Absatz eins,In den Angelegenheiten dieses Gesetzes ist in erster Instanz der Bürgermeister, in zweiter Instanz die Abgabenkommission (Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, Abgabenverfahrensgesetz) sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Lage des Gegenstandes der Steuerbefreiung.