Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG)

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2010, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

Typ

Gesetz

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.03.2024

Außerkrafttretensdatum

30.04.2026

Abkürzung

WMG

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S); 60/10 Angelegenheiten der Sozialhilfe

Text

Mietbeihilfe

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Bei Stellung eines Antrags auf Mietbeihilfe bis zum 15. eines Monats gebührt die Mietbeihilfe ab Beginn dieses Monats. Bei Antragstellung ab dem 16. eines Monats gebührt die Mietbeihilfe ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
  2. Absatz 2,Anspruchsberechtigt sind Bedarfsgemeinschaften, die eine Leistung nach Paragraph 8, Absatz eins, erhalten.
  3. Absatz 3,Die Bruttomiete sowie das tatsächliche Miet- beziehungsweise Untermietverhältnis sind durch unbedenkliche Urkunden nachzuweisen. Die Höhe der zu gewährenden Mietbeihilfe ist wie folgt zu ermitteln:
    1. Ziffer eins
      Den Ausgangswert bildet die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibende Restmiete.
    2. Ziffer 2
      Die Restmiete nach Ziffer eins, ist durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen zu teilen und anschließend mit der Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft zu multiplizieren. Ist die für die Bedarfsgemeinschaft ermittelte Restmiete höher als die Mietbeihilfenobergrenze nach Absatz 4,, ist die Mietbeihilfenobergrenze für die Berechnung heranzuziehen. Ist die für die Bedarfsgemeinschaft ermittelte Restmiete niedriger als die Mietbeihilfenobergrenze nach Absatz 4, oder entspricht der Mietbeihilfenobergrenze nach Absatz 4,, ist die für die Bedarfsgemeinschaft ermittelte Restmiete für die Berechnung heranzuziehen.
    3. Ziffer 3
      Von dem nach Ziffer 2, ermittelten Betrag ist der gesamte für die Bedarfsgemeinschaft heranzuziehende Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins und 3 abzuziehen. Der Differenzbetrag ist der Bedarfsgemeinschaft als Mietbeihilfe zuzuerkennen.
  4. Absatz 4,Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft allenfalls auch rückwirkend durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.
  5. Absatz 5,Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist, können einer Bedarfsgemeinschaft, bei der die ermittelte Restmiete nach Absatz 3, Ziffer 2, erster Satz über der Mietbeihilfenobergrenze nach Absatz 4, liegt, zusätzliche Leistungen für den Wohnbedarf (erhöhte Mietbeihilfenobergrenzen) zuerkannt werden. Die Landesregierung kann allenfalls auch rückwirkend durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Gewährung von zusätzlichen Leistungen für den Wohnbedarf treffen.
  6. Absatz 6,Die erhöhten Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft allenfalls auch rückwirkend durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.

Im RIS seit

29.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2025

Gesetzesnummer

20000246

Dokumentnummer

LWI40016851