Absatz eins,Die Landesregierung hat mit Bescheid die Rückzahlung einer gewährten Förderung an eine Partei (2. Abschnitt) und der Landtagspräsident bzw. die Landtagspräsidentin hat die Rückzahlung einer finanziellen Förderung an eine Landtagsfraktion (3. Abschnitt) anzuordnen, wenn
- Litera adie geförderte Partei oder Landtagsfraktion ihrer Verpflichtung zur Übermittlung und Veröffentlichung eines Berichtes nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera c, bzw. des Prüfergebnisses nach Paragraph 11, Absatz 3, auch nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen festzusetzenden Nachfrist nicht nachgekommen ist; eine Erfüllung der Pflicht nach Rechtskraft der Entscheidung über die Rückzahlung begründet keinen Anspruch auf neuerliche Auszahlung der Förderung;
- Litera bdie geförderte Partei oder Landtagsfraktion entgegen Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, bzw. Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz eine anonyme Spende angenommen hat; die Rückforderung hat sich auf die Höhe der Spende zu beschränken;
- Litera cdie geförderte Partei oder Landtagsfraktion die Förderung zumindest teilweise widmungswidrig verwendet hat; die Rückforderung hat sich auf den widmungswidrig verwendeten Teilbetrag zu beschränken; oder
- Litera ddie geförderte Partei der Offenlegungspflicht nach Paragraph 10, Absatz 2, Litera c und d zumindest nicht vollständig nachgekommen ist; die Rückforderung hat sich im Falle eines Verstoßes gegen Paragraph 10, Absatz 6, auf die Höhe des verschwiegenen Betrages und im Falle eines Verstoßes gegen Paragraph 10, Absatz 7, auf den Gegenwert für die verschwiegene Leistung zu beschränken.