Absatz eins,Die Steuerbefreiung wird mit Beginn des auf die Vollendung des Bauvorhabens folgenden Kalenderjahres wirksam, wenn der Antrag auf Steuerbefreiung vor dem 1. März dieses Jahres gestellt wird; in allen übrigen Fällen mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres.