Absatz einsAls Brennstoffe (Regelbrennstoffe) dürfen nur verwendet werden:
- Litera aHolz, das naturbelassen und trocken (Wassergehalt max. 20 %) ist, als Stückgut oder als Presslinge aus Holzresten,
- Litera bHolz, das naturbelassen ist, als Hackgut,
- Litera cKohle und veredelte Brennstoffe aus Kohle, deren Anteil an verbrennbarem Schwefel, bezogen auf den wasserfreien Zustand, 0,3 g/MJ nicht überschreitet, längstens bis zum 1. Juli 2023,
- Litera dHeizöl „extra leicht“, das der ÖNORM C 1109 entspricht (Gasöl gemäß der Richtlinie (EU) 2016/802 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe),
- Litera eHeizöl „extra leicht“ mit biogenen Anteilen, das der ÖNORM C 1115 entspricht (Gasöl gemäß der Richtlinie (EU) 2016/802 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe),
- Litera fHeizöl „leicht“, das der ÖNORM C 1108 entspricht, längstens bis zum 1. Juli 2023 (Schweröl gemäß der Richtlinie (EU) 2016/802 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe),
- Litera gnaturbelassene Pflanzenöle und Pflanzenölmethylester,
- Litera hgasförmige Brennstoffe (Erdgas, Flüssiggas, Biogas, Holzgas).