Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2020,

Typ

Gesetz

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.12.2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025

Abkürzung

Wr. VG

Index

40 Innere Verwaltung, Veranstaltungs- und Schulrecht (römisch eins); 40/20 Veranstaltungswesen, Sport

Text

Lärmschutz

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Im Publikumsbereich darf ein Grenzwert von 100 dB (LA,eq) sowie 118 dB (LC,eq), gemessen in halbstündlichen Intervallen, nicht überschritten werden. Die Behörde kann für Veranstaltungen, die sich hauptsächlich an Kinder unter 12 Jahre richten, niedrigere Grenzwerte bestimmen.
  2. Absatz 2,Bei einer Überschreitung eines energieäquivalenten Dauerschallpegels im Publikumsbereich von 93 dB (LA,eq) bzw. von 111 dB (LC,eq) sind vor Beginn der Veranstaltung an die Besucherinnen und Besucher geeignete Gehörschutzmittel mit einer Schalldämmung von mindestens 15 dB unentgeltlich abzugeben und ist das Publikum vor und während der Veranstaltung in geeigneter Weise auf die mögliche Gefährdung des menschlichen Gehörs deutlich hinzuweisen.
  3. Absatz 3,Bei Veranstaltungen im Freien oder in Zelten darf der durch die Veranstaltung verursachte Lärm unmittelbar vor den Fenstern der nächstgelegenen Aufenthaltsräume von Gebäuden folgende Immissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

Tabelle 1:

Gebiet

Immissionsgrenzwerte als energieäquivalenter Dauerschallpegel LA,eq in dB

Kategorie

Nutzung

7 bis 22 Uhr

22 bis 7 Uhr

1

Ruhegebiet, Kurgebiet, Krankenhaus

45

30

2

Wohngebiete in Vororten und ländliche

Wohngebiete mit geringem Verkehrsaufkommen, Gartensiedlungen, Kleingartensiedlungen

50

35

3

Städtisches Wohngebiet, Gebiet für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Wohnungen

55

40

4

Kerngebiet (Wohnungen, Büros, Geschäfte, Verwaltung, Betriebe mit vergleichbaren Schallemissionen)

60

45

5

Gebiete vornehmlich für Betriebe,

Betriebswohnungen

65

50

  1. Absatz 4,Die in Absatz 3 festgelegten Grenzwerte können an maximal der in der Tabelle 2 angegebenen Anzahl von Kalendertagen, jedoch höchstens an sechs aufeinander folgenden Tagen, überschritten werden, wenn dies aufgrund der Art der Veranstaltung und der jeweiligen akustischen Umgebungssituation für die Umgebung zumutbar ist oder wenn die Veranstaltung auch im öffentlichen Interesse stattfindet. Im Zuge des Verfahrens hat sich die Behörde dabei an den in der Tabelle 2 angegebenen Dauerschallpegelgrenzwerten für die Tages- und Nachtzeit zu orientieren (von April bis Oktober bis 23 Uhr).

Tabelle 2:

Energieäquivalenter Dauerschallpegel, (LA,eq)

Anzahl der Veranstaltungstage pro Kalenderjahr

7 Uhr bis 22 Uhr (23 Uhr)

22 Uhr (23 Uhr) bis 7 Uhr

80 dB

1

0

75 dB

3

0

70 dB

10

0

60 dB

–

1

55 dB

–

3

50 dB

–

10

  1. Absatz 5,Bei folgenden Veranstaltungen im Freien in der Zeit von 6 bis 24 Uhr können die in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Beschränkungen überschritten werden:
    1. Ziffer eins
      Veranstaltungen, an denen gleichzeitig mehr als 100 000 Besucherinnen bzw. Besucher teilnehmen können,
    2. Ziffer 2
      Sportliche Großveranstaltungen, die auf Grund von Vereinbarungen mit internationalen Organisationen (zB Welt- oder Europameisterschaften) stattfinden,
    3. Ziffer 3
      die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Veranstaltungen gemäß Ziffer 2, stattfinden und an denen gleichzeitig mehr als 1 000 Besucherinnen bzw. Besucher teilnehmen können.
  2. Absatz 6,In den Fällen des Absatz 4 und 5 ist stets sowie bei sonstigen Veranstaltungen im Freien oder in Zelten auf Verlangen der Behörde ein schalltechnischer Nachweis vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die gesetzlichen bzw. bewilligten Grenzwerte eingehalten werden.
  3. Absatz 7,Bei besonders störenden oder auffälligen Lärmimmissionen von Veranstaltungen kann die Behörde zusätzliche Maßnahmen und niedrigere Grenzwerte zur Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen verlangen.
  4. Absatz 8,Bei Veranstaltungen mit Musik im Freien oder in Zelten, die nicht anmeldepflichtig sind (Paragraph 5, Ziffer eins,), muss mindestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung eine Anzeige an die Behörde erfolgen. Die Anzeige hat Angaben zu Zeit, Ort und Größe der Veranstaltung sowie zur Art der Musikdarbietung zu enthalten. Ergibt sich aus der Anzeige, dass die Veranstaltung anmeldepflichtig ist (Paragraph 4,), hat die Behörde dies festzustellen und die Veranstaltung zu untersagen.

Im RIS seit

01.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20000607

Dokumentnummer

LWI40014316