Bundesland

Tirol

Kurztitel

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Achte Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

VBl. Tirol Nr. 29 aus 2023, zuletzt geändert durch VBl. Tirol Nr. 15/2025

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

05.02.2025

Außerkrafttretensdatum

10.04.2026

Index

6500 Jagd, Wild

Text

Paragraph 2

Berücksichtigung bestimmter Verhaltensweisen von Bären, Wölfen und Luchsen

  1. Absatz eins,Risikobären, -wölfe oder -luchse (Risikotiere) gefährden die öffentliche Sicherheit nach Paragraph 52 a, Absatz eins, Litera c, Tiroler Jagdgesetz 2004, wenn sie ein problematisches Verhalten gegenüber dem Menschen zeigen, insbesondere wenn sie
    1. Litera a
      mehr als einmal in einem Umkreis von weniger als 200 Meter von geschlossenen Ortschaften oder von vom Menschen genutzten Gebäuden oder Stallungen auftauchen,
    2. Litera b
      sich Menschen in offenem Gelände annähern und längere Zeit in deren Nähe verbleiben,
    3. Litera c
      sich Menschen in geschlossenen Ortschaften annähern und nur schwer vertrieben werden können,
    4. Litera d
      Menschen trotz Vertreibungsversuchen folgen,
    5. Litera e
      sich Menschen mit Hunden annähern und dabei mit Drohverhalten oder Angriff auf die Hunde reagieren,
    6. Litera f
      Hunde in geschlossenen Ortschaften oder in von Menschen genutzten Gebäuden oder Stallungen töten oder
    7. Litera g
      aggressiv (mit Drohgebärden oder Angriff) auf Menschen reagieren.
  2. Absatz 2,Schadbären, -wölfe oder -luchse (Schadtiere) verursachen erhebliche Schäden an Kulturen, Viehbeständen und sonstigem Eigentum nach Paragraph 52 a, Absatz eins, Litera b, Tiroler Jagdgesetz 2004, insbesondere wenn sie
    1. Litera a
      sachgerecht geschützte Nutztiere,
    2. Litera b
      wiederholt nicht geschützte Nutztiere in nicht schützbaren Gebieten oder
    3. Litera c
      bei einem einzelnen Angriff zumindest fünf kleine Wiederkäuer (Schafe, Ziegen), zumindest ein Rind oder zumindest einen Equiden in nicht schützbaren Gebieten
    töten oder verletzen.
  3. Absatz 3,Mehrere Ereignisse nach Absatz eins, oder 2 sind für deren Beurteilung gemeinsam zu bewerten, wenn sie in einem hinreichend engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Können Ereignisse nach Absatz eins, oder 2 dabei nicht bestimmten Individuen zugeordnet werden, so sind Entnahmen auf einen Zeitraum von höchstens acht Wochen und ein Gebiet von höchstens jenen Jagdgebieten zu begrenzen, die ganz oder teilweise innerhalb eines Radius von zehn Kilometern um das letzte gemeldete Ereignis gelegen sind.

Im RIS seit

05.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2026

Gesetzesnummer

20000938

Dokumentnummer

LTI40051859