LGBl.Nr. 38/1974 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 47/1991
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3,
Inkrafttretensdatum
01.10.1991
Text
§ 3*) AntragParagraph 3 *,)Antrag
(1)Absatz einsDie Steuerbefreiung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2)Absatz 2Dem Antrag sind anzuschließen
a)Litera a
bei Wohnhäusern und Wohnungen, die nach einem im § 1 Abs. 1 lit. a genannten Gesetz gefördert wurden, die Zusicherung oder der Nachweis über die Gewährung der Förderung;bei Wohnhäusern und Wohnungen, die nach einem im Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, genannten Gesetz gefördert wurden, die Zusicherung oder der Nachweis über die Gewährung der Förderung;
b)Litera b
auf Verlangen der Behörde die Baubewilligung (§ 31 Baugesetz) samt Bauplänen und Baubeschreibung sowie die Benützungsbewilligung (§ 45 Baugesetz);auf Verlangen der Behörde die Baubewilligung (Paragraph 31, Baugesetz) samt Bauplänen und Baubeschreibung sowie die Benützungsbewilligung (Paragraph 45, Baugesetz);
c)Litera c
die Zweitschrift der Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes des Baugrundstückes (§ 80 Bewertungsgesetz 1955).die Zweitschrift der Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes des Baugrundstückes (Paragraph 80, Bewertungsgesetz 1955).
(3)Absatz 3Sind amtliche Vordrucke für Anträge auf Steuerbefreiung aufgelegt, so ist ein Antrag gemäß Abs. 1 unter Verwendung dieser Vordrucke einzubringen.Sind amtliche Vordrucke für Anträge auf Steuerbefreiung aufgelegt, so ist ein Antrag gemäß Absatz eins, unter Verwendung dieser Vordrucke einzubringen.