Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Parteienförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 52 aus 2012, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 44/2013

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

PFG

Index

02 Landtag

Text

Paragraph 12 *,), Rückzahlung

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat mit Bescheid die Rückzahlung einer gewährten Förderung an eine Partei (2. Abschnitt) und der Landtagspräsident bzw. die Landtagspräsidentin hat die Rückzahlung einer finanziellen Förderung an eine Landtagsfraktion (3. Abschnitt) anzuordnen, wenn
    1. Litera a
      die geförderte Partei oder Landtagsfraktion ihrer Verpflichtung zur Übermittlung und Veröffentlichung eines Berichtes nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera c, bzw. des Prüfergebnisses nach Paragraph 11, Absatz 3, auch nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen festzusetzenden Nachfrist nicht nachgekommen ist; eine Erfüllung der Pflicht nach Rechtskraft der Entscheidung über die Rückzahlung begründet keinen Anspruch auf neuerliche Auszahlung der Förderung;
    2. Litera b
      die geförderte Partei oder Landtagsfraktion entgegen Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, bzw. Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz eine anonyme Spende angenommen hat; die Rückforderung hat sich auf die Höhe der Spende zu beschränken;
    3. Litera c
      die geförderte Partei oder Landtagsfraktion die Förderung zumindest teilweise widmungswidrig verwendet hat; die Rückforderung hat sich auf den widmungswidrig verwendeten Teilbetrag zu beschränken; oder
    4. Litera d
      die geförderte Partei der Offenlegungspflicht nach Paragraph 10, Absatz 2, Litera c und d zumindest nicht vollständig nachgekommen ist; die Rückforderung hat sich im Falle eines Verstoßes gegen Paragraph 10, Absatz 6, auf die Höhe des verschwiegenen Betrages und im Falle eines Verstoßes gegen Paragraph 10, Absatz 7, auf den Gegenwert für die verschwiegene Leistung zu beschränken.
  2. Absatz 2,Aus Gründen der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis kann die Landesregierung das Verfahren nach Absatz eins, auch mit dem Verfahren nach Paragraph 4, bzw. kann der Landtagspräsident oder die Landtagspräsidentin das Verfahren nach Absatz eins, mit jenem nach Paragraph 9, verbinden und anstelle der Rückzahlung mit Bescheid die Verrechnung mit künftigen Förderbeträgen anordnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 2 aus 2013,, 44/2013

Im RIS seit

09.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

20000031

Dokumentnummer

LVB40000464