(3)Absatz 3,Die Stelle der Kinder- und Jugendanwältin bzw. des Kinder- und Jugendanwaltes ist öffentlich auszuschreiben. Der für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ausschuss des Gemeinderates hat sämtliche Kandidatinnen und Kandidaten, die sich auf Grund der öffentlichen Ausschreibung beworben haben, anzuhören und die drei geeignetsten Kandidatinnen bzw. Kandidaten der zuständigen amtsführenden Stadträtin bzw. dem zuständigen amtsführenden Stadtrat vorzuschlagen. Die Kinder- und Jugendanwältin bzw. der Kinder- und Jugendanwalt werden auf Vorschlag der zuständigen amtsführenden Stadträtin bzw. des zuständigen amtsführenden Stadtrates von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Im Falle des Abs. 9 sowie bei Tod oder Verzicht der Kinder- und Jugendanwältin bzw. des Kinder- und Jugendanwaltes hat unverzüglich eine Neubestellung für die Restdauer der Funktionsperiode zu erfolgen.Die Stelle der Kinder- und Jugendanwältin bzw. des Kinder- und Jugendanwaltes ist öffentlich auszuschreiben. Der für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ausschuss des Gemeinderates hat sämtliche Kandidatinnen und Kandidaten, die sich auf Grund der öffentlichen Ausschreibung beworben haben, anzuhören und die drei geeignetsten Kandidatinnen bzw. Kandidaten der zuständigen amtsführenden Stadträtin bzw. dem zuständigen amtsführenden Stadtrat vorzuschlagen. Die Kinder- und Jugendanwältin bzw. der Kinder- und Jugendanwalt werden auf Vorschlag der zuständigen amtsführenden Stadträtin bzw. des zuständigen amtsführenden Stadtrates von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Im Falle des Absatz 9, sowie bei Tod oder Verzicht der Kinder- und Jugendanwältin bzw. des Kinder- und Jugendanwaltes hat unverzüglich eine Neubestellung für die Restdauer der Funktionsperiode zu erfolgen.