Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Fischereigesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1948,

Typ

Gesetz

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

13.04.2018

Index

50 Landwirtschaft (L); 50/40 Landwirtschaftliches Organisations-, Ausbildungs- und Arbeitsrecht

Text

römisch vier. Die Fischereiausübenden.

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Eigentümer, Pächter und Bewirtschafter (Paragraph 12, Absatz 2,) von Eigenrevieren, die Stadt Wien als Verwalterin der Pachtreviere, Pächter und Bewirtschafter (Paragraph 23,) von Pachtrevieren sowie Eigentümer, Nutznießer, Pächter und Bewirtschafter (Paragraphen 11, und 12 Absatz 2,) von Fischwässern, die nicht in die Revierbildung einbezogen sind (Paragraph 9, Absatz 4, und 5), sind Fischereiausübungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes. Die Fischerei darf von den Fischereiausübungsberechtigten, deren Hilfspersonal sowie Fischereiaufsehern und Lizenznehmern (Paragraph 55,) ausgeübt werden, sofern sie eine gültige Fischerkarte oder Fischergastkarte besitzen.
  2. Absatz 2,Fischereiausübungsberechtigte können Unmündigen zwischen dem vollendeten sechsten und dem vollendeten vierzehnten Lebensjahr das Fischen gestatten, sofern dies unter Aufsicht einer volljährigen, zur Ausübung der Fischerei berechtigten Person (Absatz eins,) geschieht. Diese Aufsichtsperson hat dafür zu sorgen, daß die ihrer Aufsicht unterstehende Person die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen einhält.
  3. Absatz 3,Unmündige, denen das Fischen gestattet wurde (Absatz 2,), sind in der Rechtsausübung nach Maßgabe der Berechtigung ihrer Aufsichtsperson den Inhabern von Fischerkarten oder Fischergastkarten gleichgestellt.
  4. Absatz 4,Ausgenommen den Fall des Absatz 2, darf der Fischereiausübungsberechtigte die Ausübung der Fischerei nur jenen Personen gestatten und eine Lizenz gemäß Paragraph 55, ausstellen, welche über eine gültige Fischerkarte oder Fischergastkarte verfügen.

Im RIS seit

29.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20000446

Dokumentnummer

LWI40008657