Bundesland

Wien

Kurztitel

Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2026,

Typ

Verordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

23.09.2026

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B); 10/30 Wohnbauförderung, Wohnungswesen

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Im Zusammenhang mit der thermisch-energetischen Gebäudesanierung und den Maßnahmen zur thermischen Sanierung der Gebäudehülle sowie zur Errichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 8, WWFSG 1989 gelten:

  1. Ziffer eins
    als Referenz-Heizwärmebedarf für das Referenzklima (HWBRef,RK) derjenige Wert, der sich bei Anwendung der Berechnungsmethode gemäß der Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der bautechnische Anforderungen festgelegt werden (Wiener Bautechnikverordnung 2023 – WBTV 2023), LGBl. für Wien Nr. 14 aus 2024,, in der jeweils geltenden Fassung, ergibt;
  2. Ziffer 2
    als Nullemissionsgebäude ein Gebäude, das die dafür vorgesehenen bautechnischen Vorschriften und Energiekennzahlen im Sinne der WBTV 2023, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2024,, in der jeweils geltenden Fassung, einhält;
  3. Ziffer 3
    als thermisch-energetische Sanierung die im Sinne eines Sanierungskonzeptes zusammenhängenden Renovierungsarbeiten an der Gebäudehülle bzw. den gebäudetechnischen Systemen eines Gebäudes;
  4. Ziffer 4
    als historische oder denkmalgeschützte Gebäude solche Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen oder in Schutzzonen errichtet wurden oder über erhaltungswürdige gegliederte Fassaden verfügen;
  5. Ziffer 5
    als zur Vermeidung sommerlicher Überwärmung geeignete Sonnenschutzeinrichtungen solche außenliegenden Rollläden und Jalousien oder vertikalen Fassadenmarkisen und Fensterläden, jeweils in Verbindung mit Mehrfachverglasungen oder Kastenfenstern, die einen Gesamtenergiedurchlassgrad gtot ≤ 0,14 aufweisen (ist dieser Wert nicht verfügbar, so kann auch ein Abminderungsfaktor Fc ≤ 0,23 herangezogen werden). Bei Verwendung von vertikalen Fassadenmarkisen und Fensterläden ist ein geeigneter Nachweis über die Erreichung des Gesamtenergiedurchlassgrades zu erbringen.

Im RIS seit

25.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2026

Gesetzesnummer

20000703

Dokumentnummer

LWI40018349