Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Fischereigesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1948, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2014,

Typ

Gesetz

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28 b,

Inkrafttretensdatum

16.04.2014

Index

50 Landwirtschaft (L); 50/40 Landwirtschaftliches Organisations-, Ausbildungs- und Arbeitsrecht

Text

Paragraph 28 b,

  1. Absatz einsJede Person, die den Kostenbeitrag zur Fischereiprüfung erlegt und sich durch einen Lichtbildausweis ausgewiesen hat, ist innerhalb einer angemessenen Frist zur Fischereiprüfung zuzulassen. Ein Wiederantritt bei Nichtbestehen der Prüfung ist frühestens nach zwei Monaten zulässig.
  2. Absatz 2Die Fischereiprüfung ist vor Prüfungskommissionen abzulegen, die vom Wiener Fischereiausschuss bestellt werden. Die Vollversammlung des Wiener Fischereiausschusses hat für jede Funktionsperiode eine Liste mit der erforderlichen Anzahl von Personen zur Beschickung der Prüfungskommissionen zu erstellen.
  3. Absatz 3Die Prüfungskommission besteht aus zwei Prüforganen und je einem Ersatzmitglied.
  4. Absatz 4Gegenstand der Fischereiprüfung sind Wassertierkunde, Gewässerökologie, Gerätekunde, Weidgerechtigkeit der Fischereiausübung sowie Grundzüge des Fischereirechtes und der einschlägigen Rechtsvorschriften.
  5. Absatz 5Für den die Eignung des Prüflings feststellenden Beschluss der Prüfungskommission ist Einstimmigkeit erforderlich. Unmittelbar nach der Prüfung ist ein schriftliches Zeugnis auszustellen, das auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten hat.
  6. Absatz 6Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften betreffend die Fischereiprüfung, insbesondere hinsichtlich Anforderungen an Prüfer, Kostenbeitrag, Einteilung und Kundmachung von Prüfungsterminen, Anmeldung, Form, Ort, Dauer und Inhalt der Prüfung, Ausstellung der Zeugnisse sowie abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildungen, ununterbrochener Berufserfahrung und gleichwertiger Eignung zu erlassen.

Im RIS seit

25.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20000446

Dokumentnummer

LWI40009797