(2)Absatz 2,Unbeschadet des Abs. 1 ist die Entnahme eines Wolfes durch Jagdausübungsberechtigte, Jagdschutzorgane sowie Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen und über eine ganzjährige Jagderlaubnis in Tirol verfügen, zulässig, sofern hinsichtlich der betreffenden Jagdgebiete keine Verordnung nach § 52a Abs. 1 besteht, mit welcher für die Entnahme eines Tieres der Art Wolf eine Ausnahme vom Gebot nach § 36 Abs. 2 erster Satz erteilt wird, undUnbeschadet des Absatz eins, ist die Entnahme eines Wolfes durch Jagdausübungsberechtigte, Jagdschutzorgane sowie Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen und über eine ganzjährige Jagderlaubnis in Tirol verfügen, zulässig, sofern hinsichtlich der betreffenden Jagdgebiete keine Verordnung nach Paragraph 52 a, Absatz eins, besteht, mit welcher für die Entnahme eines Tieres der Art Wolf eine Ausnahme vom Gebot nach Paragraph 36, Absatz 2, erster Satz erteilt wird, und
nach Eintritt eines Schadereignisses
der Wolf sich innerhalb einer Frist von acht Wochen im Jagdgebiet, in welchem das Schadereignis stattgefunden hat, sowie in jenen Jagdgebieten, die ganz oder teilweise innerhalb eines Radius von zehn Kilometern um das Schadereignis gelegen sind (Umgebung des Schadereignisses) aufhält,
eine Verständigung der Landesregierung nach Abs. 3 erfolgt ist und keine Bekanntmachung der Landesregierung nach Abs. 4 vorliegt, odereine Verständigung der Landesregierung nach Absatz 3, erfolgt ist und keine Bekanntmachung der Landesregierung nach Absatz 4, vorliegt, oder
nach Eintritt eines Risikoereignisses
der Wolf sich innerhalb einer Frist von acht Wochen in der im Jagdgebiet, in welchem das Risikoereignis stattgefunden hat, sowie in jenen Jagdgebieten, die ganz oder teilweise innerhalb eines Radius von zehn Kilometern um das Risikoereignis gelegen sind (Umgebung des Risikoereignisses) aufhält,
eine Verständigung der Landesregierung nach Abs. 3 erfolgt ist und keine Bekanntmachung der Landesregierung nach Abs. 4 vorliegt.eine Verständigung der Landesregierung nach Absatz 3, erfolgt ist und keine Bekanntmachung der Landesregierung nach Absatz 4, vorliegt.