Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Grundsteuerbefreiungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 38/1974 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 47/1991

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.10.1991

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Text

Paragraph 2 *,)
Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Litera a
    Neubau die Errichtung eines Gebäudes auf einem Baugrundstück;
  2. Litera b
    Zubau die Vergrößerung eines schon bestehenden Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung durch Herstellung neuer oder Erweiterung bestehender Räume;
  3. Litera c
    Umbau die wesentliche Umgestaltung des Inneren eines Gebäudes oder die Niederreißung ganzer Geschosse eines Gebäudes oder eines selbstständig benützbaren Gebäudeteiles und die Errichtung neuer Geschosse an deren Stelle;
  4. Litera d
    Erneuerung von Wohnraum die Durchführung von Energiespar-, Erhaltungs- oder Verbesserungsmaßnahmen; ausgenommen sind Maßnahmen, die ausschließlich der Anhebung des Wohnkomforts dienen, Maler- und Tapeziererarbeiten, soferne diese nicht durch eine andere Erneuerungsmaßnahme veranlaßt werden, sowie der Einbau von Möbeln und Haushaltsgeräten;

*) Fassung LGBl.Nr. 55/1976, 47/1991