Bundesland

Tirol

Kurztitel

Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 86 aus 2003, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 129/2012

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 a

Inkrafttretensdatum

21.11.2012

Außerkrafttretensdatum

30.01.2014

Abkürzung

TVG

Index

7070 Veranstaltung, Theater

Text

Paragraph 6 a

Großveranstaltungen

  1. Absatz eins,Bei Veranstaltungen, zu denen mehr als 1.000 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, hat der Veranstalter der Behörde gleichzeitig mit der Anmeldung ein sicherheits- und rettungstechnisches Konzept vorzulegen.
  2. Absatz 2,Das sicherheits- und rettungstechnische Konzept hat jedenfalls zu umfassen:
    1. Litera a
      Ausführungen zu den sicherheitstechnischen Maßnahmen,
    2. Litera b
      Ausführungen zu den rettungstechnischen Maßnahmen,
    3. Litera c
      eine schriftliche Stellungnahme des Trägers des Rettungsdienstes,
    4. Litera d
      eine schriftliche Stellungnahme der örtlichen Feuerwehr,
    5. Litera e
      genaue Angaben über den allfälligen Einsatz eines Ordnerdienstes,
    6. Litera f
      die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung von Notfällen und zur Verminderung ihrer Auswirkungen.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat zum sicherheits- und rettungstechnischen Konzept eine Stellungnahme der in erster Instanz örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde einzuholen.

Im RIS seit

06.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20000208

Dokumentnummer

LTI40034336