Bundesland

Tirol

Kurztitel

Bergsportführergesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 7 aus 1998, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 93/2021

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

03.07.2021

Abkürzung

TBSFG

Index

7051 Bergführer, Schiführer

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Diesem Gesetz unterliegen, soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist,
    1. Litera a
      das erwerbsmäßige Führen und Begleiten von Personen bei Berg- und Schitouren, bei Schluchtentouren, beim Bergwandern sowie beim Sportklettern und
    2. Litera b
      das erwerbsmäßige Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Berg- und Schibergsteigens, des Bergwanderns, des Begehens von Schluchten und des Sportkletterns
    einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen über diese Bereiche (Bergsportführertätigkeiten).
  2. Absatz 2,Eine Tätigkeit nach Absatz eins, ist erwerbsmäßig, wenn sie gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, ausgeübt wird.
  3. Absatz 3,Das Schilaufen im Sinne dieses Gesetzes umfaßt alle Arten des Schilaufens, insbesondere das alpine Schilaufen, das Snowboardfahren und das Langlaufen.
  4. Absatz 4,Dieses Gesetz gilt nicht für Tätigkeiten nach Absatz eins, im Rahmen
    1. Litera a
      des Dienstes des Bundesheeres und der Bundespolizei,
    2. Litera b
      des Unterrichtes inländischer Schulen im Sinne der Artikel 14 und 14 a B-VG und ausländischer Schulen, die solchen inländischen Schulen vergleichbar sind sowie
    3. Litera c
      von Sportvereinen, die satzungsmäßig im Wettkampfsport tätig und einem Sportfachverband zugeordnet sind.

Im RIS seit

05.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2026

Gesetzesnummer

10000261

Dokumentnummer

LTI40046070