(4)Absatz 4,Das Amt eines weiteren Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Prüfungskommission nach Abs. 3 endet vorzeitig durch den Widerruf der Bestellung, den Verzicht auf das Amt oder den Tod. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zu widerrufen, wenn der Fischereirevierausschuss ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied vorschlägt oder das betreffende Mitglied oder Ersatzmitglied seinen Pflichten als Mitglied der Prüfungskommission wiederholt nicht nachgekommen ist. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt genannt ist, wirksam. In diesen Fällen ist für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.Das Amt eines weiteren Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Prüfungskommission nach Absatz 3, endet vorzeitig durch den Widerruf der Bestellung, den Verzicht auf das Amt oder den Tod. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zu widerrufen, wenn der Fischereirevierausschuss ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied vorschlägt oder das betreffende Mitglied oder Ersatzmitglied seinen Pflichten als Mitglied der Prüfungskommission wiederholt nicht nachgekommen ist. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt genannt ist, wirksam. In diesen Fällen ist für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.