Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Fischereigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 47 aus 2000, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 12/2026

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

19.02.2026

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

römisch drei. Abschnitt, Ausübung der Fischerei

Paragraph 12 *,), Erlaubnis

  1. Absatz eins,Der Fischfang in einem Fischereirevier darf, soweit er nicht vom Bewirtschafter des Fischereireviers selbst ausgeübt wird, nur aufgrund einer vom Bewirtschafter des Fischereireviers erteilten privatrechtlichen Erlaubnis ausgeübt werden.
  2. Absatz 5,Bei der Ausübung des Fischfangs ist die Erlaubnis und, soweit sie kein Lichtbild enthält, ein amtlicher Lichtbildausweis mitzuführen bzw. abrufbar zu halten. Bei einer Erlaubnis, die länger als zwei Wochen gilt, ist der Fischerausweis nach Paragraph 14, mitzuführen bzw. abrufbar zu halten. Wenn die Erlaubnis einen Vermerk nach Absatz 2, zweiter Satz enthält, darf der Fischfang nur in Begleitung einer Person ausgeübt werden, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist. Die Dokumente sind dem Fischereiaufseher auf Verlangen vorzuweisen.
  3. Absatz 3,Wenn die Erlaubnis einen Vermerk nach Paragraph 13, Absatz 4, zweiter Satz enthält, darf der Fischfang nur in Begleitung einer Person ausgeübt werden, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 80 aus 2016,, 12/2026

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20000571

Dokumentnummer

LVB40045592