Absatz einsNeu-, Zu- und Umbauten sowie Erneuerungen von Wohnraum,
- Litera adie nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz, nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, nach dem Gesetz über die Errichtung eines Wohnbaufonds für das Land Vorarlberg oder nach dem Wohnbauförderungsgesetz gefördert wurden, oder
- Litera bderen neugeschaffene bzw. erneuerte Nutzfläche je Wohnung das Ausmaß der nach dem Wohnbauförderungsgesetz anrechenbaren Nutzfläche nicht übersteigt,