Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Stadtverfassung

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1968, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2022,

Typ

Gesetz

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66 g,

Inkrafttretensdatum

07.07.2022

Abkürzung

WStV

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (römisch fünf); 70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

8. Abteilung

Vom Wiener Berufungssenat

Paragraph 66 g,

  1. Absatz einsSofern der Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht ausgeschlossen ist, ist der Wiener Berufungssenat die Berufungsbehörde.
  2. Absatz 2Der Wiener Berufungssenat besteht aus einem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende sowie die weiteren Mitglieder sind vom Stadtsenat aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Magistrats auf fünf Jahre zu bestellen. Bei der Bestellung ist festzulegen, welches Mitglied den Vorsitzenden im Fall seiner Verhinderung vertritt. Für jedes Mitglied ist zudem ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  3. Absatz 3Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) können vom Stadtsenat aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein solcher liegt jedenfalls vor, wenn die Bestellungsvoraussetzungen weggefallen sind. In diesem Fall ist unverzüglich ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
  4. Absatz 4Die Sitzungen des Wiener Berufungssenates sind mindestens in jedem Vierteljahr einmal vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen. Über die Sitzungen wird von einem hierfür beigezogenen Bediensteten der Stadt Wien ein Beschlussprotokoll erstellt. Auf Wunsch der Mitglieder sind Anmerkungen zu einzelnen Beschlussakten in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden zu genehmigen.
  5. Absatz 5Der Wiener Berufungssenat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter) sowie zwei weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen sind unzulässig. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorsitzende anordnen, dass die Sitzung und Beschlussfassung im Wege einer Videokonferenz durchgeführt wird. Der Vorsitzende kann jede Berufung, über die entschieden werden soll, einem Mitglied zur Berichterstattung zuweisen. Die Geschäftsstelle des Wiener Berufungssenates ist der Magistrat.
  6. Absatz 6Der Vorsitzende kann in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof auch ohne Beschlussfassung im Wiener Berufungssenat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorlegen sowie Stellungnahmen und Gegenschriften erstatten, sofern dies (z. B. auf Grund der einzuhaltenden Fristen) erforderlich ist. Der Wiener Berufungssenat ist in der nächsten Sitzung darüber zu informieren. Dem Vorsitzenden obliegt zudem die Ausstellung von Vollmachten an Bedienstete der Stadt Wien zur Vertretung des Wiener Berufungssenates in mündlichen Verhandlungen vor diesen Gerichten.

Im RIS seit

06.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2022

Gesetzesnummer

20000308

Dokumentnummer

LWI40015340