera b
      des freien Dienstleistungsverkehrs nach Artikel 49, des EG-Vertrages bzw. nach Artikel 36, des EWR-Abkommens,
    3. Litera c
      der Kapitalverkehrsfreiheit nach Artikel 56, des EG-Vertrages bzw. nach Artikel 40, des EWR-Abkommens,
    für den Geltungsbereich dieses Gesetzes den entsprechenden österreichischen Gesellschaften gleichgestellt."

  1. Ziffer 4
    Im Absatz 2, des Paragraph 4, hat die Litera a, zu lauten:
  1. Litera a
    jede Teilung von landwirtschaftlichen Grundstücken, sofern hiefür nicht bereits nach Absatz eins, die Genehmigung erforderlich ist;"

  1. Ziffer 5
    Im Absatz eins, des Paragraph 6, hat die Litera d, zu lauten:
  1. Litera d
    der Erwerber erklärt, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll."

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 6, wird folgende Bestimmung als Absatz 7, eingefügt:
  1. Absatz 7,Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grundstücken sind insoweit abweichend von den Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera b, zu genehmigen, als die Selbstbewirtschaftung durch den Erwerber nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes erfolgen muss. Weiters entfällt für die Genehmigung von Rechtserwerben an forstwirtschaftlichen Grundstücken die Voraussetzung nach Absatz eins, lit. c."

  1. Ziffer 7
    Der bisherige Absatz 7, des Paragraph 6, erhält die Absatzbezeichnung "(8)" und hat zu lauten:
  1. Absatz 8,Rechtserwerbe durch eine Gemeinde sind zu genehmigen, wenn der Rechtserwerb unmittelbar oder mittelbar zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben benötigt wird."

  1. Ziffer 8
    Der bisherige Absatz 8, des Paragraph 6, erhält die Absatzbezeichnung "(9)"; im neuen Absatz 9, wird das Zitat "Abs. 7" durch das Zitat "Abs. 8" ersetzt.

  1. Ziffer 9
    Im Absatz 2, des Paragraph 7, werden die Worte "Teilung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken" durch die Worte "Teilung von landwirtschaftlichen Grundstücken" ersetzt.

  1. Ziffer 10
    Die Paragraphen 9, 10 und 11 haben zu lauten:

"§ 9

Erklärungspflicht

  1. Absatz eins,Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an Baugrundstücken zum Gegenstand haben, bedürfen einer Erklärung nach Paragraph 11, Absatz eins, oder 2:
    1. Litera a
      den Erwerb des Eigentums;
    2. Litera b
      den Erwerb eines Baurechtes oder eines anderen Rechtes zur Errichtung eines Bauwerkes auf fremdem Grund;
    3. Litera c
      den Erwerb eines Fruchtnießungsrechtes (Paragraph 509, ABGB) oder eines Gebrauchsrechtes (Paragraph 504, ABGB), insbesondere an einer Wohnung (Paragraph 521, ABGB);
    4. Litera d
      den Erwerb eines Bestandrechtes, wenn es in das Grundbuch eingetragen werden soll;
    5. Litera e
      den Erwerb eines befristeten Bestandrechtes, dessen Bestanddauer mehr als zehn Jahre beträgt und das nicht unter
    Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Mietrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999,, fällt; für die Berechnung der Bestanddauer sind die in einem tatsächlichen und zeitlichen Zusammenhang stehenden Bestandzeiten verschiedener Verträge zwischen den selben Vertragsparteien oder zwischen einer Vertragspartei und einem mit der anderen früheren Vertragspartei im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen zusammenzurechnen;
    1. Litera f
      die sonstige Überlassung der Benutzung von

Baugrundstücken, sofern dadurch dem Benützer eine ähnliche rechtliche oder tatsächliche Stellung eingeräumt werden soll wie aufgrund eines Rechtserwerbes nach Litera a bis e;

  1. Litera g
    den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragenen Erwerbsgesellschaften und Personengesellschaften des Handelsrechtes, wenn im Eigentum der Gesellschaft Baugrundstücke stehen oder die Gesellschaft einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an solchen Grundstücken hat.
  1. Absatz 2,Weiters bedarf jeder originäre Erwerb des Eigentums an Baugrundstücken einer Erklärung nach Paragraph 11, Absatz eins, oder 2.

Paragraph 10

Ausnahmen von der Erklärungspflicht

Bei folgenden Rechtserwerben bedarf es keiner Erklärung nach Paragraph 11, Absatz eins, oder 2:

  1. Litera a
    beim Rechtserwerb durch Erben oder Vermächtnisnehmer, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, sofern nicht von der Anordnung des Gesetzes oder des Erblassers oder von den Bestimmungen des Erbvertrages durch besondere Übereinkommen (Erbteilungsübereinkommen) abgegangen wird;
  2. Litera b
    beim Rechtserwerb zwischen Ehegatten, zwischen Blutsverwandten in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie oder zwischen Verschwägerten in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie;
  3. Litera c
    beim Rechtserwerb nach rechtskräftiger Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe zwischen den früheren Ehegatten im Zuge der Aufteilung des ehelichen Vermögens;
  4. Litera d
    beim Rechtserwerb durch einen Miteigentümer im Zuge der Aufhebung der Gemeinschaft nach Paragraph 830, ABGB oder bei einer Veränderung der Miteigentumsanteile bei aufrecht bleibender Miteigentümergemeinschaft;
  5. Litera e
    beim Rechtserwerb an einem Freizeitwohnsitz nach Paragraph 14, Absatz eins,

Paragraph 11

Inhalt der Erklärung,

Frist für die Bebauung

  1. Absatz eins,Beim Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück hat der Rechtserwerber zu erklären, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll.
  2. Absatz 2,Beim Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück hat der Rechtserwerber zu erklären, dass
    1. Litera a
      durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein

Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll und

  1. Litera b
    das Grundstück innerhalb der Frist nach Absatz 3, bebaut werden soll, es sei denn, das Grundstück ist aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich.
  1. Absatz 3,Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach Paragraph 25 a, Absatz 2, zu bebauen. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers diese Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hiefür vorliegen. Bescheide über die Verlängerung der Frist sind auch dem Landesgrundverkehrsreferenten zuzustellen, der dagegen Berufung erheben kann.
  2. Absatz 4,Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3, bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides hat das Grundbuchsgericht auf Antrag der Grundverkehrsbehörde die Eintragung des Rechtes zu löschen. Paragraph 34, Absatz 3, gilt sinngemäß. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Löschung des eingetragenen Rechtes absehen, wenn die Löschung für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde. Ein solcher Bescheid ist auch dem Landesgrundverkehrsreferenten zuzustellen, der dagegen Berufung erheben kann."

  1. Ziffer 11
    Paragraph 13, hat zu lauten:

"§ 13

Genehmigungsvoraussetzungen

  1. Absatz eins,Die Genehmigung nach Paragraph 12, Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn
    1. Litera a
      bei Rechtserwerben an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken die Voraussetzungen nach dem 2. Abschnitt vorliegen,
    2. Litera b
      bei Rechtserwerben an Baugrundstücken die Erklärung nach Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 vorliegt; der Erklärung nach Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 Litera a, bedarf es jedoch nicht beim Rechtserwerb an einem Freizeitwohnsitz nach Paragraph 14, Absatz eins,,
    3. Litera c
      in allen Fällen der Rechtserwerb staatspolitischen Interessen nicht widerspricht und ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht, besteht.
  2. Absatz 2,Absatz eins, Litera c, gilt nicht, soweit staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen.
  3. Absatz 3,Zur Sicherung der Voraussetzungen nach Absatz eins, kann die Genehmigung mit Auflagen erteilt werden. Weiters kann zur Sicherung der Erfüllung einer solchen Auflage eine Kaution in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes im Hinblick auf die Verwendung des Grundstückes angemessenen Höhe, höchstens jedoch in der Höhe der Gegenleistung oder des höheren Wertes des Gegenstandes des Rechtserwerbes, vorgeschrieben werden. Die Kaution verfällt bei Rechtserwerben an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zugunsten des Landeskulturfonds, bei Rechtserwerben an sonstigen Grundstücken zugunsten des Bodenbeschaffungsfonds, wenn der Rechtserwerber die Auflage schuldhaft nicht erfüllt. Den Eintritt des Verfalls hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid festzustellen. Die Kaution wird frei, sobald die Auflage erfüllt ist oder wenn die Auflage aufgehoben wird. Paragraph 8, Absatz 3, ist anzuwenden."

  1. Ziffer 12
    Im Absatz eins, des Paragraph 14, wird das Zitat "§ 11 Absatz eins, durch das Zitat "§ 11 Absatz eins und 2 ersetzt.

  1. Ziffer 13
    Paragraph 16, hat zu lauten:

"§ 16

Einantwortung, Verbücherung

  1. Absatz eins,Ein Erbe, der durch Einantwortung ein zum Nachlass gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück erwirbt, hat binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung
    1. Litera a
      dem Verlassenschaftsgericht den Bescheid über die Feststellung, dass der Rechtserwerb keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf (Paragraph 24, Absatz eins,), oder den Bescheid über die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den Rechtserwerb (Paragraph 25, Absatz eins,) oder die grundverkehrsbehördliche Bestätigung, dass der Rechtserwerb nicht der Erklärungspflicht unterliegt (Paragraph 25 a, Absatz eins,), oder die grundverkehrsbehördliche Bestätigung der Anzeige des Rechtserwerbes (Paragraph 25 a, Absatz 2,) vorzulegen oder
    2. Litera b
      das Grundstück oder das Recht an einem Grundstück durch Vertrag einem anderen zu überlassen und dem Verlassenschaftsgericht eine verbücherungsfähige Ausfertigung des Vertrages sowie den entsprechenden Bescheid nach Paragraph 24, Absatz eins, oder Paragraph 25, Absatz eins, oder die entsprechende Bestätigung nach Paragraph 25 a, Absatz eins, oder 2 hinsichtlich des Rechtserwerbes durch den anderen vorzulegen.
  2. Absatz 2,Ist sechs Monate nach Rechtskraft der Einantwortung das Verfahren über den nach Paragraph 23, angezeigten Rechtserwerb noch vor der Grundverkehrsbehörde anhängig, so endet die Frist zur Vorlage der im Absatz eins, genannten Bescheide oder Bestätigungen nicht vor dem Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.
  3. Absatz 3,Werden die im Absatz eins, genannten Bescheide oder Bestätigungen fristgerecht vorgelegt, so hat das Verlassenschaftsgericht die Bestimmungen über die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Paragraph 29, Absatz eins, letzter Satz des Liegenschaftsteilungsgesetzes erst mit der Vorlage des Bescheides oder der Bestätigung zu laufen beginnt."

  1. Ziffer 14
    Der Absatz 5, des Paragraph 17, hat zu lauten:
  1. Absatz 5,Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Rechtserwerb durch den Erben oder den anderen im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Litera b, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung oder Bestätigung versagt wird, so ist das Grundstück nach Absatz 2, zu versteigern."

  1. Ziffer 15
    Die Paragraphen 19 und 20 haben zu lauten:

"§ 19

Verfahren bei der Zuschlagserteilung

  1. Absatz eins,Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass er erst nach Vorliegen des entsprechenden Bescheides nach Paragraph 24, Absatz eins, oder Paragraph 25, Absatz eins, oder der entsprechenden Bestätigung nach Paragraph 25 a, Absatz eins, oder 2 rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist sodann aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist den Rechtserwerb nach Paragraph 23, der Grundverkehrsbehörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Liegt der entsprechende Bescheid oder die entsprechende Bestätigung vor oder kommt dem Exekutionsgericht binnen vier Monaten nach dem Einlangen der Anzeige nach Paragraph 23, bei der Grundverkehrsbehörde keine Erledigung dieser Behörde zu, so ist der Beschluss über die Erteilung des Zuschlages für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren.
  3. Absatz 3,Wird der Rechtserwerb nicht fristgerecht nach Paragraph 23, angezeigt oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb der im Absatz 2, genannten Frist der Bescheid über die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder Bestätigung zu und wird dieser rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine erneute Versteigerung anzuordnen.
  4. Absatz 4,Die Grundverkehrsbehörde hat dem Exekutionsgericht das Einlangen der Anzeige nach Paragraph 23, unverzüglich mitzuteilen. Nach dem Ablauf von vier Monaten nach dem Einlangen der Anzeige nach Paragraph 23, ist die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder Bestätigung durch die Grundverkehrsbehörde erster Instanz nicht mehr zulässig.

Paragraph 20

Erneute Versteigerung

  1. Absatz eins,Zwischen der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermines und der Versteigerung muss ein Zeitraum von mindestens 14 Wochen liegen.
  2. Absatz 2,Im neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die die Bieterbewilligung oder die Bestätigung des Landesgrundverkehrsreferenten über die Abgabe der Erklärung nach Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 oder die Bestätigung des Landesgrundverkehrsreferenten, dass der Rechtserwerb nicht der Erklärungspflicht unterliegt, oder die Bestätigung des Landesgrundverkehrsreferenten nach Absatz 3, letzter Satz oder Absatz 4, letzter Satz vorweisen. Im Falle des Zuschlages an eine solche Person bedarf es keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder Bestätigung mehr.
  3. Absatz 3,Der Landesgrundverkehrsreferent hat im Falle der Versteigerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder im Falle von Ausländern als Bieter die Bieterbewilligung jenen Personen zu erteilen, die binnen drei Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins um die Erteilung dieser Bewilligung ansuchen, sofern die Übertragung des Eigentums an sie den Bestimmungen des 2. bzw. des 4. Abschnittes nicht widerspräche. Diese Feststellung ist in den Spruch des Bewilligungsbescheides ausdrücklich aufzunehmen. Die Bewilligung kann mit Auflagen nach Paragraph 8, erteilt werden. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden. Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung der Bieterbewilligung erforderlichen Angaben sowie die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Angaben erforderlichen Unterlagen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 23, Absatz 2 und 3 anzuschließen. Der Landesgrundverkehrsreferent hat über ein solches Ansuchen unverzüglich, spätestens jedoch binnen sechs Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins zu entscheiden. Er hat weiters eine allfällige Berufung binnen einer Woche nach ihrer Einbringung der Landes-Grundverkehrskommission (Paragraph 28,) vorzulegen, die darüber binnen fünf Wochen zu entscheiden hat. Wird vom Landesgrundverkehrsreferenten innerhalb der sechswöchigen Frist oder von der Landes-Grundverkehrskommission innerhalb der fünfwöchigen Frist keine Entscheidung getroffen, so gilt die Bewilligung als erteilt. Hierüber hat der Landesgrundverkehrsreferent dem Bewilligungswerber auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen.
  4. Absatz 4,Der Landesgrundverkehrsreferent hat im Falle der Versteigerung eines Baugrundstückes jenen Personen, die ihm gegenüber binnen drei Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins die Erklärung nach Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 abgeben, eine Bestätigung hierüber oder, falls der Rechtserwerb durch den Bieter nach Paragraph 10, von der Erklärungspflicht ausgenommen wäre, die Bestätigung, dass der Rechtserwerb nicht der Erklärungspflicht unterliegt, auszustellen. Der Landesgrundverkehrsreferent hat in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 25 a, unverzüglich, spätestens jedoch binnen sechs Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins die genannten Bestätigungen auszustellen oder mit Bescheid deren Ausstellung zu versagen. Er hat weiters eine allfällige Berufung gegen einen Versagungsbescheid binnen einer Woche nach ihrer Einbringung der Landes-Grundverkehrskommission vorzulegen, die darüber binnen fünf Wochen zu entscheiden hat. Wird vom Landesgrundverkehrsreferenten innerhalb der sechswöchigen Frist oder von der Landes-Grundverkehrskommission innerhalb der fünfwöchigen Frist keine Entscheidung getroffen, so gilt die Abgabe der Erklärung nach Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 als bestätigt. Hierüber hat der Landesgrundverkehrsreferent dem Bieter auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen.
  5. Absatz 5,Treten innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins beim Landesgrundverkehrsreferenten keine Bewerber um eine Bieterbewilligung nach Absatz 3, oder um eine Bestätigung nach Absatz 4, auf, so hat der Landesgrundverkehrsreferent dies unverzüglich dem Exekutionsgericht mitzuteilen. Das Exekutionsgericht hat sodann den neuen Versteigerungstermin abzuberaumen.
  6. Absatz 6,Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Gebot nach Paragraph 151, Absatz eins, erster Halbsatz der Exekutionsordnung, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist.
  7. Absatz 7,Im Falle des Absatz 5, oder wenn im erneuten Versteigerungstermin keine Bieter auftreten oder keine gültigen Anbote abgegeben wurden, hat das Exekutionsgericht den Beschluss über die Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden des ersten Versteigerungstermins für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren sowie die Grundverkehrsbehörde hievon zu verständigen.
  8. Absatz 8,Wird eine erneute Versteigerung erforderlich, weil der Meistbietende der ersten Versteigerung den Rechtserwerb nicht fristgerecht nach Paragraph 23, angezeigt hat, so sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden."

  1. Ziffer 16
    Die Absatz 2 und 3 des Paragraph 21, haben zu lauten:
  1. Absatz 2,Das Exekutionsgericht hat das Überbot oder den Übernahmsantrag dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen, wenn der entsprechende Bescheid nach Paragraph 24, Absatz eins, oder Paragraph 25, Absatz eins, oder die entsprechende Bestätigung nach Paragraph 25 a, Absatz eins, oder 2 vorliegt oder wenn dem Exekutionsgericht binnen vier Monaten nach dem Einlangen der Anzeige nach Paragraph 23, bei der Grundverkehrsbehörde keine Erledigung dieser Behörde zukommt.
  2. Absatz 3,Wird der Rechtserwerb nicht fristgerecht nach Paragraph 23, angezeigt oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb der im Absatz 2, genannten Frist der Bescheid über die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder Bestätigung zu und wird dieser rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht das Überbot zurückzuweisen oder den Übernahmsantrag abzuweisen."

  1. Ziffer 17
    Die Paragraphen 23, 24 und 25 haben zu lauten:

"§ 23

Anzeigepflicht

  1. Absatz eins,Jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, das (der) nach den Paragraphen 4, 9 und 12 Absatz eins, der Genehmigungspflicht bzw. der Erklärungspflicht unterliegt, ist vom Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht im Falle des Paragraph 15, erster Satz. Die Anzeige kann auch durch den Veräußerer erfolgen. Bei Rechtserwerben, die eines Notariatsaktes bedürfen, obliegt die Anzeigepflicht dem Notar.
  2. Absatz 2,Der Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen oder einer Ausnahme von der Genehmigungspflicht bzw. die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Bestätigung der Anzeige eines erklärungspflichtigen Rechtserwerbes oder die Bestätigung, dass ein Rechtserwerb nicht der Erklärungspflicht unterliegt, erforderlichen Angaben sowie die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Angaben erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Insbesondere sind anzuschließen:
    1. Litera a
      die Urkunde über das Rechtsgeschäft oder den Rechtsvorgang im Original und in einer Abschrift;
    2. Litera b
      ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Rechtserwerbers;
    3. Litera c
      bei juristischen Personen und Gesellschaften ein Nachweis über den Sitz, das Gesellschaftskapital und die Staatsangehörigkeit der Mitglieder bzw. Gesellschafter;
    4. Litera d
      beim Rechtserwerb an Baugrundstücken mit Ausnahme des Erwerbes von Wohnungseigentum eine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstückes sowie über die Tatsache, ob es bebaut oder unbebaut ist;
    5. Litera e
      ein Lageplan, wenn mit dem Rechtserwerb eine Grundstücksteilung verbunden ist;
    6. Litera f
      beim Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück die persönliche Erklärung des Rechtserwerbers, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll;
    7. Litera g
      beim Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück die persönliche Erklärung des Rechtserwerbers, dass
      1. Ziffer eins
        durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein

Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll und

  1. Ziffer 2
    das Grundstück innerhalb der Frist nach Paragraph 11, Absatz 3, bebaut werden soll, es sei denn, das Grundstück ist aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich;
    1. Litera h
      in den Fällen des Paragraph 14, Absatz eins, eine Bestätigung des Bürgermeisters, dass das betreffende Objekt im Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach Paragraph 16, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 eingetragen ist und dass es sich nicht um einen Freizeitwohnsitz aufgrund einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 15, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 handelt;
    2. Litera i
      im Falle einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz 2, der Nachweis über das öffentliche Anbieten des Freizeitwohnsitzes.
  1. Absatz 3,Bestehen Zweifel darüber, ob ein Rechtserwerber als Ausländer gilt, so hat dieser nachzuweisen, dass er nicht Ausländer ist.

Paragraph 24

Feststellung von Ausnahmen

von der Genehmigungspflicht,

Entscheidung über den Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Ist ein Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer nach Paragraph 5, bzw. Paragraph 12, Absatz 2, von der Genehmigungspflicht ausgenommen, so hat bei Rechtserwerben an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken der Vorsitzende der Bezirks-Grundverkehrskommission in deren Namen, bei Rechtserwerben durch Ausländer die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid festzustellen, dass der betreffende Rechtserwerb keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf.
  2. Absatz 2,Anzeigen über genehmigungspflichtige Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken sind der Bezirks-Grundverkehrskommission vorzulegen. Im Zweifelsfall hat der Vorsitzende der Bezirks-Grundverkehrskommission in deren Namen darüber zu entscheiden, ob ein Grundstück ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück ist.
  3. Absatz 3,Bestehen Zweifel darüber, ob ein Rechtserwerb an einem Grundstück in den Geltungsbereich nach Paragraph eins, dieses Gesetzes fällt, so hat bei Rechtserwerben an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken der Vorsitzende der Bezirks-Grundverkehrskommission in deren Namen, in allen anderen Fällen die Grundverkehrsbehörde auf Antrag des Rechtserwerbers oder von Amts wegen mit Bescheid darüber zu entscheiden.
  4. Absatz 4,Bei Vorliegen eines begründeten Interesses hat auf Antrag der Vorsitzende der Bezirks-Grundverkehrskommission in deren Namen darüber zu entscheiden, ob ein Grundstück ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück ist, und die Grundverkehrsbehörde darüber, ob ein Grundstück ein Baugrundstück ist.
  5. Absatz 5,Bescheide nach den Absatz eins bis 4 sind auch dem Landesgrundverkehrsreferenten zuzustellen, der dagegen Berufung erheben kann.

Paragraph 25

Erteilung der Genehmigung

  1. Absatz eins,Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer vor, so hat die Grundverkehrsbehörde mit schriftlichem Bescheid die Genehmigung zu erteilen.
  2. Absatz 2,Bescheide der Grundverkehrsbehörden erster Instanz, mit denen die Genehmigung erteilt wird, sind zu begründen.
  3. Absatz 3,Der Bescheid über die Erteilung der Genehmigung ist auch dem Landesgrundverkehrsreferenten zuzustellen. Er kann gegen solche Bescheide Berufung erheben."

18. Nach Paragraph 25, wird folgende Bestimmung als Paragraph 25 a, eingefügt:

"§ 25a

Bestätigung über Ausnahmen

von der Erklärungspflicht,

Bestätigung der Anzeige

  1. Absatz eins,Ist ein Rechtserwerb an einem Baugrundstück nach Paragraph 10, von der Erklärungspflicht ausgenommen, so hat die Grundverkehrsbehörde hierüber eine Bestätigung auszustellen.
  2. Absatz 2,Erfüllt die Anzeige über einen Rechtserwerb an einem Baugrundstück die Erfordernisse nach Paragraph 23,, so hat die Grundverkehrsbehörde eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige auszustellen.
  3. Absatz 3,Eine Ausfertigung der Bestätigungen nach den Absatz eins und 2 ist dem Landesgrundverkehrsreferenten zu übermitteln. Die Bestätigung der Anzeige eines Rechtserwerbes an einem unbebauten Baugrundstück ist weiters der Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt, zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Bestätigung der Anzeige eines erklärungspflichtigen Rechtserwerbes bzw. die Bestätigung, dass ein Rechtserwerb nicht der Erklärungspflicht unterliegt, ist mit Bescheid zu versagen, wenn die nach Paragraph 23, erforderlichen Unterlagen trotz des Auftrages, sie binnen einer angemessen festzusetzenden Frist nachzubringen, der Grundverkehrsbehörde nicht vorgelegt werden.
  5. Absatz 5,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Bestätigungen nach den Absatz eins und 2 zu erlassen. In der Bestätigung nach Absatz 2, ist auf die Rechtsfolgen nach den Paragraphen 14, Absatz 3 und 36 Absatz eins, Litera c, sowie auf die Bestimmungen über die Verlängerung der Frist nach Paragraph 11, Absatz 3, hinzuweisen."

  1. Ziffer 19
    Im Paragraph 28, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, eingefügt:
  1. Absatz 6,Wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, hat die Landes-Grundverkehrskommission eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn alle Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Eine Verhandlung kann weiters unterbleiben, wenn einer Berufung Folge gegeben wird, dies nicht dem Antrag einer anderen Partei entgegensteht und auch sonst nicht Rechte Dritter berührt werden."

  1. Ziffer 20
    Der bisherige Absatz 6, des Paragraph 28, erhält die

Absatzbezeichnung "(7)".

  1. Ziffer 21
    Im Paragraph 30, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, angefügt:
  1. Absatz 4,Der Landesgrundverkehrsreferent hat die Einhaltung dieses Gesetzes, insbesondere auch die Einhaltung der Erklärungen nach Paragraph 11, Absatz eins und 2, zu überwachen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein Verstoß gegen dieses Gesetz vorliegt, so hat er die zuständige Grundverkehrsbehörde davon in Kenntnis zu setzen. Die Grundverkehrsbehörden haben dem Landesgrundverkehrsreferenten zur Erfüllung seiner Aufgaben auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren."

  1. Ziffer 22
    Paragraph 31, hat zu lauten:

"§ 31

Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung

  1. Absatz eins,Solange der entsprechende rechtskräftige Bescheid nach Paragraph 24, Absatz eins, oder Paragraph 25, Absatz eins, oder die entsprechende Bestätigung nach Paragraph 25 a, Absatz eins, oder 2 nicht vorliegt, darf das zugrunde liegende Rechtsgeschäft bzw. der zugrunde liegende Rechtsvorgang nicht durchgeführt werden, insbesondere darf das Recht nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden.
  2. Absatz 2,Wird für einen Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung oder Bestätigung versagt oder wird nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Ablauf der im Paragraph 23, Absatz eins, festgelegten Frist das Rechtsgeschäft oder der Rechtsvorgang der Grundverkehrsbehörde nach Paragraph 23, angezeigt, so wird das Rechtsgeschäft bzw. der Rechtsvorgang rückwirkend rechtsunwirksam.
  3. Absatz 3,Wird für einen Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung oder Bestätigung versagt, so hat die Grundverkehrsbehörde auf dem Original der Urkunde über das Rechtsgeschäft oder den Rechtsvorgang dies mit der Feststellung zu vermerken, dass das Rechtsgeschäft bzw. der Rechtsvorgang rückwirkend rechtsunwirksam geworden ist."

  1. Ziffer 23
    Der Absatz eins, des Paragraph 32, hat zu lauten:
  1. Absatz eins,Ein Recht an einem Grundstück im Sinne der Paragraphen 4, 9 und 12 Absatz eins, darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch der entsprechende rechtskräftige Bescheid nach Paragraph 24, Absatz eins, oder Paragraph 25, Absatz eins, oder die entsprechende Bestätigung nach Paragraph 25 a, Absatz eins, oder 2 oder im Falle des Paragraph 20, Absatz 2, zweiter Satz die Bieterbewilligung oder eine der im Paragraph 20, Absatz 2, erster Satz genannten Bestätigungen beigeschlossen ist."

  1. Ziffer 24
    Paragraph 33, hat zu lauten:

"§ 33

Unwirksamkeit der Eintragung

  1. Absatz eins,Besteht Grund zur Annahme, dass ein grundbücherlich bereits durchgeführtes Rechtsgeschäft oder ein grundbücherlich bereits durchgeführter Rechtsvorgang der erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder Bestätigung entbehrt, so hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid ein Verfahren zur Prüfung dieser Frage einzuleiten. Gegen einen solchen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Auf Antrag der Grundverkehrsbehörde sind im Grundbuch anzumerken:
    1. Litera a
      der Bescheid nach Absatz eins, erster Satz;
    2. Litera b
      der Bescheid, aus dem sich ergibt, dass ein grundbücherlich bereits durchgeführtes Rechtsgeschäft oder ein grundbücherlich bereits durchgeführter Rechtsvorgang der erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder Bestätigung entbehrt.
  3. Absatz 3,Die Anmerkung nach Absatz 2, hat zur Folge, dass die Entscheidung über die Genehmigung des Rechtserwerbes oder die Bestätigung der Anzeige des Rechtserwerbes auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die erst nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht bücherliche Rechte erworben haben.
  4. Absatz 4,Stellt die Grundverkehrsbehörde fest, dass ein grundbücherlich bereits durchgeführtes Rechtsgeschäft oder ein grundbücherlich bereits durchgeführter Rechtsvorgang der erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder Bestätigung entbehrt, so hat der Erwerber innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides das Rechtsgeschäft bzw. den Rechtsvorgang nach Paragraph 23, der Grundverkehrsbehörde anzuzeigen.
  5. Absatz 5,Wird einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsgeschäft oder einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsvorgang die grundverkehrsbehördliche Genehmigung oder Bestätigung versagt, so hat das Grundbuchsgericht die Eintragung auf Antrag der Grundverkehrsbehörde zu löschen. Die Eintragung ist auch zu löschen, wenn ein Bescheid nach Absatz 2, Litera b, vorliegt und nicht innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides das Rechtsgeschäft bzw. der Rechtsvorgang nach Paragraph 23, der Grundverkehrsbehörde angezeigt wird.
  6. Absatz 6,Wird hinsichtlich eines grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsgeschäftes oder eines grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsvorganges die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt oder die grundverkehrsbehördliche Bestätigung der Anzeige ausgestellt, so hat die Grundverkehrsbehörde dies unverzüglich dem Grundbuchsgericht mitzuteilen. Dieses hat die Anmerkung nach Absatz 2, von Amts wegen zu löschen. Gleiches gilt, wenn die Grundverkehrsbehörde in einem nach Absatz eins, eingeleiteten Verfahren feststellt, dass der Rechtserwerb keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf, oder bestätigt, dass der Rechtserwerb nicht der Erklärungspflicht unterliegt."

  1. Ziffer 25
    Der Absatz 2, des Paragraph 34, hat zu lauten:
  1. Absatz 2,Wird ein Rechtsgeschäft, das auf die Übertragung des Eigentums gerichtet ist, durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder Bestätigung oder durch Fristablauf nach Paragraph 31, Absatz 2, rechtsunwirksam, so kann der Veräußerer die Rückabwick-lung dem Erwerber gegenüber verweigern, sofern er weder wusste noch wissen musste, dass das Rechtsgeschäft der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungs- oder Erklärungspflicht unterliegt oder dass die Voraussetzungen für die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder die Ausstellung der grundverkehrsbehördlichen Bestätigung nicht vorlagen."

  1. Ziffer 26
    Im Absatz eins, des Paragraph 36, hat die Litera d, zu lauten:
    1. Litera d
      trotz Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für einen Rechtserwerb bzw. der grundverkehrsbehördlichen Bestätigung der Anzeige eines Rechtserwerbes den Gegenstand des der Genehmigungs- bzw. Erklärungspflicht unterliegenden Rechtserwerbes nutzt oder nutzen lässt,"

  1. Ziffer 27
    Paragraph 37, hat zu lauten:

"§ 37

Bewilligungen nach anderen Landesgesetzen

  1. Absatz eins,Die in anderen Landesgesetzen vorgesehenen Bewilligungen, die das Verfügungsrecht über ein Grundstück oder die Zustimmung des Eigentümers oder des Bauberechtigten zur Errichtung eines Gebäudes auf fremdem Grund zur Voraussetzung haben, dürfen erst erteilt werden, wenn der entsprechende rechtskräftige Bescheid nach Paragraph 24, Absatz eins, oder Paragraph 25, Absatz eins, oder die entsprechende Bestätigung nach Paragraph 25 a, Absatz eins, oder 2 für den betreffenden Rechtserwerb vorliegt.
  2. Absatz 2,Bescheide, mit denen eine der im Absatz eins, genannten Bewilligungen erteilt wird, ohne dass der entsprechende rechtskräftige Bescheid oder die entsprechende Bestätigung der Grundverkehrsbehörde für den betreffenden Rechtserwerb vorliegt, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler."

28. Paragraph 39, hat zu lauten:

"§ 39

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die von den Gemeinden nach Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 2, Litera d und h sowie Paragraph 27, Absatz 2, zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde."

29. Die Absatz 2 und 3 des Paragraph 40, werden aufgehoben. Die bisherigen Absatz 4, 5 und 6 des Paragraph 40, erhalten die Absatzbezeichnungen "(2)", "(3)" und "(4)".

Artikel römisch zwei

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2,Für Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die vor dem 1. Jänner 1994 abgeschlossen und nicht rechtzeitig der Behörde angezeigt wurden, beginnt die zweijährige Frist nach Paragraph 31, Absatz 2, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.