Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Grundsteuerbefreiungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 38 aus 1974, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 47/1991

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1991

Außerkrafttretensdatum

21.06.2001

Text

Paragraph 4 *,), Dauer der Steuerbefreiung

  1. Absatz eins,Die Steuerbefreiung wird mit Beginn des auf die Vollendung des Bauvorhabens folgenden Kalenderjahres wirksam, wenn der Antrag auf Steuerbefreiung vor dem 1. März dieses Jahres gestellt wird; in allen übrigen Fällen mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres.
  2. Absatz 2,Die Steuerbefreiung endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, in dem sie wirksam geworden ist, nach Ablauf des 20. Kalenderjahres, das auf die Vollendung des Bauvorhabens folgt.
  3. Absatz 3,Das Bauvorhaben gilt an dem Tag als vollendet, an dem die Benützungsbewilligung rechtskräftig geworden ist. Wurde in der Baubewilligung die Prüfung des vollendeten Bauvorhabens als entbehrlich bezeichnet (Paragraph 44, Absatz eins, Baugesetz), so gilt der Tag der ersten tatsächlichen Benützung als Zeitpunkt der Vollendung des Bauvorhabens.
  4. Absatz 4,Die Steuerbefreiung endet vorzeitig
    1. Litera a
      bei Wohnhäusern und Wohnungen, die nach einem im Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, genannten Gesetz gefördert wurden, wenn die Förderung gekündigt, eingestellt oder fälliggestellt wird,
    2. Litera b
      bei anderen Wohnhäusern und Wohnungen, wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht mehr gegeben sind.

Die Steuerbefreiung endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den Litera a und b genannten Umstände eingetreten sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1991