Absatz eins,Eigentümer, Pächter und Bewirtschafter (Paragraph 12, Absatz 2,) von Eigenrevieren, die Stadt Wien als Verwalterin der Pachtreviere, Pächter und Bewirtschafter (Paragraph 23,) von Pachtrevieren sowie Eigentümer, Nutznießer, Pächter und Bewirtschafter (Paragraphen 11, und 12 Absatz 2,) von Fischwässern, die nicht in die Revierbildung einbezogen sind (Paragraph 9, Absatz 4, und 5), sind Fischereiausübungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes. Die Fischerei darf von den Fischereiausübungsberechtigten, deren Hilfspersonal sowie Fischereiaufsehern und Lizenznehmern (Paragraph 55,) ausgeübt werden, sofern sie eine gültige Fischerkarte oder Fischergastkarte besitzen.