Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Fischereigesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1948,

Typ

Gesetz

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

13.12.2021

Index

50 Landwirtschaft (L); 50/40 Landwirtschaftliches Organisations-, Ausbildungs- und Arbeitsrecht

Text

Paragraph 28 a,

  1. Absatz einsDie Fischerkarte ist Personen auszustellen, auf die keine Verweigerungsgründe des Paragraph 30, Absatz eins, Litera a bis h zutreffen und die einen Nachweis für die fischereifachliche Eignung erbringen.
  2. Absatz 2Die fischereifachliche Eignung wird nachgewiesen durch:
    1. Ziffer eins
      das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Fischereiprüfung (Paragraph 28 b,),
    2. Ziffer 2
      die Bescheinigung einer außerhalb von Wien erworbenen gleichwertigen fischereifachlichen Eignung,
    3. Ziffer 3
      das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen gleichwertigen Berufsausbildung,
    4. Ziffer 4
      die Bescheinigung einer einjährigen ununterbrochenen Berufserfahrung oder
    5. Ziffer 5
      die Vorlage einer Fischerkarte oder einer gleichwertigen Berechtigung, die nicht älter als fünf Jahre ist.

Im RIS seit

29.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20000446

Dokumentnummer

LWI40008659