Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Stadt Wien hat ausreichende Bestattungsanlagen zu errichten und zu betreiben zur Bestattung von Personen:
    1. Ziffer eins
      die in Wien verstorben sind,
    2. Ziffer 2
      die in Wien tot aufgefunden wurden,
    3. Ziffer 3
      deren letzter Wohnsitz Wien war.
  2. Absatz 2,Die Stadt Wien kann die Verpflichtung nach Absatz eins und die Durchführung von Tätigkeiten in ihren Bestattungsanlagen zur Gänze oder teilweise an Dritte übertragen.