Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Grundsteuerbefreiungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 38/1974

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Paragraph 6,, Behörden und Verfahren

  1. Absatz eins,In den Angelegenheiten dieses Gesetzes ist in erster Instanz der Bürgermeister, in zweiter Instanz die Abgabenkommission (Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, Abgabenverfahrensgesetz) sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Lage des Gegenstandes der Steuerbefreiung.
  2. Absatz 2,Die Dauer und das Ausmaß der Steuerbefreiung ist durch schriftlichen Bescheid festzustellen.
  3. Absatz 3,Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Abgabenverfahrensgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1971,, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften gelten.