Bundesland

Wien

Kurztitel

Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1955, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2021,

Typ

Gesetz

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

04.12.2021

Abkürzung

KEG

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B); 10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht

Text

Herstellung und Instandhaltung der Kanäle

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Herstellung und Instandhaltung der Straßenkanäle obliegt der Stadt Wien.
  2. Absatz 2,Der Hauskanal bildet bis zu seiner Einmündung in den Straßenkanal einen Bestandteil der Baulichkeit. Seine Herstellung und Erhaltung obliegt nach den Bestimmungen des Paragraph 129, Absatz 2, Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11 aus 1930,, in der jeweils geltenden Fassung, dem Hauseigentümer bzw. der Hauseigentümerin; unter diese Instandhaltungspflicht fällt auch die Verpflichtung zur Instandhaltung des Mauerwerks rings um die Einmündungsstelle.
  3. Absatz 3,Dient ein Hauskanal den Eigentümern und Eigentümerinnen verschiedener Liegenschaften, so sind diese zur ungeteilten Hand - unbeschadet des Rückgriffsrechtes untereinander - verpflichtet, den Kanal zu erhalten.
  4. Absatz 4,Beim Umbau von Straßenkanälen in gleicher oder in einer geänderten Trassenführung obliegt es der Stadt Wien vorhandene Hauskanäle entsprechend anzupassen (insbesondere deren Verlängerung oder Verkürzung), sofern ein öffentliches Interesse vorliegt. Absatz 2 und 3 bleiben hinsichtlich der Instandhaltungspflicht davon unberührt.

Schlagworte

Kanal, Kanalanlagen, Einmündungsgebühren, Straßenkanal, Regenwasser, Schmutzwasser, Mischwasser, Fäkalien, Gebühren

Im RIS seit

03.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2021

Gesetzesnummer

20000025

Dokumentnummer

LWI40014981