Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Stadtverfassung

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1968,

Typ

Kundmachung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Abkürzung

WStV

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (römisch fünf); 70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

Sitzungsprotokoll

Paragraph 44

  1. Absatz eins,Über die Sitzungen des Stadtsenates sind durch Magistratsbeamte, die der Bürgermeister bestimmt, Protokolle zu führen, in welchen alle Anträge und Beschlüsse aufgenommen werden müssen.
  2. Absatz 2,Diese Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und im Gemeindearchiv aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Die Protokolle sind spätestens vom achten Tag nach der Sitzung an durch 14 Tage zur Einsicht der Mitglieder des Gemeinderates aufzulegen.
  4. Absatz 4,Vertrauliche Anträge und Beschlüsse sind gesondert zu protokollieren. Die Einsichtnahme in solche Protokolle ist den Mitgliedern des Gemeinderates erst gestattet, wenn der Bürgermeister die Aufhebung der Vertraulichkeit dieser Beschlüsse ausgesprochen hat.

Im RIS seit

08.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

20000308

Dokumentnummer

LWI40005638