Absatz eins,Die Stadt Wien hat ausreichende Bestattungsanlagen zu errichten und zu betreiben zur Bestattung von Personen:
- Ziffer einsdie in Wien verstorben sind,
- Ziffer 2die in Wien tot aufgefunden wurden,
- Ziffer 3deren letzter Wohnsitz Wien war.
Wien
Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz
Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2004,
Paragraph 21
01.01.2014