Absatz eins,Fischerkarten sind für das laufende Kalenderjahr nach dem Muster der Anlage römisch eins oder für drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre nach dem Muster der Anlage römisch zwei auszustellen. Fischereiaufsehern - sofern diese nicht Fischereiausübungsberechtigte sind -, Berufsfischern, Dienstnehmern von solchen und Bewirtschaftern (Paragraphen 12, und 23) ist über Ansuchen eine Fischerkarte mit ermäßigter Verwaltungsabgabe für die Dauer von drei Kalenderjahren nach dem Muster der Anlage römisch drei auszustellen.