Absatz einsDie Errichtung, die wesentliche Änderung, die länger als ein Jahr dauernde Stilllegung, die Wiederaufnahme des Betriebes nach Stilllegung und der Abbau einer Zentralheizungsanlage sind vom Betreiber oder von der Betreiberin der Heizungsanlage der Behörde innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann auch durch die vom Betreiber oder von der Betreiberin der Heizungsanlage für die Errichtung, wesentliche Änderung bzw. den Abbau beauftragte Person erfolgen. Als wesentlich gelten Änderungen, die für das Emissionsverhalten oder die Abgasverluste der Anlage von Bedeutung sind.