Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Fischereigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 47 aus 2000, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 12/2026

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

20.02.2026

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

Paragraph 14 *,), Fischerausweis

  1. Absatz eins,Die Interessenvertretung der Fischer (Paragraph 28,) hat auf Antrag den Fischerausweis an Personen auszustellen, die die fachliche Eignung nach Paragraph 12, Absatz 6, zweiter Satz nachweisen können. Der Fischerausweis für Personen nach Paragraph 12, Absatz 6, Litera b, hat durch einen Zusatz zum Ausdruck zu bringen, dass der Ausweis für eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder für eine Person mit Behinderung ausgestellt ist. Der Fischerausweis für eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verliert seine Gültigkeit mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in dem das 16. Lebensjahr vollendet wird.
  2. Absatz 2,Für die Ausstellung des Fischerausweises sind keine Verwaltungsabgaben des Landes zu entrichten. Die Interessenvertretung der Fischer ist jedoch berechtigt, für diese Tätigkeit einen Kostenersatz bis zu einer Höhe von 20 Euro einzuheben. Dieser Betrag erhöht sich ab dem 1. Jänner 2018 und in weiterer Folge zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der vom Amt der Vorarlberger Landesregierung kundgemachte Lebenshaltungskostenindex des zweitvorangegangenen Jahres durchschnittlich geändert hat.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Form und den Inhalt des Fischerausweises(Absatz eins,) erlassen.
  4. Absatz 4,Die Behörde hat, abgesehen von Absatz eins, letzter Satz, den Fischerausweis mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung nachträglich weggefallen sind. Im Falle des Entzuges eines physisch ausgestellten Fischerausweises ist dieser unverzüglich der Behörde zurückzustellen. Zur Durchsetzung dieser Pflichten ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
  5. Absatz 5,Der Fischerausweis gilt auch als Fischerausweis nach dem Bodenseefischereigesetz (Paragraph 11 a,).

*) Fassung LGBl.Nr. 44 aus 2013,, 80 aus 2016,, 12/2026

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20000571

Dokumentnummer

LVB40045594