Bundesland

Tirol

Kurztitel

Grundverkehrsgesetz 1996, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 61 aus 1996, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2005

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2009

Index

6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz gilt für den Erwerb von Rechten
    1. Litera a
      an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken,
    2. Litera b
      an Baugrundstücken und
    3. Litera c
      an sonstigen Grundstücken, wenn der Rechtserwerber Ausländer ist.
  2. Absatz 2,Dieses Gesetz gilt nicht:
    1. Litera a
      für den Erwerb von Rechten an Grundstücken, die im Eisenbahnbuch eingetragen sind;
    2. Litera b
      für den Erwerb von Rechten an Grundstücken im Wege der Enteignung;
    3. Litera c
      für den Erwerb von Rechten an Grundstücken, die durch Bescheid oder Verordnung dazu bestimmt sind, dem öffentlichen Verkehr, der öffentlichen Wasser- oder Energieversorgung, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder -reinigung, der öffentlichen Abfallentsorgung oder öffentlichen Wasserbauten zu dienen;
    4. Litera d
      für die Einräumung von Geh-, Fahr-, Wege-, Bringungs- und Leitungsrechten sowie von Leitungsdienstbarkeiten für elektrische Anlagen;
    5. Litera e
      für den Erwerb von Rechten an Grundstücken im Rahmen eines Agrarverfahrens oder eines Baulandumlegungsverfahrens sowie von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken und von Einforstungsrechten;
    6. Litera f
      für die Teilung von Grundstücken, die von den Vermessungsbehörden im Rahmen des Feldvergleiches von Amts wegen oder von den Agrarbehörden vorgenommen werden;
    7. Litera g
      für die Abschreibungen und die Verbücherungen nach den Paragraphen 13 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,, es sei denn, dass aus einem Trennstück ein neuer Grundbuchskörper gebildet werden soll.

Im RIS seit

06.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

20000005

Dokumentnummer

LTI40044085