Absatz eins,Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen sind im Bauland grundsätzlich zulässig. Auf öffentlichen Verkehrsflächen dürfen Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen nicht errichtet werden.
Wien
Wiener Garagengesetz 2008
Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2009, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2023,
Gesetz
Paragraph 4
14.12.2023
WGarG 2008
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B); 10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht
Ihre Bewilligung gilt als Baubewilligung gemäß Paragraph 71, der Bauordnung für Wien. Die neuerliche Erteilung einer Bewilligung ist möglich, wenn städtebauliche Rücksichten dem nicht entgegenstehen.
20.12.2023
20.12.2023
20000052
LWI40016498