Absatz eins,Heizungsanlagen, die mit Regelbrennstoffen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, betrieben werden, dürfen die in der Anlage und in allenfalls erteilten Bewilligungen nach der Gewerbeordnung 1994 oder dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.