Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Fischereigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 47/2000

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

römisch drei. Abschnitt, Ausübung der Fischerei

Paragraph 12,, Erlaubnis

  1. Absatz eins,Der Fischfang in einem Fischereirevier darf, soweit er nicht vom Bewirtschafter des Fischereireviers selbst ausgeübt wird, nur aufgrund einer vom Bewirtschafter des Fischereireviers schriftlich erteilten privatrechtlichen Erlaubnis ausgeübt werden.
  2. Absatz 2,Bei der Ausübung des Fischfangs ist die Erlaubnis und, soweit sie kein Lichtbild enthält, ein amtlicher Lichtbildausweis mitzuführen und dem Fischereiaufseher auf Verlangen vorzuweisen.