Text
Gesetz vom 3. Juli 1996 über den Verkehr mit
Grundstücken in Tirol (Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996)
Der Landtag hat beschlossen:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Paragraph eins
Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz gilt für den Erwerb von Rechten
an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken,
an sonstigen Grundstücken, wenn der Rechtserwerber Ausländer ist.
(2)Absatz 2,Dieses Gesetz gilt nicht:
für den Erwerb von Rechten an Grundstücken, die im Eisenbahnbuch eingetragen sind;
für den Erwerb von Rechten an Grundstücken im Wege der Enteignung;
für den Erwerb von Rechten an Grundstücken, die durch Bescheid oder Verordnung dazu bestimmt sind, dem öffentlichen Verkehr, der öffentlichen Wasser- oder Energieversorgung, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder -reinigung, der öffentlichen Abfallentsorgung oder öffentlichen Wasserbauten zu dienen;
für die Einräumung von Geh-, Fahr-, Wege-, Bringungs- und Leitungsrechten sowie von Leitungsdienstbarkeiten für elektrische Anlagen;
für den Erwerb von Rechten an Grundstücken im Rahmen eines Agrarverfahrens oder eines Baulandumlegungsverfahrens sowie von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken und von Einforstungsrechten;
für die Teilung von Grundstücken, die von den Vermessungsbehörden im Rahmen des Feldvergleiches von Amts wegen oder von den Agrarbehörden vorgenommen werden;
für die Abschreibungen und die Verbücherungen nach den §§ 13, 14 und 15 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 343/1989, es sei denn, daß aus einem Trennstück ein neuer Grundbuchskörper gebildet werden soll.für die Abschreibungen und die Verbücherungen nach den Paragraphen 13, 14 und 15 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,, es sei denn, daß aus einem Trennstück ein neuer Grundbuchskörper gebildet werden soll.
§ 2 Paragraph 2
Begriffsbestimmungen
(1)Absatz eins,Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten ferner Grundstücke, die zwar in anderer Weise als für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, die aber vor nicht mehr als zwanzig Jahren im Sinne des ersten Satzes genutzt wurden und noch so beschaffen sind, daß sie ohne besondere Aufwendungen wieder der Nutzung im Sinne des ersten Satzes zugeführt werden können. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinne des ersten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs. 3) gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten ferner Grundstücke, die zwar in anderer Weise als für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, die aber vor nicht mehr als zwanzig Jahren im Sinne des ersten Satzes genutzt wurden und noch so beschaffen sind, daß sie ohne besondere Aufwendungen wieder der Nutzung im Sinne des ersten Satzes zugeführt werden können. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinne des ersten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Absatz 3,) gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.
(2)Absatz 2,Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb (Voll-, Zu- oder Nebenerwerbsbetrieb) ist jede selbständige wirtschaftliche Einheit, die vom Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer selbst oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet wird und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters bzw. seiner Familie beizutragen.
(3)Absatz 3,Baugrundstücke sind:
Grundstücke, die mit Gebäuden, mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden, bebaut sind;
unbebaute Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauland, als Vorbehaltsfläche oder als Sonderfläche, ausgenommen Sonderflächen für Hofstellen, für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung, für Austraghäuser und für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude, gewidmet sind.
Als Baugrundstücke gelten auch baulich in sich abgeschlossene Teile eines Gebäudes, die als Wohnungen, Geschäftsräume, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen verwendet werden.
(4)Absatz 4,Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke mit anderen Gebäuden als land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden gelten als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke, wenn das gesamte Grundstück Gegenstand eines Rechtserwerbes ist. Ist nur das Gebäude Gegenstand eines Rechtserwerbes, so gilt dieses als Baugrundstück.
(5)Absatz 5,Ausländer sind:
natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;
juristische Personen, die ihren Sitz im Ausland haben oder deren Gesellschaftskapital oder Anteile am Vermögen (wie Namens- oder Stammaktien, Stammeinlagen und ähnliche Rechte) mindestens zur Hälfte Ausländern gehören;
Personengesellschaften des Handelsrechtes, die ihren Sitz im Ausland haben oder deren Gesellschafter mindestens zur Hälfte nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder deren Gesellschaftsvermögen mindestens zur Hälfte Ausländern gehört;
Stiftungen und Fonds, die zwar ihren Sitz im Inland haben, deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem Stiftungs- bzw. Fondszweck jedoch mindestens zur Hälfte Ausländern zukommen;
Vereine, die zwar ihren Sitz im Inland haben, deren Mitglieder jedoch mindestens zur Hälfte nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
(6)Absatz 6,Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen Einrichtungen, Betrieben oder Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt erhalten werden;
Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt wird, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitz, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen;
Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen. Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.
§ 3 Paragraph 3
Gleichbehandlung auf Grund des EG-Vertrages
und des EWR-Abkommens
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Erwerb von Rechten an Grundstücken durch Ausländer gelten nicht, wenn solche Rechte erworben werden durch
Personen im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 48 des EG-Vertrages bzw. nach Art. 28 des EWR-Abkommens,Personen im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Artikel 48, des EG-Vertrages bzw. nach Artikel 28, des EWR-Abkommens,
Personen und Gesellschaften im Rahmen der Niederlassungsfreiheit nach den Art. 52 und 58 des EG-Vertrages bzw. nach den Art. 31 und 34 des EWR-Abkommens,Personen und Gesellschaften im Rahmen der Niederlassungsfreiheit nach den Artikel 52 und 58 des EG-Vertrages bzw. nach den Artikel 31 und 34 des EWR-Abkommens,
Personen und Gesellschaften im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 59 des EG-Vertrages bzw. nach Art. 36 des EWR-Abkommens,Personen und Gesellschaften im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs nach Artikel 59, des EG-Vertrages bzw. nach Artikel 36, des EWR-Abkommens,
Personen und Gesellschaften im Rahmen der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 73b des EG-Vertrages, soweit sich aus Art. 70 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge nichts anderes ergibt, bzw. nach Art. 40 des EWR-Abkommens.Personen und Gesellschaften im Rahmen der Kapitalverkehrsfreiheit nach Artikel 73 b, des EG-Vertrages, soweit sich aus Artikel 70, der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge nichts anderes ergibt, bzw. nach Artikel 40, des EWR-Abkommens.
(2)Absatz 2,Das Vorliegen einer der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat der Rechtserwerber gleichzeitig mit der Anzeige des Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges nach § 23 Abs. 1 nachzuweisen.Das Vorliegen einer der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat der Rechtserwerber gleichzeitig mit der Anzeige des Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges nach Paragraph 23, Absatz eins, nachzuweisen.
2. Abschnitt
Rechtserwerbe an land- oder
forstwirtschaftlichen Grundstücken
§ 4 Paragraph 4
Genehmigungspflicht
(1)Absatz eins,Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:
den Erwerb des Eigentums;
den Erwerb eines Baurechtes oder eines anderen Rechtes zur Errichtung eines Bauwerkes auf fremdem Grund;
den Erwerb eines Fruchtnießungsrechtes (§ 509 ABGB) oder eines Gebrauchsrechtes (§ 504 ABGB), insbesondere an einer Wohnung (§ 521 ABGB);den Erwerb eines Fruchtnießungsrechtes (Paragraph 509, ABGB) oder eines Gebrauchsrechtes (Paragraph 504, ABGB), insbesondere an einer Wohnung (Paragraph 521, ABGB);
den Erwerb eines Bestandrechtes an einem landwirtschaftlichen Wohngebäude;
den Erwerb eines Bestandrechtes, wenn es in das Grundbuch eingetragen werden soll;
den Erwerb eines Bestandrechtes, wenn die in Bestand zu nehmende Grundfläche mehr als drei Hektar beträgt und nicht vom Erwerber selbst im Rahmen eines bestehenden land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden soll;
die Überlassung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu einer die Nutzung im Sinne des § 2 Abs. 1 erster Satz ausschließenden oder zumindest wesentlich beeinträchtigenden Nutzung;die Überlassung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu einer die Nutzung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz ausschließenden oder zumindest wesentlich beeinträchtigenden Nutzung;
den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragenen Erwerbsgesellschaften und Personengesellschaften des Handelsrechtes oder von Genossenschaftsanteilen, wenn im Eigentum der Gesellschaft oder Genossenschaft land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke stehen oder die Gesellschaft oder Genossenschaft einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an solchen Grundstücken hat.
(2)Absatz 2,Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen weiters:
jede Teilung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, sofern hiefür nicht bereits nach Abs. 1 die Genehmigung erforderlich ist;jede Teilung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, sofern hiefür nicht bereits nach Absatz eins, die Genehmigung erforderlich ist;
jeder originäre Erwerb des Eigentums an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken.
§ 5 Paragraph 5
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
(1)Absatz eins,In folgenden Fällen bedarf es nicht der Genehmigung nach § 4:In folgenden Fällen bedarf es nicht der Genehmigung nach Paragraph 4 :
beim Rechtserwerb durch Erben oder Vermächtnisnehmer, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, sofern nicht von der Anordnung des Gesetzes oder des Erblassers oder von den Bestimmungen des Erbvertrages durch besondere Übereinkommen (Erbteilungsübereinkommen) abgegangen wird;
beim Erwerb des Eigentums auf Grund eines Erbteilungsübereinkommens, wenn alle land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke des Erblassers oder dessen sämtliche Miteigentumsanteile an solchen Grundstücken ungeteilt auf eine mit ihm in gerader Linie verwandte Person oder den Ehegatten übergehen, sowie beim damit im Zusammenhang stehenden Erwerb einer Dienstbarkeit der Wohnung für den Ehegatten oder die Kinder des Erblassers;
beim Rechtserwerb zwischen Ehegatten, zwischen Blutsverwandten in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie oder zwischen Verschwägerten in gerader Linie, wenn der Übergeber alle seine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke oder alle seine Miteigentumsanteile an solchen Grundstücken ungeteilt auf eine Person überträgt, sowie beim damit im Zusammenhang stehenden Erwerb einer Dienstbarkeit der Wohnung für den Übergeber oder dessen Ehegatten oder Kinder;
beim Rechtserwerb an Grundstücken, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind, sofern die vorgesehene Verwendung nicht im Widerspruch zu den Zielen der örtlichen Raumordnung steht;
beim Rechtserwerb durch den Landeskulturfonds oder den Bodenbeschaffungsfonds, wenn der Rechtserwerb der Erfüllung der Aufgaben dieser Fonds dient.
(2)Absatz 2,Der Genehmigung nach § 4 bedarf es weiters nicht beim Erwerb eines Bestandrechtes im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. d und f, wenn die Bestanddauer nicht mehr als fünf Jahre beträgt und der Erwerber in der Anzeige des Rechtsgeschäftes nach § 23 Abs. 1 schriftlich erklärt, daß er die in Bestand zu nehmenden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 6 Abs. 2 selbst bewirtschaften und in dem in Bestand zu nehmenden landwirtschaftlichen Wohngebäude seinen Hauptwohnsitz nehmen wird. Für die Berechnung der Bestanddauer sind die in einem tatsächlichen und zeitlichen Zusammenhang stehenden Bestandzeiten verschiedener Verträge zwischen den selben Vertragsparteien oder zwischen einer Vertragspartei und einem mit der anderen früheren Vertragspartei im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen zusammenzurechnen. Die Feststellung nach § 24 Abs. 1, daß das angezeigte Rechtsgeschäft nicht der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf, ist nach vorheriger schriftlicher Androhung zu widerrufen, wenn der Erwerber entgegen seiner Erklärung die in Bestand genommenen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke nicht im Sinne des § 6 Abs. 2 selbst bewirtschaftet oder in dem in Bestand genommenen landwirtschaftlichen Wohngebäude nicht seinen Hauptwohnsitz genommen hat.Der Genehmigung nach Paragraph 4, bedarf es weiters nicht beim Erwerb eines Bestandrechtes im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera d und f, wenn die Bestanddauer nicht mehr als fünf Jahre beträgt und der Erwerber in der Anzeige des Rechtsgeschäftes nach Paragraph 23, Absatz eins, schriftlich erklärt, daß er die in Bestand zu nehmenden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, selbst bewirtschaften und in dem in Bestand zu nehmenden landwirtschaftlichen Wohngebäude seinen Hauptwohnsitz nehmen wird. Für die Berechnung der Bestanddauer sind die in einem tatsächlichen und zeitlichen Zusammenhang stehenden Bestandzeiten verschiedener Verträge zwischen den selben Vertragsparteien oder zwischen einer Vertragspartei und einem mit der anderen früheren Vertragspartei im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen zusammenzurechnen. Die Feststellung nach Paragraph 24, Absatz eins,, daß das angezeigte Rechtsgeschäft nicht der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf, ist nach vorheriger schriftlicher Androhung zu widerrufen, wenn der Erwerber entgegen seiner Erklärung die in Bestand genommenen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke nicht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, selbst bewirtschaftet oder in dem in Bestand genommenen landwirtschaftlichen Wohngebäude nicht seinen Hauptwohnsitz genommen hat.
§ 6 Paragraph 6
Genehmigungsvoraussetzungen
(1)Absatz eins,Die Genehmigung nach § 4 darf nur erteilt werden, wennDie Genehmigung nach Paragraph 4, darf nur erteilt werden, wenn
der Rechtserwerb weder dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes noch dem öffentlichen Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht,
gewährleistet ist, daß die erworbenen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke grundsätzlich vom Erwerber selbst im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden,
der Erwerber über die für die Selbstbewirtschaftung erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügt und
der Erwerber glaubhaft macht, daß durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll.
(2)Absatz 2,Selbstbewirtschaftung im Sinne des Abs. 1 lit. b liegt nur dann vor, wenn der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb durch den Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer selbst oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet wird.Selbstbewirtschaftung im Sinne des Absatz eins, Litera b, liegt nur dann vor, wenn der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb durch den Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer selbst oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet wird.
(3)Absatz 3,Die fachlichen Kenntnisse im Sinne des Abs. 1 lit. c sind durch die Ausbildung zum entsprechenden Facharbeiter im Sinne des 3. Abschnittes des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, LGBl. Nr. 97/1991, in der jeweils geltenden Fassung oder durch eine entsprechende gleichwertige Praxis nachzuweisen.Die fachlichen Kenntnisse im Sinne des Absatz eins, Litera c, sind durch die Ausbildung zum entsprechenden Facharbeiter im Sinne des 3. Abschnittes des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung oder durch eine entsprechende gleichwertige Praxis nachzuweisen.
(4)Absatz 4,Die Genehmigung für den Erwerb des Eigentums an einem landwirtschaftlichen Betrieb in seiner wesentlichen Substanz darf überdies nur erteilt werden, wenn der Erwerber auf diesem Betrieb seinen Hauptwohnsitz nimmt, es sei denn, er hat bereits in vertretbarer Entfernung vom neu erworbenen Betrieb seinen Hauptwohnsitz.
(5)Absatz 5,Die Genehmigung für den Erwerb des Eigentums an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück auf Grund eines Kaufvertrages darf entgegen den Bestimmungen des Abs. 1 lit. a, b und c und des § 7 erteilt werden, wenn der Verkauf auf Grund von Umständen, die ohne grobes Verschulden des Verkäufers eingetreten sind, insbesondere auf Grund von Elementarereignissen, zur Vermeidung des gänzlichen Verfalls eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes notwendig ist.Die Genehmigung für den Erwerb des Eigentums an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück auf Grund eines Kaufvertrages darf entgegen den Bestimmungen des Absatz eins, Litera a, b und c und des Paragraph 7, erteilt werden, wenn der Verkauf auf Grund von Umständen, die ohne grobes Verschulden des Verkäufers eingetreten sind, insbesondere auf Grund von Elementarereignissen, zur Vermeidung des gänzlichen Verfalls eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes notwendig ist.
(6)Absatz 6,Rechtserwerbe durch Erben oder Vermächtnisnehmer, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, sind zu genehmigen, es sei denn, die letztwillige Zuwendung ist in der Absicht erfolgt, die Genehmigungsvoraussetzungen für Rechtserwerbe durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu umgehen.
(7)Absatz 7,Rechtserwerbe durch eine Gemeinde sind zu genehmigen, wenn der Rechtserwerb zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Befriedigung von dringenden Wohnbedürfnissen oder zur Ansiedlung oder Erweiterung von Betrieben, benötigt wird.
(8)Absatz 8,Rechtserwerbe durch Personen, die land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke an eine Gemeinde zur Erfüllung von Aufgaben im Sinne des Abs. 7 veräußert haben, sind zu genehmigen, wenn der Rechtserwerb in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Veräußerung steht und die zu erwerbenden Ersatzgrundstücke in einem angemessenen Verhältnis zu den veräußerten Grundstücken stehen.Rechtserwerbe durch Personen, die land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke an eine Gemeinde zur Erfüllung von Aufgaben im Sinne des Absatz 7, veräußert haben, sind zu genehmigen, wenn der Rechtserwerb in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Veräußerung steht und die zu erwerbenden Ersatzgrundstücke in einem angemessenen Verhältnis zu den veräußerten Grundstücken stehen.
§ 7 Paragraph 7
Besondere Versagungsgründe
(1)Absatz eins,Unter Berücksichtigung der Interessen nach § 6 Abs. 1 lit. a ist die Genehmigung nach § 4 insbesondere zu versagen, wenn zu besorgen ist, daßUnter Berücksichtigung der Interessen nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, ist die Genehmigung nach Paragraph 4, insbesondere zu versagen, wenn zu besorgen ist, daß
Grundstücke einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder der ihrer Beschaffenheit entsprechenden land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden, es sei denn, daß Grundstücke zur Erfüllung von Aufgaben in einem öffentlichen Interesse, das jenes nach § 6 Abs. 1 lit. a überwiegt, benötigt werden;Grundstücke einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder der ihrer Beschaffenheit entsprechenden land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden, es sei denn, daß Grundstücke zur Erfüllung von Aufgaben in einem öffentlichen Interesse, das jenes nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, überwiegt, benötigt werden;
unwirtschaftlich kleine Grundstücke entstehen, die Arrondierung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gestört oder die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken verhindert oder zumindest erheblich erschwert wird, es sei denn, daß der Rechtserwerb der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben im Sinne der lit. a dient;unwirtschaftlich kleine Grundstücke entstehen, die Arrondierung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gestört oder die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken verhindert oder zumindest erheblich erschwert wird, es sei denn, daß der Rechtserwerb der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben im Sinne der Litera a, dient;
eine der Verbesserung der Agrarstruktur dienende und für einen Dritten dringend notwendige Arrondierung eines land- oder forstwirtschaftlichen Besitzes vereitelt wird;
die durch ein Agrarverfahren erzielte günstige Agrarstruktur gestört wird, es sei denn, daß der Rechtserwerb der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben im Sinne der lit. a dient;die durch ein Agrarverfahren erzielte günstige Agrarstruktur gestört wird, es sei denn, daß der Rechtserwerb der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben im Sinne der Litera a, dient;
Grundstücke zur Bildung oder Vergrößerung von Großbesitz erworben werden;
Grundstücke zur Bildung oder Vergrößerung von Eigenjagdgebieten erworben werden;
der Preis für das zu erwerbende Recht den Verkehrswert um mehr als 30 v. H. übersteigt;
Grundstücke einer Verwendung zugeführt werden, die offensichtlich im Widerspruch zu einem überörtlichen Raumordnungsprogramm, zum örtlichen Raumordnungskonzept, zum Flächenwidmungsplan oder sonst zu den Zielen der örtlichen Raumordnung steht.
(2)Absatz 2,Die Genehmigung für die Teilung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken ist insbesondere zu versagen, wenn dem geplanten Vorhaben erhebliche landeskulturelle Bedenken entgegenstehen, insbesondere wenn unwirtschaftlich kleine Grundstücke entstehen würden.
§ 8 Paragraph 8
Auflagen
(1)Absatz eins,Zur Sicherung der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 und 4 kann die Genehmigung nach § 4 mit Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, daßZur Sicherung der Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz eins und 4 kann die Genehmigung nach Paragraph 4, mit Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, daß
der Erwerber
sofern er Eigentümer eines geschlossenen Hofes ist, das erworbene Grundstück mit seinem geschlossenen Hof vereinigen muß,
die Neubildung eines geschlossenen Hofes beantragen muß, wenn er Eigentümer von walzenden Grundstücken ist, die nach ihrem Ausmaß die Voraussetzungen für die Neubildung eines geschlossenen Hofes erfüllen oder durch den Rechtserwerb erlangen,
das erworbene Grundstück dem der Genehmigung zugrunde liegenden Verwendungszweck zuführen muß;
die Vertragsparteien bei Rechtserwerben, in deren Folge ein Grundstück vorübergehend der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden soll, durch entsprechende Vorkehrungen sicherstellen müssen, daß dieses Grundstück nach der vorübergehenden Zweckentfremdung wieder der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung zugeführt wird;
zugunsten des Landeskulturfonds ein Veräußerungsverbot auf die Dauer von höchstens zehn Jahren im Grundbuch einverleibt werden muß.
(2)Absatz 2,Für die Erfüllung einer Auflage nach Abs. 1 ist eine angemessene Frist festzusetzen. Weiters kann zur Sicherung der Erfüllung einer solchen Auflage eine Kaution in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes im Hinblick auf die Verwendung des Grundstückes angemessenen Höhe, höchstens jedoch in der Höhe der Gegenleistung oder des höheren Wertes des Gegenstandes des Rechtserwerbes, vorgeschrieben werden. Die Kaution verfällt zugunsten des Landeskulturfonds, wenn der Rechtserwerber die Auflage schuldhaft nicht erfüllt. Den Eintritt des Verfalls hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid festzustellen. Die Kaution wird frei, sobald die Auflage erfüllt ist oder wenn die Auflage nach Abs. 3 aufgehoben wird.Für die Erfüllung einer Auflage nach Absatz eins, ist eine angemessene Frist festzusetzen. Weiters kann zur Sicherung der Erfüllung einer solchen Auflage eine Kaution in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes im Hinblick auf die Verwendung des Grundstückes angemessenen Höhe, höchstens jedoch in der Höhe der Gegenleistung oder des höheren Wertes des Gegenstandes des Rechtserwerbes, vorgeschrieben werden. Die Kaution verfällt zugunsten des Landeskulturfonds, wenn der Rechtserwerber die Auflage schuldhaft nicht erfüllt. Den Eintritt des Verfalls hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid festzustellen. Die Kaution wird frei, sobald die Auflage erfüllt ist oder wenn die Auflage nach Absatz 3, aufgehoben wird.
(3)Absatz 3,Die Grundverkehrsbehörde kann eine Auflage mit Bescheid aufheben, wenn die Durchsetzung der Auflage für den Verpflichteten auf Grund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.
3. Abschnitt
Rechtserwerbe an Baugrundstücken
§ 9 Paragraph 9
Genehmigungspflicht
(1)Absatz eins,Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an Baugrundstücken zum Gegenstand haben:
den Erwerb des Eigentums;
den Erwerb eines Baurechtes oder eines anderen Rechtes zur Errichtung eines Bauwerkes auf fremdem Grund;
den Erwerb eines Fruchtnießungsrechtes (§ 509 ABGB) oder eines Gebrauchsrechtes (§ 504 ABGB), insbesondere an einer Wohnung (§ 521 ABGB);den Erwerb eines Fruchtnießungsrechtes (Paragraph 509, ABGB) oder eines Gebrauchsrechtes (Paragraph 504, ABGB), insbesondere an einer Wohnung (Paragraph 521, ABGB);
den Erwerb eines Bestandrechtes, wenn es in das Grundbuch eingetragen werden soll;
den Erwerb eines befristeten Bestandrechtes, dessen Bestanddauer mehr als zehn Jahre beträgt und das nicht unter § 1 Abs. 2 Z. 1 und 2 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 800/1993, fällt; für die Berechnung der Bestanddauer sind die in einem tatsächlichen und zeitlichen Zusammenhang stehenden Bestandzeiten verschiedener Verträge zwischen den selben Vertragsparteien oder zwischen einer Vertragspartei und einem mit der anderen früheren Vertragspartei im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen zusammenzurechnen;den Erwerb eines befristeten Bestandrechtes, dessen Bestanddauer mehr als zehn Jahre beträgt und das nicht unter Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Mietrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,, fällt; für die Berechnung der Bestanddauer sind die in einem tatsächlichen und zeitlichen Zusammenhang stehenden Bestandzeiten verschiedener Verträge zwischen den selben Vertragsparteien oder zwischen einer Vertragspartei und einem mit der anderen früheren Vertragspartei im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen zusammenzurechnen;
die sonstige Überlassung der Benutzung von
Baugrundstücken, sofern dadurch dem Benützer eine ähnliche rechtliche oder tatsächliche Stellung eingeräumt werden soll wie auf Grund eines Rechtserwerbes nach lit. a bis e;Baugrundstücken, sofern dadurch dem Benützer eine ähnliche rechtliche oder tatsächliche Stellung eingeräumt werden soll wie auf Grund eines Rechtserwerbes nach Litera a bis e;
den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragenen Erwerbsgesellschaften und Personengesellschaften des Handelsrechtes, wenn im Eigentum der Gesellschaft Baugrundstücke stehen oder die Gesellschaft einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an solchen Grundstücken hat.
(2)Absatz 2,Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf weiters jeder originäre Erwerb des Eigentums an Baugrundstücken.
§ 10 Paragraph 10
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
In folgenden Fällen bedarf es nicht der Genehmigung nach § 9: In folgenden Fällen bedarf es nicht der Genehmigung nach Paragraph 9 :
beim Rechtserwerb durch Erben oder Vermächtnisnehmer, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, sofern nicht von der Anordnung des Gesetzes oder des Erblassers oder von den Bestimmungen des Erbvertrages durch besondere Übereinkommen (Erbteilungsübereinkommen) abgegangen wird;
beim Rechtserwerb zwischen Ehegatten, zwischen Blutsverwandten in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie oder zwischen Verschwägerten in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie;
beim Rechtserwerb nach rechtskräftiger Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe zwischen den früheren Ehegatten im Zuge der Aufteilung des ehelichen Vermögens;
beim Rechtserwerb durch einen Miteigentümer im Zuge der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 830 ABGB oder bei einer Veränderung der Miteigentumsanteile bei aufrecht bleibender Miteigentümergemeinschaft.beim Rechtserwerb durch einen Miteigentümer im Zuge der Aufhebung der Gemeinschaft nach Paragraph 830, ABGB oder bei einer Veränderung der Miteigentumsanteile bei aufrecht bleibender Miteigentümergemeinschaft.
§ 11 Paragraph 11
Genehmigungsvoraussetzungen, Auflagen
(1)Absatz eins,Die Genehmigung nach § 9 darf nur erteilt werden, wennDie Genehmigung nach Paragraph 9, darf nur erteilt werden, wenn
beim Rechtserwerb an einem bebauten Grundstück glaubhaft gemacht wird, daß durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll,
beim Rechtserwerb an einem unbebauten Grundstück der beabsichtigte Verwendungszweck nicht offensichtlich im Widerspruch zu einem überörtlichen Raumordnungsprogramm, zum örtlichen Raumordnungskonzept oder zum Flächenwidmungsplan steht, der Rechtserwerb für Wohnzwecke, für betriebliche Zwecke oder für die Erfüllung öffentlicher oder gemeinnütziger Aufgaben benötigt und glaubhaft gemacht wird, daß durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll.
(2)Absatz 2,Rechtserwerbe durch Erben oder Vermächtnisnehmer, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, sind zu genehmigen, es sei denn, die letztwillige Zuwendung ist in der Absicht erfolgt, die Genehmigungsvoraussetzungen für Rechtserwerbe durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu umgehen.
(3)Absatz 3,Im Bescheid über die Erteilung der Genehmigung ist bei Rechtserwerben an unbebauten Baugrundstücken die Frist, innerhalb der der Verwendungszweck verwirklicht werden soll, festzulegen. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers diese Frist im erforderlichen Ausmaß verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hiefür vorliegen. Bei Vorliegen solcher Gründe kann die Grundverkehrsbehörde weiters auf Antrag des Rechtserwerbers einen anderen als den der Genehmigung zugrunde liegenden Verwendungszweck festlegen, wenn der Rechtserwerber das Grundstück für den neuen Verwendungszweck benötigt und dieser nicht offensichtlich im Widerspruch zu einem überörtlichen Raumordnungsprogramm, zum örtlichen Raumordnungskonzept oder zum Flächenwidmungsplan steht.
(4)Absatz 4,Wird ein unbebautes Grundstück nicht innerhalb der nach Abs. 3 erster Satz festgesetzten Frist dem der Genehmigung zugrunde liegenden oder dem nach Abs. 3 dritter Satz festgelegten Verwendungszweck zugeführt, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides hat das Grundbuchsgericht auf Antrag der Grundverkehrsbehörde die Eintragung des Rechtes zu löschen. § 34 Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Löschung der Grundbuchseintragung absehen, wenn diese für den Verpflichteten auf Grund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde. Ein solcher Bescheid ist auch dem Landesgrundverkehrsreferenten zuzustellen, der dagegen Berufung erheben kann.Wird ein unbebautes Grundstück nicht innerhalb der nach Absatz 3, erster Satz festgesetzten Frist dem der Genehmigung zugrunde liegenden oder dem nach Absatz 3, dritter Satz festgelegten Verwendungszweck zugeführt, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides hat das Grundbuchsgericht auf Antrag der Grundverkehrsbehörde die Eintragung des Rechtes zu löschen. Paragraph 34, Absatz 3, gilt sinngemäß. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Löschung der Grundbuchseintragung absehen, wenn diese für den Verpflichteten auf Grund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde. Ein solcher Bescheid ist auch dem Landesgrundverkehrsreferenten zuzustellen, der dagegen Berufung erheben kann.
(5)Absatz 5,Zur Sicherung der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b kann die Genehmigung mit Auflagen erteilt werden. Die Grundverkehrsbehörde kann zur Sicherung der Erfüllung einer Auflage eine Kaution in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes im Hinblick auf die Verwendung des Grundstückes angemessenen Höhe, höchstens jedoch in der Höhe der Gegenleistung oder des höheren Wertes des Gegenstandes des Rechtserwerbes, vorschreiben. Die Kaution verfällt zugunsten des Bodenbeschaffungsfonds, wenn der Rechtserwerber die Auflage schuldhaft nicht erfüllt. Den Eintritt des Verfalls hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid festzustellen. Die Kaution wird frei, sobald die Auflage erfüllt ist oder wenn die Auflage nach Abs. 6 aufgehoben wird.Zur Sicherung der Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera b, kann die Genehmigung mit Auflagen erteilt werden. Die Grundverkehrsbehörde kann zur Sicherung der Erfüllung einer Auflage eine Kaution in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes im Hinblick auf die Verwendung des Grundstückes angemessenen Höhe, höchstens jedoch in der Höhe der Gegenleistung oder des höheren Wertes des Gegenstandes des Rechtserwerbes, vorschreiben. Die Kaution verfällt zugunsten des Bodenbeschaffungsfonds, wenn der Rechtserwerber die Auflage schuldhaft nicht erfüllt. Den Eintritt des Verfalls hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid festzustellen. Die Kaution wird frei, sobald die Auflage erfüllt ist oder wenn die Auflage nach Absatz 6, aufgehoben wird.
(6)Absatz 6,Die Grundverkehrsbehörde kann eine Auflage mit Bescheid aufheben, wenn die Durchsetzung der Auflage für den Verpflichteten auf Grund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.
4. Abschnitt
Rechtserwerbe an Grundstücken durch Ausländer
§ 12 Paragraph 12
Genehmigungspflicht, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
(1)Absatz eins,Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die den Erwerb von Rechten im Sinne des § 9 an Baugrundstücken oder von Rechten im Sinne des § 4 an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder an sonstigen Grundstücken durch Ausländer zum Gegenstand haben.Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die den Erwerb von Rechten im Sinne des Paragraph 9, an Baugrundstücken oder von Rechten im Sinne des Paragraph 4, an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder an sonstigen Grundstücken durch Ausländer zum Gegenstand haben.
(2)Absatz 2,In folgenden Fällen bedarf es nicht der Genehmigung nach Abs. 1:In folgenden Fällen bedarf es nicht der Genehmigung nach Absatz eins :
beim Rechtserwerb durch Erben oder Vermächtnisnehmer, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, sofern nicht von der Anordnung des Gesetzes oder des Erblassers oder von den Bestimmungen des Erbvertrages durch besondere Übereinkommen (Erbteilungsübereinkommen) abgegangen wird;
beim Rechtserwerb nach rechtskräftiger Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe zwischen den früheren Ehegatten im Zuge der Aufteilung des ehelichen Vermögens.
§ 13 Paragraph 13
Genehmigungsvoraussetzungen
(1)Absatz eins,Die Genehmigung nach § 12 Abs. 1 darf nur erteilt werden, wennDie Genehmigung nach Paragraph 12, Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn
bei Rechtserwerben an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken die Voraussetzungen nach dem 2. Abschnitt, bei Rechtserwerben an Baugrundstücken die Voraussetzungen nach dem
der Rechtserwerb staatspolitischen Interessen nicht widerspricht und ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht, besteht.
(2)Absatz 2,Abs. 1 lit. b gilt nicht, soweit staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen.Absatz eins, Litera b, gilt nicht, soweit staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen.
(3)Absatz 3,Zur Sicherung der Voraussetzungen nach Abs. 1 kann die Genehmigung unter sinngemäßer Anwendung der §§ 8 und 11 mit Auflagen erteilt werden.Zur Sicherung der Voraussetzungen nach Absatz eins, kann die Genehmigung unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 8 und 11 mit Auflagen erteilt werden.
5. Abschnitt
Freizeitwohnsitze
§ 14 Paragraph 14
Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes von Freizeitwohnsitzen,
Rechtsfolgen bei Mißachtung dieses Verbotes
(1)Absatz eins,Das Verbot des Erwerbes von Freizeitwohnsitzen nach § 6 Abs. 1 lit. d und § 11 Abs. 1 gilt nicht für Rechtserwerbe durch Personen, die seit mindestens fünf Jahren ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder früher mindestens fünf Jahre ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatten, an Gebäuden, Teilen von Gebäuden oder Wohnungen, die nach § 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 81/1993, in der jeweils geltenden Fassung als Freizeitwohnsitz angemeldet worden sind undDas Verbot des Erwerbes von Freizeitwohnsitzen nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera d und Paragraph 11, Absatz eins, gilt nicht für Rechtserwerbe durch Personen, die seit mindestens fünf Jahren ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder früher mindestens fünf Jahre ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatten, an Gebäuden, Teilen von Gebäuden oder Wohnungen, die nach Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung als Freizeitwohnsitz angemeldet worden sind und
für die festgestellt wurde, daß sie auf Grund ihrer Lage, Beschaffenheit oder Ausstattung nicht für eine ganzjährige Wohnnutzung geeignet sind, oder
es sich um Wohnungen handelt, die sich in Wohnanlagen mit mehr als zehn angemeldeten Freizeitwohnsitzen befinden, oder
für die nachweislich kein Erwerber gefunden werden kann, der den betreffenden Freizeitwohnsitz zur Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses verwenden würde; zur Erbringung dieses Nachweises hat der Veräußerer den betreffenden Freizeitwohnsitz zuvor in einem landesweit erscheinenden periodischen Druckwerk zum Verkauf zu dem von einem allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen festgestellten ortsüblichen Preis anzubieten.
(2)Absatz 2,Wird ein Gebäude, ein Teil eines Gebäudes oder eine Wohnung, an dem (an der) nach dem 1. Jänner 1994 das Eigentum erworben wurde, als Freizeitwohnsitz verwendet oder wird auf einem Grundstück, an dem nach diesem Zeitpunkt das Eigentum erworben wurde, ein Freizeitwohnsitz geschaffen, so hat die Grundverkehrsbehörde dem Rechtserwerber mit Bescheid die sofortige Unterlassung der unzulässigen Verwendung als Freizeitwohnsitz aufzutragen und für den Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrages die Zwangsversteigerung des betreffenden Objektes anzudrohen. Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 1 sowie für Gebäude, Teile von Gebäuden oder Wohnungen, die auf Grund einer Bewilligung nach § 15 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfen.Wird ein Gebäude, ein Teil eines Gebäudes oder eine Wohnung, an dem (an der) nach dem 1. Jänner 1994 das Eigentum erworben wurde, als Freizeitwohnsitz verwendet oder wird auf einem Grundstück, an dem nach diesem Zeitpunkt das Eigentum erworben wurde, ein Freizeitwohnsitz geschaffen, so hat die Grundverkehrsbehörde dem Rechtserwerber mit Bescheid die sofortige Unterlassung der unzulässigen Verwendung als Freizeitwohnsitz aufzutragen und für den Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrages die Zwangsversteigerung des betreffenden Objektes anzudrohen. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatz eins, sowie für Gebäude, Teile von Gebäuden oder Wohnungen, die auf Grund einer Bewilligung nach Paragraph 15, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfen.
(3)Absatz 3,Wird einem Auftrag nach Abs. 2 erster Satz nicht entsprochen, so hat die Grundverkehrsbehörde bei Gericht die Zwangsversteigerung des betreffenden Objektes zu beantragen.Wird einem Auftrag nach Absatz 2, erster Satz nicht entsprochen, so hat die Grundverkehrsbehörde bei Gericht die Zwangsversteigerung des betreffenden Objektes zu beantragen.
6. Abschnitt
Rechtserwerbe von Todes wegen
§ 15 Paragraph 15
Gesetzliche Erben
Stellt das Verlassenschaftsgericht auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, daß ein Erbe, der durch die Einantwortung ein zum Nachlaß gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück erwirbt, oder ein Vermächtnisnehmer, dem ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück vermacht ist, zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, so hat es dies in der Einantwortungsurkunde bzw. in der Amtsbestätigung nach § 178 des Außerstreitgesetzes festzuhalten. Ist dies nicht der Fall, so gelten für den Erben die §§ 16 und 17 sowie die Bestimmungen des 2., 3., 4. und 8. Abschnittes. Stellt das Verlassenschaftsgericht auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, daß ein Erbe, der durch die Einantwortung ein zum Nachlaß gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück erwirbt, oder ein Vermächtnisnehmer, dem ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück vermacht ist, zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, so hat es dies in der Einantwortungsurkunde bzw. in der Amtsbestätigung nach Paragraph 178, des Außerstreitgesetzes festzuhalten. Ist dies nicht der Fall, so gelten für den Erben die Paragraphen 16 und 17 sowie die Bestimmungen des 2., 3., 4. und 8. Abschnittes.
§ 16 Paragraph 16
Einantwortung, Verbücherung
(1)Absatz eins,Ein Erbe, der durch Einantwortung ein zum Nachlaß gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück erwirbt, hat binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung
dem Verlassenschaftsgericht den Bescheid über die Feststellung, daß eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung für den Rechtserwerb durch den Erben nicht erforderlich ist, oder über die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung für den Rechtserwerb durch den Erben vorzulegen oder
das Grundstück oder das Recht an einem Grundstück durch Vertrag einem anderen zu überlassen und dem Verlassenschaftsgericht eine verbücherungsfähige Ausfertigung des Vertrages sowie den Bescheid über die Feststellung, daß eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung für den Rechtserwerb durch den anderen nicht erforderlich ist, oder über die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung für den Rechtserwerb durch den anderen vorzulegen.
(2)Absatz 2,Ist sechs Monate nach Rechtskraft der Einantwortung das Verfahren über den nach § 23 angezeigten Rechtserwerb noch vor der Grundverkehrsbehörde anhängig, so endet die Frist zur Vorlage des Bescheides nach Abs. 1 lit. a nicht vor dem Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens.Ist sechs Monate nach Rechtskraft der Einantwortung das Verfahren über den nach Paragraph 23, angezeigten Rechtserwerb noch vor der Grundverkehrsbehörde anhängig, so endet die Frist zur Vorlage des Bescheides nach Absatz eins, Litera a, nicht vor dem Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens.
(3)Absatz 3,Wird der im Abs. 1 lit. a genannte Bescheid fristgerecht vorgelegt, so hat das Verlassenschaftsgericht die Bestimmungen über die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Frist nach § 29 Abs. 1 letzter Satz des Liegenschaftsteilungsgesetzes erst mit der Vorlage des Bescheides zu laufen beginnt.Wird der im Absatz eins, Litera a, genannte Bescheid fristgerecht vorgelegt, so hat das Verlassenschaftsgericht die Bestimmungen über die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Frist nach Paragraph 29, Absatz eins, letzter Satz des Liegenschaftsteilungsgesetzes erst mit der Vorlage des Bescheides zu laufen beginnt.
§ 17 Paragraph 17
Versteigerung
(1)Absatz eins,Hat der Erbe binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung eine Urkunde im Sinne des § 16 Abs. 1 nicht vorgelegt, so hat das Verlassenschaftsgericht dies der Grundverkehrsbehörde mitzuteilen.Hat der Erbe binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung eine Urkunde im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, nicht vorgelegt, so hat das Verlassenschaftsgericht dies der Grundverkehrsbehörde mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Ist bei Einlangen dieser Mitteilung ein Verfahren im Sinne des § 16 Abs. 2 nicht anhängig, so hat das Grundbuchsgericht das Grundstück auf Antrag der Grundverkehrsbehörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern.Ist bei Einlangen dieser Mitteilung ein Verfahren im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, nicht anhängig, so hat das Grundbuchsgericht das Grundstück auf Antrag der Grundverkehrsbehörde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 352, der Exekutionsordnung zu versteigern.
(3)Absatz 3,Ist bei Einlangen der Mitteilung nach Abs. 1 ein Verfahren im Sinne des § 16 Abs. 2 anhängig, so hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen, und es ist der rechtskräftige Abschluß des Verfahrens abzuwarten.Ist bei Einlangen der Mitteilung nach Absatz eins, ein Verfahren im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, anhängig, so hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen, und es ist der rechtskräftige Abschluß des Verfahrens abzuwarten.
(4)Absatz 4,Endet das Verfahren mit einer Entscheidung im Sinne des § 16 Abs. 1, so hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse nach § 16 Abs. 3 zu bewirken.Endet das Verfahren mit einer Entscheidung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins,, so hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse nach Paragraph 16, Absatz 3, zu bewirken.
(5)Absatz 5,Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Rechtserwerb durch den Erben oder den anderen im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. b die grundverkehrsrechtliche Genehmigung versagt wird, so ist das Grundstück nach Abs. 2 zu versteigern.Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Rechtserwerb durch den Erben oder den anderen im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Litera b, die grundverkehrsrechtliche Genehmigung versagt wird, so ist das Grundstück nach Absatz 2, zu versteigern.
(6)Absatz 6,Ein nach Abs. 2 oder 5 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des Erben oder des anderen im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. b nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 der Exekutionsordnung), wenn dem Gericht eine der im § 16 Abs. 1 genannten Urkunden vorgelegt wird.Ein nach Absatz 2, oder 5 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des Erben oder des anderen im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Litera b, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (Paragraph 39, der Exekutionsordnung), wenn dem Gericht eine der im Paragraph 16, Absatz eins, genannten Urkunden vorgelegt wird.
7. Abschnitt
Zwangsversteigerung
§ 18 Paragraph 18
Verständigung der Grundverkehrsbehörde
(1)Absatz eins,Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt, die Schätzung anberaumt, die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, und das Versteigerungsedikt dem Landesgrundverkehrsreferenten zuzustellen.
(2)Absatz 2,Der Landesgrundverkehrsreferent ist weiters vom Ergebnis der Schätzung und von der Erteilung des Zuschlages nach § 19 Abs. 1 zu verständigen.Der Landesgrundverkehrsreferent ist weiters vom Ergebnis der Schätzung und von der Erteilung des Zuschlages nach Paragraph 19, Absatz eins, zu verständigen.
§ 19 Paragraph 19
Verfahren bei der Zuschlagserteilung
(1)Absatz eins,Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, daß er erst mit der Feststellung, daß eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung nicht erforderlich ist, oder mit der Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist sodann aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist den Rechtserwerb nach § 23 der Grundverkehrsbehörde anzuzeigen.Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, daß er erst mit der Feststellung, daß eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung nicht erforderlich ist, oder mit der Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist sodann aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist den Rechtserwerb nach Paragraph 23, der Grundverkehrsbehörde anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Stellt die Grundverkehrsbehörde fest, daß der Rechtserwerb keiner grundverkehrsrechtlichen Genehmigung bedarf, oder erteilt sie die Genehmigung oder kommt dem Exekutionsgericht binnen vier Monaten nach dem Einlangen der Anzeige nach § 23 bei der Grundverkehrsbehörde keine bescheidmäßige Erledigung zu, so ist der Beschluß über die Erteilung des Zuschlages für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren.Stellt die Grundverkehrsbehörde fest, daß der Rechtserwerb keiner grundverkehrsrechtlichen Genehmigung bedarf, oder erteilt sie die Genehmigung oder kommt dem Exekutionsgericht binnen vier Monaten nach dem Einlangen der Anzeige nach Paragraph 23, bei der Grundverkehrsbehörde keine bescheidmäßige Erledigung zu, so ist der Beschluß über die Erteilung des Zuschlages für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren.
(3)Absatz 3,Wird der Rechtserwerb nicht fristgerecht nach § 23 angezeigt oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist der Bescheid über die Versagung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung zu und wird dieser rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine erneute Versteigerung anzuordnen.Wird der Rechtserwerb nicht fristgerecht nach Paragraph 23, angezeigt oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb der im Absatz 2, genannten Frist der Bescheid über die Versagung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung zu und wird dieser rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine erneute Versteigerung anzuordnen.
(4)Absatz 4,Die Grundverkehrsbehörde hat dem Exekutionsgericht das Einlangen der Anzeige nach § 23 unverzüglich mitzuteilen. Nach dem Ablauf von vier Monaten nach dem Einlangen der Anzeige nach § 23 ist die Versagung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde erster Instanz nicht mehr zulässig.Die Grundverkehrsbehörde hat dem Exekutionsgericht das Einlangen der Anzeige nach Paragraph 23, unverzüglich mitzuteilen. Nach dem Ablauf von vier Monaten nach dem Einlangen der Anzeige nach Paragraph 23, ist die Versagung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde erster Instanz nicht mehr zulässig.
§ 20 Paragraph 20
Erneute Versteigerung
(1)Absatz eins,Zwischen der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins und der Versteigerung muß ein Zeitraum von mindestens 14 Wochen liegen.
(2)Absatz 2,Im neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die die Bieterbewilligung oder die Bestätigung nach Abs. 3 letzter Satz vorweisen. Im Falle des Zuschlages an eine solche Person bedarf es keiner grundverkehrsrechtlichen Genehmigung mehr.Im neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die die Bieterbewilligung oder die Bestätigung nach Absatz 3, letzter Satz vorweisen. Im Falle des Zuschlages an eine solche Person bedarf es keiner grundverkehrsrechtlichen Genehmigung mehr.
(3)Absatz 3,Der Landesgrundverkehrsreferent hat die
Bieterbewilligung allen Personen zu erteilen, die binnen drei Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins um die Erteilung dieser Bewilligung ansuchen, sofern die Übertragung des Eigentums an sie den Bestimmungen des 2., 3. und 4. Abschnittes nicht widerspräche. Diese Feststellung ist in den Spruch des Bewilligungsbescheides ausdrücklich aufzunehmen. Die Bewilligung kann mit Auflagen nach § 8 oder § 11 erteilt werden. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Der Landesgrundverkehrsreferent hat über ein Ansuchen unverzüglich, spätestens jedoch binnen sechs Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins zu entscheiden. Er hat weiters eine allfällige Berufung binnen einer Woche nach ihrer Einbringung der Landes-Grundverkehrskommission (§ 28) vorzulegen, die darüber binnen fünf Wochen zu entscheiden hat. Wird vom Landesgrundverkehrsreferenten innerhalb der sechswöchigen Frist oder von der Landes-Grundverkehrskommission innerhalb der fünfwöchigen Frist keine Entscheidung gefällt, so gilt die Bewilligung als erteilt. Hierüber hat der Landesgrundverkehrsreferent dem Bewilligungswerber auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen.Bieterbewilligung allen Personen zu erteilen, die binnen drei Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins um die Erteilung dieser Bewilligung ansuchen, sofern die Übertragung des Eigentums an sie den Bestimmungen des 2., 3. und 4. Abschnittes nicht widerspräche. Diese Feststellung ist in den Spruch des Bewilligungsbescheides ausdrücklich aufzunehmen. Die Bewilligung kann mit Auflagen nach Paragraph 8, oder Paragraph 11, erteilt werden. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden. Der Landesgrundverkehrsreferent hat über ein Ansuchen unverzüglich, spätestens jedoch binnen sechs Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins zu entscheiden. Er hat weiters eine allfällige Berufung binnen einer Woche nach ihrer Einbringung der Landes-Grundverkehrskommission (Paragraph 28,) vorzulegen, die darüber binnen fünf Wochen zu entscheiden hat. Wird vom Landesgrundverkehrsreferenten innerhalb der sechswöchigen Frist oder von der Landes-Grundverkehrskommission innerhalb der fünfwöchigen Frist keine Entscheidung gefällt, so gilt die Bewilligung als erteilt. Hierüber hat der Landesgrundverkehrsreferent dem Bewilligungswerber auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen.
(4)Absatz 4,Treten innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins beim Landesgrundverkehrsreferenten keine Bewerber um eine Bieterbewilligung auf, so hat der Landesgrundverkehrsreferent dies unverzüglich dem Exekutionsgericht mitzuteilen. Das Exekutionsgericht hat sodann den neuen Versteigerungstermin abzuberaumen.
(5)Absatz 5,Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Gebot nach § 151 Abs. 1 erster Halbsatz der Exekutionsordnung, soweit nicht Abs. 7 anzuwenden ist.Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Gebot nach Paragraph 151, Absatz eins, erster Halbsatz der Exekutionsordnung, soweit nicht Absatz 7, anzuwenden ist.
(6)Absatz 6,Im Falle des Abs. 4 oder wenn im erneuten Versteigerungstermin keine Bieter auftreten oder keine gültigen Anbote abgegeben werden, hat das Exekutionsgericht den Beschluß über die Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden des ersten Versteigerungstermins für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren sowie die Grundverkehrsbehörde hievon zu verständigen.Im Falle des Absatz 4, oder wenn im erneuten Versteigerungstermin keine Bieter auftreten oder keine gültigen Anbote abgegeben werden, hat das Exekutionsgericht den Beschluß über die Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden des ersten Versteigerungstermins für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren sowie die Grundverkehrsbehörde hievon zu verständigen.
(7)Absatz 7,Wird eine erneute Versteigerung erforderlich, weil der Meistbietende der ersten Versteigerung den Rechtserwerb nicht fristgerecht nach § 23 angezeigt hat, so sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden.Wird eine erneute Versteigerung erforderlich, weil der Meistbietende der ersten Versteigerung den Rechtserwerb nicht fristgerecht nach Paragraph 23, angezeigt hat, so sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden.
§ 21 Paragraph 21
Verfahren bei Überboten und Übernahmsanträgen
(1)Absatz eins,Vor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot und vor der Entscheidung über einen Übernahmsantrag hat das Exekutionsgericht den Überbieter oder Übernehmer aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist den Rechtserwerb nach § 23 der Grundverkehrsbehörde anzuzeigen.Vor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot und vor der Entscheidung über einen Übernahmsantrag hat das Exekutionsgericht den Überbieter oder Übernehmer aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist den Rechtserwerb nach Paragraph 23, der Grundverkehrsbehörde anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Das Exekutionsgericht hat das Überbot oder den Übernahmsantrag dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen, wenn die Grundverkehrsbehörde feststellt, daß der Rechtserwerb keiner grundverkehrsrechtlichen Genehmigung bedarf, oder wenn sie die Genehmigung erteilt oder wenn dem Exekutionsgericht binnen vier Monaten nach dem Einlangen der Anzeige nach § 23 bei der Grundverkehrsbehörde keine bescheidmäßige Erledigung zukommt.Das Exekutionsgericht hat das Überbot oder den Übernahmsantrag dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen, wenn die Grundverkehrsbehörde feststellt, daß der Rechtserwerb keiner grundverkehrsrechtlichen Genehmigung bedarf, oder wenn sie die Genehmigung erteilt oder wenn dem Exekutionsgericht binnen vier Monaten nach dem Einlangen der Anzeige nach Paragraph 23, bei der Grundverkehrsbehörde keine bescheidmäßige Erledigung zukommt.
(3)Absatz 3,Wird der Rechtserwerb nicht fristgerecht nach § 23 angezeigt oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist der Bescheid über die Versagung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung zu und wird dieser rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht das Überbot zurückzuweisen oder den Übernahmsantrag abzuweisen.Wird der Rechtserwerb nicht fristgerecht nach Paragraph 23, angezeigt oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb der im Absatz 2, genannten Frist der Bescheid über die Versagung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung zu und wird dieser rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht das Überbot zurückzuweisen oder den Übernahmsantrag abzuweisen.
(4)Absatz 4,§ 19 Abs. 4 gilt sinngemäß.Paragraph 19, Absatz 4, gilt sinngemäß.
§ 22 Paragraph 22
Freiwillige Feilbietung
Die §§ 18 bis 21 sind auf die freiwillige Feilbietung eines Grundstückes (§§ 267 ff. des Außerstreitgesetzes) und die Versteigerung eines gemeinschaftlichen Grundstückes (§ 352 der Exekutionsordnung) entsprechend anzuwenden. Die Paragraphen 18 bis 21 sind auf die freiwillige Feilbietung eines Grundstückes (Paragraphen 267, ff. des Außerstreitgesetzes) und die Versteigerung eines gemeinschaftlichen Grundstückes (Paragraph 352, der Exekutionsordnung) entsprechend anzuwenden.
8. Abschnitt
Verfahren
§ 23 Paragraph 23
Anzeigepflicht
(1)Absatz eins,Jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, das (der) nach den §§ 4, 9 und 12 Abs. 1 der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung bedarf, ist vom Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Abschluß des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht im Falle des § 15 erster Satz. Die Anzeige kann auch durch den Veräußerer erfolgen. Bei Rechtserwerben, die eines Notariatsaktes bedürfen, obliegt die Anzeigepflicht dem Notar.Jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, das (der) nach den Paragraphen 4, 9 und 12 Absatz eins, der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung bedarf, ist vom Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Abschluß des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht im Falle des Paragraph 15, erster Satz. Die Anzeige kann auch durch den Veräußerer erfolgen. Bei Rechtserwerben, die eines Notariatsaktes bedürfen, obliegt die Anzeigepflicht dem Notar.
(2)Absatz 2,Der Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen bzw. einer Ausnahme von der Genehmigungspflicht erforderlichen Angaben sowie die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Angaben oder zu deren Glaubhaftmachung erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
Jedenfalls sind anzuschließen:
die Urkunde über das Rechtsgeschäft oder den Rechtsvorgang im Original und in einer Abschrift;
ein Nachweis über die Staatsbürgerschaft des Rechtserwerbers;
bei Rechtserwerben an Baugrundstücken mit Ausnahme des Erwerbes von Wohnungseigentum eine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstückes sowie über die Tatsache, ob es bebaut oder unbebaut ist.
(3)Absatz 3,Der Anzeige über genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Rechtsvorgänge sind weiters anzuschließen:
bei Rechtserwerben an unbebauten Baugrundstücken Angaben über den beabsichtigten Verwendungszweck und die Frist, innerhalb der der Verwendungszweck verwirklicht werden soll;
ein Lageplan, wenn mit dem Rechtserwerb eine Grundstücksteilung verbunden ist;
Angaben, mit denen glaubhaft gemacht wird, daß durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll, außer in den Fällen des § 14 Abs. 1;Angaben, mit denen glaubhaft gemacht wird, daß durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll, außer in den Fällen des Paragraph 14, Absatz eins,;
in den Fällen des § 14 Abs. 1 den Nachweis über einen mindestens fünfjährigen Hauptwohnsitz in Österreich.in den Fällen des Paragraph 14, Absatz eins, den Nachweis über einen mindestens fünfjährigen Hauptwohnsitz in Österreich.
(4)Absatz 4,Bestehen Zweifel darüber, ob ein Rechtserwerber als Ausländer gilt, so hat dieser nachzuweisen, daß er nicht Ausländer ist.
§ 24 Paragraph 24
Feststellung von Ausnahmen,
Entscheidung über den Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Ist ein angezeigtes Rechtsgeschäft oder ein angezeigter Rechtsvorgang nach § 5, § 10 oder § 12 Abs. 2 von der Genehmigungspflicht ausgenommen, so hat bei Rechtserwerben an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken der Vorsitzende der Bezirks-Grundverkehrskommission in deren Namen, in allen anderen Fällen die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid festzustellen, daß der betreffende Rechtserwerb keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf.Ist ein angezeigtes Rechtsgeschäft oder ein angezeigter Rechtsvorgang nach Paragraph 5,, Paragraph 10, oder Paragraph 12, Absatz 2, von der Genehmigungspflicht ausgenommen, so hat bei Rechtserwerben an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken der Vorsitzende der Bezirks-Grundverkehrskommission in deren Namen, in allen anderen Fällen die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid festzustellen, daß der betreffende Rechtserwerb keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf.
(2)Absatz 2,Anzeigen über genehmigungspflichtige Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken sind der Bezirks-Grundverkehrskommission vorzulegen. Im Zweifelsfall hat der Vorsitzende der Bezirks-Grundverkehrskommission in deren Namen darüber zu entscheiden, ob ein Grundstück ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück ist.
(3)Absatz 3,Bestehen Zweifel darüber, ob ein Rechtserwerb an einem Grundstück in den Geltungsbereich nach § 1 dieses Gesetzes fällt, so hat bei Rechtserwerben an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken der Vorsitzende der Bezirks-Grundverkehrskommission in deren Namen, in allen anderen Fällen die Grundverkehrsbehörde auf Antrag des Rechtserwerbers oder von Amts wegen mit Bescheid darüber zu entscheiden.Bestehen Zweifel darüber, ob ein Rechtserwerb an einem Grundstück in den Geltungsbereich nach Paragraph eins, dieses Gesetzes fällt, so hat bei Rechtserwerben an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken der Vorsitzende der Bezirks-Grundverkehrskommission in deren Namen, in allen anderen Fällen die Grundverkehrsbehörde auf Antrag des Rechtserwerbers oder von Amts wegen mit Bescheid darüber zu entscheiden.
(4)Absatz 4,Bei Vorliegen eines begründeten Interesses hat auf Antrag der Vorsitzende der Bezirks-Grundverkehrskommission in deren Namen darüber zu entscheiden, ob ein Grundstück ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück ist, und die Grundverkehrsbehörde darüber, ob ein Grundstück ein Baugrundstück ist.
(5)Absatz 5,Bescheide nach den Abs. 1 bis 4 sind auch dem Landesgrundverkehrsreferenten zuzustellen, der dagegen Berufung erheben kann.Bescheide nach den Absatz eins bis 4 sind auch dem Landesgrundverkehrsreferenten zuzustellen, der dagegen Berufung erheben kann.
§ 25 Paragraph 25
Erteilung der Genehmigung
(1)Absatz eins,Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für das angezeigte Rechtsgeschäft oder den angezeigten Rechtsvorgang vor, so hat die Grundverkehrsbehörde mit schriftlichem Bescheid die Genehmigung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu erteilen.
(2)Absatz 2,Liegen bei einem Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung offenkundig vor, so hat die Grundverkehrsbehörde den Genehmigungsbescheid innerhalb von zwei Wochen nach dem Einlangen der Anzeige zu erlassen.
(3)Absatz 3,Bescheide der Grundverkehrsbehörden erster Instanz, mit denen die Genehmigung erteilt wird, sind außer im Falle des Abs. 2 zu begründen.Bescheide der Grundverkehrsbehörden erster Instanz, mit denen die Genehmigung erteilt wird, sind außer im Falle des Absatz 2, zu begründen.
(4)Absatz 4,In Bescheiden, mit denen der Erwerb des Eigentums an einem Baugrundstück genehmigt wird, ist auf das Verbot der Verwendung des Grundstückes als Freizeitwohnsitz und auf die Rechtsfolgen der Mißachtung dieses Verbotes nach § 14 hinzuweisen.In Bescheiden, mit denen der Erwerb des Eigentums an einem Baugrundstück genehmigt wird, ist auf das Verbot der Verwendung des Grundstückes als Freizeitwohnsitz und auf die Rechtsfolgen der Mißachtung dieses Verbotes nach Paragraph 14, hinzuweisen.
(5)Absatz 5,Der Bescheid über die Erteilung der Genehmigung ist auch dem Landesgrundverkehrsreferenten zuzustellen. Er kann gegen solche Bescheide, mit Ausnahme jener nach Abs. 2, Berufung erheben. Der Bescheid über die Erteilung der Genehmigung eines Rechtserwerbes an einem unbebauten Baugrundstück ist weiters der Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt, zur Kenntnis zu bringen.Der Bescheid über die Erteilung der Genehmigung ist auch dem Landesgrundverkehrsreferenten zuzustellen. Er kann gegen solche Bescheide, mit Ausnahme jener nach Absatz 2,, Berufung erheben. Der Bescheid über die Erteilung der Genehmigung eines Rechtserwerbes an einem unbebauten Baugrundstück ist weiters der Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt, zur Kenntnis zu bringen.
9. Abschnitt
Behörden
§ 26 Paragraph 26
Grundverkehrsbehörden
(1)Absatz eins,Grundverkehrsbehörde erster Instanz ist hinsichtlich der land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke die Bezirks-Grundverkehrskommission (§ 27), hinsichtlich der Baugrundstücke und der sonstigen Grundstücke die Bezirksverwaltungsbehörde.Grundverkehrsbehörde erster Instanz ist hinsichtlich der land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke die Bezirks-Grundverkehrskommission (Paragraph 27,), hinsichtlich der Baugrundstücke und der sonstigen Grundstücke die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2)Absatz 2,Grundverkehrsbehörde zweiter Instanz ist die Landes-Grundverkehrskommission.
§ 27 Paragraph 27
Bezirks-Grundverkehrskommission
(1)Absatz eins,Die Bezirks-Grundverkehrskommission ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzurichten. Sie besteht aus einem rechtskundigen Beamten der Bezirksverwaltungsbehörde als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Bezirks-Grundverkehrskommission sind von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Ein weiteres Mitglied ist auf Vorschlag der Bezirkslandwirtschaftskammer zu bestellen. Weiters kommt jeder Gemeinde des Bezirkes das Vorschlagsrecht für ein weiteres Mitglied zu. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bezirkslandwirtschaftskammer und die Gemeinden aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist einen Vorschlag zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen. Das Vorschlagsrecht der Gemeinde ist durch den Gemeinderat auszuüben.
(3)Absatz 3,Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird im Falle seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten. Zu weiteren Mitgliedern und Ersatzmitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die eigenberechtigt und zum Landtag wahlberechtigt sind. Das auf Vorschlag der Gemeinde zu bestellende Mitglied und Ersatzmitglied muß in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz haben und einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 6 Abs. 2 selbst bewirtschaften. Die weiteren Mitglieder und deren Ersatzmitglieder haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Bezirkshauptmannes die gewissenhafte Erfüllung ihres Amtes zu geloben.Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird im Falle seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten. Zu weiteren Mitgliedern und Ersatzmitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die eigenberechtigt und zum Landtag wahlberechtigt sind. Das auf Vorschlag der Gemeinde zu bestellende Mitglied und Ersatzmitglied muß in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz haben und einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, selbst bewirtschaften. Die weiteren Mitglieder und deren Ersatzmitglieder haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Bezirkshauptmannes die gewissenhafte Erfüllung ihres Amtes zu geloben.
(4)Absatz 4,Die Bezirks-Grundverkehrskommission setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem auf Vorschlag der Bezirkslandwirtschaftskammer bestellten Mitglied und dem auf Vorschlag der Gemeinde, in deren Gebiet das verfahrensgegenständliche Grundstück liegt, bestellten Mitglied. Die Bezirks-Grundverkehrskommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5)Absatz 5,Die Mitglieder oder Ersatzmitglieder scheiden vorzeitig aus dem Amt durch Verzicht oder Widerruf der Bestellung. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt dafür angegeben ist, wirksam. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus, so ist unverzüglich für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.
(6)Absatz 6,Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder haben ihr Amt auch nach dem Ablauf der Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder auszuüben.
§ 28 Paragraph 28
Landes-Grundverkehrskommission
(1)Absatz eins,Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist die Landes-Grundverkehrskommission einzurichten. Sie besteht
hinsichtlich der Baugrundstücke und der sonstigen Grundstücke aus
einer mit den Angelegenheiten des Grundverkehrs vertrauten Persönlichkeit als Vorsitzendem,
einem Mitglied aus dem Richterstand,
einem rechtskundigen Beamten des Amtes der Tiroler Landesregierung als Berichterstatter,
einem Rechtsanwalt oder Notar,
je einem von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, der Wirtschaftskammer Tirol und der Landeslandwirtschaftskammer vorzuschlagenden Mitglied;
hinsichtlich der land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke aus
den Mitgliedern nach lit. a,den Mitgliedern nach Litera a,,
einem Beamten des höheren technischen Agrardienstes des Amtes der Tiroler Landesregierung,
einem Beamten des höheren forsttechnischen Dienstes des Amtes der Tiroler Landesregierung.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Landes-Grundverkehrskommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie müssen zum Landtag wählbar sein. Bei den Mitgliedern nach Abs. 1 lit. a Z. 5 hat die Landesregierung die vorschlagsberechtigten Kammern aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist einen Vorschlag zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen. Vor der Bestellung des Mitgliedes nach Abs. 1 lit. a Z. 2 ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck zu hören. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird im Falle seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.Die Mitglieder der Landes-Grundverkehrskommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie müssen zum Landtag wählbar sein. Bei den Mitgliedern nach Absatz eins, Litera a, Ziffer 5, hat die Landesregierung die vorschlagsberechtigten Kammern aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist einen Vorschlag zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen. Vor der Bestellung des Mitgliedes nach Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck zu hören. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird im Falle seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.
(3)Absatz 3,Ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Landes-Grundverkehrskommission scheidet vorzeitig aus dem Amt durch Verzicht oder Widerruf der Bestellung, ein Mitglied nach Abs. 1 lit. a Z. 2, 3 und 4 und lit. b Z. 2 und 3 auch durch Ausscheiden aus dem Dienst- oder Berufsstand. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt dafür angegeben ist, wirksam. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus, so ist unverzüglich für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.Ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Landes-Grundverkehrskommission scheidet vorzeitig aus dem Amt durch Verzicht oder Widerruf der Bestellung, ein Mitglied nach Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, 3 und 4 und Litera b, Ziffer 2 und 3 auch durch Ausscheiden aus dem Dienst- oder Berufsstand. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt dafür angegeben ist, wirksam. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus, so ist unverzüglich für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.
(4)Absatz 4,Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Landes-Grundverkehrskommission haben ihr Amt auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder auszuüben.
(5)Absatz 5,Die Landes-Grundverkehrskommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende, das Mitglied aus dem Richterstand, der Berichterstatter und mindestens zwei weitere Mitglieder, bei land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken darüber hinaus noch der Beamte des höheren technischen Agrardienstes und des höheren forsttechnischen Dienstes anwesend sind. Sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(6)Absatz 6,Die Mitglieder der Landes-Grundverkehrskommission sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Ihre Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Gegen Bescheide der Landes-Grundverkehrskommission, die Rechtserwerbe an Baugrundstücken betreffen, ist Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
§ 29 Paragraph 29
Geschäftsordnung, Vergütungen
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für die Bezirks-Grundverkehrskommissionen und für die Landes-Grundverkehrskommission zu erlassen. Diese Geschäftsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung und Durchführung der Sitzungen, die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen und die Fertigung von Erledigungen zu enthalten.
(2)Absatz 2,Die weiteren Mitglieder der Bezirks-Grundverkehrskommissionen und die Mitglieder der Landes-Grundverkehrskommission, soweit es sich nicht um Beamte des Amtes der Tiroler Landesregierung handelt, haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbeamte der Dienstklasse VIII geltenden Vorschriften.Die weiteren Mitglieder der Bezirks-Grundverkehrskommissionen und die Mitglieder der Landes-Grundverkehrskommission, soweit es sich nicht um Beamte des Amtes der Tiroler Landesregierung handelt, haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbeamte der Dienstklasse römisch acht geltenden Vorschriften.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder der Bezirks-Grundverkehrskommissionen und der Landes-Grundverkehrskommission haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Vergütung für jede Sitzung, die entsprechend dem Zeitaufwand und der Mühewaltung durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist.
§ 30 Paragraph 30
Landesgrundverkehrsreferent
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat einen mit den Angelegenheiten des Grundverkehrs vertrauten rechtskundigen Beamten des Amtes der Tiroler Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zum Landesgrundverkehrsreferenten zu bestellen. In gleicher Weise ist ein erster und ein zweiter Stellvertreter des Landesgrundverkehrsreferenten zu bestellen. Der Landesgrundverkehrsreferent wird im Falle seiner Verhinderung durch den ersten Stellvertreter oder, wenn auch dieser verhindert ist, durch den zweiten Stellvertreter vertreten.
(2)Absatz 2,Der Landesgrundverkehrsreferent und seine Stellvertreter scheiden vorzeitig aus dem Amt durch Verzicht oder Widerruf der Bestellung. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt dafür angegeben ist, wirksam. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen. Scheidet der Landesgrundverkehrsreferent oder einer seiner Stellvertreter vorzeitig aus, so ist unverzüglich für die restliche Amtsdauer ein neuer Landesgrundverkehrsreferent bzw. Stellvertreter zu bestellen.
(3)Absatz 3,Die Kanzleiarbeiten des Landesgrundverkehrsreferenten sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.
10. Abschnitt
Zivilrechtliche Bestimmungen, Klagerecht des
Landesgrundverkehrsreferenten
§ 31 Paragraph 31
Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung
(1)Absatz eins,Solange der rechtskräftige Bescheid über die Feststellung, daß eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung nicht erforderlich ist, oder über die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung für einen Rechtserwerb nicht vorliegt, darf das zugrunde liegende Rechtsgeschäft bzw. der zugrunde liegende Rechtsvorgang nicht durchgeführt werden, insbesondere darf das Recht nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden.
(2)Absatz 2,Wird die grundverkehrsrechtliche Genehmigung für einen Rechtserwerb versagt oder wird nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der im § 23 Abs. 1 festgelegten Frist das Rechtsgeschäft oder der Rechtsvorgang der Grundverkehrsbehörde nach § 23 angezeigt, so wird das Rechtsgeschäft bzw. der Rechtsvorgang rückwirkend rechtsunwirksam.Wird die grundverkehrsrechtliche Genehmigung für einen Rechtserwerb versagt oder wird nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der im Paragraph 23, Absatz eins, festgelegten Frist das Rechtsgeschäft oder der Rechtsvorgang der Grundverkehrsbehörde nach Paragraph 23, angezeigt, so wird das Rechtsgeschäft bzw. der Rechtsvorgang rückwirkend rechtsunwirksam.
(3)Absatz 3,Wird die grundverkehrsrechtliche Genehmigung für einen Rechtserwerb versagt, so hat die Grundverkehrsbehörde auf dem Original der Urkunde über das Rechtsgeschäft oder den Rechtsvorgang dies mit der Feststellung zu vermerken, daß das Rechtsgeschäft bzw. der Rechtsvorgang rückwirkend rechtsunwirksam geworden ist.
§ 32 Paragraph 32
Zulässigkeit der Grundbuchseintragung
(1)Absatz eins,Ein Recht an einem Grundstück im Sinne der §§ 4, 9 und 12 Abs. 1 darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch der rechtskräftige Bescheid über die Feststellung, daß eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung nicht erforderlich ist, oder über die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung des Rechtserwerbes oder im Falle des § 20 Abs. 2 zweiter Satz die Bieterbewilligung oder die Bestätigung nach § 20 Abs. 3 letzter Satz beigeschlossen ist.Ein Recht an einem Grundstück im Sinne der Paragraphen 4, 9 und 12 Absatz eins, darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch der rechtskräftige Bescheid über die Feststellung, daß eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung nicht erforderlich ist, oder über die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung des Rechtserwerbes oder im Falle des Paragraph 20, Absatz 2, zweiter Satz die Bieterbewilligung oder die Bestätigung nach Paragraph 20, Absatz 3, letzter Satz beigeschlossen ist.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht, wennAbsatz eins, gilt nicht, wenn
der Rechtserwerb nach § 1 Abs. 2 nicht diesem Gesetz unterliegt;der Rechtserwerb nach Paragraph eins, Absatz 2, nicht diesem Gesetz unterliegt;
der Verbücherung ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluß über die Annahme eines Überbotes oder ein rechtskräftiger Beschluß über die Genehmigung einer Übernahme zugrunde liegt;
der Verbücherung eine Einantwortungsurkunde oder eine Amtsbestätigung nach § 178 des Außerstreitgesetzes zugrunde liegt, in der nach § 15 festgehalten ist, daß der Erbe oder der Vermächtnisnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört.der Verbücherung eine Einantwortungsurkunde oder eine Amtsbestätigung nach Paragraph 178, des Außerstreitgesetzes zugrunde liegt, in der nach Paragraph 15, festgehalten ist, daß der Erbe oder der Vermächtnisnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört.
§ 33 Paragraph 33
Unwirksamkeit der Eintragung
(1)Absatz eins,Besteht Grund zur Annahme, daß ein grundbücherlich bereits durchgeführtes Rechtsgeschäft oder ein grundbücherlich bereits durchgeführter Rechtsvorgang der erforderlichen grundverkehrsrechtlichen Genehmigung entbehrt, so hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid ein Verfahren zur Prüfung dieser Frage einzuleiten. Gegen einen solchen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Auf Antrag der Grundverkehrsbehörde sind im Grundbuch anzumerken:
der Bescheid nach Abs. 1 erster Satz;der Bescheid nach Absatz eins, erster Satz;
der Bescheid, aus dem sich ergibt, daß ein grundbücherlich bereits durchgeführtes Rechtsgeschäft oder ein grundbücherlich bereits durchgeführter Rechtsvorgang der erforderlichen grundverkehrsrechtlichen Genehmigung entbehrt.
(3)Absatz 3,Die Anmerkung nach Abs. 2 hat zur Folge, daß die Entscheidung über die Genehmigung des Rechtserwerbes auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die erst nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht bücherliche Rechte erworben haben.Die Anmerkung nach Absatz 2, hat zur Folge, daß die Entscheidung über die Genehmigung des Rechtserwerbes auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die erst nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht bücherliche Rechte erworben haben.
(4)Absatz 4,Stellt die Grundverkehrsbehörde fest, daß ein grundbücherlich bereits durchgeführtes Rechtsgeschäft oder ein grundbücherlich bereits durchgeführter Rechtsvorgang der erforderlichen grundverkehrsrechtlichen Genehmigung entbehrt, so hat der Erwerber innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides das Rechtsgeschäft bzw. den Rechtsvorgang nach § 23 der Grundverkehrsbehörde anzuzeigen.Stellt die Grundverkehrsbehörde fest, daß ein grundbücherlich bereits durchgeführtes Rechtsgeschäft oder ein grundbücherlich bereits durchgeführter Rechtsvorgang der erforderlichen grundverkehrsrechtlichen Genehmigung entbehrt, so hat der Erwerber innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides das Rechtsgeschäft bzw. den Rechtsvorgang nach Paragraph 23, der Grundverkehrsbehörde anzuzeigen.
(5)Absatz 5,Wird einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsgeschäft oder einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsvorgang die grundverkehrsrechtliche Genehmigung versagt, so hat das Grundbuchsgericht die Eintragung auf Antrag der Grundverkehrsbehörde zu löschen. Die Eintragung ist auch zu löschen, wenn ein Bescheid nach Abs. 2 lit. b vorliegt und nicht innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides das Rechtsgeschäft bzw. der Rechtsvorgang nach § 23 der Grundverkehrsbehörde angezeigt wird.Wird einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsgeschäft oder einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsvorgang die grundverkehrsrechtliche Genehmigung versagt, so hat das Grundbuchsgericht die Eintragung auf Antrag der Grundverkehrsbehörde zu löschen. Die Eintragung ist auch zu löschen, wenn ein Bescheid nach Absatz 2, Litera b, vorliegt und nicht innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides das Rechtsgeschäft bzw. der Rechtsvorgang nach Paragraph 23, der Grundverkehrsbehörde angezeigt wird.
(6)Absatz 6,Wird einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsgeschäft oder einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsvorgang die grundverkehrsrechtliche Genehmigung erteilt, so hat die Grundverkehrsbehörde dies unverzüglich dem Grundbuchsgericht mitzuteilen. Dieses hat die Anmerkung nach Abs. 2 von Amts wegen zu löschen. Gleiches gilt, wenn die Grundverkehrsbehörde in einem nach Abs. 1 eingeleiteten Verfahren feststellt, daß eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung nicht erforderlich ist.Wird einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsgeschäft oder einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsvorgang die grundverkehrsrechtliche Genehmigung erteilt, so hat die Grundverkehrsbehörde dies unverzüglich dem Grundbuchsgericht mitzuteilen. Dieses hat die Anmerkung nach Absatz 2, von Amts wegen zu löschen. Gleiches gilt, wenn die Grundverkehrsbehörde in einem nach Absatz eins, eingeleiteten Verfahren feststellt, daß eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung nicht erforderlich ist.
§ 34 Paragraph 34
Rückabwicklung
(1)Absatz eins,Wird eine Eintragung im Grundbuch nach § 33 Abs. 5 gelöscht und das ihr zugrunde liegende Rechtsgeschäft rückabgewickelt, so kann der Veräußerer die Löschung jener inzwischen eingetragenen Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit jener Eintragung, insbesondere nach einer Anmerkung nach § 33 Abs. 2, erworben worden sind.Wird eine Eintragung im Grundbuch nach Paragraph 33, Absatz 5, gelöscht und das ihr zugrunde liegende Rechtsgeschäft rückabgewickelt, so kann der Veräußerer die Löschung jener inzwischen eingetragenen Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit jener Eintragung, insbesondere nach einer Anmerkung nach Paragraph 33, Absatz 2,, erworben worden sind.
(2)Absatz 2,Wird ein Rechtsgeschäft, das auf die Übertragung des Eigentums gerichtet ist, durch Versagung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung oder durch Fristablauf nach § 31 Abs. 2 rechtsunwirksam, so kann der Veräußerer die Rückabwicklung dem Erwerber gegenüber verweigern, sofern er weder wußte noch wissen mußte, daß das Rechtsgeschäft der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung bedarf oder daß die Voraussetzungen für die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung nicht vorlagen.Wird ein Rechtsgeschäft, das auf die Übertragung des Eigentums gerichtet ist, durch Versagung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung oder durch Fristablauf nach Paragraph 31, Absatz 2, rechtsunwirksam, so kann der Veräußerer die Rückabwicklung dem Erwerber gegenüber verweigern, sofern er weder wußte noch wissen mußte, daß das Rechtsgeschäft der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung bedarf oder daß die Voraussetzungen für die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung nicht vorlagen.
(3)Absatz 3,Wird die Einverleibung eines Rechtserwerbes nach § 33 Abs. 5 gelöscht und erklärt der Veräußerer, die Rückabwicklung zu verweigern, so ist das Grundstück auf Antrag des Veräußerers oder des Erwerbers vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. War die Weigerung des Veräußerers nach Abs. 2 berechtigt, so erfolgt die Versteigerung auf Rechnung des Erwerbers.Wird die Einverleibung eines Rechtserwerbes nach Paragraph 33, Absatz 5, gelöscht und erklärt der Veräußerer, die Rückabwicklung zu verweigern, so ist das Grundstück auf Antrag des Veräußerers oder des Erwerbers vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 352, der Exekutionsordnung zu versteigern. War die Weigerung des Veräußerers nach Absatz 2, berechtigt, so erfolgt die Versteigerung auf Rechnung des Erwerbers.
§ 35 Paragraph 35
Feststellungsklage bei Schein- oder Umgehungsgeschäften
(1)Absatz eins,Der Landesgrundverkehrsreferent kann bei dem nach § 81 der Jurisdiktionsnorm zuständigen Gericht Klage auf Feststellung erheben, daß ein Rechtsgeschäft nichtig ist, insbesondere weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist.Der Landesgrundverkehrsreferent kann bei dem nach Paragraph 81, der Jurisdiktionsnorm zuständigen Gericht Klage auf Feststellung erheben, daß ein Rechtsgeschäft nichtig ist, insbesondere weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist.
(2)Absatz 2,Die Erhebung einer Klage nach Abs. 1 ist auf Antrag des Landesgrundverkehrsreferenten im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, daß die gerichtliche Entscheidung auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die erst nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht bücherliche Rechte erlangt haben.Die Erhebung einer Klage nach Absatz eins, ist auf Antrag des Landesgrundverkehrsreferenten im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, daß die gerichtliche Entscheidung auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die erst nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht bücherliche Rechte erlangt haben.
(3)Absatz 3,Wird der Klage stattgegeben, so hat das
Grundbuchsgericht eine bereits durchgeführte Eintragung des betreffenden Rechtes zu löschen und den früheren Grundbuchsstand wiederherzustellen. § 34 ist anzuwenden. Der Landesgrundverkehrsreferent hat dem Grundbuchsgericht die Entscheidung des Gerichtes über die Feststellung der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes unverzüglich mitzuteilen.Grundbuchsgericht eine bereits durchgeführte Eintragung des betreffenden Rechtes zu löschen und den früheren Grundbuchsstand wiederherzustellen. Paragraph 34, ist anzuwenden. Der Landesgrundverkehrsreferent hat dem Grundbuchsgericht die Entscheidung des Gerichtes über die Feststellung der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes unverzüglich mitzuteilen.
11. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 36 Paragraph 36
Strafbestimmungen
(1)Absatz eins,Wer
ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsvorgang entgegen dem § 23 Abs. 1 nicht der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigt,ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsvorgang entgegen dem Paragraph 23, Absatz eins, nicht der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigt,
die in Bescheiden über die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung oder in der Bieterbewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt,
- ausgenommen in den Fällen des § 14 Abs. 1 - ein Gebäude, einen Teil eines Gebäudes oder eine Wohnung auf Grund eines nach dem 1. Jänner 1994 erworbenen Rechtes als Freizeitwohnsitz verwendet oder verwenden läßt oder auf einem Grundstück, an dem nach diesem Zeitpunkt ein entsprechendes Recht erworben wurde, ein Gebäude, einen Teil eines Gebäudes oder eine Wohnung errichtet und dieses (diesen, diese) als Freizeitwohnsitz verwendet oder verwenden läßt,- ausgenommen in den Fällen des Paragraph 14, Absatz eins, - ein Gebäude, einen Teil eines Gebäudes oder eine Wohnung auf Grund eines nach dem 1. Jänner 1994 erworbenen Rechtes als Freizeitwohnsitz verwendet oder verwenden läßt oder auf einem Grundstück, an dem nach diesem Zeitpunkt ein entsprechendes Recht erworben wurde, ein Gebäude, einen Teil eines Gebäudes oder eine Wohnung errichtet und dieses (diesen, diese) als Freizeitwohnsitz verwendet oder verwenden läßt,
trotz Versagung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung für einen Rechtserwerb den Gegenstand des genehmigungspflichtigen Rechtserwerbes nutzt oder nutzen läßt,
im Falle eines Widerrufes nach § 5 Abs. 2 dritter Satz den Bestandgegenstand weiter nutzt,im Falle eines Widerrufes nach Paragraph 5, Absatz 2, dritter Satz den Bestandgegenstand weiter nutzt,
gegenüber den Grundverkehrsbehörden oder dem Landesgrundverkehrsreferenten zum Zweck der Umgehung dieses Gesetzes unwahre oder unvollständige Angaben macht,
auf andere Weise, insbesondere durch Umgehungsgeschäfte, versucht, dieses Gesetz zu umgehen,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500.000,-
Schilling zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Die Verjährung beginnt
im Falle des Abs. 1 lit. a erst mit der Einbringung der Anzeige nach § 23,im Falle des Absatz eins, Litera a, erst mit der Einbringung der Anzeige nach Paragraph 23,,
im Falle des Abs. 1 lit. b, c, d, e oder g erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.im Falle des Absatz eins, Litera b, c, d, e, oder g erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.
§ 37 Paragraph 37
Bewilligungen nach anderen Landesgesetzen
(1)Absatz eins,Die in anderen Landesgesetzen vorgesehenen Bewilligungen, die das Verfügungsrecht über ein Grundstück oder die Zustimmung des Eigentümers oder des Bauberechtigten zur Errichtung eines Gebäudes auf fremdem Grund zur Voraussetzung haben, dürfen erst erteilt werden, wenn der rechtskräftige Bescheid über die Feststellung, daß eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung nicht erforderlich ist, oder über die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung für den betreffenden Rechtserwerb vorliegt.
(2)Absatz 2,Bescheide, mit denen eine der im Abs. 1 genannten Bewilligungen erteilt wird, ohne daß der rechtskräftige Bescheid über die Feststellung, daß eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung nicht erforderlich ist, oder über die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung für den betreffenden Rechtserwerb vorliegt, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.Bescheide, mit denen eine der im Absatz eins, genannten Bewilligungen erteilt wird, ohne daß der rechtskräftige Bescheid über die Feststellung, daß eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung nicht erforderlich ist, oder über die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung für den betreffenden Rechtserwerb vorliegt, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
§ 38 Paragraph 38
Mitwirkung der Gemeinden
(1)Absatz eins,Die Gemeinden haben den Grundverkehrsbehörden und dem Landesgrundverkehrsreferenten auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn Grund zur Annahme besteht, daß ein Schein- oder Umgehungsgeschäft vorliegt.
(2)Absatz 2,Auskunftsersuchen dürfen nur dann an die Gemeinden gerichtet werden, wenn für die ersuchende Behörde Grund zur Annahme besteht, daß ihr im Zusammenhang mit der Vollziehung von grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen durch ein Schein- oder Umgehungsgeschäft der wahre Sachverhalt in wesentlichen Belangen überhaupt nicht, unrichtig oder unvollständig zur Kenntnis gelangt ist.
(3)Absatz 3,Auskunftsersuchen können sich nur auf folgende Daten beziehen:
Veränderungen der Eigentums- oder Nutzungsverhältnisse hinsichtlich eines bestimmten Grundstückes (Grundstücksnummer) und die an einem darauf gerichteten Rechtsgeschäft beteiligten Personen (bei natürlichen Personen: Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Adresse); dies gilt in gleicher Weise für Teile von Grundstücken oder Miteigentumsanteile.
(4)Absatz 4,Die Grundverkehrsbehörden und der Landesgrundverkehrsreferent dürfen die ihnen von den Gemeinden bekanntgegebenen Daten nur für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes verwenden. Eine Weitergabe dieser Daten ist nicht zulässig.
§ 39 Paragraph 39
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die von den Gemeinden nach § 23 Abs. 2 lit. c und § 27 Abs. 2 zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Die von den Gemeinden nach Paragraph 23, Absatz 2, Litera c und Paragraph 27, Absatz 2, zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
§ 40 Paragraph 40
Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Bezirks-Grundverkehrskommissionen und die Landes-Grundverkehrskommission sowie der Landesgrundverkehrsreferent und sein Stellvertreter bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt. Die Landesregierung hat unverzüglich einen zweiten Stellvertreter des Landesgrundverkehrsreferenten zu bestellen.
(2)Absatz 2,In jenen grundverkehrsbehördlichen Verfahren, die am 1. Jänner 1994 anhängig waren, ist in materiellrechtlicher Hinsicht weiterhin das Grundverkehrsgesetz 1983 anzuwenden. Hinsichtlich der Behörden und des Verfahrens gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3)Absatz 3,Auf Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die vor dem 1. Jänner 1994 abgeschlossen wurden, ist in materiellrechtlicher Hinsicht weiterhin das Grundverkehrsgesetz 1983 anzuwenden. Hinsichtlich der Behörden und des Verfahrens gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(4)Absatz 4,Übertretungen des Grundverkehrsgesetzes 1983, die vor dem 1. Jänner 1994 begangen wurden, sind nach dem Grundverkehrsgesetz 1983 zu ahnden. Übertretungen nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 82/1993, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 82/1993, zu ahnden.Übertretungen des Grundverkehrsgesetzes 1983, die vor dem 1. Jänner 1994 begangen wurden, sind nach dem Grundverkehrsgesetz 1983 zu ahnden. Übertretungen nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1993,, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1993,, zu ahnden.
(5)Absatz 5,Das Recht des Landesgrundverkehrsreferenten, nach § 35 Abs. 1 Feststellungsklage zu erheben, erstreckt sich auch auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Schein- oder Umgehungsgeschäfte. Auf Verfahren nach § 35 Abs. 1, die ein vor dem 1. Jänner 1994 abgeschlossenes Schein- oder Umgehungsgeschäft zum Gegenstand haben, ist das Grundverkehrsgesetz 1983 anzuwenden.Das Recht des Landesgrundverkehrsreferenten, nach Paragraph 35, Absatz eins, Feststellungsklage zu erheben, erstreckt sich auch auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Schein- oder Umgehungsgeschäfte. Auf Verfahren nach Paragraph 35, Absatz eins,, die ein vor dem 1. Jänner 1994 abgeschlossenes Schein- oder Umgehungsgeschäft zum Gegenstand haben, ist das Grundverkehrsgesetz 1983 anzuwenden.
(6)Absatz 6,Die §§ 34 und 35 gelten auch für grundbücherlich bereits durchgeführte Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, für die nach dem Grundverkehrsgesetz 1983 eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung erforderlich gewesen wäre.Die Paragraphen 34 und 35 gelten auch für grundbücherlich bereits durchgeführte Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, für die nach dem Grundverkehrsgesetz 1983 eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung erforderlich gewesen wäre.
§ 41 Paragraph 41
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 1996 in Kraft. Gleichzeitig treten das Tiroler Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 82/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/1996 und die Verordnung über die Erklärung nach § 10 Abs. 2 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 24/1994, außer Kraft. Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 1996 in Kraft. Gleichzeitig treten das Tiroler Grundverkehrsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1993,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996, und die Verordnung über die Erklärung nach Paragraph 10, Absatz 2, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1994,, außer Kraft.