LGBl.Nr. 38/1974 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 55/1976
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2,
Inkrafttretensdatum
31.12.1976
Außerkrafttretensdatum
30.09.1991
Text
§ 2*) BegriffeParagraph 2 *,) Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes ist
a)Litera a
Neubau die Errichtung eines Gebäudes auf einem Baugrundstück;
b)Litera b
Zubau die Vergrößerung eines schon bestehenden Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung durch Herstellung neuer oder Erweiterung bestehender Räume;
c)Litera c
Umbau die wesentliche Umgestaltung des Inneren eines Gebäudes oder die Niederreißung ganzer Geschosse eines Gebäudes oder eines selbstständig benützbaren Gebäudeteiles und die Errichtung neuer Geschosse an deren Stelle;
d)Litera d
Verbesserung die Errichtung, Ausgestaltung oder Umgestaltung von Anlagen, die einer zeitgemäßen Wohnkultur entsprechen, in normaler Ausstattung, die Vereinigung oder Teilung von Wohnungen oder die Änderung der Grundrißgestaltung in normaler Ausstattung sowie Maßnahmen zur Erhöhung des Schall- oder Wärmeschutzes;