Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Grundsteuerbefreiungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 38 aus 1974, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 55/1971

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

31.12.1976

Außerkrafttretensdatum

30.09.1991

Text

Paragraph eins *,), Gegenstand der Steuerbefreiung

  1. Absatz eins,Neu-, Zu- und Umbauten sowie Verbesserungen, die
    1. Litera a
      in der Zeit vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1967 vollendet und die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 oder nach dem Gesetz über die Errichtung eines Wohnbaufonds für das Land Vorarlberg gefördert wurden oder deren neugeschaffene Raumfläche mindestens zu 80 v. H. aus Wohnungen mit höchstens 130 m² Nutzfläche besteht oder
    2. Litera b
      nach dem 31. Dezember 1967 vollendet wurden oder vollendet werden und die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 oder nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 oder nach dem Gesetz über die Errichtung eines Wohnbaufonds für das Land Vorarlberg gefördert wurden oder deren neugeschaffene Raumfläche mindestens zu 80 v. H. aus Wohnungen mit höchstens 130 m², bei Familien mit mehr als drei Kindern mit höchstens 150 m², Nutzfläche besteht,

sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes von der Grundsteuer und von allen Abgaben befreit, die vom Land und von den Gemeinden vom Gebäudebesitz oder vom Aufwand für Räume, die Wohnzwecken dienen, erhoben werden.

  1. Absatz 2,Miteigentumsanteile an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes besteht und für die nicht schon auf Grund des Absatz eins, eine Steuerbefreiung eingeräumt ist, gelten hinsichtlich der Steuerbefreiung als selbständige Bauten.
  2. Absatz 3,Die Steuerbefreiung erstreckt sich nicht auf jene Teile eines Gebäudes, die durch einen Zu- oder Umbau nicht berührt worden sind.
  3. Absatz 4,Von der Steuerbefreiung nach Absatz eins und 2 sind jene Gebäude oder Teile eines Gebäudes ausgenommen, welche Wohnungen enthalten, die nicht ständig der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes dienen.

*) Fassung LGBl.Nr. 55/1971