Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Luftreinhalteverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2022

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.02.2022

Index

62 Luftreinhaltung

Text

Paragraph 7,, Grenzwerte

  1. Absatz eins,Heizungsanlagen, die mit Regelbrennstoffen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, betrieben werden, dürfen die in der Anlage und in allenfalls erteilten Bewilligungen nach der Gewerbeordnung 1994 oder dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Heizungsanlagen, die mit Sonderbrennstoffen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, betrieben werden, dürfen die in Bewilligungen nach Paragraph 6, Absatz 2, festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.

Im RIS seit

31.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2022

Gesetzesnummer

20001687

Dokumentnummer

LVB40042354