(5)Absatz 5,Bei der Ausübung des Fischfangs ist die Erlaubnis und, soweit sie kein Lichtbild enthält, ein amtlicher Lichtbildausweis mitzuführen bzw. abrufbar zu halten. Bei einer Erlaubnis, die länger als zwei Wochen gilt, ist der Fischerausweis nach § 14 mitzuführen bzw. abrufbar zu halten. Wenn die Erlaubnis einen Vermerk nach Abs. 2 zweiter Satz enthält, darf der Fischfang nur in Begleitung einer Person ausgeübt werden, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist. Die Dokumente sind dem Fischereiaufseher auf Verlangen vorzuweisen.Bei der Ausübung des Fischfangs ist die Erlaubnis und, soweit sie kein Lichtbild enthält, ein amtlicher Lichtbildausweis mitzuführen bzw. abrufbar zu halten. Bei einer Erlaubnis, die länger als zwei Wochen gilt, ist der Fischerausweis nach Paragraph 14, mitzuführen bzw. abrufbar zu halten. Wenn die Erlaubnis einen Vermerk nach Absatz 2, zweiter Satz enthält, darf der Fischfang nur in Begleitung einer Person ausgeübt werden, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist. Die Dokumente sind dem Fischereiaufseher auf Verlangen vorzuweisen.