Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Luftreinhalteverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2022

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.02.2022

Außerkrafttretensdatum

18.03.2025

Index

62 Luftreinhaltung

Text

Paragraph 4 <, b, r, /, >, A, n, z, e, i, g, e,, Registrierung

  1. Absatz einsDie Errichtung, die wesentliche Änderung, die länger als ein Jahr dauernde Stilllegung, die Wiederaufnahme des Betriebes nach Stilllegung und der Abbau einer Zentralheizungsanlage sind vom Betreiber oder von der Betreiberin der Heizungsanlage der Behörde innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann auch durch die vom Betreiber oder von der Betreiberin der Heizungsanlage für die Errichtung, wesentliche Änderung bzw. den Abbau beauftragte Person erfolgen. Als wesentlich gelten Änderungen, die für das Emissionsverhalten oder die Abgasverluste der Anlage von Bedeutung sind.
  2. Absatz 2Der Anzeige sind anzuschließen:
    1. Litera a
      Name und Anschrift des Betreibers oder der Betreiberin,
    2. Litera b
      Standortadresse der Anlage,
    3. Litera c
      Modellbezeichnung der Anlage,
    4. Litera d
      das Baujahr der Anlage,
    5. Litera e
      Angabe, ob es sich um eine Zentralheizungsanlage oder Einzelraumheizung handelt,
    6. Litera f
      zulässige Brennstoffe,
    7. Litera g
      Nennwärmeleistung je Brennstoff,
    8. Litera h
      bei Zentralheizungsanlagen die Brennstoffwärmeleistung je Brennstoff.
  3. Absatz 3Einzelraumheizungen, die ab dem 1. Jänner 2024 errichtet werden, sind sinngemäß nach den Absatz eins und 2 anzuzeigen.
  4. Absatz 4Die Anzeige nach Absatz eins bis 3 und Paragraph 21, Absatz 3, Litera a, ist vom Betreiber oder von der Betreiberin der Heizungsanlage bis zum Abbau der Heizungsanlage aufzubewahren.
  5. Absatz 5Eine mittelgroße Heizungsanlage muss durch den Betreiber oder die Betreiberin überdies im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unter „edm.gv.at“ registriert werden. Für die Registrierung und deren Überprüfung durch die Behörde gilt Paragraph 7, FAV 2019 sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Hinblick auf die Fristen Folgendes gilt:
    1. Litera a
      Heizungsanlagen, die spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden, sind bis spätestens zum 31. Dezember 2023 zu registrieren,
    2. Litera b
      Heizungsanlagen, die neu errichtet und in Betrieb genommen werden, sind spätestens innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme zu registrieren.

Im RIS seit

31.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20001687

Dokumentnummer

LVB40042351