(3)Absatz 3,Die Stellen der Kinder- und Jugendanwältin und des Kinder- und Jugendanwaltes sind öffentlich auszuschreiben. Der für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ausschuss des Gemeinderates hat sämtliche Kandidatinnen und Kandidaten, die sich auf Grund der öffentlichen Ausschreibung beworben haben, anzuhören und die sechs geeignetsten Kandidatinnen und Kandidaten (drei weibliche Kandidatinnen, drei männliche Kandidaten) der zuständigen amtsführenden Stadträtin oder dem zuständigen amtsführenden Stadtrat vorzuschlagen. Die Kinder- und Jugendanwältin und der Kinder- und Jugendanwalt werden auf Vorschlag der zuständigen amtsführenden Stadträtin oder des zuständigen amtsführenden Stadtrates von der Landesregierung jeweils für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Im Falle des Abs. 9 sowie bei Tod oder Verzicht der Kinder- und Jugendanwältin bzw. des Kinder- und Jugendanwaltes hat unverzüglich eine Neubestellung für die Restdauer der Funktionsperiode zu erfolgen.Die Stellen der Kinder- und Jugendanwältin und des Kinder- und Jugendanwaltes sind öffentlich auszuschreiben. Der für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ausschuss des Gemeinderates hat sämtliche Kandidatinnen und Kandidaten, die sich auf Grund der öffentlichen Ausschreibung beworben haben, anzuhören und die sechs geeignetsten Kandidatinnen und Kandidaten (drei weibliche Kandidatinnen, drei männliche Kandidaten) der zuständigen amtsführenden Stadträtin oder dem zuständigen amtsführenden Stadtrat vorzuschlagen. Die Kinder- und Jugendanwältin und der Kinder- und Jugendanwalt werden auf Vorschlag der zuständigen amtsführenden Stadträtin oder des zuständigen amtsführenden Stadtrates von der Landesregierung jeweils für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Im Falle des Absatz 9, sowie bei Tod oder Verzicht der Kinder- und Jugendanwältin bzw. des Kinder- und Jugendanwaltes hat unverzüglich eine Neubestellung für die Restdauer der Funktionsperiode zu erfolgen.